IV.2012.00700
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 26. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1976 geborene X.___ war nach seiner Einreise in die Schweiz ab dem 1. September 2003 als Bauarbeiter erwerbstätig. (Urk. 8/4). Am 14. Juni 2004 verletzte er sich an der rechten Hand, wobei das erlittene Quetschtrauma eine Teilamputation des Zeigefingers nötig machte (Urk. 8/75). Am 4. Juli 2005 meldete er sich bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Diese sprach dem Versicherten nach erfolgten Abklärungen für die Zeit ab 1. Juni 2005 eine halbe Rente zu (undatierter Einspracheentscheid, Urk. 8/82; Verfügungen vom 20. Juni 2008 und 16. Juli 2008, Urk. 8/86, Urk. 8/91). Im April 2011 wurde der Rentenanspruch einer revisionsweisen Überprüfung unterzogen (Urk. 8/100). Mit Vorbescheid vom 30. März 2012 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente in Aussicht (Urk. 8/118) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 8. Juni 2012 fest (Urk. 8/129).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 29. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer die bisherige Rente auf unbestimmte Zeit zu belassen, eventuell sei die Ausrichtung einer vollen und unbefristeten Rente durch die Beschwerdegegnerin zu prüfen, wobei der Beschwerdeführer fachärztlich und beruflich abzuklären sei, bevor über eine Rente entschieden werde. Weiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter Kosten -und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (vgl. etwa Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind (Abs. 1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vorliegenden Diagnosen zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören würden. Eine Veränderung aus psychischer Sicht sei nicht aktenkundig, nach wie vor stehe die somatoforme Störung im Vordergrund (und die psychische Komponente sei nicht losgelöst davon zu betrachten), daneben würden psychosoziale, besonders finanzielle Belastungsfaktoren vorliegen. Entsprechend dem ersten Massnahmepaket der 6. IV-Revision sei die Rente demzufolge aufzuheben (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass nicht von einem ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbild ohne nachweisbare organische Grundlage ausgegangen werden könne, vielmehr stehe die schwere Depression bei der Bewertung der Erwerbsfähigkeit im Vordergrund. Gestützt darauf sei weiterhin zumindest von einem Anspruch auf eine halbe Rente auszugehen. Allenfalls sei der Beschwerdeführer wegen der Berentung gutachterlich abzuklären (Urk. 1).
3.
3.1 Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bilden die im Anschluss an das Einspracheverfahren ergangenen Verfügungen vom 20. Juni 2008 sowie 16. Juli 2008. In medizinischer Hinsicht stützen sich diese im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2008 (Urk. 8/79 S. 6). Dr. Z.___ ging in diagnostischer Hinsicht von einer depressiven Entwicklung aus bei Status nach Arbeitsunfall mit Teilamputation Digiti II rechts und Quetschtrauma Digiti III rechts am 14. Juni 2004, gegenwärtig chronifizierte mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1). Bei somatisch nicht bzw. nicht vollständig erklärbaren Schmerzen und psychosozialer Belastung sei aus psychiatrischer Sicht zusätzlich eine somatoforme Schmerzkomponente im Sinn einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) zu beschreiben. Aufgrund der chronifizierten mittelgradigen depressiven Symptomatik seien dem Beschwerdeführer seines Erachtens auch den körperlichen Beschwerden angepasste Tätigkeiten nur zu 50 % (zeitliche und leistungsmässige Einbusse integriert beurteilt) zuzumuten (Urk. 8/75 S. 9).
Im Rahmen der erstmaligen Leistungszusprache wurde die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in einer (aufgrund der somatischen Beschwerden) angepassten Tätigkeit allein aufgrund der depressiven Symptomatik begründet. Die ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung schien dabei nicht im Vordergrund zu stehen. Dazu ist anzumerken, dass neben der somatoformen Schmerzstörung die folgenden Beschwerdebilder zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage zählen: Fibromyalgie (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom), Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), dissoziative Bewegungsstörung (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie nicht organische Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund fällt aber eine Einstellung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a der 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, ausser Betracht.
3.2 Zuzustimmen ist der Beschwerdegegnerin darin, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der erstmaligen Rentenzusprache nicht in erheblicher Weise verändert hat. Es ist zwar richtig, dass Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in seinem Bericht vom 27. August 2011 auch in einer angepassten Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urk. 8/106). Da Dr. A.___ aber bereits im Rahmen der Erstbeurteilung von einer ausgeprägten depressiven Reaktion und einem - verglichen mit der aktuellen Beurteilung - ähnlichen Beschwerdebild ausging, ist im Wesentlichen von einem unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen (Urk. 8/70). Dies ergibt sich auch aus dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin. So sei im Rahmen der bisherigen Therapie die Stabilisierung des Affektes auf einem minimalen Sicherheitsniveau sowie eine leichte Verbesserung der allgemeinen depressiven Symptomatik erreicht worden. Die Angstsymptome hätten sich allerdings zu einem stabilen Schutzmechanismus etabliert, so dass sich ein ausgeprägter sozialer Rückzug entwickelt habe (Urk. 8/112 S. 2).
3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass eine Aufhebung der Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a der 6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket, aufgrund der in casu gestellten Diagnose nicht möglich ist. Darüber hinaus ist von einem im Wesentlichen unveränderten gesundheitlichen Zustand auszugehen, so dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das gestellte Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 8. Juni 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).