Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00699 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war zuletzt von Mai 2009 bis April 2010 als Pflegefachfrau in einem 80%-Pensum im Heim Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/15/1-2). Am 25. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und einer Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte den Arbeitgeberbericht des A.___ vom 26. April 2011 (Urk. 7/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 28. April 2011, Urk. 7/10), die Akten der zuständigen Krankentaggeldversicherung, Basler Versicherung AG, (Urk. 7/12) und den Arbeitgeberbericht des Heimes Y.___ vom 6. Mai 2011 (Eingangsdatum, Urk. 7/15) ein. Weiter zog sie den Bericht von Prof. Dr. phil. B.___, Fachpsychologe für Psychotherapie SPV, und Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Mai 2011 (Urk. 7/20), den Bericht der Klinik für Rheumatologie des D.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 7/21/710) und den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 7. Juni 2011 (Urk. 7/22) bei. In der Folge gab die IVStelle beim F.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 1. November 2011 erstattet wurde (Urk. 7/32) und führte anschliessend eine Eingliederungsberatung durch. Am 5. Januar 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass die berufliche Eingliederung abgeschlossen werde, da sie sich zurzeit nicht in der Lage fühle, an Eingliederungsmassnahmen oder einer beruflichen Abklärung teilzunehmen (Urk. 7/37). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 22. Februar 2012, Urk. 7/42, und Einwand vom 13. März 2012, Urk. 7/44) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7. Juni 2012 - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 8 % - ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 7. Juni 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 11. Oktober 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 12). Mit Replik vom 1. Februar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und beantragte zudem, es seien vom Gericht insbesondere zu ihrem psychiatrischen Gesundheitszustand weitere medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben (Urk. 16). Am 18. März 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 20. März 2013 angezeigt wurde (Urk. 21).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht zudem frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
1.6 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Dr. C.___ und Prof. B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Mai 2011 (1) eine persistierende mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas) nach Unfallgeschehen mit Verlust der Arbeitsstelle in Vorgesetztenposition (ICD-10 F32.11) und (2) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom. Sie erklärten, dass im Anschluss an eine Trainingsphase zum Wiedereinstieg in die Arbeitswelt eine Umschulung der Beschwerdeführerin indiziert sei, zum Beispiel zur Dolmetscherin, Grafikerin, Modedesignerin oder Ergotherapeutin (Urk. 7/20/8).
2.2 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/22/1):
(1) ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts mit/bei
- breitbasiger dorsaler Diskushernie und Anulusriss L4/5 mit birezessaler Stenose und möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5, Spondylarthrose (2010)
(2) ein schweres depressives Zustandsbild mit Suizidalität, sozialem Rückzug und Entwurzelungssymptomatik (2010)
(3) Angst- und Panikattacken
(4)Status nach Kniekontusion rechts (19. Dezember 2009) mit/bei
- Zerrung mediales Retinaculum und leichter ödematöser Veränderung im subkutanen Fettgewebe
(5) eine Adipositas per magna
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (Urk. 7/22/1):
(1) ein Diabetes mellitus, Typ II (seit vielen Jahren)
(2) Herzrhythmusstörungen (seit vielen Jahren)
(3) eine Hypertonie (seit vielen Jahren)
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Psychiatriepflegerin sei die Beschwerdeführerin seit Mitte Dezember 2009 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Nach einer Umschulung zur Dolmetscherin, Sozialarbeiterin oder eventuell Grafikerin sei sie wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/22/1-3).
2.3 Die Gutachter des F.___ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1. November 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (7/32/33):
(1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L5 rechts mit Hospitalisationen März/April 2010 bei medianer Diskushernie LWK 3/4, Diskushernie LWK 4/5 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 sowie Diskusprotrusion intraforaminal rechts LWK 5/S1 mit möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts sowie Spondylarthrosen LWK 3 bis S1 (ICD-10 M54.5)
(2)Status nach Kniekontusion rechts am 19. Dezember 2009 mit persistierendem Schmerzsyndrom unklarer Ursache (ICD-10 S80.0)
(3) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 7/32/33):
(1) eine muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius) und im Bereich der Knieflexoren beidseits
(2) eine Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom mit 9/18 positiven Fibromyalgie Tender points
(3) eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0), unter Deanxit kompensiert
(4) sonstige näher bezeichnete Probleme verbunden mit der sozialen Umgebung (ICD-10 Z60.8) wie Schulden, Sozialamtsabhängigkeit, Tochter arbeitslos
(5) Status nach Problemen in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0)
Die Gutachter des F.___ erklärten, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Geriatriepflege seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zuzumuten sei. Die psychiatrische Evaluation habe ergeben, dass in jeglichen den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeiten ab dem Untersuchungsdatum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren sei (Urk. 7/32/34).
2.4 Dr. C.___ und Prof. B.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 10. April 2012 eine persistierende hochgradige Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas). Die Depression der Beschwerdeführerin habe sich nach der Ablehnung des Umschulungsbegehrens verstärkt. Die „lebensrettenden Taggelder“ der Basler Versicherung würden im Juli 2012 enden, dann stehe die Beschwerdeführerin in finanzieller Hinsicht vor dem Nichts (Urk. 48/2).
2.5 Im Bericht vom 17. Januar 2013 sprachen Dr. C.___ und Prof. B.___ von einer mittelgradigen bis eher hochgradigen Depression mit somatischem Syndrom (Adipositas). Es sei eine Verschlechterung eingetreten, die Depression habe sich (erneut) verstärkt. Panikattacken und Angstzustände würden den Alltag der Beschwerdeführerin massiv beeinträchtigen. Psychosoziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) verstärkten sich heute gegenseitig und könnten nicht voneinander getrennt werden (Urk. 17).
3.
3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2012 davon ausging, dass der Anteil der Erwerbstätigkeit 80 % und der Anteil im Haushaltbereich 20 % betrage (Urk. 2/2). Da die Beschwerdeführerin zuletzt im Heim Y.___ in einem 80%-Pensum tätig war (Urk. 7/15/2), ist diese Qualifikation ohne Weiteres nachvollziehbar und im Übrigen auch unbestritten (vgl. E. 1.6)
3.2 Das polydisziplinäre Gutachten des F.___ vom 1. November 2011 basiert auf allseitigen Untersuchungen (internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch) und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten verfasst. Die Gutachter haben die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (Urk. 7/32).
3.3 In der rheumatologischen Beurteilung führten die F.___-Gutachter aus, dass in der klinischen Untersuchung keine Zeichen für eine lumboradikuläre Reizsymptomatik gefunden worden seien. Sensomotorische Ausfälle seien ebenfalls nicht vorhanden. Es bestehe aber weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, lokalen Schmerzen und einem paravertebralen Muskelhartspann. Auch der Quadrantentest sei beidseits positiv als Hinweis auf schmerzhafte Facettengelenke bei radiologisch bekannten Spondylarthrosen LWK 3 bis S1 beidseits. Insgesamt würden weiterhin symptomatische degenerative Veränderungen an der distalen Lendenwirbelsäule bestehen, die eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule begründen würden. Hinsichtlich der (durch den Unfall vom 19. Dezember 2009 verursachten) Kontusion des rechten Kniegelenks habe aktuell in der klinischen Untersuchung kein relevanter pathologischer Befund erhoben werden können, ausser dass es bei der Flexion des Kniegelenks endständig zu Schmerzen gekommen sei. Gegenwärtig liege noch eine geringe Umfangdifferenz der Ober- und Unterschenkel rechts gegenüber links vor, als Zeichen für die Schonung des rechten Beins über längere Zeit. Ein Schonhinken sei jedoch nicht mehr zu beobachten, weshalb davon auszugehen sei, dass sich die muskuläre Situation im weiteren Verlauf noch zusätzlich bessern werde (Urk. 7/32/30-31). Die F.___-Gutachter kamen daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Geriatriepflege, bei der es sich um eine körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit mit nicht selten rückenbelastenden Arbeitspositionen handle, seit dem Unfall vom 19. Dezember 2009 nicht mehr zugemutet werden könne. In einer körperlich leichten, rückenadaptierten Tätigkeit, vorerst noch ohne spezifische Belastung des rechten Kniegelenkes, mit Gewichtsbelastungen bis 5 kg, unter Vermeidung von Arbeitspositionen längerdauernd oder repetitiv vornüber geneigt oder rekliniert oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen, nicht auf den Knien oder mit andauernd oder repetitiv gebeugten Knien liege dagegen aus rein rheumatologischer Sicht ab dem Untersuchungsdatum, das heisst dem 19. Oktober 2011, eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/32/32).
Diese Einschätzung der F.___-Gutachter ist aufgrund der genannten Befunde ohne Weiteres nachvollziehbar und auch unbestritten. Auch retrospektiv ist im Übrigen keine längerdauernde Einschränkung in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgewiesen.
3.4
3.4.1 In der psychiatrischen Beurteilung legten die F.___-Gutachter dar, dass bei der ausgesprochen intelligenten, sehr gut Deutsch sprechenden Beschwerdeführerin ein Paniksyndrom bestehe, das offenbar bereits seit 15 Jahren immer wieder zeitweilig auftrete und das mit Deanxit recht gut behandelt werden könne. Weiter liege gesichert eine sehr komplexe Situation vor, bei der die psychosozialen, invaliditätsfremden Faktoren eindeutig überwiegen würden. Die Beschwerdeführerin habe noch Schulden aus der Ehe abzubezahlen. Weiter habe sie auch Kredite aufgenommen, die sie nicht mehr zurückzahlen könne. Unterdessen sei sie in einen recht grossen Teufelskreis an Schwierigkeiten bezüglich der sozialen Umstände geraten. Auch die Tochter sei beruflich nicht mehr integriert und zum Gatten (richtig: Ex-Ehemann), der sich aus seinen Verpflichtungen vollends abgemeldet habe, bestehe keine Beziehung mehr. Psychopathologisch zeige die Beschwerdeführerin – was die Depressivität anbelange – maximal leichte Anzeichen einer depressiven Fehlentwicklung. Sie sei nachts wach, beschäftige sich mit religiösen Inhalten und lese viel. Erst im Verlauf des Nachmittags sei sie wieder wach, und es habe sich eine völlige Tag-/Nachtumkehr entwickelt. Seit sie Ende 2009 keiner Arbeit mehr nachgehe, habe sie massiv zugenommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr ab Mitte Monat das Geld ausgehe. Dennoch könne aber davon ausgegangen werden, dass sie gerne esse, was sie auch selbst zugegeben habe. Weiter liege ein Bewegungsmangel vor, der vom Rückenleiden noch zusätzlich unterhalten werde. Die Beschwerdeführerin habe heute nicht über wesentlich im Vordergrund stehende Schmerzen im Rücken berichtet, sondern eher unspezifische Ängste, ihre grossen Sorgen, unter anderem um die finanzielle Zukunft und den Verbleib in der Schweiz, geäussert. Sie möchte im Übrigen unbedingt eine Umschulung machen (Urk. 7/32/25-26). Die F.___-Gutachter kamen dementsprechend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht zu maximal 20 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/32/27).
Diese Beurteilung der F.___-Gutachter erscheint angesichts der weitgehend unauffälligen Befunde und der Erläuterungen dazu nachvollziehbar, aber grosszügig.
3.4.2 Der Bericht der behandelnden Dr. C.___ und Prof. B.___ vom 28. Mai 2011 wurde von den F.___-Gutachtern berücksichtigt. Dr. C.___ und Prof. B.___ erklärten damals, dass die Beschwerdeführerin durch eine Umschulung den Einstieg ins Berufsleben wieder finden könnte (Urk. 7/20/8-9). Sie waren also offensichtlich nicht der Auffassung, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. In ihrem Bericht vom 10. April 2012 erhoben Dr. C.___ und Prof. B.___ im Wesentlichen keine Befunde, die nicht bereits im F.___-Gutachten vom 1. November 2011 genannt worden wären. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sie sich nicht (Urk. 7/48). In ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 gaben Dr. C.___ und Prof. B.___ an, dass sich die Depression (sie sprachen „lediglich“ noch von einer mittelgradigen bis eher hochgradigen Depression) nach Ablauf der Versicherungsleistungen (der Basler Versicherung AG) im Juli 2012 verstärkt habe (Urk. 17). Bei der Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht derjenige Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes – das heisst vorliegend am 7. Juni 2012 - gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach dem 7. Juni 2012 ist demnach grundsätzlich unbeachtlich. Selbstverständlich steht es ihr aber offen, eine solche im Rahmen einer Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen. Schliesslich erwähnten Dr. C.___ und Prof. B.___ in ihrem Bericht vom 17. Januar 2013 auch, dass sich psychosoziale Nöte und psychische Probleme von beträchtlichem Krankheitswert (Depression) gegenseitig verstärken würden und nicht voneinander getrennt werden könnten (Urk. 17). Im Zusammenhang mit dem rechtlich massgebenden Begriff des Gesundheitsschadens sind psychosoziale Belastungsfaktoren jedoch auszuscheiden (vgl. E. 1.4), auch wenn sie im in der Medizin weit verbreiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell, das den Beurteilungen von Dr. C.___ und Prof. B.___ anscheinend zugrunde liegt, Platz finden (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 616/05 vom 2. März 2006 E. 2.3). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Berichte von Dr. C.___ und Prof. B.___ den Beweiswert des F.___-Gutachtens nicht erschüttern können, zumal sie in ihrer Beurteilung offenbar teilweise von falschen Annahmen ausgingen: Weder verhält es sich so, dass die Beschwerdegegnerin ein Umschulungsgesuch abgelehnt hätte (vgl. E. 2.4) - vielmehr wurde die Eingliederungsberatung abgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin für berufliche Massnahmen nicht in der Lage fühlte, wobei sie jederzeit ein neues Gesuch einreichen könnte (Urk. 7/37). Noch waren den Taggeldern der Basler Versicherung - oder sind Sozialversicherungsleistungen allgemein - eine „lebensrettende“ Funktion beizumessen, da in finanziellen Notlagen in aller Regel Fürsorgeleistungen gewährt werden und überdies nach Art. 12 der Bundesverfassung ein Recht auf Hilfe in Notlagen besteht.
3.5 Dr. E.___ erklärte in seinem Bericht vom 7. Juni 2011, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Auch er war indes – wie die F.___-Gutachter – der Meinung, dass ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit (nach einer Umschulung) zumutbar sei (Urk. 7/22/1-3).
Die in der Replik genannten, angeblich persönlichkeitsorientierten Defizite der Beschwerdeführerin wie grosses Übergewicht, starkes Rauchen, stark verfärbte Hände etc. sind Faktoren, die invalidenversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung sind (Urk. 16 Rz. 4).
4.
4.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Massgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
Die Beschwerdeführerin war in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau seit dem 19. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/32/34; vgl. E. 3.3). Die Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am 25. März 2011 (Urk. 7/3). Hypothetischer Rentenbeginn ist demzufolge der 1. September 2011 (vgl. E. 1.5).
4.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt seit Mai 2009 als Pflegefachfrau in einem 80%-Pensum im Heim Y.___ in Z.___. Per Ende 30. April 2010 wurde ihr diese Stelle gekündigt, wobei ihre häufigen krankheitsbedingten Abwesenheiten nach dem Unfall vom 19. Dezember 2009 dabei auch eine wesentliche Rolle gespielt haben dürften (Urk. 7/15/8 und 7/15/11). Abzustellen ist daher auf ihr im Heim Y.___ erzieltes Einkommen, das sich auf Fr. 5‘200.-- (inkl. Anteil 13. Monatslohn) belief (Urk. 7/15/17). Die Wochenenddienst-Zulagen sind nicht hinzurechnen, weil ihr Wochenendarbeit auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zuzumuten ist (vgl. Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2013, Rz 3024). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert bei einem 80%Pensum demnach ein mutmassliches jährliches Valideneinkommen von Fr. 63‘024.-- (Fr. 5‘200.-- x 12 x 1,01).
4.3 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) beigezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b).
Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist ihr Invalideneinkommen anhand der LSE 2010 zu bestimmen. Aus der LSE 2010 ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘225.-- (Tabelle TA1 S. 26). Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 9-2013, S. 94, Tabelle 9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Frauen im Jahr 2011 von 1 % (Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und Reallöhne, 1976 – 2011, T39) resultiert bei einem noch zumutbaren 80%-Pensum ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 42‘706.65 (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41,7 x 12 x 1,01 x 0,8). Die Gewährung eines sogenannten Leidensabzugs ist nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin war hierzulande bereits während vielen Jahren erwerbstätig (Urk. 7/10), verfügt seit 2002 über das Schweizer Bürgerrecht (Urk. 7/3/1) und spricht sehr gut Deutsch sowie diverse weitere Sprachen (Arabisch, Englisch, Serbokroatisch und Spanisch, Urk. 7/32/25, Urk. 7/36/2). Aus diesen Gründen steht ihr noch ein weites Spektrum an leidensangepassten Tätigkeiten offen. Hinzu kommt, dass sich eine Teilzeittätigkeit bei Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
4.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63‘024.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 42‘706.65 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20‘317.35 und im Erwerbsbereich damit eine Einschränkung von 32,25 % (Fr. 20‘317.35 : Fr. 63‘024.--).
Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der im Erwerbs- und im Haushaltbereich ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Da der Erwerbsbereich 80 % des gesamten Pensums ausmacht, führt dies zu einem Teilinvaliditätsgrad von aufgerundet 26 % (32,25 % x 0,8). Um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von 40 % erreichen zu können, müsste die Beschwerdeführerin demzufolge im Haushaltbereich, der sich auf 20 % des gesamten Pensums beläuft, zu mindestens 70 % eingeschränkt sein (26 % im erwerblichen Bereich; 14 % im Haushalt [70 % x 0,2]). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit ist sie gemäss dem überzeugenden F.___-Gutachten vom 1. November 2011 allerdings nach wie vor zu 80 % arbeitsfähig, was darüber hinaus grosszügig erscheint (vgl. E. 3.4.1). Es ist deshalb als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass sie im Haushalt nicht annähernd zu 70 % eingeschränkt ist. Auf die Abnahme weiterer Beweise bzw. namentlich die Durchführung einer Haushaltabklärung zwecks Ermittlung der Einschränkungen im Haushaltbereich kann daher verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Rentenanspruch und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 12) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, machte mit ihrer Honorarnote vom 26. März 2013 (Urk. 22) einen Aufwand von 13:50 Stunden und Barauslagen von Fr. 97.80 geltend. Da der Aufwand betreffend die Fristerstreckungsgesuche vom 15. November 2012 und 4. Januar 2013 mangels Erheblichkeit nicht in Rechnung gestellt werden kann, ist die Kostennote um eine halbe Stunde zu kürzen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert so eine Entschädigung von Fr. 2‘985.60 (inkl. Barauslagen und MWSt).
5.3 Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann sie das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr 2‘985.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl
RH/TK/MPversandt