Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00686
IV.2012.00686

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, angelernte kaufmännische Angestellte (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/9/2), war vor ihrer erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen und danach verschiedentlich in kurzzeitigen Anstellungen tätig (vgl. Urk. 7/3; Urk. 7/5; Urk. 7/126). Am 16. Dezember 1991 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen psychischen Krankheiten erstmals zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Arbeitsvermittlung) an (Urk. 7/4).
         Mit Verfügungen vom 4. November 1992 (Urk. 7/10) und 14. Januar 1993 (Urk. 7/12) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit, einen Anspruch auf berufliche Massnahmen vom 4. Januar bis am 26. Februar 1993 in Form einer Wiedereinschulung ins Berufsleben im Bürozentrum der Y.___-Stiftung, '___', zu haben. Am 6. Juli 1993 verfügte die IV-Stelle rückwirkend ab dem 1. Juli 1992 einen Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 85 % (Urk. 7/18/1-2). Mit Verfügung vom 30. Juni 1994 sprach die IV-Stelle der Versicherten berufliche Massnahmen rückwirkend vom 9. Mai 1994 bis Ende April 1996 in Form von Vorbereitungskursen zur Erlangung des Fähigkeitsausweises als kaufmännische Angestellte an der Handelsschule des Z.___ (Z.___) in '___' zu (Urk. 7/24/1-8).
         Die in den Jahren 1994 (vgl. Urk. 7/25-28) und 1996 (vgl. Urk. 7/33-37) durchgeführten Rentenrevisionen ergaben gemäss Mitteilungen vom 8. September 1994 (Urk. 7/28) und 29. November 1996 (Urk. 7/37) einen unveränderten Invaliditätsgrad von 85 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. Dezember 1996 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, auf ihr Gesuch um berufliche Massnahmen infolge mutmasslicher Repetitionspflicht bezüglich des Hauptvorbereitungskurses sowie wegen Nichterfüllung der Prüfungsbedingungen der Handelsschule des Z.___ '___' nicht weiter einzutreten (Urk. 7/39).
1.2     Die Berufsberatung der IV-Stelle beantragte für die Versicherte am 18. Juni 1998 eine nachträgliche Lehrabschlussprüfung als Verkäuferin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis als berufliche Massnahme (Urk. 7/41). Seit dem 1. August 1998 arbeitete die Versicherte bei der A.___ AG, '___', teilzeitlich im Stundenlohn als Parfümerieverkäuferin (Arbeitgeberbericht vom 21. November 2000, Urk. 7/53). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 16. Oktober 1998 die beantragte Massnahme mangels Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ab (Urk. 7/45). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht nach dem Beschwerderückzug durch die Versicherte als erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 16. Dezember 1998, Urk. 7/49).
1.3     Die im Jahre 2000 (vgl. Urk. 7/50-54) durchgeführte Rentenrevision ergab gemäss Mitteilung vom 23. November 2000 (Urk. 7/54) erneut einen unveränderten Invaliditätsgrad von 85 % und damit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente.
1.4     Am 22. Mai 2002 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, da keine Anstellung an einem behinderungsgerechten Arbeitsplatz gefunden worden sei, werde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen vorerst abgeschlossen (Urk. 7/57). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 sprach die IV-Stelle der Versicherten einen Berufsförderungskurs vom 4. November 2002 bis am 31. März 2003 zu (Urk. 7/63/1-2). Am 5. März 2003 teilte die IV-Stelle der Versicherten verfügungsweise mit, das aufgrund ihres Gesundheitszustands derzeit keine Kostengutsprache für weitere berufliche Massnahmen erfolge (Urk. 7/74/1-2). Mit Verfügung vom 4. Juni 2004 gab die IV-Stelle der Versicherten bekannt, dass aufgrund des Abbruchs des Berufsförderungskurses sowie ihres Gesundheitszustands derzeit kein Anspruch auf Kostengutsprache für berufliche Massnahmen bestehe (Urk. 7/85; vgl. Gesuch vom 3. April bzw. 12. Mai 2004, Urk. 7/83). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 9. August 2004 ab (Urk. 7/91).
1.5     Zwei  im Jahre 2005 (vgl. Urk. 7/97-99) und 2007 (vgl. Urk. 7/113) durchgeführte Rentenrevisionen führten zu keiner Veränderung des Rentenanspruchs.
1.6     Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 ersuchte die Versicherte die IV-Stelle darum, für sie eine Stelle in der freien Wirtschaft zu finden (Urk. 7/120/2). Die in den Jahren 2010-2011 (vgl. Urk. 7/125-130) durchgeführte Rentenrevision ergab laut Mitteilung vom 24. März 2011 einen Invaliditätsgrad von 86 % und somit weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente (Urk. 7/130). Dabei holte die IV-Stelle auch hinsichtlich allfälliger Massnahmen für die berufliche Eingliederung einen Arztbericht ein (Urk. 7/128). Mit Schreiben vom 12. März 2012 ersuchte die Versicherte erneut um berufliche Wiedereingliederung, nun in Form einer Wiederholung des Berufsförderungskurses sowie einer nachfolgenden angemessenen Tätigkeit (Urk. 7/131). In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. April 2012 mit, dass sie keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 7/132). Am 29. Mai 2012 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Es erging keine Replik, was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 25. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.3     Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3).
1.4     Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben gemäss Art. 14a IVG Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Abs. 1). Als Integrationsmassnahmen gelten gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete:
         a.       Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation;
         b.       Beschäftigungsmassnahmen (Abs. 2).
         Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden, dürfen aber gesamthaft die Dauer von einem Jahr nicht übersteigen. Sie können in Ausnahmefällen um höchstens ein Jahr verlängert werden (Abs. 3). Die IV-Stelle begleitet die Versicherten während der Dauer der Integrationsmassnahmen und überwacht den Erfolg der Massnahmen (Abs. 4). Die Massnahmen, welche im Betrieb erfolgen, werden in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber getroffen und umgesetzt. Bleibt der oder die Angestellte weiterhin im Betrieb beschäftigt, so kann die Versicherung dem Arbeitgeber einen Beitrag leisten. Der Bundesrat legt Betrag, Befristung und Auszahlungsbedingungen fest (Abs. 5).
         Eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten findet gemäss der Rechtsprechung in Bezug auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen keine Stütze in Gesetz und Verordnung und lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft gesetzten Regelung ableiten. Der Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung im Sinne von Art. 14a Abs. 1 IVG setzt eine mindestens 50%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nur im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, sondern auch in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich voraus (BGE 137 V 1 E. 5 und 7).
1.5     Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
         Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG in Verbindung mit Art. 4quinquies Abs. 1 IVG; vgl. E. 3).
1.6     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.
2.1    
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin machte geltend, gemäss ihren Abklärungen (Bericht von Dr. med. B.___, Leitender Arzt, und Dr. med. C.___, Asisstenzärztin an der Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie '___' der Psychiatrischen Klinik D.___ (D.___) vom 11. März 2011, Urk. 7/128) seien aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin keine beruflichen Massnahmen in der freien Wirtschaft möglich. Abgesehen davon, dass die beantragten beruflichen Massnahmen im geschützten Rahmen auf eine Sozialrehabilitation hinauslaufen würden, was nach geltendem Recht nicht durch die Invalidenversicherung versichert sei, werde der Berufsförderungskurs im Kanton Zürich leider nicht mehr angeboten (Urk. 2 und Urk. 7).
2.1.2   Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, sie fühle sich stark genug, um ca. 15 Stunden pro Woche in einem Büro zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit erscheine ihr zielführender in einem Rehaprozess als Tätigkeiten in der Wäscherei (Urk. 1).
2.2     Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2008 darum gebeten hatte, eine Stelle in der freien Wirtschaft zu finden (Sachverhalt Ziff. 1.6), wiesen Dr. B.___ und Dr. C.___ anlässlich der in den Jahren 2010-2011 durchgeführten Rentenrevision in ihrem Bericht vom 11. März 2011 über die bei ihnen stattgefundene stationäre Behandlung vom 4. November bis am 23. Dezember 2010 darauf hin, es sei gegenwärtig von keiner angepassten Tätigkeit auszugehen, da die Beschwerdeführerin auch weiterhin ein ausgeprägtes Beziehungserleben zeige. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0), bestehend seit ca. dem Jahr 2003 (Urk. 7/128/1). Die Beschwerdeführerin sei formal deutlich eingeengt auf Verfolgung und Bedrohung durch die Behörden, die Invalidenversicherung und den Beistand. Sie habe inhaltliche Denkstörungen und paranoide Ideen. Im Affekt sei sie reizbar, angespannt, unruhig. Der Antrieb und die Psychomotorik seien gesteigert. Aufgrund der langjährigen chronischen Vorgeschichte mit solider und ausgebauter Persistenz der Wahninhalte sei die klinische Prognose als eher schlecht zu beurteilen (Urk. 7/128/3). Bei ihr liege eine chronisch-medikamentöse, schwer beeinflussbare wahnhafte Störung vor, welche die Wahrnehmung, das Interpretationserleben und die Belastbarkeit deutlich einschränkten. Auch die Konzentration sowie Leistungsfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Gegenwärtig gehe die Beschwerdeführerin keiner geschützten Tätigkeit nach. Bei klinischer Besserung im Verlauf sei eine geschützte Tätigkeit in angepasster und zeitlich deutlich reduzierter Form denkbar. Dies sollte im Verlauf erneut beurteilt werden (Urk. 7/128/4).

3.       Während bei den Massnahmen beruflicher Art nach 8 Abs. 3 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person erfüllt sein muss, ist dies bei den - mit der 5. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2004, neu eingeführten Integrationsmassnahmen gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG in Verbindung mit Art. 14a IVG nicht der Fall. Die Integrationsmassnahmen schliessen die Lücke zwischen sozialer und beruflicher Integration. Es handelt sich um eine Vorbereitung auf Massnahmen beruflicher Art im Rahmen des Prozesses der beruflichen Eingliederung (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Integrationsmassnahmen [KSIM] in der seit 1. Januar 2012 gültig Fassung, Rz 1001; entspricht KSIM, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, Rz 1). Bei den Integrationsmassnahmen (im Falle der sozialberuflichen Rehabilitation, Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) ist die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person noch nicht gegeben. Ziel ist der Aufbau der Eingliederungsfähigkeit (KSIM in der seit 1. Januar 2012 gültigen Fassung, Rz 1026; entspricht KSIM, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, Rz 4). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % gilt die Eingliederungsfähigkeit als erreicht, und es sind direkt berufliche Massnahmen vorzusehen. Massnahmen beruflicher Art schaffen bzw. trainieren insbesondere die berufsspezifischen Voraussetzungen für die Integration ins Berufsleben. Mittels Arbeitstraining wird zum Beispiel die mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit einer objektiv und subjektiv eingliederungsfähigen Person gesteigert bzw. aufgebaut. Integrationsmassnahmen haben hauptsächlich das Erreichen der Eingliederungsfähigkeit bei versicherten Personen zum Ziel, die zu weniger als 50 % arbeitsfähig sind (KSIM, gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1027). Vorauszusetzen ist aber auch hier, dass die versicherte Person überhaupt über ein Eingliederungspotential verfügt (vgl. KSIM, gültig gewesen vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011, Rz 1, e.c.). Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation umfassen abschliessend: Belastbarkeitstraining, Aufbautraining, WISA (wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz; KSIM, gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010; vgl. Art. 4quinquies Abs. 1 IVV). Während das Belastbarkeitstraining keine Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit (produktive Leistungsfähigkeit) stellt und lediglich voraussetzt, dass die versicherte Person die Mindestpräsenz von zwei Stunden auf vier Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche steigern kann, wird bereits beim Aufbautraining die Steigerung der Mindestpräsenz von vier Stunden täglich an mindestens vier Tagen pro Woche auf 50 % Arbeitsfähigkeit verlangt (KSIM, gültig ab 1. Januar 2012, Rz 1010).

4.
4.1     Es stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin nun eingliederungsfähig ist und sich vorliegend eine berufliche Massnahme zur Eingliederung der Beschwerdeführerin - insbesondere in eine Bürotätigkeit, die sie als zielführend im Rehabilitationsprozess erachtet (vgl. Urk. 1) - in die freie Wirtschaft als eingliederungswirksam erweisen würde.
4.2     Gemäss dem Arztbericht von Dr. B.___ und Dr. C.___ vom 11. März 2011 war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht erwerbstätig, insbesondere auch nicht in einem geschützten Rahmen (vgl. E. 2.2). Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. Mai 2012 war die Beschwerdeführerin hingegen im geschützten Rahmen in einem unbekannten Pensum in einer Wäscherei beschäftigt (vgl. Urk. 1; Urk. 7/131). Seit wann die Beschwerdegegnerin dieser Beschäftigung nachging bzw. nachgeht und was sie bezweckte bzw. bezweckt, geht aus den Akten nicht hervor. Dieser Tätigkeit lag jedenfalls keine Eingliederungsmassnahme der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.5-6).
4.3     In welchem Pensum und wie lange die Beschwerdeführerin diese Wäschereitätigkeit erbracht hat und ob es sich bei dieser Tätigkeit trotz geschütztem Rahmen um eine Tätigkeit handelt, die gleich einer Eingliederungsmassnahme die Wiedererlangung einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bezweckt, kann freilich offen gelassen werden. Dr. B.___ und Dr. C.___ attestierten der Beschwerdeführerin am 11. März 2011 keine Arbeitsfähigkeit, aber bei klinischer Besserung im Verlauf sei eine geschützte Tätigkeit in angepasster und zeitlich deutlich reduzierter Form denkbar (E. 2.2). Diese Besserung ist offenbar eingetreten, da die Beschwerdeführerin daraufhin der erwähnten Tätigkeit in einer Wäscherei nachgehen konnte. Eine gegenwärtige oder zukünftige Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft erwähnten Dr. B.___ und Dr. C.___ hingegen mit keinem Wort, vielmehr gingen sie von einer seit ca. dem Jahr 2003 fortbestehenden anhaltenden, schwer beeinflussbaren wahnhaften Störung mit eher schlechter Prognose aus (vgl. E. 2.2). Dass ihre Arbeitsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht anders beurteilt wird, macht die Beschwerdeführerin, obwohl ihr durch Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels dazu Gelegenheit geboten wurde (Urk. 8), nicht geltend. Damit ist sie nach wie vor als nicht eingliederungsfähig zu betrachten. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen zum Zwecke einer Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft verneint. Dass bei der Beschwerdeführerin das für die Gewährung von Integrationsmassnahmen (im Falle der sozialberuflichen Rehabilitation, Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG) erforderliche Eingliederungspotential vorhanden wäre, kann mit Blick auf die Vorakten sowie insbesondere auch auf die von Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 11. März 2011 (Urk. 7/128/4) vorgenommene Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
4.4     Somit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.

5.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).