Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00701

damit vereinigt

IV.2012.01006




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 17. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin

Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. Mai 1988 bis 30. Juni 2011 als Sachbearbeiterin bei der Y.___ (Urk. 6/4 Ziff. 5.4, Urk. 6/17). Am 25. Mai 2011 meldete sich die Versicherte wegen eines seit Geburt bestehenden Rückenleidens und einer Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 6/4).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/21), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/17), Auszüge aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/2, Urk. 6/8) und ein bidisziplinäres Gutachten (Urk. 5 = Urk. 6/26, Urk. 6/27) ein. Ferner führte die IV-Stelle berufliche Abklärungen (Urk. 6/9) durch und teilte der Versicherten mit, gemäss den erfolgten Abklärungen verzichte diese auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/14).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/31, Urk. 6/40) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 6/47) eine halbe Invalidenrente ab 1. März 2012 zu.


2.

2.1    Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 2 = Urk. 6/47) erhob die Versicherte am 2. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 1). Ferner stellte sie den Antrag, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (S. 2 Ziff. 3), es seien verschiedene Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 4-7) und es sei ein Obergutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 8). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2012 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Mit Verfügung vom 16. August 2012 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe – beim gleichen Anspruch auf eine halbe Rente – die Leistung neu berechnet (Urk. 8/2/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2012 Beschwerde (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 25. September 2012 (Urk. 8/3, Urk. 9) wurde der Prozess Nr. IV.2012.01006 mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2012.00701 vereinigt. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeantwort am 2. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

2.3    Am 5. Dezember 2013 führte das hiesige Gericht eine öffentliche Hauptverhandlung durch und der Beschwerdegegnerin wurde eine Frist bis am 15. Januar 2014 zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt (Protokoll S. 4 ff.). Diese liess sich innert Frist zu den Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 15/1-6) nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 31. Mai 2012 (Urk. 2 Verfügungsteil 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Pensum von 100 % tätig wäre. Aus medizinischer Sicht sei ihr in ihrer bisherigen Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit ein Pensum von 50 % zumutbar. Das Einkommen mit Behinderung errechne sich aufgrund der Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten). Dementsprechend ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 50 % (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Vielzahl der Gutachtensaufträge bei Dr. Z.___ und Dr. A.___ bewirke ein ungutes Nahverhältnis zur Beschwerdegegnerin. Es falle auf, dass Dr. Z.___ in B.___ und Dr. A.___ in C.___ residierten, von D.___ aus sei dies etwa gleichweit entfernt wie die MEDAS E.___ (S. 7 Ziff. 17). Es sei kein Wirbelsäulenorthopäde und kein Neurologe mit einer Begutachtung beauftragt worden, obwohl sich bei ihr auch neurologische und wirbelorthopädische Probleme äussern würden. Die Nerven seien zumindest im rechten Bein durch die Fehlhaltungen betroffen. Durch die groteske Verdrehung der Wirbelsäule würden auch zahlreiche Nervenstrukturen beeinträchtigt, es entstehe ein Druck auf den Nervenkanal, was die Schmerzsituation ebenfalls erkläre. All dies sei nicht begutachtet worden (S. 7 Ziff. 18).

    Im psychiatrischen Teilgutachten fehlten die Aktenanamnese und sämtliche Arztberichte aus der Kindheit bis ins Jahr 2011. Dies sei insofern von Belang, als gerade die Schmerzentwicklung seit den Kindheitstagen die Ermüdung und eine Depression ohne weiteres zu erklären vermöchten. Das psychiatrische Teilgutachten sei schon wegen der fehlenden Arztberichte nicht nachvollziehbar. Die Vorgehensweise sowie die fremdanamnestischen Angaben würden auch fehlen (S. 8 Ziff. 20-21). Dr. A.___ habe weiter den Befund nicht gemäss den versicherungsmedizinischen Leitlinien erhoben und habe die Traumaereignisse oberflächlich gewürdigt. Erstaunlich sei auch die Wertung der Testergebnisse, die allesamt für eine mittelschwere bis schwere Depression sprechen würden. Die psychopathologischen Abklärungen seien daher ungenügend und die Traumaexploration sei oberflächlich erfolgt (S. 8 Ziff. 22). Dr. A.___ habe die Aussagen der behandelnden Psychaterin als absolut nachvollziehbar erachtet, dennoch gehe er nur von einer leichten depressiven Episode aus. Gleichzeitig widerspreche er sich in Ziffer 8.5 und Ziffer 9.2.3 seines Gutachtens, da er zunächst davon ausgehe, dass aufgrund der Zustandsverbesserung und gegenwärtig erhaltenen psycho-kognitiven Funktionen eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben sei und er in Ziffer 9.2.3 wieder von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgehe. Die von ihm gestellte Diagnose sei widersprüchlich und das Gutachten sei nicht beweistauglich (S. 8 f. Ziff. 23).

    Das bidisziplinäre Gutachten sei weder inhaltlich noch formal vollständig, es seien nicht sämtliche Fachdisziplinen abgedeckt worden und es dränge sich aufgrund der komplexen medizinischen Beschwerden eine Oberbegutachtung durch eine unabhängige Stelle auf (S. 9 Ziff. 24-26).

    Für die Berechnung des Valideneinkommens könne ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sie ohne Geburtsgebrechen und aufgrund des unbedingten Willens und ihrer hohen Intelligenz eine Stelle im Kaderbereich erarbeitet hätte. Kaderlöhne seien entsprechend den Lohnbänden der Y.___ im Umfang von Fr. 150‘000.-- anzusiedeln (S. 10 Ziff. 28-29). Es sei von einer 70 -80%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damit hätte bei der Bemessung des Invalidenlohns lediglich eine Entlöhnung auf der Basis von 20 % dem Validenlohn gegenüber gestellt werden müssen (S. 10 f. Ziff. 30).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält, auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist, und ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente hat.


3.

3.1    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 5. Juli 2011 (Urk. 6/13/4-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei

- grotesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brust- und der gesamten Lendenwirbelsäule

- dekonditionierter Rumpfmuskulatur

- Adipositas

- Burnout-Syndrom

    Aus rheumatologischer Sicht schätze er die Beschwerdeführerin als mittelgradig behindert ein. Es bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und für körperlich schwere Arbeiten sei sie zurzeit und für den Rest ihres Lebens zu 100 % arbeitsunfähig. Das bestehende psychiatrische Leiden könne er nicht beurteilen (S. 1 oben, Ziff. 1.6). Er habe der Beschwerdeführerin Physiotherapien ausschliesslich zwecks Kräftigung und Stabilisation der gesamten Rücken-, der tiefen Bauch- und Oberschenkelmuskulatur verordnet. Diese fänden in Absprache mit der Beschwerdeführerin seit dem 22. März 2011 ambulant statt. Die Beschwerdeführerin werde ihr ganzes Leben lang auf die Kräftigung und die Stabilisation ihrer gesamten Rücken-, der tiefen Bauch- und der Oberschenkelmuskulatur dringendst angewiesen bleiben (Ziff. 1.5). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht maximal zu 50 % zumutbar (Ziff. 1.7).

3.2    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit Bericht vom 9. November 2011 (Urk. 6/21 = Urk. 15/3) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- chronifizierte mittelgradige Depression (F32.11) mit wiederholten schweren depressiven Episoden

- chronifizierte Anpassungsstörung (F43.2)

- Traumatisierung in der Kindheit und im Erwachsenenalter

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei grotesker Torsionsskoliose mit ausgeprägter Degeneration der gesamten Brustwirbelsäule und der gesamten Lendenwirbelsäule, dekonditionierter Rumpfmuskulatur (Diagnose Dr. F.___), Beinschwäche

    Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Melanomentfernung (1995), eine Kontaktallergie und eine Medikamentenunverträglichkeit (Ziff. 1.1)     

    Die Prognose sei aufgrund der jahrelangen Chronifizierung aus psychiatrischer Sicht schlecht und es bestehe eine maximale Arbeitsunfähigkeit von 80 %, respektive eine Arbeitsfähigkeit von 20 %. Die Auswirkungen der Schmerzen aufgrund des schweren Rückenleidens, welches zudem auch im Rahmen des Älterwerdens zur weiteren Zunahme der Beschwerden geführt habe, würden die Prognose zusätzlich beeinflussen. Von der psychiatrischen Seite sei mit einer Heilung der Anpassungsstörung zu rechnen. Die Angst- und Panikattacken könnten sich mindern und seien, sofern die Beschwerdeführerin keinen Überbelastungen mehr ausgesetzt sei, vermutlich heilbar. Die chronifizierte Depression werde sich weiter reduzieren, jedoch würden die Symptome wie die schwer verminderte Konzentrationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschränkungen über die nächsten Jahre dauerhaft vorhanden sein. Die Schmerzen würden die psychische Belastbarkeit dauerhaft beeinflussen (Ziff. 1.4).

    Die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit vom 6. April bis 30. Juni 2011 zu 100 % und seit 1. Juli 2011 maximal zu 80 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die Komorbidität und die Chronifizierung würden sich langfristig auf die Belastbarkeit auswirken, dies bedeute, dass von einer dauerhaften stark verminderten körperlichen sowie psychischen Einschränkung auszugehen sei. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, da dies ein langfristiges grosses gesundheitliches Risiko für eine weitere Exazerbation der Erkrankung bedeuten würde (Ziff. 1.7).

3.3    Am 20. Februar 2012 erstatteten Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/27/9-11) gestützt auf die ihnen überlassenen Akten, den Angaben der Beschwerdeführerin und die Untersuchung am 16. Januar 2012 (Urk. 6/26 S. 13 Ziff. 5.2) und am 2. Februar 2012 (Urk. 6/27 S. 1). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 9.1.1):

- leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rahmen eines jahrelangen Burnout-Syndroms (Z73.0)

- panvertebrale Schmerzen und lumbospondylogenes Syndrom rechts bei

- kongenitaler lumbosakraler Übergangsanomalie und multiplen Bogenschlussanomalien mit einem grossen ossären Defekt L4/L5 und schwerer Spinalkanalstenose L1/L2

- Beckenschiefstand rechts

    Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.2):

- Adipositas Grad II (Body-Mass-Index, BMI, 39.4 kg/m)

- Eisenmangel ohne Anämie

- Vitamin D-Mangel

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 9.2.1). Aus rein rheumatologischer Sicht könne der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 16. März 2011 attestiert werden. Aufgrund der Verschlechterung des psychischen Zustandes sei die Beschwerdeführerin vom 5. April bis 30. Juni 2011 zu 100 % und vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 zu 80 % arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe ab 3. Februar 2012 aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Ziff. 9.2.2) und in einer angepassten Tätigkeit sei sie zu 50 % arbeitsfähig (Ziff. 9.2.3). Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin durch die eingeschränkte Funktion der Wirbelsäule limitiert. Sie könne Lasten bis zu 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Dazu brauche die Beschwerdeführerin vermehrte Erholungszeiten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Bedarf nach adaptierten Tätigkeiten (Ziff. 9.2.4). Eine medikamentöse Therapie habe grosses Optimierungspotential, eine konsequente Fortsetzung der medizinischen Trainingstherapie sei sinnvoll und eine Normalisierung des Gewichts sei notwendig. Mit einer konsequenten Weiterführung der etablierten psychiatrische Massnahme könne ergänzend mit den beruflichen Massnahmen innerhalb von 3 Monaten mit der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 9.3.1). Es sei von einer günstigen Prognose bezüglich der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Eine weitere Verbesserung sei aber nicht mehr zu erwarten (Ziff. 9.3.3).

    Dr. Z.___ führte in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 2. Februar 2012 (Urk. 5 = Urk. 6/26) aus, in der klinischen Untersuchung habe sie als wesentliche Befunde die Skoliose, die aufgehobene Kyphose der Brustwirbelsäule (BWS), den Beckenschiefstand sowie die Adipositas Grad II erhoben. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese, der klinischen Untersuchung und den Resultaten der bildgebenden Untersuchung könne die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit zu 50 % ausüben. Die Muskelschmerzen könnten ein Symptom eines Vitamin-D-Mangels sein, da Vitamin-D den Knochenstoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt beeinflusse (S. 22 Ziff. 8). Aus rheumatologischer Sicht sei sie in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin könne Lasten bis 10 kg heben oder tragen (leichtes Belastungsniveau). Sie sei aber nur zu 50 % arbeitsfähig, da sie vermehrt Zeit zur Erholung benötige. Tätigkeiten, die dem genannten Profil entsprechen, könne sie zu 50 % ausüben. Die angestammte Tätigkeit bei der Y.___ sei adaptiert und diese könne sie zu 50 % ausüben (S. 23 Ziff. 9.1).

    Bis zum 16. März 2011 seien keine rheumatologischen oder andere fachärztliche somatische Verlaufsberichte vorhanden. Daher könne sie (Dr. Z.___) den Verlauf vor dem 16. März 2011 nicht beurteilen. Ab 16. März 2011 sei die Beschwerdeführerin aber in der angestammten Tätigkeit und einer adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (S. 23 f. Ziff. 9.2, Ziff. 9.3).

    In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 20. Februar 2012 (Urk. 6/27/1-9) führte Dr. A.___ aus, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben keine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen festgestellt werden. Ihre Kindheit beziehungsweise ihre Persönlichkeitsentwicklung sei jedoch geprägt gewesen durch gesundheitliche Probleme, Sorgen der Eltern um sie sowie Abweisungen seitens der Geschwister. Dies habe bei der Beschwerdeführerin zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich abhängigen Zügen geführt. Trotz ihrer körperlichen Behinderung beziehungsweise anhaltender Schmerzen habe sie im Erwachsenenalter über Jahre eine sehr konstante und sogar jahrelang überdurchschnittliche Arbeitsleistung erbracht, sie habe konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden und damit könne bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen werden. Im Rahmen der mehrfachen psychophysischen Belastungen sei es der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren zu einer zunehmenden Burnout-Entwicklung und mindestens im April 2011 zum Ausbruch einer Erschöpfungsdepression gekommen. Seit Januar 2010 lasse sich die Beschwerdeführerin regelmässig psychiatrisch behandeln. Anlässlich der Untersuchung vom 2. Februar 2012 habe er (Dr. A.___) Symptome einer leichten depressiven Episode feststellen können, was auch objektiv die Verbesserung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin bestätige. Die Verbesserung des psychischen Zustandes sei auf die korrekt attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Abstand von den beruflichen Belastungen, aber auch offenbar auf fachlich sehr kompetente ambulante psychotherapeutische Behandlung, zurückzuführen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sowie weiterhin reduzierter psychischen Belastbarkeit und Ausdauer attestiere er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % (S. 7 f. Ziff. 6). Es bestehe vom 5. April bis 30. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 1. Juli 2011 bis 2. Februar 2012 von 80 % und seit 3. Februar 2012 von 40 % (S. 8 Ziff. 7.1, Ziff. 7.2).

3.4    Dr. med. H.___, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 1. März 2012 (Urk. 6/28/3) aus, das aktuelle bidisziplinäre Gutachten sei umfassend und schlüssig. Die relevanten Gesundheitsschäden seien in Form einer leichtgradigen depressiven Erkrankung und einer angeborenen Missbildung der Lendenwirbelsäule vorhanden. Damit sei in der angestammten und zugleich leidensangepassten Tätigkeit ab Februar 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen.

3.5    Prof. Dr. med. I.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, Leiter Wirbelsäulenchirurgie, und med. pract. J.___, Oberärztin, K.___, nannten im Bericht vom 2. November 2012 (Urk. 15/1) folgende Diagnose (S. 1):

- hochgradige komplexe kongenitale Wirbelsäulendeformität mit einer thorako-lumbalen Kypho-Skoliose

    Die Beschwerdeführerin sei zunehmend durch die Schmerzen und der Parese im rechten Bein limitiert. Die Röntgenbilder seien aufgrund der Schwere der Deformität schwierig zu interpretieren; es zeige sich aber eine starke thorako-lumbale Kyphose, die gemessen lumbal um 40° liegen dürfte (S. 1 unten). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit könne man sicherlich sagen, dass aufgrund der ausserordentlichen Schwere der Missbildung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben sei (S. 2).

3.6    Dr. med. L.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, stellte mit Bericht vom 15. November 2012 (Urk. 15/5) folgende Diagnosen (S. 1):

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- grotesker Torsionsskoliose (angeboren) mit ausgesprägter Degeneration der gesamten Brust- und Lendenwirbelsäule

- dekonditionierter Rumpfmuskulatur

- chronifizierte mittelgradige Depression mit wiederholten schweren depressiven Episoden

- Adipositas

    Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronisches, therapieresistentes, lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont, welches der angeborenen Skoliose der Lendenwirbelsäule (LWS) und der BWS zuzuschreiben sei. Als Folge dieser Skoliose hätten sich degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Dekonditionierung der Rumpfmuskulatur sowie zugleich Verspannungen, insbesondere der Glutealmuskulatur auf der linken Seite, entwickelt. Diese Skoliose sei nicht nur für die andauernden Schmerzen verantwortlich, sie beeinträchtige auch das Alltagsleben durch ihre Mobilitätseinschränkung sowie durch die Gleichgewichtsstörung und schliesslich durch die Reduktion der körperlichen Belastbarkeit. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Rückenpathologie und deren Folgen zur Invalidität und Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für eine leichte Tätigkeit (S. 3).

3.7    ProfI.___ führte im Schreiben vom 19. November 2012 (Urk. 15/6) aus, in der Gesamtbeurteilung ergäben sich keine neuen Aspekte, es bestehe eine komplexe Missbildung mit zusätzlich degenerativen Veränderungen im lumbosakralen Bereich. Da jetzt zusätzlich auch noch eine Schmerzausstrahlung in die Beine im Vordergrund stehe, müsse man postulieren, dass im Rahmen dieser degenerativen Veränderungen halt auch noch eine Stenose von Relevanz bestehe. Dies lasse sich allein aufgrund der vorliegenden Bildgebung nicht schlüssig abgrenzen (S. 1 Mitte). Unabhängig von der Pathologie gelte es, nochmals eine Standortbestimmung durchzuführen. Bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit müsse diese ungewöhnlich schwere Deformation gebührend berücksichtigt werden. Die Belastungstoleranz sei bei dieser statisch völlig dekompensierten Situation für alle Aktivitäten limitiert, das längere Sitzen sei ein Problem, Stehen und Gehen seien vor allem stark limitiert und mittelfristig sei das Gehen wahrscheinlich nur mit Hilfsmitteln möglich, um die Balance zu halten (S. 1 unten). Er schätze die Arbeitsfähigkeit auf zirka 30-50 %, was stark von der individuell gestaltbaren Situation abhänge (S. 2 oben).

3.8    In ihrem Schreiben vom 15. September 2013 (Urk. 15/2) führte Dr. G.___ aus, trotz der psychiatrischen Behandlung sei es statt einer Besserung des psychophysischen Zustandes zu einer weiteren Erschöpfung, respektive zu einer zunehmenden Entwicklung einer schweren Depression und von Ängsten gekommen. Die Kündigung sei aus psychiatrischer Sicht auch als Verzweiflungsakt zu beurteilen, da die Beschwerdeführerin Anfang Oktober 2010 noch berichtet habe, sie möchte, wenn möglich, auf das Dienstaltergeschenk nicht verzichten. Die Trauer, nach über 20 Jahren bei der Y.___ diesen Schritt machen zu müssen, da die Beschwerdeführerin keinen Ausweg mehr gesehen habe, sei in den folgenden Therapiestunden deutlich zum Ausdruck gekommen. Gleichzeitig habe auch die Erleichterung bestanden, diesem Arbeitsstress nicht mehr ausgeliefert sein zu müssen. Es sei erst nach diesem Schritt für ein paar Monate zu einer Besserung der Schmerzen und der Depression gekommen, sodass die Selbstgefährdung nicht mehr im Raum gestanden sei.


4.

4.1    Unbestritten und gemäss Akten ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom rechts bei grotesker Torsionsskoliose und einer Depression leidet. Strittig sind die Auswirkungen der Diagnosen auf ihre Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad.

    Die Beschwerdegegnerin stellte diesbezüglich auf das bidisziplinäre Gutachten vom 20. Februar 2012 ab und ging von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab März 2012 in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit aus (vgl. E. 2.1).

4.2    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das bidisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 20. Februar 2012 (vorstehend E. 3.3) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Das Gutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden in angemessener Weise und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung ist ausführlich begründet, nachvollziehbar und schlüssig.

    Das Gutachten erfüllt damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumfänglich, weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.3    Es ist daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Soweit die Beschwerdeführerin trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht (BGE 137 V 210 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.3) auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des Gutachtens von der Beschwerdegegnerin schliessen will (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 17), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die allfällige wirtschaftliche Abhängigkeit alleine zu keiner Befangenheit führen kann.

    Der Einwand der Beschwerdeführerin, im bidisziplinären Gutachten sei keine gemeinsame Besprechung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ zu finden, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. A.___ (Urk. 6/27/1-9) im Anschluss an seine Ausführungen die interdisziplinäre Zusammenfassung und Beurteilung der beiden Gutachter zu finden ist und das Gutachten auch von beiden Sachverständigen unterzeichnet wurde (Urk. 6/27/9-11).

    Dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 30; Urk. 14 S. 8 Ziff. 27), es müsse von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % ausgegangen werden, im arithmetischen Mittel also von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit, kann nicht gefolgt werden. Eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade ist nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 3.2 mit Hinweisen). Damit dürfen Arbeitsunfähigkeitsgrade in Teilgutachten nicht zusammengezählt werden, sondern es ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen.

4.4    Aus rheumatologischer Sicht ging Dr. Z.___ davon aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 16. März 2011 für Tätigkeiten mit leichtem Belastungsniveau (Lasten bis 10 kg) zu 50 % arbeitsfähig ist. Dabei ist die angestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin auch adaptiert. Aus dem Teilgutachten (Urk. 5 = Urk. 6/26) geht hervor, dass die Gutachterin nebst internistisch-rheumatologischen (S. 15 Ziff. 6.1) und rheumatologischen Befunden (S. 16 Ziff. 6.2) auch neurologische Befunde (S. 19 Ziff. 6.2) erhoben hat. Ihre Gesamtbeurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist damit nicht ersichtlich, weshalb noch eine zusätzlich Untersuchung durch einen Neurologen oder Wirbelsäulenorthopäden erfolgen sollte. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ stimmt sodann mit derjenigen durch den Facharzt Dr. F.___ überein. Dr. Z.___ beschrieb in ihrem Gutachten die Skoliose nicht so ausgeprägt (vgl. Urk. 5 S. 22 Ziff. 8) wie Dr. F.___, aber beide beurteilten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gleich, nämlich mit 50 % für leichte Tätigkeiten, da die Beschwerdeführerin vermehrt Erholungspausen braucht.

    Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ und Dr. F.___ sind auch mit der Beurteilung durch Dr. L.___ (vgl. E. 3.6) und ProfI.___ (vgl. E. 3.7) vereinbar. Dr. L.___ ging von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus und ProfI.___ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der ungewöhnlich schweren Deformation des Rückens auf zirka 30-50 %. ProfI.___ ging zuerst von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. E. 3.5). Nach einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des bildgebenden Materials der M.___ ging er noch von einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % das heisst von einer Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % aus.

    Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für leichte Tätigkeiten (Lasten bis zu 10 kg) zu 50 % arbeitsfähig ist und die bisherige Tätigkeit zugleich eine adaptierte Tätigkeit darstellt.

4.5    Wie das Bundesgericht in BGE 127 V 294 E. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a).

    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung keine einfache Kindheit hatte, dies auch wegen einer schwierigen Beziehung zu ihrer Mutter und ihren Geschwistern sowie der vielen Arbeit. Diese Umstände wurden – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht nur durch die behandelnde Psychiaterin, Dr. G.___, anamnestisch erfasst, sondern auch durch Dr. A.___ in seinem Teilgutachten (vgl. Urk. 6/27/1-9 S. 3 ff.). Ausserdem war der Bericht von Dr. G.___, welcher die familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin umfassend festhielt, Dr. A.___ bekannt und in den Vorakten aufgeführt (vgl. Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 2.4). Damit erübrigt sich das Einholen fremdanamnestischer Angaben bei Dr. G.___, und Dr. A.___ konnte anhand der Untersuchung am 2. Februar 2012 und zusammen mit den Vorakten eine umfassende Anamnese vornehmen respektive sich ein Gesamtbild der Beschwerdeführerin machen.

4.6    Im April 2011 trat eine Erschöpfungsdepression mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom April bis 30. Juni 2011 aufHernach attestierte Dr. G.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %. Dies hielt auch Dr. A.___ in seinem psychiatrischen Teilgutachten so fest (vgl. Urk. 6/27 S. 8 Ziff. 7.2). Er ging jedoch in seinem Gutachten von einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes ab dem Untersuchungstag, dem 2. Februar 2012, aus und führte aus, dies könne auf den Abstand der beruflichen Belastungen und die fachlich sehr kompetente ambulante psychotherapeutische Behandlung zurückgeführt werden.

    Eine Verbesserung des psychischen Zustandes seit dem Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. G.___, vom 9. November 2011 (letzte Kontrolle am 21. Oktober 2011, vgl. Urk. 6/21 Ziff. 1.2) ist zudem auch insoweit nachvollziehbar, als Dr. G.___ selber eine zwischenzeitliche Verbesserung nach der Krankschreibung der Beschwerdeführerin schilderte. Sodann hielt sie weiter fest, dass mit der Heilung der Anpassungsstörung zu rechnen sei, sich die Angst- und Panikattacken mindern und die Depressionen weiter reduzieren würden. Einzig die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die weiteren kognitiven Einschränkungen würden die nächsten Jahre dauerhaft vorhanden sein, und die Schmerzen würden die psychische Belastbarkeit einschränken.

    Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %, nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Beschwerdeführerin übersieht hier, dass Dr. A.___ aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % attestiert hatte. Aufgrund der interdisziplinären Diskussion ist aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht durch Dr. Z.___ und Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden; dies stellt keinen Widerspruch dar.

    Die durch Dr. A.___ diagnostizierte leichte depressive Episode mit somatischen Symptomen (F32.1) im Rahmen eines jahrelangen Burnout-Syndroms zeigt, dass er von einer Verbesserung ausging. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der durch Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) gestellten Diagnose einer chronifizierten mittelgradigen Depression (F32.11) mit wiederholten schweren Episoden definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt, das in der Regel nicht invalidisierend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Januar 2007, I 510/06). Auch dies spricht dafür, dass sich die Situation zwischenzeitlich gebessert hat.

    Der Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2) und das erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste Schreiben (vgl. E. 3.8), in welchem sie eine Verschlechterung des psychophysischen Zustandes berichtete, sich jedoch zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr äusserte, vermag nichts an den überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachters zu ändern, zumal das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % in der angestammten Tätigkeit und kein Bedarf für eine zusätzliche adaptierte Tätigkeit bestehen. Aus rheumatologisch-psychiatrischer Sicht besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die angestammte Tätigkeit, die zugleich adaptiert ist. Der medizinische Sachverhalt erweist sich damit als klar und ist in diesem Sinne als erstellt zu betrachten.


5.

5.1    Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin kündigte mit Schreiben vom 7. November 2010 (vgl. Urk. 6/17/9) per 30. Juni 2011 ihre Arbeitsstelle bei der Y.___. Sie arbeitete als Sachbearbeiterin mit einem Pensum von 100 %. Ihr letzter effektiver Arbeitstag war bereits der 4. April 2011 (vgl. Urk. 6/17 Ziff. 2.3), da sie aufgrund ihres Zusammenbruchs von Dr. G.___ (vgl. E. 3.2) vom 6. April 2011 bis 30. Juni 2011 krankgeschrieben wurde.

    Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die belegen, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens im April 2011 einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte. Im Arbeitgeberbericht (vgl. Urk. 6/17) wurde keine geplante Beförderung erwähnt. In den Arztberichten ist ebenfalls nicht ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einen höheren Verdienst hätte erzielen können. Die Beschwerdeführerin selber hat in den jeweiligen persönlichen Anamnesen keine konkreten Absichten eines beruflichen Aufstiegs geäussert (vgl. Urk. 6/27/1-9 Ziff. 3.3, Urk. 14 S. 5 Ziff. 19, Urk. 15/2). Reine Vermutungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 28, Ziff. 29) geäussert hat, reichen zur Annahme eines beruflichen Aufstiegs und damit eines höheren Einkommens nicht aus.

    Damit ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Sachbearbeiterin tätig wäre, und ihr Abstellen auf das zuletzt erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. Fr. 92‘628.-- als Valideneinkommen, nicht zu beanstanden.

5.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) he-rangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Der Beschwerdeführerin wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin, welche auch eine adaptierte Tätigkeit darstellt, attestiert (vgl. E. 4.6). Damit sind nicht die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen, sondern für das Invalideneinkommen wird auf das gleiche Einkommen wie für das Valideneinkommen abgestellt. Daraus resultiert ein Prozentvergleich. Da nicht auf die Tabellenlöhne abgestellt wird, bleibt auch kein Raum für einen leidensbedingten Abzug.

    Wäre auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen, würde – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – derjenige Tabellenlohn herangezogen, der sich aus dem Total aus allen Wirtschaftszweigen ergibt und nicht, wie von ihr ohne nähere Begründung postuliert (Urk. 14 S. 10 Ziff. 16), ausgerechnet derjenige aus dem Wirtschaftszweig mit dem tiefsten Lohnniveau (vgl. LSE, TA 1, Ziffer 96).

    Gemäss den Ausführungen verdiente die Beschwerdeführerin zuletzt Fr. 92‘628.-- pro Jahr. Da ihr noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zumutbar ist, ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 46‘314.-- und damit einen Invaliditätsgrad von 50 %.

    Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1‘000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Philip Stolkin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler