Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00693 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 20. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, Mutter zweier erwachsener Töchter, war von November 1981 bis 31. Oktober 2004 als Textilarbeiterin bei der Y.___ tätig, wobei die Arbeitgeberin das Arbeits-verhältnis infolge Betriebsschliessung auflöste (Urk. 6/10 Ziff. 1-3, Ziff. 5). Am 5. Juli 2004 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Arthrose in Schulter und Arm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den medizinischen (Urk. 6/6, Urk. 6/8, Urk. 6/11) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/7, Urk. 6/10) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 28. September 2004 (Urk. 6/16) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob die Versicherte am 27. Oktober 2004 Einsprache (Urk. 6/23). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein Gutachten, welches am 14. Februar 2005 erstattet wurde (Urk. 6/45).
Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2005 (Urk. 6/56) wurde der Versicherten eine vom 1. August bis 30. November 2004 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen. Die dagegen am 14. September 2005 erhobene Beschwerde (Urk. 6/69/3-11) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. September 2006 im Verfahren IV.2005.01043 (Urk. 6/74) teilweise gutgeheissen, indem der Versicherten eine vom 1. Juni bis 30. November 2004 befristete halbe Invalidenrente zugesprochen wurde. Die dagegen von der Versicherten am 9. November 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urk. 6/76/2-12) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. November 2007 (Urk. 6/79) ab.
1.2 Am 4. März 2010 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf generalisierte Schmerzen des Bewegungsapparates, degenerative Veränderungen und Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/86). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/92, Urk. 6/94, Urk. 6/96-97) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/88) ein und veranlasste beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 6/104). Sodann wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vorgenommen, über welche am 31. Oktober 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 6/105).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/108, Urk. 6/110, Urk. 6/113) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 6/121 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 27. Juni 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen und eventuell die Rückweisung an die IV-Stelle. Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 26. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei nichterwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind, und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar (Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG; spezifische Methode; statt vieler BGE 130 V 97 E. 3.3.1). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV).
1.6 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin habe sich nach dem Stellenverlust bei der Y.___ am 31. Oktober 2004, obwohl sie in angepassten Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre und trotz ihrer finanziellen Situation mit Bezug von Sozialgeldern, aus invaliditätsfremden Gründen nie um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie werde deshalb als zu 100 % im Aufgabenbereich Haushaltsführung Tätige qualifiziert. Da hier lediglich eine Einschränkung von 16 % bestehe, welche dem Invaliditätsgrad entspreche, bestehe kein Rentenanspruch (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich dagegen in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, aufgrund ihrer beruflichen Biographie mit einer vollen Erwerbstätigkeit bis zum 51. Lebensjahr - trotz zeitweiliger Kinderbetreuungsphasen - sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb der Invaliditätsgrad mittels Einkommensvergleich festzulegen sei (S. 4 f. Ziff. 11). Dass sie sich aus finanziellen Überlegungen keine Arbeit gesucht habe, sei eine willkürliche Behauptung der Abklärungsperson. So wäre es wohl aus finanzieller Sicht lukrativer gewesen, einer Erwerbstätigkeit im zumutbaren Rahmen nachzugehen (S. 4 Ziff. 10). Zu prüfen sei auch, ob die Annahme, dass sie ohne Leiden einzig in der Haushaltsführung tätig wäre, nicht auch diskriminierend im Sinne der Gleichstellung von Mann und Frau sei (S. 5 Ziff. 12).
Da ihr eine angepasste Tätigkeit noch im Umfang eines Pensums von 70 % zumutbar wäre, würde beim Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %, ein Invaliditätsgrad resultieren, welcher mindestens einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (S. 5 f. Ziff. 14-16).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Statusfrage, und demzufolge, ob die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleiches oder des Betätigungsvergleiches zu erfolgen hat.
Während die IV-Stelle die für Nichterwerbstätige massgebende spezifische Bemessungsmethode (Betätigungsvergleich) als anwendbar erachtet, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, der Invaliditätsgrad sei nach der für Vollerwerbstätige geltenden Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen.
3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr veranlasste polydisziplinäre Z.___-Gutachten vom Mai 2011 (Urk. 6/104/4-43). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Wesentlichen ein chronisches cervicovertebrales Syndrom, ein schmerzhaftes Schultersyndrom links und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom genannt (Urk. 6/104/4-43 S. 33 f. Ziff. 5.3.1). Aufgrund der aufgeführten Befunde wurde davon ausgegangen, dass in der angestammten Tätigkeit in der Y.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, jedoch in jeder angepassten Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2004 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Zumutbar seien dabei alle körperlich leichten Tätigkeiten in Wechselhaltung unter Vermeidung von Überkopfarbeiten links (S. 35 f. Ziff. 6-8). Diese Einschätzung wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet.
3.3 Massgebend für die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Vollzeit- oder Nichterwerbstätige ist die Frage, in welchem Umfang sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen ihre persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus (vorstehend E. 2.1), dass die Beschwerdeführerin, da sie sich seit ihrem Stellenverlust Ende Oktober 2004 nicht mehr um eine passende Stelle bemüht habe, als zu 100 % in der Haushaltsführung Tätige zu qualifizieren sei. Dagegen machte die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend (vorstehend E. 2.2), sie sei als zu 100 % erwerbstätig einzustufen, weshalb für die Invaliditätsbemessung die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vorstehend E. 1.4) anzuwenden sei.
3.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
3.5 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, bei guter Gesundheit würde sie einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen, vermag nicht zu überzeugen. Aus den Akten gehen insgesamt keine Anhaltspunkte hervor, welche darauf schliessen lassen würden, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Y.___ per Ende Oktober 2004 darum bemüht hätte, eine angepasste Stelle zu finden. Allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber ihren Kindern fallen ausser Betracht, da diese zu dem Zeitpunkt bereits volljährig waren.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zuvor bis zum 51. Lebensjahr vollerwerbstätig gewesen, vermag daran nichts zu ändern und der Vorwurf, dass die Beurteilung bei einem Mann anders ausgefallen wäre, ist unbegründet. Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, dass in finanzieller Hinsicht ein Erwerbseinkommen im zumutbaren Rahmen lukrativer gewesen wäre, als die jetzige finanzielle Situation (vorstehend E. 2.2) genügt in keiner Weise, um die Vermutung einer Erwerbstätigkeit zu begründen.
Für die Wahl der anwendbaren Bemessungsmethode ist nicht entscheidend, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnissen als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter den gegebenen Umständen als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (Urteil des Bundesgerichts I 160/02 vom 19. August 2002, E. 2.2). Diesbezüglich kann aber nicht unbeachtet bleiben, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits 59 Jahre alt war und seit dem Jahr 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen ist.
Die Würdigung dieser Umstände führt insgesamt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erwerbstätig sondern zu 100 % im Haushalt tätig wäre. Die gesamten Umstände und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sprechen gegen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
Damit ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Nichterwerbstätige und damit verbunden die Anwendung der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (vgl. vorstehend E. 1.5) nicht zu beanstanden.
3.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht die spezifische Bemessungsmethode zur Anwendung gebracht.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren die Verwertbarkeit des Haushaltabklärungsberichts vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/105).
Dieser wurde von einer dafür qualifizierten Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin verfasst, welche die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2011 in Begleitung einer Auszubildenden zu Hause besuchte und damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen hatte. Die Abklärungsperson berücksichtigte die medizinischen Diagnosen - im Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2011 werden die im Z.___-Gutachten gestellten Diagnosen aufgelistet (Urk. 6/105 Ziff. 1) - wie auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation (Ermittlung der Erwerbstätigkeit), zu den Wohnparteien und -verhältnissen und den einzelnen Aufgaben im Haushalt.
Die Einschränkungen der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Aufgaben des Haushaltes wie auch die zumutbare Mithilfe des Ehemanns wurden im Abklärungsbericht detailliert wiedergegeben und von ihr auch nicht bestritten.
4.2 Der Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2011 steht auch im Einklang mit den von den Z.___-Gutachtern genannten medizinischen Einschränkungen, wonach körperlich anspruchsvollere Tätigkeiten und vor allem Überkopfarbeiten links vermieden werden sollten und der Beschwerdeführerin daher bei gewissen Aufgaben richtigerweise die Mithilfe des Ehemannes angerechnet wurde. Der Abklärungsbericht vom 31. Oktober 2011 (Urk. 6/105) ist somit nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. vorstehend E. 1.6).
Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde, jemals die Aussage getätigt zu haben, sich aus finanziellen Aspekten keine Arbeit gesucht zu haben (vorstehend E. 2.2). Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass sie sich gemäss Aktenlage seit 2004 in keiner Weise um eine zumutbare Arbeit bemüht hat und ändert nichts an der Verwertbarkeit des Berichtes.
4.3 Zusammenfassend ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Nichterwerbstätige zu qualifizieren und der Invaliditätsgrad als Hausfrau auf 16 % festzusetzen ist, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiert.
Die angefochtene Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan
BB/CS/ESversandt