Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00696 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1973 geborene X.___ war zuletzt bis zum 10. März 2010 als Speditionsmitarbeiter bei der Y.___ tätig (Urk. 6/13 S. 10, Urk. 6/53 S. 5), welche Anstellung ihm per Ende November 2010 gekündigt wurde (Urk. 6/17, Urk. 6/23). Er leidet insbesondere an Beschwerden an der rechten Schulter, welche am 10. März und am 13. September 2010 arthroskopisch operiert wurde (Urk. 6/24 S. 3 ff., Urk. 6/27 S. 10 f.), und am linken Knie, das am 25. Januar 2011 ebenfalls arthroskopisch operiert wurde (Urk. 6/37, Urk. 6/40 S. 1 f.). Daneben leidet er an Beschwerden an der linken Schulter und lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 6/27 S. 6, Urk. 6/53 S. 14 f.).
Am 10. Juni 2010 hatte sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Eingang: 18. Juni 2010; Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das interdisziplinäre Gutachten des Z.___ vom 15. August 2011 (Urk. 6/53) ein. Gestützt darauf kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Februar 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 6/69), wogegen der Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2012 (Urk. 6/73) Einwände erhob. Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 29. Mai 2012 sei aufzuheben und sie sei von unabhängiger Stelle interdisziplinär (Fachbereiche Orthopädie, Neurologie und Rheumatologie sowie Psychiatrie) zu begutachten, mit anschliessender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA); eventualiter sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Mai 2012 ergangen (Urk. 2), wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-
Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, aufgrund der ärztlichen Abklärungen, insbesondere gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 15. August 2011 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiter seit dem 10. März 2010 auszugehen. Nach Ablauf der Wartezeit sei dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zumutbar, was zu einem Invaliditätsgrad von 21 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es in formeller und materieller Hinsicht mangelhaft sei. So hätten die orthopädische, internistische und psychiatrische Untersuchungen je nur 20, 10 und 40 Minuten gedauert. Entsprechend seien die Abklärungen nur oberflächlich erfolgt und seine Aussagen fehlerhaft aufgezeichnet worden. Auch basiere das Z.___-Gutachten auf einer unvollständigen Aktenlage, da der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht habe öffnen können. Dennoch habe dieser keine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten der A.___ genommen. Zudem habe er fachfremd auch den neurologischen Status erhoben und es sei trotz des diagnostizierten chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne radikuläre Symptomatik keine rheumatologische Expertise eingeholt worden. Eine allfällige Schmerzverarbeitungsstörung lasse sich in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit erst unter Einschluss dieser Fachrichtungen in einer erneuten polydisziplinären Begutachtung in Kombination mit einer FOMA beurteilen. Beim Invalideneinkommen sei zudem ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3 In Bezug auf den hier strittigen und zu prüfenden Rentenanspruch sind sich die Parteien zu Recht darin einig, dass in der angestammten Tätigkeit als Speditions- und Lagermitarbeiter bei der Y.___ (Urk. 6/13 S. 10 ff.) insbesondere aufgrund der Gesundheitsschädigung an der rechten Schulter seit dem Datum der ersten Operation vom 10. März 2010 (Urk. 6/27 S. 10) von einer anhaltenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist (vgl. Berichte der A.___ vom 21. Juli 2010, Urk. 6/14 S. 6, vom 22. und 23. Februar 2011, Urk. 6/44, Urk. 6/53 S. 49; Z.___-Gutachten vom 15. August 2011, Urk. 6/53 S. 19). Allerdings ist für den frühesten Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits die von den Ärzten der A.___ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 1. Januar 2010 massgeblich (Urk. 6/14 S. 6). Das sogenannte Wartejahr war damit bereits per Ende Dezember 2010 abgelaufen und der (hypothetische) Beginn einer allfälligen Rente fällt daher auf den 1. Januar 2011.
Zu klären gilt es nachfolgend, ob und in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ab dann bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2), der rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis), eine
leidensangepasste Erwerbstätigkeit zumutbar war.
4.
4.1 Gemäss dem Gutachten vom 15. August 2011 klagte der Beschwerdeführer anlässlich der internistischen, psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung durch die Fachärzte des Z.___ vom 1. Juni 2011 über chronische Schmerzen in der rechten Schulter rund um die Uhr mit wechselnder Intensität, schon kleinste Bewegungen würden sehr starke Schmerzen auslösen. Er könne daher seinen rechten Arm im Alltag praktisch nicht mehr gebrauchen. Nachts erwache er sehr häufig wegen seiner Schulterschmerzen und müsse dann oft kurz aufstehen. In der linken Schulter habe er im Prinzip die gleichen Probleme wie rechts, nur weniger ausgeprägt. Er könne seinen Arm nur noch knapp in die Horizontale heben, höher sei nicht möglich. Zeitweise bestünden zusätzlich Beschwerden im linken Knie. Er habe dann zum Beispiel Schmerzen beim Treppensteigen. Auch das lange Spazierengehen von über einer halben Stunde verursache Schmerzen. Zudem leider er seit 2003 an wechselhaft auftretenden Kreuzschmerzen mit linksseitiger Ausstrahlung in die Wade (Urk. 6/53 S. 5, S. 7 und S. 10 f.).
Die Z.___-Gutachter kamen aus interdisziplinärer Sicht zum Schluss, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden zu stellen: 1. Chronische Schulterbeschwerden beidseits unter Betonung der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61) mit/bei Status nach Schulterathroskopie mit SLAP-(Superior-Labrum-anterior-to-posterior[-Läsion]-)Refixation, subakromialer Bursektomie, Akromioplastik und Resektion des Acromioclavicular-(AC-)Gelenkes rechts am 10. März 2010 bei SLAP-Läsion Typ II und fortgeschrittener AC-Arthrose (A.___, Zürich), radiologisch regelrechtem Befund rechts (Röntgen vom 9. Juni 2010), Status nach Re-Arthroskopie, subakromialer Bursektomie und Bizepstenodese rechts am 13. September 2010 bei Restbeschwerden (A.___, Zürich), intraoperativer Befund: Verdacht auf nicht voll-ständig eingeheilte SLAP-Läsion, glenohumeraler Knorpel, Rotatorenmanschetten, Bizepssehne, Subakromialraum und AC-Gelenk nach Resektion unauffällig, keine Synovitis, anamnestisch praktisch kein Ansprechen auf lokale und systemische Steroidgabe, kein fassbarer Hinweis für längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität; 2. Chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66) bei/mit Status nach Kniearthroskopie, Plicaresektion und Knorpeldépridement bei Chondropathie Grad I des medialen Femurkondylus am 25. Januar 2011 (Spital B.___), reizlose, symmetrisch frei bewegliche Kniegelenke ohne Hinweis für Meniskusläsion, Instabilität oder degenerative Veränderung; 3. Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte. Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten dagegen die folgenden Diagnosen: 1. Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), 2. Hepatopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 K76.9) mit/bei erhöhte Leberparameter, differentialdiagnostisch medikamentös induziert, äthylisch, bei Lebersteatose; 3. Hyperurikämie, asymptomatisch (ICD-10 E79.0; Urk. 6/53 S. 17 f.).
Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei mangels (diesbezüglich) erheblicher Diagnosen in internistischer und psychiatrischer Hinsicht allein zufolge der orthopädischen Befunde und Diagnosen eingeschränkt. Und zwar sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lagermitarbeiter ebenso wie jede andere körperlich schwere Tätigkeit wegen der chronischen Schulterbeschwerden beidseits, der chronischen Knieschmerzen links und des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms nicht mehr zumutbar. In einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen sei dagegen von einer zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung gelte mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Juni 2011. Nach den Schulteroperationen im März und September 2010 sowie nach der Kniearthroskopie im Januar 2011 könne jeweils eine befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten von wenigen Wochen nachvollzogen werden (Urk. 6/53 S. 19 f.).
4.2
4.2.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erfüllt das Z.___-Gutachten vom 15. August 2011 (Urk. 6/53) alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Ausführungen der Z.___-Gutachter sind nachvollziehbar. Sie berücksichtigten nebst den geklagten Beschwerden und den erhobenen Befunden zutreffend auch das Verhalten des Beschwerdeführers in den Untersuchungen. Sie kamen ausserdem detailliert und überzeugend begründet zu den dargelegten Schlussfolgerungen.
4.2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen dessen Beweiswert hingegen nicht in Zweifel zu ziehen. Insbesondere berücksichtigten die Z.___-Gutachter die medizinischen Vorakten hinlänglich. Dass der orthopädische Gutachter die CD der A.___ nicht öffnen konnte (Urk. 6/53 S. 14), schadet nicht. Denn der Verlauf, die Untersuchungsergebnisse und die Befunde der A.___ lagen den Gutachtern in diversen Berichten (Urk. 6/53 S. 2 f. und S. 22 ff.) vor. Auch liegt der Entscheid, ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten angezeigt ist, grundsätzlich im Ermessen der Experten. Selbst dass es sich dabei um eine sinnvolle Massnahme für die Verbesserung der Gutachtensakzeptanz handelt, ändert nichts am Fehlen eines diesbezüglichen Rechtsanspruches der Versicherten (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Zudem ergänzte Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie, die Befunderhebung mit einer eigenen klinischen Untersuchung (Urk. 6/53 S. 10 ff.) und begründete nachvollziehbar, dass in Anbetracht der äusserst diffusen Schmerzsymptomatik und des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet werde. Und zwar sei der ebene Gang mitsamt den geprüften Varianten unauffällig. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule zeige sich eine freie Beweglichkeit in sämtlichen Abschnitten, indem der initial erheblich vermehrte Fingerspitzen-Boden-Abstand später durch den Langsitz relativiert werden könne, in welchem die Fingerspitzen bis nahe an die Malleolen herangeführt werden. Auch an den oberen und unteren Extremitäten bestehe eine freie Beweglichkeit mit Ausnahme der Schultergelenke. Auf der rechten Seite könne die Flexion nur bis 65° sowie die Abduktion bis 40° vorgenommen und bei Gegenspannung nicht vermehrt werden. Auch links zeige sich oberhalb der Horizontalen eine eingeschränkte Beweglichkeit. Auf eine detaillierte Untersuchung werde aufgrund der unablässig geklagten Beschwerden an der rechten Schulter verzichtet, wogegen die Umfangmessung keinerlei Hinweis für eine längerdauernde Schonung der rechten oberen Extremität ergebe. Radiologisch würden sich an der rechten Schulter regelrechte Verhältnisse nach AC-Gelenksresektion und SLAP-Refixation zeigen. Bezüglich des linken Kniegelenkes sei arthroskopisch lediglich eine erstgradige Chondromalazie femoral medial festgestellt worden, welche durchaus als altersentsprechend anzusehen sei (Urk. 6/53 S. 15).
4.2.3 Schliesslich ergab die klinische Untersuchung durch Dr. C.___ auch keine Hinweise auf eine neurologische Pathologie (Urk. 6/53 S. 13 ff.). Um dies zu beurteilen, ist ein Orthopäde ausreichend qualifiziert. Dasselbe gilt für den rheumatologischen Fachbereich. Im Übrigen hatten offenbar auch die behandelnden Ärzte der A.___, wo die Schulteroperationen durchgeführt worden waren (Urk. 6/24 S. 5, Urk. 6/27, Urk. 53 S. 26), und Dr. med. D.___, Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, von der E.___, wo der Beschwerdeführer am Knie operiert worden war (Urk. 6/40, Urk. 6/46 S. 5), keine Notwendigkeit für solche zusätzlichen Abklärungen gesehen. Die Ärzte der A.___ waren gemäss dem Bericht vom 15. November 2010 sechs Wochen nach der zweiten Schulteroperation vielmehr ebenfalls zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer sei angesichts der deutlichen Symptomausweitung der Schmerzsymptomatik, ohne dass ein chirurgisches Korrelat für diese vorliege, (zusätzlich) zur Schmerztherapie im Haus zu überwiesen (Urk. 6/27 S. 5). Dr. D.___ empfahl gemäss dem Bericht vom 14. März 2011 als medizinische Massnahmen bezüglich des am 25. Januar 2011 operierten Knies lediglich das Tragen von gelenkstabilisierenden Bandagen und regelmässiger Physiotherapie, wodurch die Einschränkungen vermindert und die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnten. In einer
leidensangepassten Tätigkeit ohne langes Stehen und Gehen sowie ohne kniende Haltung sollte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreichbar sein (Urk. 6/46 S. 5). Von weiterführenden Abklärungen in neurologischer und rheumatologischer Hinsicht ist angesichts dieser Aktenlage kein Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.
4.2.4 Dr. C.___ kam folgerichtig und nachvollziehbar zum Schluss, die vom Beschwerdeführer angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden liessen sich keinesfalls durch die klinischen und radiologischen Befunde begründen. Auch das unablässige Stöhnen während der gesamten körperlichen Untersuchung sowie das fehlende Ansprechen auf wiederholte konservative und operative Therapiemassnahmen einschliesslich Infiltration und Steroidabgabe könnten als massiver Hinweis auf eine erhebliche nicht-organische Komponente angesehen werden. Dabei sei zu betonen, dass keine objektivierbaren Hinweise für die unablässig postulierte Schonung der rechten oberen Extremität vorlägen. In diesem Zusammenhang erstaune auch sehr, dass der Beschwerdeführer angebe, weiterhin wöchentlich für seine vierwöchige Familie mit dem Auto einkaufen zu fahren. Auch komme nicht klar zum Ausdruck, wie gross der Leidensdruck durch die somatischen Beschwerden effektiv sei, denn der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am Untersuchungstag weder Analgetika zu sich genommen habe, noch diese mit sich führe, obwohl die voraussehbare Belastung mit dem Anreiseweg und der bevorstehenden körperlichen Untersuchung als überdurchschnittlich hoch zu betrachten sei (Urk. 6/53 S. 15 f.).
Unerheblich ist dabei, was der Beschwerdeführer geltend macht (Urk. 1 S. 6), nämlich dass Dr. C.___ fälschlicherweise von einem wöchentlichen anstatt von einem monatlichen (Gross-)Einkauf des Beschwerdeführers zusammen mit seiner Ehefrau ausging (Urk. 1 S. 6). Denn massgeblich ist, dass er trotz der als massiv geklagten Schulterbeschwerden mit entsprechender Bewegungseinschränkung überhaupt dazu in der Lage ist und er - wenn auch nur für kurze Strecken - überhaupt noch Autofahren kann. Dies sind Hinweise auf Diskrepanzen zwischen der subjektiven Beschwerdewahrnehmung und den objektivierbaren Befunden und deshalb durchaus aussagekräftig im Sinne der von Dr. C.___ getroffenen Schlussfolgerungen.
Im Übrigen ist das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insbesondere dann unerlässlich, wenn es - wie hier - Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik gibt. Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Diese Unterscheidung wurde von den Z.___-Gutachtern zutreffend getroffen.
4.2.5 Weiter spricht die vom Beschwerdeführer beanstandete Dauer der Begutachtung angesichts des umfassenden und detailliert begründeten Gutachtens nicht gegen dessen Verlässlichkeit. Denn für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies - wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5). Zudem liegt der Schwerpunkt der zu beurteilenden Pathologie sowohl nach den Vorakten (Urk. 6/53 S. 2 ff.) als auch nach den Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 6/53 S. 5) in den Beschwerden des Bewegungsapparates, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass der zeitliche Aufwand der Untersuchung in Bezug auf die internistische und psychiatrische Begutachtung entsprechend kürzer war.
4.2.6 Sodann sind auch die vom Beschwerdeführer gerügten fehlerhaften Aufzeichnungen seiner Angaben mit angeblich falscher Wiedergabe seiner Selbsteinschätzung (Urk. 1 S. 6) im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht derart erheblich, dass sie dessen nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen in Frage zu stellen vermöchten. Und zwar macht er geltend, er habe nicht - wie dort festgehalten - erklärt, dass er nicht glaube, noch arbeiten zu können, sondern er habe gefragt, welche Arbeit er noch machen könne angesichts der dauernden Schmerzen. Und er habe auch nicht gesagt, dass er gelegentlich im Internet nach Arbeit suche, sondern er habe erklärt, er erkundige sich im Internet, was auf dem Arbeitsmarkt laufe (Urk. 1 S. 6).
Aus den im psychiatrischen Teilgutachten nur minim davon abweichenden zitierten Äusserungen, er suche im Internet gelegentlich nach Arbeit (Urk. 6/53 S. 7) und er fühle sich aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht arbeitsfähig (Urk. 6/53 S. 10), zog Dr. F.___ zudem keine Schlüsse in Bezug auf seine diagnostische Beurteilung und auf die Arbeitsfähigkeit. Massgeblich ist letztlich aber, dass beim Beschwerdeführer (insofern unstrittig) mit der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) ohne psychische Komorbidität keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, was Dr. F.___ nachvollziehbar begründete (Urk. 6/53 S. 9 f.). Unter dem Titel Selbsteinschätzung hielt Dr. F.___ zudem schlüssig fest, zur Arbeitsfähigkeit aufgrund der körperlichen Beschwerden müsse aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Der Beschwerdeführer sei im Alltag durch psychopathologische Symptome nicht eingeschränkt. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 6/53 S. 10). Davon ist im Übrigen auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zu pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage, welche nur ausnahmsweise invalidisierender, d.h. einen Rentenanspruch begründender Charakter zukommt (Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG; grundlegend BGE 130 V 352; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2), auszugehen.
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 15. August 2011 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, intermittierend mittelschweren Tätigkeit unter Wechselbelastung ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, intermittierend 15 Kilogramm, mit der linken sowie über 10 Kilogramm mit der rechten Hand sowie ohne Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb der Horizontalen (Urk. 6/53 S. 19) auszugehen. Zudem bestand jeweils während der Phase der Rekonvaleszenz von wenigen Wochen nach den Operationen vom 10. März (Urk. 6/27 S. 10), 13. September 2010 (Urk. 6/24 S. 5) und vom 25. Januar 2011 (Urk. 6/40) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
Da dem Z.___-Gutachter nicht zu entnehmen ist, wie viele Wochen diese Phasen nach den Operationen je überwiegend wahrscheinlich dauerten, rechtfertigt es sich aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Schulteroperation vom 13. September 2010 und der Knieoperation vom 25. Januar 2011 nur wenige Monate lagen, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres, am 1. Januar 2011 (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor), auszugehen. Aufgrund der Angaben im Bericht von Dr. D.___ vom 14. März 2011 (Urk. 6/46 S. 5) kann geschlossen werden, dass spätestens ab dann die von den Z.___-Gutachtern attestierte Rehabilitationsphase nach der dritten Operation zu Ende war.
4.3.2 Von weiteren Sachverhaltsabklärungen, insbesondere einer neuen interdisziplinären Begutachtung sind keine neuen/anderen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. dazu BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
Zusammenfassend ist somit nach Ablauf des bestandenen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in einer leidensangepassten Tätigkeit von einer zunächst 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis zum 14. März 2011 und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 15. März 2011 auszugehen.
5.
5.1 Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf den Zeitpunkt des hypothetischen Beginns des Rentenanspruchs im Jahr 2011 zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174).
Die Beschwerdegegnerin ging von einem hypothetischen Einkommen im Jahr 2010 von Fr. 71‘890.-- gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin (Urk. 6/13 S. 11) aus (Urk. 2 S. 2, Urk. 6/66 S. 1) und legte das (hypothetische) Valideneinkommen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung des Jahres 2011 entsprechend auf Fr. 72‘393.23 fest. Dies wurde nicht bestritten (Urk. 1 S. 10).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung, wenn - wie hier - nicht auf die konkrete beruflich-erwerbliche Situation abgestellt werden kann, die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Gestützt auf die LSE 2010 mit einem statistischen Monatseinkommen von Fr. 4'901.-- bei Männern (LSE 2010, Kommentierte Ergebnisse, Neuchâtel 2012, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Männer) und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, Heft 6/2013 S. 90, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) sowie der Nominallohnentwicklung im Jahr 2011 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2010 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex nach Geschlecht, Männer [T1.1.10], Abschnitt Total, 2010: 100; 2011: 101) ist von einem Einkommen von Fr. 61‘776.15 (Fr. 4'901.-- x 12; : 40, x 41,6; : 100 x 101) auszugehen. Davon ist ein sogenannt leidensbedingter Abzug von maximal 25 % zu machen (vgl. dazu BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Eingedenk aller objektivierbarer Beschwerden und der persönlichen sowie beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) ist ein Abzug von 15 % angemessen. Damit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘509.70 (Fr. 61‘776.15 x 0,85).
5.2 Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 72‘393.23 ergibt dies bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Einbusse von Fr. 19‘883.55 respektive einen Invaliditätsgrad von gerundet 27 %, was gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
Bezüglich der Zeit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit vom 1. Januar bis 14. März 2011 ist ohne Weiteres auf eine 100%ige Erwerbseinbusse respektive einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einem Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zu schliessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV (Aufhebung der Leistung erst drei Monate nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) ist dem Beschwerdeführer damit eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2011 zuzusprechen.
5.3 Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2012 ist folglich in teilweiser Gutheissung aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar bis 30. Juni 2011 hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann
EM/IH/JMversandt