Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00685




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 16. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1985, meldete sich am 30. März 2006 insbesondere wegen einer symptomatischen Epilepsie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung) an (Urk. 11/21 und Urk. 11/19/1). Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte dem Versicherten am 2. Juli bzw. 3. Dezember 2007 Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung als Sanitärmonteur (Urk. 11/39 und Urk. 11/47). Im letzten Lehrjahr war X.___ wegen Rückenbeschwerden längere Zeit krankgeschrieben (Urk. 11/64/13), konnte die Lehre im Sommer 2010 aber dennoch erfolgreich abschliessen (Urk. 11/54/6). Daraufhin war er stellenlos (Urk. 11/64/4).

1.2    In der Folge zog die IV-Stelle den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 5. August 2010 (Urk. 11/54/6) bei und gab beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 7. Februar 2011 (Urk. 11/71) erstattet wurde. Weiter holte sie den Bericht des A.___ vom 29. April 2011 (Urk. 11/81/1-6), den Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/83/1-5) und die Stellungnahme des Z.___ vom 17. Oktober 2011 (Urk. 11/87) ein. Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle X.___ die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 11/90), wogegen der Versicherte am 31. Oktober 2011 Einwand erhob (Urk. 11/93). Die IV-Stelle zog den Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 31. Januar 2012 (Eingangsdatum; Urk. 11/99/1-12) bei, und Prof. Dr. med. D.___, Direktor ad interim der Klinik für Neurochirurgie des C.___, reichte die Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 11/100) ein. Am 11. April 2012 fand ein Gespräch mit dem Versicherten betreffend seine berufliche Situation statt (Urk. 11/101 und Urk. 11/104). Schliesslich wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 1. Juni 2012 mit der Begründung ab, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Rentenleistungen begründe, und der Versicherte zurzeit nicht an beruflichen Massnahmen interessiert sei (Urk. 2).



2.    Hiergegen erhob X.___, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 27. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 1. Juni 2012 aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 23. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). In seiner Replik vom 25. September 2012 stellte der Beschwerdeführer den abgeänderten Antrag, die Angelegenheit sei zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 14). Mit Duplik vom 11. Oktober 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, auch der neue Antrag bezüglich Rückweisung zu weiteren Abklärungen sei abzuweisen (Urk. 18). Der Beschwerdeführer legte die Stellungnahme vom 22. März 2013 ins Recht (Urk. 20), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 2. September 2013 erneut die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 24).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 351 E. 3a).

    Auch auf Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) kann nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1; I_142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3; I_362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).

1.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.    

2.1    Die Z.___-Gutachter nannten in ihrer Expertise vom 7. Februar 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/71/23):

(1) eine Pharmakotherapie-resistente symptomatische Epilepsie mit einfach- und komplex-fokalen Anfällen sowie seltener sekundärer Generalisierung (ICD-10 G40.2)

- eine Heterotopie mit links mesiobasaler temporaler Dysplasie einschliesslich des posterioren Hippokampus sowie kleiner Thalamusläsion links (MRI)

(2) eine sprachgebundene verbale und figurale mnestische und attentionale neuropsychologische Beeinträchtigung bei leicht reduzierter allgemeiner kognitiver Leistungsfähigkeit sowie Lese-/Schreibstörung (ICD-10 F07.8/F80.0)

(3) einen Status nach Arthrodese Daumengrundgelenk links am 16. Mai 2006 (ICD-10 Z98.1)

- Status nach zwei Voreingriffen bei Ruptur der palmaren Platte nach Hyperextensionstrauma 1998 mit chronischer Instabilität (ICD-10 T92.3/Z98.8)

    


    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielten sie fest (Urk. 11/ 71/23):

(1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

(2) anamnestisch ein chronisches lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.80)

klinisch und bildgebend keine Hinweise auf wesentliche strukturelle Alterationen

    In der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur würden sich - auch retrospektiv - rein aufgrund der eindeutig objektivierbaren medizinischen Befunde keine relevanten Einschränkungen begründen lassen. Die medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage daher 100 %. Auch unter Berücksichtigung der anamnestisch angegebenen chronischen Rückenbeschwerden bestehe zumindest für leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeiten eine zumutbare Leistungs- und Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/71/26).

2.2    Die behandelnden Ärzte des A.___ führten in ihrem Bericht vom 29. April 2011 im Wesentlichen – abgesehen von der Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.24) – im Vergleich zu den Z.___-Gutachtern keine neuen Diagnosen an (vgl. E. 2.1). Sie erklärten, dass aus epileptologischer Sicht hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur lediglich qualitative Einschränkungen (keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, auf Leitern und Gerüsten, kein Führen von Kraftfahrzeugen) bestehen würden. Bezüglich der Einschränkungen aufgrund der Rückenschmerzen verwiesen sie auf die Beurteilungen von Dr. B.___ sowie der weiteren Spezialisten (Urk. 11/81/1-3).

2.3    Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 7. Juli 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein chronisch rezidivierendes und exacerbiertes Lumbovertebralsyndrom bei Segmentdegeneration L4/5 (MRI), wahrscheinlich mechanisch/überlastungsbedingt, und (2) einen Status nach Skabies (Dezember 2005) fest. Des Weiteren nannte sie keine Diagnosen, die nicht bereits von den Z.___-Gutachtern (vgl. E. 2.1) oder den Ärzten des A.___ (vgl. E. 2.2) erwähnt worden wären. Dr. B.___ gab an, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Sanitärmonteur nicht mehr zumutbar sei (Urk. 11/83/1-3).

2.4    Die Z.___-Gutachter legten in ihrer Stellungnahme vom 17. Oktober 2011 dar, dass die ihnen in der Zwischenzeit vorgelegten, neuen Arztberichte nichts an den Schlussfolgerungen im Gutachten vom 7. Februar 2011 aus neurologischer Sicht ändern würden. Eine neuropsychologische Begutachtung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht indiziert. Nach Durchführung des vom A.___ vorgeschlagenen epilepsiechirurgischen Eingriffs sei eine solche wahrscheinlich aber sinnvoll und notwendig. Auch aus orthopädischer Sicht würden sie nach Einsicht in die neuen Arztberichte an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 7. Februar 2011 festhalten (Urk. 11/87).

2.5    Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des C.___ berichteten am 31. Januar 2012 wie folgt über die epilepsiechirurgische Behandlung des Beschwerdeführers (Urk. 11/99/1):

- 29. Juni 2011: Osteoplastische pterionale Kraniotomie links und mesiotemporale Resektion von Uncus, Amygdala, part. ant. Hippokampus unter ECoG (fecit PD Dr. D.___)

- 13. Juli 2011: Osteoplastische links paramediane suboccipitale Kraniotomie, Exstirpation der Dysplasie temporo-mesial und temporo-occipital links unter Neuronavigation und Neuromonitoring (fecit PD Dr. D.___)

- ein Status nach Fremdkörper-assoziiertem Kalotteninfekt occipital links mit SKN August 2011

- 30. Juli 2011: Wundrevision links occipital (fecit Dr. E.___/Dr. F.___)

- 18. August 2011: Explantation einer Palakosplastik occipital (fecit Dr. G.___)

- 10. Oktober 2011: Knochendeckelexplantation pterional links bei chronischer Osteomyelitis im pterionalen Zugangsbereich (fecit Dr. G.___)

- postoperativ seit dem 13. Juli 2011 anfallsfrei

- aktuell klinisch: Kopf- und Augenbewegungsschmerz links, konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung links

- a. e. funktionell

    Die Ärzte des C.___ gaben an, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sanitärmonteur seit dem 22. Juni 2011 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 11/99/3).

2.6    Prof. D.___ von der Klinik für Neurochirurgie des C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2012 fest, dass der ausgeübte Beruf des Beschwerdeführers im Bericht des C.___ vom Januar 2012 (vgl. E. 2.5) zu wenig berücksichtigt worden sei. Bis zur erfolgreichen Operation der Kalottenimplantation, welche voraussichtlich im Herbst 2012 stattfinden könne, sei der Beschwerdeführer als Sanitärmonteur weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig, da das Risiko in dieser handwerklichen Tätigkeit im Baugewerbe zu gross sei. Durch die bisherigen Operationen habe der Beschwerdeführer von epileptischen Anfällen befreit werden können, weshalb er eine volle berufliche Tätigkeit ab Anfang 2013 bei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation als realistisch erachte (Urk. 11/100).

2.7    Dr. med. H.___, Leitender Arzt des A.___, führte im Bericht vom 14. März 2013 aus, dass die epilepsiechirurgischen Eingriffe vom 29. Juni und 13. Juli 2011 zwar insofern erfolgreich verlaufen seien, als der Beschwerdeführer seither unter antiepileptischer Monotherapie anfallsfrei geblieben sei. Die Eingriffe seien allerdings komplikationsträchtig gewesen. Am 1. Juni 2012 hätte ein ausgedehnter Schädelkalottendefekt vorgelegen, der einen Einsatz in einem Baustellenbereich verbiete. Bei einem derartigen Kalottendefekt könne nur das Anstossen mit dem Kopf an einer Kante zu gefährlichen, lebensbedrohlichen Komplikationen führen. Das Tragen eines Helmes sei ebenfalls problematisch. Somit sei ein Einsatz als Sanitärinstallateur bis zur Sanierung des Kalottendefektes am 6. November 2012 bzw. bis zum vollständigen Einheilen des damals eingesetzten PEEK-Synthes-Implantats nicht möglich gewesen. Hinzu komme, dass die Einheilung des Implantats wiederum komplikationsträchtig verlaufen sei, so dass am 29. Januar 2013 in der Neurochirurgie des C.___ eine Refixation erforderlich gewesen sei. Ab März 2012 habe allenfalls eine Arbeitsfähigkeit in einem Büroumfeld bestanden, nicht jedoch als Sanitärinstallateur (Urk. 21).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2012 davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, der einen Anspruch auf Rentenleistungen begründe (Urk. 2). Sie stützte sich dabei einerseits auf das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 (E. 2.1) sowie die Stellungnahme des Z.___ vom 17. Oktober 2011 (E. 2.4) und andererseits auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, vom 3. Februar, 23. März und 13. April 2012 (Urk. 11/105/3-4).

3.2    Die Expertise des Z.___ vom 7. Februar 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt (Urk. 11/71).

3.2.1    In der orthopädischen Beurteilung erklärten die Z.___-Gutachter, dass das Gangbild des Beschwerdeführers auf der Treppe und ebenem Terrain unauffällig sei, mitsamt den geprüften Gangvarianten. Dabei falle insbesondere ein sehr tiefer Kauergang auf, der eine wesentliche Pathologie an den unteren Extremitäten ausschliesse. Ein solcher sei auch für eine wesentliche Schmerzproblematik an der unteren Rumpfhälfte als eher untypisch anzusehen. Bei der Untersuchung des Rumpfes zeige sich eine insgesamt sehr gute Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten bei kräftig entwickelter paravertebraler Muskulatur. Ausser bei der Reklination im Stehen äussere der Beschwerdeführer nie Schmerzen unmittelbar im Zusammenhang mit einem bestimmten Untersuchungsschritt. An den unteren Extremitäten bestehe eine freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung. Auffallend sei eine verkürzte ischiokrurale Muskulatur, so dass die Hüftflexion des im Knie gestreckten Beines naturgemäss etwas reduziert sei. Die Ursache der anamnestisch angege-
benen Leistenschmerzen sei heute nicht erkennbar bei allerdings auffallend guter Rotationfähigkeit beider Hüften, was auf eine eher flache Pfannenkonfiguration hinweise. Auch an den oberen Extremitäten bestehe eine praktisch freie und schmerzlose Beweglichkeit sämtlicher Gelenke bei sehr guter Kraftentfaltung und sehr schön konfigurierter Muskulatur. Hier falle lediglich ein Zustand nach Arthrodese des Daumengrundgelenks links auf. Die Narbenverhältnisse seien jedoch reizlos und die Globalfunktion an der linken Hand bei fehlender Flexionsfähigkeit im genannten Gelenk lediglich leicht eingeschränkt. Die MR-Tomographie der Lendenwirbelsäule zeige sehr diskrete Strukturalterationen an den beiden untersten Bandscheiben, welche die anamnestisch angegebenen Beschwerden kaum plausibel erklären könnten. Mit Sicherheit könne eine Kompromittierung neuraler Strukturen ausgeschlossen werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Rückenbeschwerden anlässlich der heutigen Untersuchung durch objektivierbare Befunde nicht ausreichend erklären lassen würden. Der klinische Befund sei weitestgehend unauffällig mit einer freien Rumpfbeweglichkeit und einer gut erhaltenen Rückenmuskulatur. Auch die vorliegenden Bilddokumente dürften als normal bezeichnet werden (Urk. 11/71/16-17).

    Die Z.___-Gutachter kamen daher zum Schluss, dass es rein anhand der objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat aus orthopädischer Sicht schwierig zu erklären sei, weshalb die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur nicht mehr möglich sein sollte, wenngleich sie sicherlich als intermittierend körperlich schwer zu bezeichnen sei. Auch retrospektiv könnten sie für die angestammte Tätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten keine länger dauernde, durch eindeutig objektivierbare medizinische Befunde begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erkennen. Aus internistischer Sicht würden sich im Übrigen keine Diagnosen mit Krankheitswert erheben lassen (Urk. 11/71/24-25). Diese Einschätzung der Z.___-Gutachter ist angesichts der weitgehend unauffälligen objektiven Befunde und der Erläuterungen dazu ohne Weiteres nachvollziehbar.

    Zum Bericht des Orthopäden Dr. Y.___ vom 5. August 2010 legten die Z.___-Gutachter schlüssig dar, dass dieser für körperlich belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, ohne aber eine konkrete Diagnose oder eindeutige klinische Befunde genannt zu haben. Im Bericht vom 8. Juli 2010 hätte Dr. Y.___ darauf hingewiesen, dass die Veränderungen der Bandscheibe L4/5 zwar sehr dezent seien, jedoch sehr gut zu den klinischen Symptomen des Beschwerdeführers im Sinne eines diskogenen Schmerzen passen würden. Diese Einschätzung könne aufgrund der heutigen Untersuchung nicht nachvollzogen werden, zumal die fassbaren, sehr geringen Strukturalterationen an der Wirbelsäule kaum eine über Monate anhaltende Schmerzproblematik erklären könnten, die zudem offenbar auf keine der bisher applizierten Therapiemassnahmen reagiert hätte (Urk. 11/71/18). Im Bericht vom 22. November 2011 räumte Dr. Y.___ dann ein, dass weder die Facettengelenke noch die Bandscheibe L4/5 für das chronische Schmerzproblem verantwortlich gemacht werden könnten (Urk. 11/95). Weiter erklärten die Z.___-Gutachter, dass auch die von Dr. B.___ und Dr. med. J.___ geäusserte Einschätzung betreffend Arbeitsfähigkeit nicht plausibel nachvollzogen werden könne, da sich anlässlich der Untersuchungen beim Z.___ keine relevanten pathologischen Befunde am Rumpf hätten objektivieren lassen. Es könne daher nur vermutet werden, dass die Dres. B.___ und J.___ in ihrer Funktion als empathisch tätige behandelnde Ärzte bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers dessen subjektiven Angaben übermässige Bedeutung geschenkt hätten (Urk. 11/87/2).

3.2.2    In der neurologischen Beurteilung führten die Z.___-Gutachter aus, dass beim Beschwerdeführer eine fokale Epilepsie vorliege, welche sich einerseits mit isolierten Auren, also einfach-fokalen Anfällen äussere, andererseits aber auch mit Anfällen, während denen das Bewusstsein gestört sei, komplex-fokalen Ereignissen entsprechend. Bisher drei Mal sei es sekundär zu einer Generalisierung gekommen, nach den Akten am 26. September 2005, am 23. Dezember 2008 sowie am 1. Juli 2009. Gemäss mitgebrachtem Anfallkalender sei es im Jahr 2010 etwa jeden zweiten Tag zu einer Aura und etwa einmal pro Woche zu einem komplex-partiellen Anfall gekommen. Die Epilepsie sei unter der Voraussetzung einer guten Medikamenten-Compliance als wahrscheinlich pharmakotherapie-resistent zu beurteilen. Dies dürfte auch der Grund dafür sein, dass aktuell vonseiten des A.___ weitergehende Abklärungen im Hinblick auf einen epilepsiechirurgischen Eingriff vorgesehen seien. Die Epilepsie sei symptomatisch: Kernspintomographisch zeige sich eine Malformation der kortikalen Entwicklung mit links mesiobasal temporo-occipital einer Dysplasie, welche den posterioren Hippokampus miteinbeziehe; zusätzlich sichtbar sei auch eine kleine Läsion zentral im linken Thalamus. EEG-Ableitungen hätten offenbar links temporal epileptoforme Potenziale ergeben. Weiter sei beim Beschwerdeführer ein allgemein leicht reduziertes kognitives Leistungsniveau festgestellt worden, wobei die entsprechende Testung im A.___ vom 28. November 2005 sprachgebundene, verbale und figurale mnestische und attentionale neuropsychologische Beeinträchtigungen sowie eine Lese- und Rechtschreibestörung ergeben hätte. Schon in der Schulzeit sei eine Legasthenie diagnostiziert und auch behandelt worden. Eine erste Lehre als Elektromonteur habe offenbar aus kognitiven Gründen vorzeitig abgebrochen werden müssen. Dem Beschwerdeführer sei es in der Folge aber gelungen, eine Lehre als Sanitärmonteur im Jahr 2010 – laut Eigenangabe mit einer Note von 4,8 – abzuschliessen. Was die vom Beschwerdeführer beklagten Kreuzschmerzen betreffe, sei aus neurologischer Sicht relevant, dass weder klinisch noch bildgebend Hinweise auf eine neurale Mitbeteiligung bestehen würden (Urk. 11/71/21-22).

    Die Z.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht aufgrund der Epilepsie Einschränkungen für Tätigkeiten mit Selbst- oder Fremdgefährdung bestehen würden, so dass der Beschwerdeführer nicht auf Gerüsten oder Leitern, aktiv im Strassenverkehr oder im Einflussbereich gefährlicher Maschinen eingesetzt werden könne. Als Folge der neurokognitiven Defizite seien zudem nur intellektuell nicht sehr anspruchsvolle Tätigkeiten möglich. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen sei die Tätigkeit als Sanitärinstallateur grundsätzlich jedoch weiterhin zumutbar. Dies lasse sich vor allem auch damit begründen, dass die erwähnten Erkrankungen bereits seit Jahren bestehen würden und der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung dennoch erfolgreich bestanden habe. Fraglich sei allerdings, ob sich diese Tätigkeit in der Praxis umsetzen lasse, zumal der Beschwerdeführer nicht selber Auto fahren könne. Andere Tätigkeiten seien unter Berücksichtigung der beschriebenen Einschränkungen ebenfalls möglich (Urk. 11/71/24-25). Auch diese Beurteilung der Z.___-Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde plausibel. Sie deckt sich im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der behandelnden Ärzte des A.___ im Bericht vom 29. April 2011 (Urk. 11/81/3).


3.2.3    In der psychiatrischen Beurteilung legten die Z.___-Gutachter dar, dass der Beschwerdeführer wegen Rückenbeschwerden seit Mai 2010 keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehe. Er fühle sich aber in der Lage, eine körperlich wenig belastende Tätigkeit auszuüben. Das Ausmass seiner geklagten Beschwerden lasse sich durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektivieren, so dass eine gewisse psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Der Beschwerdeführer leide seit der Kindheit unter einer Anomalie des Gehirns und unter Lernschwierigkeiten. Eine Lehre habe er nur mit grossem Einsatz abschliessen können. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden könne vor dem Hintergrund dieser jahrelangen Belastungssituation gesehen werden. Es könne somit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden. Eine weitere psychische Störung liege nicht vor. Ein ausgeprägter sozialer Rückzug lasse sich nicht feststellen, schwere lebensgeschichtliche Belastungen fänden sich nicht. Auch Hinweise auf einen therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) lägen nicht vor (Urk. 11/71/12). Schliesslich erklärten die Z.___-Gutachter, dass die anhaltende somatoforme Schmerzstörung ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe (Urk. 11/71/24) – was aufgrund des Gesagten ohne Weiteres einleuchtet.

3.2.4    Das polydisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 7. Februar 2011 sowie die Stellungnahme des Z.___ vom 17. Oktober 2011 stellen daher zuverlässige Beurteilungsgrundlagen dar. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung im Juni 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur – unter Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdungen (vgl. E. 3.2.2) – zu 100 % arbeitsfähig war. Trotz dieser Einschränkung und des Entzugs des Führerausweises für Personenwagen wäre es ihm sodann bei rein hypothetisch ausgeglichener Arbeitsmarktlage grundsätzlich möglich gewesen, eine Stelle auf seinem Beruf zu finden, namentlich in einem grösseren Unternehmen.

3.3    Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung konnten die Z.___-Gutachter naturgemäss nicht Stellung nehmen, da der erste Eingriff erst am 29. Juni 2011 erfolgte (Urk. 11/99/1). Im Weiteren stellt sich deshalb die Frage, ob hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Juni 2011 auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. I.___ vom 3. Februar, 23. März und 13. April 2012 abgestellt werden kann (Urk. 11/105/2-4).

3.3.1    RAD-Ärztin Dr. I.___ erklärte in den erwähnten Stellungnahmen zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer gemäss den aktuellen Arztberichten in seiner bisherigen Tätigkeit im Baugewerbe seit Juni 2011 wegen einer Kraniotomie und einer Knochendeckelexplantation nach Infekt zu 100 % arbeitsunfähig sei. Die Aufnahme einer optimal angepassten Tätigkeit (körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten vermieden werden könne) sei ab März bzw. April 2012 aber möglich gewesen (Urk. 11/105/2-5).

3.3.2    RAD-Ärztin Dr. I.___ hat den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht, was an sich auch keinen Grund darstellt, um ihren Bericht in Frage zu stellen. Gemäss Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) führen die RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützen sie ihre Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Vorliegend hat sich allerdings keiner der Ärzte, die den Beschwerdeführer untersuchten, zur Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach Beginn der epilepsiechirurgischen Behandlung Ende Juni 2011 geäussert. Die Ärzte der Klinik für Neurochirurgie des C.___ erklärten einzig, dass in der angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur seit dem 22. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe und eine volle berufliche Tätigkeit bei günstigem Verlauf der Kalottenimplantation ab Anfang 2013 realistisch sei (Urk. 11/99/3 und Urk. 11/100). Dr. H.___ vom A.___ gab in seinem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht vom 14. März 2013 an, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit frühestens ab Januar 2013 wieder arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 21/2). Zudem erklärte er, dass der Beschwerdeführer mit einem offenem Schädelkalottendefekt (allenfalls) im Bürobereich arbeitsfähig gewesen wäre, ohne dies jedoch näher zu begründen (Urk. 21/2-3). Auf die Frage, inwiefern der offenbar ausgedehnte Schädelkalottendefekt des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hatte und – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 5) - wie eine solche Tätigkeit überhaupt hätte aussehen können, ist keiner der involvierten Ärzte eingegangen. Ob die im Zusammenhang mit den epilepsiechirurgischen Eingriffen entstandenen, aktenkundigen Kopf- und Augenbewegungsschmerzen sowie die konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit hatten, wurde ebenfalls nicht erörtert. Dem Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 31. Januar 2012 ist diesbezüglich nur zu entnehmen, dass die Gesichtsfeldeinschränkung voraussichtlich im langfristigen Verlauf bessern werde (Urk. 11/99/2). Weiter liegen auch zu den nach den chirurgischen Eingriffen anscheinend mehrfach aufgetretenen Schwächezuständen sowie dem Fieber mit zeitweiser CRP-Erhöhung, welche im Sommer 2012 infektiologisch abgeklärt wurden (Bericht des A.___ vom 25. Juni 2012, Urk. 3/6/2), und deren allfälligen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit keinerlei ärztliche Auskünfte vor. Unter diesen Umständen erscheint die von RAD-Ärztin Dr. I.___ geäusserte Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer ab März bzw. April 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit wieder voll zumutbar gewesen sei, nicht nachvollziehbar.


4.    Aufgrund der vorliegenden Akten ist eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab Juni 2011 somit nicht möglich. Berufliche Massnahmen standen im Frühling 2012 gar nicht zur Diskussion (Urk. 11/104 und Urk. 11/105/4). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei nicht daran interessiert gewesen und sein Gesuch (auch) deshalb abzuweisen (Urk. 2), vermag demnach ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Sache ist daher in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt ab Juni 2011 rechtsgenüglich selber abklärt oder gutachterlich abklären lässt. Danach hat sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.


%1.

5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1.     In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.     Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl


RH/TK/IKversandt