IV.2012.00705

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 29. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1969, arbeitete teilzeitlich in verschiedenen Privathaushalten als Reinigungshilfe (vgl. Urk. 2/9/17/27). Am 1. Juli 2005 war sie als Mitfahrerin in einen Autounfall verwickelt (Urk. 2/9/13/225-242, 2/9/17/30). Die Zürich Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: "Zürich") als Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
         Im November/Dezember 2006 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 2/9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte ein, zog die Akten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, der (damaligen) Winterthur Versicherungen, und der "Zürich" bei (Urk. 2/9/9, 2/9/13/1-242, 2/9/17/1-99) und schloss sich dem von der "Zürich" bei der Gutachtensstelle I.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachten mit Zusatzfragen an. Erstattet wurde das Gutachten am 15. Dezember 2007 (Urk. 2/9/22/2-66). Von der IV-Stelle an das I.___ gerichtete Ergänzungsfragen wurden von der psychiatrischen Teilgutachterin, Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beantwortet (Bericht vom 26. Juni 2008, Urk. 2/9/27).
         Am 12. Dezember 2008 leitete die IV-Stelle eine interdisziplinäre Begutachtung bei der MEDAS M.___ in die Wege (Urk. 2/9/30). Nachdem die Versicherte dagegen opponiert und vergebens eine beschwerdefähige Verfügung verlangt hatte, reichte sie beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein (Urk. 2/9/31, 2/9/33-35, 2/9/37), welche mit Urteil vom 21. September 2009 abgewiesen wurde (Urk. 2/9/44). Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Juni 2009 den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verneint (Urk. 2/9/40). Am 9. Juni 2010 wurde die Versicherte in der MEDAS M.___ begutachtet. Erstattet wurde das Gutachten am 7. Juli 2010 (Urk. 2/9/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 2/9/63, 2/9/67+69) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. April 2011 - in Anwendung der gemischten Methode - einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 10 % (Urk. 2/2=2/9/71).
1.2     Die von X.___ gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente ab 1. März 2007, eventualiter auf Anordnung eines Gerichtsgutachtens zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. Oktober 2011 ab (Urk. 2/1, 2/17). X.___ gelangte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 in dem Sinne gut, als es die Sache an das hiesige Gericht zur Prüfung einer allfälligen Befangenheit des neurologischen MEDAS-Teilgutachters, Dr. med. A.___, zurückwies (Urk. 1).

2.       Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich machte in der Folge die bei der neurologischen Untersuchung durch Dr. A.___ anwesend gewesene Übersetzerin, Frau Z.___, ausfindig, zog deren anlässlich der Begutachtung gemachten handschriftlichen Notizen bei und unterbreitete diese - sowie die von der MEDAS M.___ zwischenzeitlich eingereichte vorprozessuale Korrespondenz - der Beschwerdeführerin und der IV-Stelle zur Stellungnahme (Urk. 3, 5, 6/1-5, 8, 9, 11, 13, 14, 15, 18, 21, 25). Am 4. März 2013 führte das Gericht eine Einvernahme von Frau Z.___ und von Dr. A.___ als Zeugen durch (Urk. 33, 34). Dazu liessen sich die Parteien mit Eingaben vom 14. März 2013 und 8. April 2013 vernehmen (Urk. 38, 40). Die Sache erweist sich damit als spruchreif.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die IV-Stelle war in der rentenablehnenden Verfügung vom 28. April 2011 davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 90 % erwerbs- und zu 10 % im Haushalt tätig wäre. Für den erwerblichen Bereich hatte sie gestützt auf das Gutachten der MEDAS M.___ eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen Tätigkeit angenommen und einen Invaliditätsgrad von 11 % errechnet. Eine Einschränkung im Haushaltsbereich hatte sie verneint. Daraus resultierte ein Gesamtinvaliditätsgrad von 10 % (0,9 x 11 % + 0,1 x 0 %; Urk. 2/2).
1.2     Die Beschwerdeführerin hatte in der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30. Mai 2011 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bemängelt und insbesondere geltend gemacht, dem im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 10. Juni 2010 verfassten neurologischen Teilgutachten von Dr. A.___ komme kein Beweiswert zu. Dieser habe sie während der Untersuchung am 9. Juni 2010 grob behandelt und selbst die anwesende Übersetzerin barsch angefahren und ihr ihre Arbeitsnotizen abgenommen (Urk. 2/1 S. 14 ff.).
1.3     Das kantonale Gericht hatte im Urteil vom 14. Oktober 2011 (Prozess Nr. IV.2011.00611) befunden, aus dem neurologischen Teilgutachten gingen keine objektiven Anhaltspunkte für eine Befangenheit des Dr. A.___ hervor. Im Übrigen sei ein Ausstandsbegehren grundsätzlich geltend zu machen, sobald die sich darauf berufende Partei Kenntnis von den Umständen erhalte, welche allenfalls eine Befangenheit begründen könnten. Die Beschwerdeführerin habe indes über ein halbes Jahr zugewartet, bevor sie mit Einwand vom 17. Januar 2011 das bemängelte Verhalten Dr. A.___s vom 17. Januar 2011 erstmals zur Sprache gebracht habe (Urk. 2/17).
1.4     Letztere Sachverhaltsfeststellung war - wie das Bundesgericht im Urteil 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 feststellte - aktenwidrig. Bereits am Tag nach der strittigen Untersuchung - am 10. Juni 2010 - hatte die Beschwerdeführerin über ihre Rechtsvertreterin mit eingeschriebener Post rügen lassen, sie sei von Beginn an ausgesprochen barsch angesprochen und behandelt worden. Sie habe auf Anweisungen von Dr. A.___ hin wiederholt weit über ihre Schmerzgrenze hinaus Bewegungen ausführen und passive Bewegungen erdulden müssen. Auf ihre ausdrückliche Bitte hin, er möge einhalten, sei sie vom Arzt angeherrscht worden, sie müsse dies aushalten. Schliesslich habe er ihre Bitte, eine verhärtete, schmerzhafte Stelle am rechten Bein zu untersuchen, mit einer abwehrenden, abwertenden Handbewegung wortlos verweigert. Die bei der Untersuchung anwesende Dolmetscherin sei ebenso bestürzt über das Verhalten von Dr. A.___ gewesen. Am Ende der Untersuchung sei die Dolmetscherin von Dr. A.___ gezwungen worden, ihm ihre handschriftlichen Notizen zu übergeben. Ihre Erklärung, sie habe sich wie immer für ihre Arbeit Stichwörter notiert, um die jeweiligen Aussagen vollständig zu übersetzen, habe er nicht hören wollen und habe ultimativ die Übergabe des Papiers verlangt. Die Geschäftsleitung der Gutachterstelle war im Schreiben sodann um eine Stellungnahme gebeten und ersucht worden, Namen und Adresse der Dolmetscherin bekannt zu geben sowie die Notizen herauszugeben (Urk. 2/3/13 = 2/9/58). Wie sich aus der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von der MEDAS M.___ eingereichten Korrespondenz nun ergibt, hatte es mit Schreiben vom 9. Juli 2011 geantwortet, aber ohne Angaben zur Person der Dolmetscherin zu machen. Die Herausgabe der Notizen wurde unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe abgelehnt (Urk. 6/1).
1.5     Das Bundesgericht hielt im bereits erwähnten Urteil 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 bezugnehmend auf die im Schreiben vom 10. Juni 2010 erhobenen Vorwürfe fest, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2010 nur abgestellt werden könne, sofern kein Anschein der Befangenheit der begutachtenden Person vorliege. Damit darüber entschieden werden könne, sei erforderlich, dass offengelegt werde, wie sich das Verhalten des untersuchenden Arztes Dr. A.___ genau dargestellt habe. Das kantonale Gericht habe indessen trotz entsprechendem Antrag in der Beschwerde keine Beweismassnahmen getroffen. Dass sich aus dem Teilgutachten selbst keine objektiven Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit ergäben, genüge nicht, um entsprechende Zweifel auszuräumen. Die Sache sei daher zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde im Rahmen von Zeugenbefragungen unter Wahrheitspflicht die bei der Begutachtung anwesende Dolmetscherin und den untersuchenden Arzt, Dr. A.___, über den genauen Ablauf und die Vorfälle während der Untersuchung der Beschwerdeführerin zu befragen haben und hernach darüber entscheiden, ob das neurologische Gutachten weiterhin als beweistauglich zu qualifizieren sei. Danach werde sie nochmals über den Rentenanspruch entscheiden, worauf das Bundesgericht in einem allfälligen Beschwerdeverfahren gegen den neuen Entscheid die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin prüfen werde (E. 6).

2.
2.1     Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise und nicht bloss aufgrund des subjektiven Empfindens der Partei geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 132 V 109 E. 7.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen (BGE 132 V 110 E. 7.1; 120 V 367 E. 3b in fine mit Hinweisen).
2.2     Das Expertenverhalten während der Exploration kann objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 44/04 vom 26. November 2004 E. 4.2). Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind (SVR 2007 UV Nr. 26, U 339/06 E. 3.2; vgl. auch BGE 120 V 365 E. 3b). Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (Urteil 1P.204/1992 vom 21. Oktober 1992 E. 4a; vgl. auch Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2.2 mit Hinweis).
         Für die Frage, ob bestimmte Äusserungen oder das Verhalten des Experten oder der Expertin objektiv den Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen, kann allenfalls auch von Bedeutung sein, ob das Verhältnis zwischen der sachverständigen und der zu explorierenden Person angespannt war, ohne dass Anhaltspunkte für ein negatives unkooperatives Verhalten seitens der abzuklärenden Person bestand (vgl. SVR 2007 UV Nr. 26, U 339/06 E. 3.2). Der Umstand, dass ein insbesondere im therapeutischen Kontext wichtiges Vertrauensverhältnis zwischen begutachtendem Arzt und Patient nicht hergestellt werden konnte, lässt jedoch nicht auf Voreingenommenheit schliessen (Bundesgerichtsurteil 8C_905/2011 vom 6. Juni 2012 E. 4).

3.
3.1     Voraussetzung dafür, dass auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Juli 2010 abgestellt werden kann, ist die Beweistauglichkeit des neurologischen Teilgutachtens. Dies wiederum trifft nur zu, wenn eine Befangenheit von Dr. A.___ zu verneinen ist. Im Urteil vom 14. Oktober 2011 hatte das hiesige Gericht festgehalten, dass sich aus dem Teilgutachten selbst keine objektiven Anhaltspunkte für eine mögliche Befangenheit ergäben (Urk. 2/17 S. 8). Dem pflichtete auch das Bundesgericht im Urteil 8C_905/2012 vom 6. Juni 2012 bei, hielt aber fest, dies genüge nicht, um entsprechende Zweifel auszuräumen (E. 6). Fraglich und zu prüfen ist im vorliegenden Verfahren nun, ob Dr. A.___ durch sein Verhalten den Anschein einer Befangenheit gesetzt hatte. Dies hängt davon ab, ob sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin erstellen lassen.
3.2     Die im Rahmen der polydisziplinären MEDAS-Begutachtung durchgeführte neurologische Untersuchung durch Dr. A.___ fand am 9. Juni 2010 statt. Ebenfalls anwesend gewesen war Frau Z.___ als Dolmetscherin. Sie machte sich anlässlich der Begutachtung handschriftliche Notizen, welche nach Beendigung der Untersuchung zu den Akten der MEDAS genommen und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vom hiesigen Gericht beigezogen wurden (Urk. 15 = 25 = 35/1 = 35/2).
3.3     Frau Z.___ erklärte anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin, dass sie die Sprachen Portugiesisch-Deutsch übersetze. Dies sei auch bei der Begutachtung der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Auf Vorhalt übersetzte und erläuterte sie zunächst ihre handschriftlichen Notizen. Weiter erklärte sie, dass sie wiederholt bei Begutachtungen durch Dr. A.___ als Übersetzerin mitgewirkt habe. Auf die Frage, ob Dr. A.___ ihrer Wahrnehmung nach die Beschwerdeführerin von Beginn an barsch angesprochen und sie auch so behandelt habe, antwortete sie, dass sich Dr. A.___ wie üblich verhalten habe. Er sei „nicht mehr und nicht weniger“ wie sonst gewesen. Weiter wurde ihr erläutert, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie, die Beschwerdeführerin, habe auf Anweisung von Dr. A.___ wiederholt weit über die Schmerzensgrenze hinaus Bewegungen ausführen beziehungsweise passive Bewegungen erdulden müssen. Nach ihrer Einschätzung befragt, bestätigte Frau Z.___, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin wiederholt zu Bewegungen aufgefordert habe. Denn dies gehöre zu seinen Aufgaben, er müsse „messen und schauen“. Daran, dass der Gutachter die Beschwerdeführerin auf deren Äusserung hin, sie könne wegen der starken Schmerzen nicht mehr länger, angeherrscht und ihr mitgeteilt habe, sie müsse dies aushalten, vermochte sich die Dolmetscherin nicht zu erinnern. Sie bestätigte aber, dass die Beschwerdeführerin beim Ausführen von Bewegungen unter Schmerzen gelitten habe und dies wiederholt kommuniziert habe. Zum weiteren Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin den Arzt gebeten habe, eine Stelle an ihrem rechten Bein zu untersuchen, und dieser wortlos mit einer abwehrenden Handbewegung reagiert habe, erklärte die Dolmetscherin, dazu könne sie nichts sagen. Sie vermöge sich nicht daran zu erinnern. Auf den Hinweis, sie sei gemäss Aussage der Beschwerdeführerin ebenso über Dr. A.___s Benehmen bestürzt gewesen, vermochte die Übersetzerin mangels entsprechender Erinnerung ebenfalls keine konkreten Angaben zu machen. Sie erklärte aber, dass manches Verhalten gewisser Ärzte sie bestürze. In Bezug auf die handschriftlichen Notizen wurde Frau Z.___ darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie als Übersetzerin sei von Dr. A.___ am Ende der Untersuchung gezwungen worden, ihm diese zu übergeben. Auf die Aufforderung hin, den Ablauf zu schildern, führte die Übersetzerin aus, Dr. A.___ habe sie am Ende der Untersuchung sofort nach ihren Notizen gefragt, worüber sie überrascht gewesen sei. Denn sie unterliege ja der Schweigepflicht. Er habe sich erkundigt, weshalb sie sich Notizen gemacht habe und was sie nun mit diesen tun würde. Sie habe ihm erklärt, die Notizen würden ihr bei der Übersetzung helfen. Dr. A.___ habe ihr mitgeteilt, dass er nicht wisse, ob sie diese Notizen mitnehmen dürfe. Das habe sie im Moment auch verunsichert. Sie habe ihm daraufhin die Notizen ausgehändigt. Weiter habe sie ihm erklärt, dass sie eine Mitteilung an ihre Vorgesetzte [des B.___-Dolmetscherdiensts] machen werde. Dr. A.___ habe ebenfalls die Absicht geäussert, eine entsprechende Meldung an die MEDAS zu erstatten. Weiter habe er ihr gesagt, dass es nicht üblich sei, dass Dolmetscher Notizen während der Exploration machen würden. Sie ihrerseits habe ihm entgegnet, dass dies zu ihrer Arbeitsmethode gehöre. Die Frage, ob die Herausgabe von Handnotizen nach medizinischen Begutachtungen üblich sei, verneinte die Dolmetscherin. Gleichzeitig fügte sie an, dass dieser Vorfall eine Praxisänderung eingeleitet habe. Es gebe seither eine B.___-Richtlinie. Wenn möglich, habe das Verfassen von Notizen bei IV-Begutachtungen zu unterbleiben. Falls sie sich nun dennoch Notizen mache, offeriere sie diese der Gutachterperson zur Edition. Würden die Notizen nicht zu den Akten genommen, dann vernichte sie diese. Die Ergänzungsfrage der Rechtsvertreterin, ob sie sich daran erinnern könne, dass die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen geweint habe, verneinte die Übersetzerin. Sie erklärte, sie erinnere sich einzig an laute Schmerzäusserungen. Sie bestätigte aber, dass sie für die Beschwerdeführerin um ein Glas Wasser gebeten habe, damit diese eine Schmerztablette habe nehmen können (Urk. 33).
3.4     Dr. A.___ führte als Zeuge aus, Begutachtungen würden nach einem standardisierten Vorgehen ablaufen. Bei der Beschwerdeführerin sei dies nicht anders gewesen. In ihrem Fall habe die Auffälligkeit bestanden, dass die Untersuchung wegen Schmerzen habe unterbrochen werden müssen. Als Gutachter versuche man, Schmerzen zu vermeiden. Deswegen würden gewisse Tests in verschiedenen Situationen wiederholt. Die Beschwerdeführerin sei zunächst im Sitzen untersucht worden. Der Langsitz sei problemlos möglich gewesen. Einige Minuten später habe er, nachdem sich die Beschwerdeführerin auf seine Aufforderung hingelegt habe, das sogenannte Lasègue-Manöver durchgeführt. Aufgrund des problemlosen Langsitzes habe er davon ausgehen müssen, dass die Prüfung des Lasègue nicht geeignet sei, schwere Schmerzen auszulösen, weil beide Tests letztlich den gleichen Bewegungsablauf beinhalteten. Indessen habe das Lasègue-Manöver derartige Schmerzen verursacht, dass die Untersuchung für mehrere Minuten habe unterbrochen werden müssen. Bei einer Diskrepanz, wie der vorliegenden, spreche man von Wadell-Zeichen. Selbst wenn Schmerzen auftreten würden, komme es in der Regel innert weniger Sekunden zur Erholung. Keiner dieser Tests sei geeignet, langanhaltende Schmerzen zu verursachen. Es gebe eine Reihe von geeigneten Tests, um zu beweisen, ob die Befunde organischer oder funktioneller Natur seien. Bei der Beschwerdeführerin hätten sich auch in anderen Bereichen deutliche Hinweise auf nichtorganische Ursachen der Beschwerden ergeben. Auf den Vorhalt des Vorwurfs, er habe die Beschwerdeführerin von Beginn an ausgesprochen barsch angesprochen und behandelt, antwortete er, dass dieser Vorwurf für ihn schwierig nachzuvollziehen sei, zumal die Kommunikation ausschliesslich über die Übersetzerin gelaufen sei. Er versuche stets, die Untersuchungen in einer neutralen und sachlichen Atmosphäre ablaufen zu lassen. Es wäre kontraproduktiv, die Exploranden unter Druck zu setzen. Den Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe auf seine Anweisungen wiederholt über die Schmerzgrenze hinaus Bewegungen ausführen beziehungsweise passive Bewegungen erdulden müssen, bestritt er. Er führte dazu aus, die Begutachtung beginne bereits mit Beobachtungen vor der eigentlichen Untersuchung. Bei der Anamneseerhebung habe er gesehen, dass die Beschwerdeführerin den Kopf frei habe bewegen können. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen gewesen, dass durch die aktive und passive Prüfung der Beweglichkeit des Kopfes Schmerzen ausgelöst würden. Man weise die versicherte Person jeweils an, den Kopf selber zu bewegen. Dann untersuche man als Gutachter das Bewegungsmass. Die Bewegungen führe man aus, bis der Explorand über Schmerzen klage beziehungsweise bis es zu einem erhöhten Widerstand komme. Es gebe Exploranden, die könne man überhaupt nicht bewegen, weil sie über Schmerzen klagten. Dies notiere man denn auch entsprechend. Zum Vorwurf, er habe die Beschwerdeführerin auf ihre Äusserung hin, sie könne wegen der starken Schmerzen nicht mehr länger, angeherrscht, sie müsse dies aushalten, erklärte Dr. A.___, auch dieser Vorwurf sei für ihn schwierig nachzuvollziehen, weil er über die Dolmetscherin kommuniziert habe. Indessen bestätigte er, dass er davon abgesehen habe, gegen Ende der Untersuchung eine bestimmte, verhärtete Stelle am Bein der Beschwerdeführerin zu untersuchen. Die Beschwerdeführerin sei bereits wieder angezogen gewesen. Er habe die Stelle nicht untersuchen wollen, weil die Beschwerdeführerin vorgängig unvorgesehene Reaktionen gezeigt habe. Er habe es deshalb für besser befunden, darauf zu verzichten. Im Weiteren sei die Untersuchung dieser Stelle nicht notwendig gewesen, um den Gutachtensauftrag zu erfüllen. Zwar habe keine sprachliche Verständigung mit der Beschwerdeführerin stattgefunden, jedoch eine nonverbale Kommunikation. An eine abwehrende Handbewegung, wie sie ihm in diesem Zusammenhang vorgeworfen werde, könne er sich aber nicht erinnern. So etwas würde er nicht tun. Auf den Hinweis, dass die anlässlich der Begutachtung ebenfalls anwesend gewesene Übersetzerin handschriftliche Notizen gemacht habe, und auf die Frage, ob er die Übersetzerin am Ende der Untersuchung angehalten habe, ihm die Notizen zu übergeben, führte Dr. A.___ aus, es sei nicht üblich, dass Übersetzer während der Untersuchung Notizen machen würden. Er habe sich das erste Mal in einer solchen Situation befunden. Er habe Frau Z.___ gefragt, was sie mit den Notizen vorhabe. Sie habe geantwortet, sie würde diese nach Hause nehmen. Sie habe ihm auf die weitere Frage, was sie dort mit den Notizen tun würde, keine Antwort geben können. Er sei der Meinung gewesen, die Notizen seien am besten in der Krankengeschichte aufgehoben, und zwar aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht. Nach seiner Erinnerung sei die Übersetzerin in dieser Situation ebenfalls unsicher gewesen, was nun zu tun sei. Dieser Vorfall habe auch innerhalb der MEDAS M.___ zu Diskussionen geführt, zumal die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Bugada Aebli, am nächsten Tag der MEDAS wegen der Notizen geschrieben habe (Urk. 34).

4.
4.1     Für die Beurteilung, ob bei Dr. A.___ der Anschein einer Befangenheit vorliegt, kann es nicht auf das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin ankommen. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die handschriftlichen Notizen keinerlei Hinweise auf ein Fehlverhalten des Gutachters geben. Die rund eineinhalb Seiten umfassenden Notizen enthalten ausschliesslich Stichworte zum Tagesablauf und zu den Beschwerden der Beschwerdeführerin und geben somit die Anamnese- und Befunderhebung wieder. In diesem Zusammenhang erscheint das Verhalten des Gutachters zwar nicht als relevant. Es ist sodann nicht anzunehmen, dass sich die Übersetzerin bei ihren Notizen eine besondere Zurückhaltung auferlegte, zumal sie nach eigenen Angaben nicht damit rechnete, die Notizen am Ende der Untersuchung abgeben zu müssen.
         Nach dem Verhalten von Dr. A.___ befragt, wusste Frau Z.___ anlässlich der Zeugeneinvernahme nichts Aussergewöhnliches zu berichten. Der Gutachter habe sich nicht anders verhalten als bei anderen Untersuchungen. Das Vorbringen, sie sei über dieses Verhalten entsetzt gewesen sei, liess sich nicht belegen, da die Übersetzerin schlichtweg keine entsprechende Erinnerung hat. Gleichzeitig vermag sie sich detailliert an die Gegebenheiten bei der Übergabe der Notizen zu erinnern. Dieser Umstand spricht gegen das von der Beschwerdeführerin behauptete Entsetzen der Übersetzerin, liegt doch die Annahme nahe, dass im gegebenen Fall auch diesbezüglich eine bleibende Erinnerung bestehen würde. Dass Dr. A.___ die Beschwerdeführerin von Beginn an barsch angesprochen und sie auch so behandelt hätte, wurde weder von ihm selber noch von der Übersetzerin bestätigt. Gleich verhält es sich hinsichtlich des Vorwurfs, wonach die Beschwerdeführerin auf Anweisung von Dr. A.___ wiederholt weit über die Schmerzensgrenze hinaus Bewegungen habe ausführen beziehungsweise erdulden müssen, und des weiteren Vorwurfs, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Äusserung hin, sie könne wegen der starken Schmerzen nicht mehr länger, von Dr. A.___ angeherrscht worden sei, sie müsse dies aushalten. Erstellt ist aufgrund der beiden Zeugenaussagen einzig, dass die Beschwerdeführerin Schmerzensäusserungen von sich gab. Dies ergibt sich bereits aus dem neurologischen Teilgutachten (Urk. 2/59/16-19). Die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin waren indessen äusserst inkonsistent. Teilweise muss auch von einem demonstrativen Verhalten gesprochen werden, wie Dr. A.___ in der Zeugeneinvernahme nachvollziehbar darlegte. Soweit die Rechtsvertreterin diese fachärztliche Feststellung in ihrer Stellungnahme zu den Zeugenaussagen mit medizinischen Argumenten widerlegen will, ist sie als Juristin fachlich dazu nicht in der Lage und somit in diesem Punkt nicht zu hören (Urk. 40 S. 5). Ebenso ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach der Untersuchung eine Schmerztablette zu sich nahm, nicht geeignet, das dem Gutachter vorgeworfene ungebührliche Verhalten zu belegen.
4.2     Dr. A.___ bestätigte, dass er von der Beschwerdeführerin gebeten worden sei, eine verhärtete Stelle am rechten Bein zu untersuchen, was er abgelehnt habe. Indessen verneinte er, die Bitte mit einer abschätzigen Handbewegung verweigert zu haben. Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt bereits wieder angezogen gewesen, was von dieser bestritten wird (Urk. 40 S. 6). Die Übersetzerin vermochte dazu keine Angaben zu machen. Damit lässt sich auch diese Behauptung der Beschwerdeführerin nicht beweisen. Massgebend in diesem Zusammenhang erscheint aber vielmehr, dass Dr. A.___ der Auffassung war, die Untersuchung der besagten Stelle sei für die Erfüllung des Gutachtensauftrags nicht erforderlich. Seine Entscheidung, von der gewünschten Untersuchung abzusehen, war somit sachlich begründet. Sie ist übrigens als korrekt einzustufen. Die Beinbeschwerden waren bereits vor der Begutachtung aktenkundig. Aus den Vorakten ergaben sich allerdings keine Hinweise auf relevante Befunde (Urk. 2/22/15, 2/22/35-36) und Dr. A.___s selber hatte bei der Untersuchung der Beine im Rahmen der Befunderhebung lediglich ein leichtes schmerzbedingtes giving-way festgestellt (Urk. 2/59/17), so dass sich eine nochmalige klinische Untersuchung des rechten Beins erübrigte. Die Beschwerdeführerin bemerkt zwar richtig, dass auf dem MRI des rechten Knies vom 17. Oktober 2011 eine Exostose sichtbar ist (Urk. 40 S. 6). Diese steht medial in Kontakt mit dem poplitealen Gefässnervenbündel. Indessen verneinten die untersuchenden Ärzte der Uniklinik C.___ eine dadurch bedingte Reizung unter Hinweis auf fehlende Anhaltspunkte für eine Gefässstenose oder Thrombose (Urk. 19/4/30-31).
4.3     Was die handschriftlichen Notizen anbelangt, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Dolmetscherin und Dr. A.___s, dass zwischen den beiden eine Unsicherheit bestand, wie mit den Notizen unter dem Aspekt des Datenschutzes zu verfahren sei, weshalb diese zu den Akten genommen wurden. Die Frage nach dem Datenschutz war berechtigt. Der Vorfall führte denn auch dazu, dass der B.___-Dolmetscherdienst eine Richtlinie betreffend Handhabung von Notizen erliess. Davon, dass Frau Z.___ von Dr. A.___ ultimativ gezwungen wurde, die Notizen auszuhändigen, kann indessen keine Rede sein.
4.4     Die Beschwerdeführerin lässt in ihrer Stellungnahme zu den Zeugeneinvernahmen ausführen, dass Frau Z.___ aus Furcht, Übersetzungsaufträge bei der MEDAS M.___ zu verlieren, keine klaren, den Gutachter Dr. A.___ belastenden Ausführungen habe machen wollen (Urk. 40 S. 7). Diese Unterstellung entbehrt jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin übergeht dabei, dass die Dolmetscherin als Zeugin zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war. Anlässlich der Zeugeneinvernahme von Frau Z.___ wurde die Ergänzungsfrage der Beschwerdeführerin nicht zugelassen, ob bei anderen Gutachtern die Untersuchungen anders abliefen als bei Dr. A.___ (Urk. 33 S. 7), was die Beschwerdeführerin nun moniert (Urk. 40 S. 3). Dazu ist festzuhalten, dass das Gericht zu prüfen hatte, ob Dr. A.___ einen Befangenheitsgrund gesetzt hatte. Die Frage nach der Vorgehensweise anderer Gutachter tat dazu nichts zur Sache. Weiter lastet die Rechtsvertreterin Dr. A.___ weitere Vorkommnisse bei anderen Begutachtungen an. Sie wirft ihm generell ein unlauteres Verhalten vor, aus dem (sinngemäss) zu schliessen wäre, er wolle die von ihm zu begutachtenden Personen um ihre versicherungsrechtlichen Ansprüche bringen. Sie beantragt daher die Einvernahme weiterer versicherter Personen als Zeugen (Urk. 21 S. 4 ff., Urk. 40 S. 7). Was die Beschwerdeführerin im Speziellen betrifft, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Dr. A.___ mit der neurologischen Teilbegutachtung des I.___, welches Gutachten sie selber als schlüssig erachtet, übereinstimmt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/22/15+25). Damit ist diesem, doch schwerwiegenden Vorwurf gegenüber Dr. A.___, zumindest was die Beschwerdeführerin betrifft, die Grundlage entzogen. Von der beantragen Befragung weiterer Personen sind für den vorliegend rechtserheblichen Sachverhalt keine Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 236 E. 5.3, 134 I 148 E. 5.3, 124 V 94 E. 4b).
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht erstellen lassen. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte, die den Anschein einer Befangenheit von Dr. A.___ erwecken würden. Vielmehr ist von einem regelkonformen Ablauf der Begutachtung auszugehen. Damit erweist sich das neurologische Teilgutachten als beweistauglich. Dies gilt sodann für das ganze MEDAS-Gutachten. Es erfüllt die Anforderungen, die an den Beweiswert eines Gutachtens gestellt werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; vgl. E. 1.5 hievor). Im Einzelnen sowie zu den (weiteren) Einwänden der Beschwerdeführerin kann, wie auch für die Invaliditätsbemessung, welche einen Invaliditätsgrad von maximal 35 % ergibt, auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Oktober 2011 (E. 3.3.3 ff.) verwiesen werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Kostenauferlegung an die Beschwerdegegnerin, weil die als Hilfsperson der IV-Stelle zu qualifizierenden Ärzte und Geschäftsführer der MEDAS M.___ sich geweigert hätten, die mit Schreiben vom 10. Juni 2010 verlangte Herausgabe der Notizen und Beantwortung der Fragen nachzukommen (Urk. 40 S. 8). Hiefür besteht indessen keine Veranlassung, denn die MEDAS M.___ hatte sehr wohl auf dieses Schreiben reagiert (Urk. 6/1). Dass die MEDAS M.___ die Herausgabe der Notizen unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Gründe verweigerte, stellt keinen Grund für eine Auferlegung der Kosten an die Beschwerdegegnerin dar. Dies umso weniger, als sich die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht haben erhärten lassen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1‘000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).