Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 19. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Mai 2012 auf das von X.___ am 28. November 2011 erneut gestellte Gesuch (Urk. 10/50) um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung nicht eingetreten ist (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juli 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2012 (Urk. 9) sowie deren Akten (Urk. 10/1-76),
in Erwägung,
dass nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass daher in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass dieselben Voraussetzungen wie bezüglich der Rentenrevision zu erfüllen sind,
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass somit die versicherte Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 130 V 64 E. 5.2.5),
dass die Beschwerdegegnerin mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/48) das Rentenbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat, da ihm seit dem 26. Januar 2011 eine leidensangepasste sitzende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Urk. 10/48/1) und damit ein Invalideneinkommen zu erzielen möglich sei, das zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 % führe (vgl. Urk. 10/48/2),
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an die IV-Stelle vom 28. November 2011 (Urk. 10/50, unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. med. Y.___, Teamleiter technische Orthopädie, und Dr. med. Z.___, Assistenzärztin an der Klinik A.___, '___', vom 25. November 2011 [Urk. 10/49]) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete,
dass sich die rentenabweisende Verfügung vom 3. Mai 2011 (Urk. 10/48) auf den Arztbericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', vom 26. Januar 2011 (Urk. 10/39) gestützt hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 12. April 2011, Urk. 10/43/3-4), gemäss welchem der Beschwerdeführer in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zwar an einem lumbospondylogenen Syndrom linksbetont mit/bei muskulärer Dysbalance, fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sowie kongenitaler Hypoplasie der Fibula rechts und Unterschenkelprothese leide, sämtliche rein sitzende Tätigkeiten jedoch ab sofort zu 100 % normal durchgeführt werden könnten,
dass Dr. Y.___ und Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 10/49) über die Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik A.___ vom 13. Oktober bis am 5. November 2011 eine - am 14. Oktober 2011 mittels partieller Unterschenkelamputation rechts (vgl. Urk. 10/66/1-2) und tibiokalkaneare Schraubenarthrodese rechts operativ sanierte - kongenitale Fibulahypoplasie mit/bei Status nach Fussinfekt mit Erysipel im Juni 2011 und rezidivierender Tinea pedis, ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont bei muskulärer Dysbalance, eine Intoleranz gegenüber nichtsteroidalen Antirheumatika (NSAR), eine depressive Entwicklung sowie eine Otitis externa links diagnostizierten, sich aber zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht äusserten und von einer Entlassung des Beschwerdeführers mit reizlosen Wundverhältnissen und in gutem Allgemeinzustand berichteten,
dass der Beschwerdeführer auch im Übrigen keine ärztlichen Berichte eingereicht hat, die zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit seit dem 3. Mai 2011 Stellung nehmen,
dass der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 5. April 2012 festhielt, es liege seit der Unterschenkelamputation vom 14. Oktober 2011 zwar ein erweiterter, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden vor, für eine angepasste sitzende Tätigkeit bestehe jedoch - lediglich unterbrochen von der perioperativen Rekonvaleszenzzeit - weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, die Unterschenkelamputation rechts vom 14. Oktober 2011 führe nicht zu einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (vgl. Urk. 10/66/2),
dass somit keine ärztlichen Berichte vorliegen, die dem Beschwerdeführer eine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustands seit dem 3. Mai 2011 in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigen,
dass der Beschwerdeführer damit eine allfällige dauerhafte wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands hinsichtlich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit in keiner Weise mittels ärztlichen Berichten glaubhaft zu machen vermochte,
dass im Übrigen die rentenabweisende Verfügung erst kurze Zeit zurückliegt, weshalb die Verwaltung an die Glaubhaftmachung einer erheblichen Sachverhaltsveränderung höhere Anforderungen stellen durfte (BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass demzufolge die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist, weshalb die Verfügung vom 29. Mai 2012 rechtens und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass nach Gesetz und Praxis in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117),
dass einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, im sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf Gesuch zudem eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden kann, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 GSVGer; vgl. Art. 61 lit. f ATSG),
dass der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 4. Juli 2012, Urk. 4) am 8. August 2012 (Urk. 6) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 7) eingereicht hat, darin indes keine Angaben zu den finanziellen Verhältnissen gemacht werden, wobei bezüglich Steuern auf die Beilage Steueramt verwiesen wird,
dass das Steueramt F.___ am 6. August 2012 für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. 81700.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 153000.-- bestätigte (Urk. 8/6),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demnach nicht substanziiert ist und die Steuerzahlen 2011 ohnehin gegen eine prozentuale Bedürftigkeit sprechen,
dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist,
dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2012 um Bestellung von Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).