Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00691




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 18. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt George Hunziker

Advokaturen im Rabenhaus

Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 624, 8024 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2012 den Beschwerdeführer zur Rückerstattung von zwischen dem 1. September 2008 und dem 31. März 2011 ausbezahlten Rentenleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 32‘473.60 verpflichtet hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 29. Juni 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Bestellung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012 (Urk. 7), welche dem Beschwerdeführer mit der Aktenzustellung vom 19. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12),

unter Hinweis auf das Urteil IV.2010.00735 des hiesigen Gerichts vom 20. Dezember 2010 (Urk. 5/256 in G.-Nr. IV.2012.00790) sowie 9C_511/2011 des Bundesgerichts vom 16. September 2011 (Urk. 5/271 in G.-Nr. IV.2012.00790) in Sachen der Parteien,

mit dem administrativen Hinweis, dass die Verwaltungsakten der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Kanzleiversehens als Urk. 5/1-303 im Parallelverfahren G.-Nr. IV.2012.00790 einakturiert wurden, da sie dem Gericht zusammen mit der bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Beschwerde der Tochter gegen deren Verpflichtung zur Rückerstattung der ihr ausbezahlten akzessorischen Kinderrenten zugestellt worden waren,

in Erwägung,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Juni 2010 eine ganze Invalidenrente ab 1. September bis 30. November 2008 sowie ab 1. Oktober 2009 zusprach,

dass die rentenzusprechenden Verfügungen am 23. August 2010 durch die Berufsvorsorgeeinrichtung des Beschwerdeführers beim Sozialversicherungsgericht angefochten wurden,

dass das Sozialversicherungsgericht die rentenzusprechenden Verfügungen mit dem Urteil vom 20. Dezember 2010 aufhob,

dass dieser Entscheid vom Bundesgericht am 16. September 2011 bestätigt wurde,

dass vorstehender in den erwähnten Gerichtsurteilen dokumentierter Sachverhalt mit der Beschwerde vom 29. Juni 2012 ebenso wenig in Frage gestellt wird wie das Quantitativ der Rückerstattungsforderung, sondern der Beschwerdeführer ausschliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte ihre Rückerstattungsforderung bereits vor der rechtskräftigen höchstrichterlichen Beurteilung des Rentenanspruchs geltend machen können, weshalb die Rückerstattungsforderung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. Juni 2012 bereits ganz oder zumindest teilweise verjährt bzw. verwirkt gewesen sei (Urk. 1),

dass die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers in offenem Widerspruch dazu steht, dass er selbst eine frühere Korrektur der nach seiner Ansicht bereits mit der Erhebung der Drittbeschwerde gegen die ihn begünstigenden Verfügungen vom 24. Juni 2010 erkennbar gewesenen unrechtmässigen Leistungsausrichtung verhindert hat, indem er sich als Beigeladener in jenem Prozess gegen die Aufhebung der rentenzusprechenden Verfügungen zur Wehr gesetzt und den einen Rückforderungstitel bildenden Entscheid des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht angefochten hat,

dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten sind und der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, erlischt (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

dass die Beschwerdegegnerin während der Rechtshängigkeit eines - von ihr verfügungsweise zugesprochene und laufend ausbezahlte Rentenleistungen betreffenden - Prozesses über den Streitgegenstand nicht mehr verfügen darf und
- vorbehältlich gegenteiliger vorsorglicher Anordnungen der Gerichte - erst die rechtskräftige gerichtliche Feststellung der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs einen Rückforderungstitel darstellt,

dass nach Art. 19 Abs. 4 ATSG Vorschusszahlungen ausgerichtet werden können, wenn der Anspruch auf Leistungen ausgewiesen erscheint, sich deren Ausrichtung aber verzögert,

dass die von den IV-Stellen notorisch geübte Praxis, verfügungsweise zugesprochene Rentenleistungen, die ihnen - im von ihnen verfügten Umfang - zweifelsohne als ausgewiesen erscheinen, ohne Verzögerung, d.h. ohne die Rechtskraft abzuwarten, sofort auszubezahlen, durch den Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 ATSG gedeckt ist und den Interessen der Versicherten in hohem Masse entgegenkommt,

dass Vorschusszahlungen erst dann als unrechtmässige Leistungen bezeichnet werden können, wenn ihre Unrechtmässigkeit rechtskräftig festgestellt worden ist, und nicht bereits dann, wenn ihre Rechtmässigkeit noch in der Schwebe ist, weil andernfalls sämtliche Vorschusszahlungen von vornherein als unrechtmässige Leistungen zu qualifizieren wären, was jedoch der gesetzlich eingeräumten Kompetenz, Vorschusszahlungen ausrichten zu können, widersprechen würde,

dass die Beschwerdegegnerin die strittige Rückerstattungsverfügung innert eines Jahres seit Eröffnung des Bundesgerichtsurteils und damit rechtzeitig erlassen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, seine Bedürftigkeit zu substantiieren (vgl. Urk. 9 letzte Seite), obwohl er dazu vom Gericht mit Verfügung vom 4. Juli 2012 aufgefordert worden war (Urk. 4), weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist,

dass die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzusetzenden und hier auf Fr. 400.-- zu bemessenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),




beschliesst das Gericht:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen,



und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt George Hunziker

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstErnst