Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00697




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller

Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, Mutter dreier Kinder (geboren 1991, 1992, 1999), war zuletzt vom 12. Oktober 2009 bis 31. März 2010 befristet als Hilfsarbeiterin bei Y.___, Z.___, tätig (Urk. 6/17 Ziff. 2.1) und meldete sich am 6. Juni 2011 unter Hinweis auf Schmerzen im ganzen Körper und dass es ihr psychisch schlecht gehe, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/10 Ziff. 3.1 und Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/15, Urk. 6/18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/12) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 21. März 2012 erstattet wurde (Urk. 6/20-21). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/24-25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 6/27 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Die Versicherte erhob am 29. Juni 2012 gegen die Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und sie sei von einer unabhängigen Stelle interdisziplinär zu begutachten mit anschliessender funktionsorientierter medizinischer Abklärung (FOMA). Eventuell sei die polydisziplinäre Begutachtung mit anschliessender FOMA im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. September 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. September 2012 (Urk. 8) wurde der Beschwerdegegnerin am 13. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnisnahme zugestellt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 396 ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) damit, die medizinischen Abklärungen, insbesondere durch den RAD, hätten ergeben, dass keine objektivierbaren anatomischen Befunde vorlägen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für eine schwere psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde vom Juni 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, der Sachverhalt sei unvollständig ermittelt worden, und es bestehe eine Verletzung der Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG (S. 4 Ziff. 5). Obwohl sie geltend gemacht habe, dass ihr Gesundheitszustand ernst zu nehmen sei und die Arbeitsunfähigkeit sogar zu Hause überwiege und sich durch die Arbeit und die Erledigung des Haushaltes verschlimmert habe, und obwohl sie auf ihre psychische Belastung sowie auf Probleme mit dem Zuckerspiegel hingewiesen habe, habe die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtet (S. 5 Ziff. 5.1).

    Der orthopädische/rheumatologische Abklärungsbericht basiere auf einem unvollständig erstellten Status. Angesichts des somatischen Beschwerdebildes und in Würdigung der medizinischen Akten aus den Jahren 2006 und 2007 wären aktuelle bildgebende Abklärungen erforderlich gewesen (S. 5 f. Ziff. 5.2). Es habe keine rheumatologische Abklärung der chronischen Beschwerden stattgefunden (S. 6 Ziff. 5.3). Sie leide an einem multiplen Beschwerdebild (u.a. somatoforme Schmerzstörung bei ungünstigen Lebensbedingungen), weshalb eine FOMA durchzuführen sei. Die Ergebnisse dieser Abklärung liessen erst Rückschlüsse auf die Einschränkung in der Haushaltsführung zu (S. 7 f. Ziff. 6).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 8. Juli 2011 (Urk. 6/15/4-6) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- langdauernde depressive Episode, zur Zeit leicht- bis mittelgradig

- generalisierte Schmerzstörung

- leichtgradiges sensorisches Karpaltunnel-Syndrom beidseits, aktuell kontrollbedürftig

    Dr. A.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 25. Mai 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 7. Juli 2011 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin habe nach eigenen Angaben seit etwa 10 Jahren körperliche und psychische Beschwerden. Zu Beginn der Betreuung habe ein depressiver Zustand mit diversen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Er habe mit einem Antidepressivum begonnen und die Dosis dann erhöht. Unter dieser Therapie seien die depressiven Symptome etwas zurückgegangen. Die Beschwerdeführerin fühle sich aber weiter müde, abgeschlagen, ermüde rasch und habe seiner Beobachtung nach eine reduzierte Belastbarkeit. Ihr Ehemann sei 15 Jahre nach einem Verkehrsunfall querschnittgelähmt. Er werde vorwiegend von der Beschwerdeführerin gepflegt und betreut, was eine enorme Belastung für sie sei. Sie habe subjektiv Schmerzen in verschiedenen Körperteilen. Der Neurostatus sei unauffällig. Psychisch bestehe eine leicht gedrückte Grundstimmung. Die erwähnten psychischen Beschwerden seien unter dem Antidepressivum leichtgradig vorhanden (Ziff. 1.4-5). Der Beschwerdeführerin seien in der freien Wirtschaft einfache körperliche Tätigkeiten im Umfang von 50 bis 60 % zumutbar. Die Schmerzen, die reduzierte Belastbarkeit, die Konzentrationsstörungen und die rasche Ermüdbarkeit wirkten sich auf die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ungünstig aus (Ziff. 1.7). Sie sei seit 2006 arbeitslos. Es sei für sie schwierig, eine geeignete Stelle zu finden (Ziff. 1.9).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2011 (Urk. 6/18) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- generalisierte Schmerzen sowie Arthalgien seit etwa 2005 zunehmend

- depressive Störung bedingt durch chronische Schmerzen sowie Überbelastung durch den pflegebedürftigen querschnittgelähmten Ehemann

- Gonalgie bei Meniskusläsion

    Sie stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Hypothreose bei Status nach Hemithyreodektomie rechts bei Struma Nodosa 2004

- Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose August 2011), diädetisch Einstellungsversuch

    Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. Dezember 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 26. September 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin leide seit der Geburt der Tochter unter Schmerzen, welche im Bereich der rechten Hüfte begonnen und sich im Verlauf der Jahre im ganzen Körper ausgebreitet hätten. Die Schmerzen spüre sie auch im Bereich aller Gelenke und störten sie auch in der Nacht beim Schlafen. In dieser Situation habe sie gearbeitet und ihren querschnittgelähmten Ehemann gepflegt. Im Verlauf der Jahre habe sie jedoch nicht mehr wie früher leisten können, sei weniger belastbar gewesen und hätte die Freude am Leben verloren. Die Schmerzen plagten sie Tag und Nacht.

    Dr. B.___ hielt fest, aus all diesen Gründen seien viele Abklärungen durchgeführt worden, welche keine richtige Pathologien gezeigt hätten. Es sei bei Dr. A.___ eine antidepressive Therapie begonnen worden, welche leider keine wesentliche Besserung gebracht habe. Die Beschwerdeführerin klage weiter über unerträgliche Schmerzen, sowie über Kraftlosigkeit, schnelle Ermüdbarkeit und Unkonzentriertheit. Sie sei zudem täglich auf Schmerzmittel angewiesen. Seit 2006 sei die Beschwerdeführerin arbeitslos und bis 2011 nur noch temporär arbeitstätig. Seit dem 1. Dezember 2010 sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der chronischen Leiden, einerseits schmerzbedingt, andererseits durch die Depression bedingt, zu 100 % arbeitsunfähig in allen Bereichen. Die Prognose sei ungünstig (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6).

3.3    Am 21. März 2012 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 6/20). Er stellte folgende Diagnosen (Ziff. 9):

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41)

- Dysthymia (ICD-10 F34.1)

    Dr. C.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht könne festgestellt werden, dass einerseits seit Jahren ein Paarkonflikt vorhanden sei, andererseits sich dadurch auch Auswirkungen auf das Familienleben ergeben hätten. Zusätzlich bestünden seit kurzem Probleme mit dem Sohn. Die Beschwerdeführerin scheine entsprechend ihrer Geschichte eine starke selbstsichere Person gewesen zu sein. Durch die Eifersucht des Mannes sei sie in ihrer Autonomie deutlich eingeschränkt, und es sei auch nach einem Streit zum Unfall gekommen. Die Beschwerdeführerin zeige eine deutliche Ambivalenz zwischen Trennungswünschen einerseits, kulturellen Gepflogenheiten und auch eigenen Wertvorstellungen andererseits. Die Konflikte seien seit Jahren zum Teil auch unbewusst vorhanden und hätten sich eine Lösung in der Schmerzverstärkung gesucht. Zusätzlich habe sich die Beschwerdeführerin lange Zeit für die Familie aufgeopfert und versucht, Familie, Haushalt und Arbeit unter einen Hut zu bekommen, ohne dafür auch nur eine gewisse Anerkennung zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe sich physisch wie auch psychisch infolge dieser massiven psychosozialen Belastung erschöpft. Das aktuelle Beschwerdebild sei gekennzeichnet durch Erschöpfung, Schwierigkeiten im Alltag, Sorgen, Hoffnungslosigkeit und Resignation. Die rein depressiven Beschwerden wie Stimmung, Interessenverlust und Antriebsstörungen seien nicht oder nur leicht vorhanden, deshalb sei die Störung als eine langdauernde Dysthymia einzuordnen, auf der Basis von ausgeprägten psychosozialen Belastungen. Ohne diese würde die Störung wahrscheinlich nicht weiter bestehen. Die Arbeitsfähigkeit sei sicherlich in der bisherigen wie auch jeder angepassten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 30 bis 40 % eingeschränkt (Ziff. 10).

    Dr. C.___ hielt fest, es bestehe eine chronische Schmerzstörung und auch eine Dysthymia. Die Dysthymia sei keine schwere psychische Komorbidität. Es bestünden keine Hinweise auf einen sozialen Rückzug. Die bisherige medikamentöse Behandlung könne als ausreichend angesehen werden. Eine vertiefte psychotherapeutische Behandlung sollte jedoch muttersprachlich installiert werden. Es lägen Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn vor.

    Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit durch psychosoziale Faktoren bedingt etwa 20 % eingeschränkt. Dies bedeute eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % bei deren Ausklammerung (Ziff. 11).

3.4    Am 21. März 2012 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten (Urk. 6/21). Er nannte als Diagnose ein seit etwa 10 Jahren bestehendes, zunehmend generalisiertes Schmerzsyndrom (Ziff. 8). Dr. D.___ führte aus, bei der heutigen Untersuchung hätten keine die Beschwerden erklärenden Untersuchungsbefunde erhoben werden können. Klinische Zeichen einer Meniskusläsion hätten sich nicht erheben lassen. Im MRT von 2007 sei im lateralen Compartement des linken Kniegelenkes eine „kleinste radiäre Signalstörung des Meniskus“ beschrieben worden. Die Gonalgien seien Ausdruck des generalisierten Schmerzsyndroms. Die von Dr. B.___ ab dem 1. Dezember 2010 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % finde in den orthopädischen Befunden keine Begründung. Das von Dr. A.___ beschriebene leichtgradige sensorische Karpaltunnelsyndrom beidseits, dessen Diagnose auf seine elektrophysiologische Untersuchung vom 30. November 2010 zurückgehe, habe sich bei der heutigen Untersuchung klinisch nicht verifizieren lassen.

    Eine definierte Druckschmerzhaftigkeit, ein positives Tinel-Phenomen oder eine bewegungsabhängige Schmerzverstärkung habe nicht provoziert werden können. Die von Dr. A.___ am 8. Juli 2011 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60 % in angepasster Tätigkeit könne aus den somatischen Befunden nicht argumentiert werden. Aus dem MRT der Lendenwirbelsäule von 2007 werde eine leichtgradige bis moderate lumbale Chondrose mit begleitender Bandscheibenhöhenminderung, sowie im Segment L4/L5 eine flachbogige, linksforaminale Diskushernie ohne Zeichen einer Neurokompression ersichtlich. Diese geringen, die Altersnorm nicht übersteigenden, degenerativen Veränderungen vermögen aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken (Ziff. 9). Bei der Beschwerdeführerin sei kein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Ziff. 10).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) gestützt auf die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.3-4) damit, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, welcher zu Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich führen würde (vorstehend E. 2.1).

4.2    Die RAD-Gutachten von Dr. C.___ und Dr. D.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.3-4) berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen umfassend auseinander. Sie wurden sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerungen sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Sie erfüllen daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.3). Insbesondere ergeben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung des Gesundheitszustandes schliessen lässt.

4.3    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

    Sowohl Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) als auch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) haben es unterlassen, zweifelsohne vorhandene beträchtliche psychosoziale Belastungsfaktoren bei ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzugrenzen. Beide Ärzte lassen bei ihrer Berurteilung eine differenzierte, nachvollziehbare Diagnosestellung samt Auseinandersetzung mit den diagnostischen Kriterien vermissen. Vielmehr stützten sie sich weitestgehend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab. So sprach Dr. A.___ von angegebenen subjektiven Schmerzen in verschiedenen Körperteilen bei unauffälligem Neurostatus und psychisch leicht gedrückter Grundstimmung. Obwohl er kein Psychiater ist, verschrieb er der Beschwerdeführerin ein Antidepressivum.

    Auch die von Dr. B.___ seit 1. Januar 2010 attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit ist in keinster Weise nachvollziehbar. So führte Dr. B.___ denn auch aus, die vielen getätigten Abklärungen hätten keine richtige Pathologie ergeben.

    In psychiatrischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der RAD-Arzt Dr. C.___ der einzige Facharzt war, welcher die Beschwerdeführerin untersucht hatte. Er attestierte der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung der psychosozialen Belastungsfaktoren eine Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 %, obwohl die von ihm gestellten Diagnosen rechtsprechungsgemäss kein invalidisierendes Leiden zu begründen vermögen (vgl. vorstehend E. 1.2).

    In somatischer Hinsicht spricht die Tatsache, dass Dr. D.___ Orthopäde und nicht Rheumatologe ist, nicht gegen seine Beurteilung. So wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass der Untersuchungsbericht aus orthopädischer Sicht erfolge (vgl. Urk. 6/21). Dass Dr. D.___ bei den sich ihm dargebotenen diskreten Untersuchungsbefunden keine weiteren bildgebenden Abklärungen veranlasst hat, ist nicht zu beanstanden.

    Auch die übrigen von Dr. A.___ beigelegten medizinischen Berichte (Urk. 6/15/10-16), insbesondere betreffend die MRT Befunde vom 12. April 2007 (vgl. Urk. 6/15/10-11), vermögen nichts anderes darzutun. So wurden lediglich diskrete und altersentsprechende Befunde genannt, welche nicht auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden schliessen lassen, ebensowenig die von der Beschwerdeführerin anlässlich ihres Einwandes auf den Vorbescheid zusätzlich geltend gemachten Probleme mit dem Zuckerspiegel (vgl. Urk. 6/25), welche im Übrigen von Dr. B.___ als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt wurden.

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den medizinischen Akten kein Hinweis auf einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergibt. Es fehlen jegliche Hinweise darauf, dass das syndromale Beschwerdebild der Beschwerdeführerin ausnahmsweise invalidisierend, da unüberwindbar, sein könnte.

4.4    Aufgrund des Gesagten ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, als dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen ist.

    Demzufolge erweist sich die leistungsverneinende Verfügung vom Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Müller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan