Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00710
IV.2012.00710

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Lienhard


Urteil vom 26. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1957, war von April 1984 bis Februar 2010 bei der Y.___ als Mitarbeiter der Kabelbaugruppe tätig (Urk. 12/1). Am 18. Januar 2010 erlitt er einen Unfall (Urk. 12/12/3). Vom 1. März 2010 bis 16. September 2011 bezog er Arbeitslosentaggelder (Urk. 12/13/1; Urk. 8/4). Am 25. Juni 2011 meldete er sich wegen Diabetes und Bluthochdruck bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/2 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 12/15/1-7) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 12/6) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherung (SUVA; Urk. 12/12/1-7) und der Arbeitslosenkasse (Urk. 12/13/1-13) bei.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten eine Mitwirkungspflicht in Form einer sechsmonatigen kontrollierten Alkoholabstinenz (Urk. 12/16).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/20-25) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2012 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/26 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. Juni 2012 erhob X.___ am 2. Juli 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2012 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 28. September 2012 reichte dieser ein weiteres Schreiben ein (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die die Mitwirkungspflicht der Versicherten und die Folgen der Verweigerung derselben betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 43 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 7b Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4     Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5.  März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkoholsucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhängigkeit erforderlich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt (Urteil des Bundesgerichts I 192/02 vom 23. Oktober 2002 E. 1.2.2 mit Hinweis); es genügt nicht, wenn es sich nur um eine ganz untergeordnete Teilursache handelt (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts I 130/93 vom 29. August 1994). Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt (BGE 99 V 28 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.2; erwähntes Urteil I 758/01 E. 3.1). Wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Alkoholsucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Um diese Frage beantworten zu können, sind Verwaltung und Gericht auf möglichst detaillierte medizinische Auskünfte über die Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der Alkoholsucht auf der einen und der allfälligen psychiatrischen Komorbidität auf der andern Seite sowie über den allfälligen ursächlichen Zusammenhang zwischen den beiden Aspekten angewiesen (vgl. zur Bedeutung medizinischer Auskünfte zur Bestimmung der Invalidität BGE 115 V 133 E. 2; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweis, 99 V 28 E. 2; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts I 169/06 vom 8. August 2006 E. 2.2 und 4.2 mit Hinweisen und des Bundesgerichts 8C_672/2010 vom 27. September 2010 E. 2).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Mitwirkungspflicht verweigert habe. Es gebe keine Hinweise dafür, dass es ihm nicht zumutbar sei, eine sechsmonatige kontrollierte Alkoholabstinenz einzuhalten (Urk. 2 S. 2). Aus medizinischer Sicht liege keine eigenständige, vom Suchtgeschehen losgelöste psychiatrische Erkrankung vor. Bei fehlendem anderweitigem Gesundheitsschaden sei der sechsmonatige Alkoholentzug im Nachhinein nicht erforderlich gewesen (Urk. 11).
2.3     Dem hielt der Beschwerdeführer sinngemäss entgegen, er leide an invalidisierenden Gesundheitsschäden, was sich aus den Berichten der Klinik Z.___ und der Klinik D.____ ergebe (Urk. 1 und Urk. 14).

3.
3.1     Die Ärzte der A.___-Klinik diagnostizierten mit Bericht vom 17. April 2009 (Urk. 12/15/5-7) ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Pegeltrinkens, in beschützender Umgebung abstinent (ICD-10 F10.21). Der Beschwerdeführer habe nur beschränkt vom Therapieangebot der Klinik profitieren können, da eine Selbstreflexion nur sehr eingeschränkt möglich gewesen sei und die nötige persönliche Veränderungsbereitschaft ebenfalls gefehlt habe (S. 1). Es seien neuropsychologische Defizite festgestellt worden, die durch die toxischen Folgen des Alkoholkonsums erklärt werden könnten. Da dem Beschwerdeführer der Verlust des Arbeitsplatzes drohe, sei er bereit gewesen, sich für eine Abstinenz zu entscheiden. Nach dem Austritt sei wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben (S. 2).
3.2     Dr. med. B.___, FMH für Innere Medizin, ist seit 1992 Hausarzt des Beschwerdeführers (Urk. 12/15/1 Ziff. 1.2). Zuhanden der Unfallversicherung diagnostizierte Dr. B.___ mit Bericht vom 26. März 2010 (Urk. 12/12/5) eine am 18. Januar 2010 erlittene, beidseitige Rippenthoraxkontusion, Knieschürfungen und beidseitige Handgelenkskontusionen. Ab 19. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/12/5).
3.3     Mit Bericht vom 30. August 2011 (Urk. 12/15/1-4) diagnostizierte Dr. B.___ eine bereits vor 1992 aufgetretene, chronische Alkoholkrankheit mit Hepatopathie, Thrombocytopenie, Abhängigkeit und Status nach stationärer Entzugsbehandlung im Jahr 2009. Diese Diagnosen hätten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Diabetes mellitus Typ 2, eine Adipositas Grad III, ein Status nach Arthritis urica und nach lumbaler Diskushernie (Ziff. 1.1).
Auf Druck des Arbeitgebers habe sich der Beschwerdeführer nach erfolglosen ambulanten Massnahmen 2009 einer stationären Entzugsbehandlung unterzogen. Die Abstinenz habe jedoch nicht angehalten, und er habe in der Folge seinen Arbeitsplatz verloren. Als Spezialmonteur sei der Beschwerdeführer vom 19. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.4, Ziff. 1.6). Der Arbeitseinsatz sei aus internistischer, nicht aber aus arbeitsmedizinischer Sicht im bisherigen Umfang möglich (Ziff. 1.7). Bei vollständiger Alkoholabstinenz könnte der Beschwerdeführer die bisherige, allerdings nun gekündigte Tätigkeit ausüben (Ziff. 1.8).
3.4     Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), hielt am 17. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer leide gemäss Dr. B.___ im Wesentlichen an einer primären Alkoholerkrankung. Bevor er auf einen allfällig versicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden, insbesondere im psychiatrischen Bereich, untersucht werden könne, sei im Rahmen der Mitwirkungspflicht eine mindestens sechsmonatige kontrollierte Abstinenz zu fordern. Dies sei gemäss dem Bericht der A.___-Klinik möglich und zumutbar (Urk. 12/19/2).
3.5     Die Ärzte der Klinik für Innere Medizin am Spital Z.___ stellten mit Bericht vom 14. Juni 2012 (Urk. 12/27/1-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Alkoholkrankheit
- aktuell prolongiertes Entzugsdelir
- differentialdiagnostisch aggraviert im Rahmen einer hepatischen Enzephalopathie bei Leberzirrhose
- Leberzirrhose CHILD C
- aktuell: Dekompensation mit Aszites
- ätiologisch am ehesten bei chronischem Äthylabusus
- Ösophagusvarizen Grad I
- portalhypertensive Gastropathie, Refluxösophagitis Grad A, Antrumgastritis
- Splenomegalie
- Thrombopenie
- Diabetes mellitus Typ 2
- arterielle Hypertonie
Nicht aktiv seien die Diagnosen eines Status nach Gabelstapler-Unfall 2010 mit Kontusion des Abdomens, der Beine und des linken Rippenbogens und eine seit 2003 bekannte Diskushernie (S. 1).
Im Rahmen des stationären Aufenthaltes habe der Beschwerdeführer ein hyperaktives Delir entwickelt, welches nur ungenügend habe kontrolliert werden können. Im weiteren Verlauf habe sich der Beschwerdeführer zunehmend nachtaktiv, fremd- und selbstgefährdend verhalten, weshalb er mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs am 13. Juni 2012 in die Psychiatrische Universitätsklinik Z.___ verbracht worden sei (S. 2).
Insgesamt sei von einem prolongierten Alkohol-Entzugsdelir auszugehen. Bei schwerer Leberzirrhose sei eine hapatopathische Enzephalopathie sicher auch begleitend möglich (S. 2).
3.6     Die Ärzte der Klinik D.___ stellten mit Bericht vom 25. Juni 2012 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):
- Delir bei Demenz (ICD-10 F05.1)
- Verdacht auf äthylbedingte Demenz (IDC-10 F10.7)
- globale Hirnatrophie (ICD-10 G31.2)
- psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- hepatische Enzephalopathie
- dekompensierte Leberzirrhose CHILD C
- Thrombopenie, Splenomegalie
- Lebersynthesestörung mit Spontanquick und Hypalbuminämie
- Aszites
- portalhypertensive Gastropathie, Refluxösophagitis, Ösophagusvarizen, Antrumgastritis
Die durchgeführte Kernspintomografie habe passend zur Vorgeschichte eine globale Hirnatrophie gezeigt. Im Verlauf habe der Beschwerdeführer Hinweise auf eine am ehesten äthylbedingte dementielle Entwicklung mit deutlichen Defiziten bei der Wahrnehmung der persönlichen Grundpflege gezeigt. Die durchgeführten Tests hätten eine Demenz ergeben (S. 3).
Ursache der Exazerbation der klinischen Symptomatik sei am ehesten eine Mischung aus vorbestehender Enzephalopathie und dementieller Entwicklung bei globaler Hirnatrophie sowie zusätzlicher Verschlechterung im Rahmen der verschlechterten Leberfunktion, der durchgeführten diuretischen Therapie und der Hochdosis-Kortison-Therapie sowie einer möglichen Akkumulation von Oxacepam bei eingeschränkter hepatischer Metabolisierung (S. 4).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte ihren anspruchsverneinenden Entscheid vom 18. Juni 2012 auf die dannzumal vorhandenen Akten unter Hinweis auf die fehlende Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, die ihm in Form einer sechsmonatigen Alkoholabstinenz auferlegt worden war (Urk. 2). Nach der medizinischen Aktenlage besteht jedoch Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer an einer durch den Alkoholismus verursachten, invalidenversicherungsrechtlich relevanten Krankheit leiden oder eine solche selbständig bestehen könnte. So diagnostizierten zwar die Ärzte der A.___-Klinik im April 2009 einzig ein Alkoholabhängigkeitssyndrom ohne wesentliche, verselbständigte körperliche Schädigungen, und erachteten nach Klinikaustritt eine vollständige Arbeitsfähigkeit als zumutbar. Es wurden jedoch bereits neuropsychologische Defizite festgestellt, die nach Einschätzung der Ärzte durch die toxischen Folgen des Alkoholkonsums erklärt werden könnten (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.2     In der Folge äusserten die Ärzte der Klinik für Innere Medizin am Spital Z.___ mit Bericht vom 14. Juni 2012 einen Verdacht auf eine alkoholbedingte Hirnleistungsstörung des Beschwerdeführers und stellten verschiedene somatische Diagnosen, die ebenfalls in Zusammenhang mit der Alkoholkrankheit stehen oder von dieser verursacht werden könnten, wie beispielsweise die fortgeschrittene Leberzirrhose. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechterte sich zu diesem Zeitpunkt derart, dass dieser mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs psychiatrisch hospitalisiert werden musste (vgl. vorstehend E. 3.5). Spätestens zu diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von einem reinen Suchtgeschehen gesprochen werden. Vielmehr ist eine Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und Begleiterkrankung mit Arbeitsunfähigkeit zu vermuten.
4.3     Dies zeigte sich im weiteren Verlauf: Die Ärzte der Klinik D.___ diagnostizierten mit Bericht vom 25. Juni 2012 nicht mehr allein ein Abhängigkeitssyndrom, sondern - nebst weiteren schweren, wohl alkoholbedingten körperlichen Erkrankungen - zusätzlich ein Delir bei Demenz, welche verdachtsweise äthylbedingt sei, eine globale Hirnatrophie und eine hepatische Enzephalopathie. Die Ärzte wiesen darauf hin, dass die globale Hirnatrophie zur Vorgeschichte passe und der Beschwerdeführer Hinweise auf eine am ehesten äthylbedingte dementielle Entwicklung gezeigt habe. Die klinische Symptomatik sei exazerbiert (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.4     Bei dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Alkoholmissbrauch zu körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden geführt hat, die sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken könnten (vgl. vorstehend E. 1.4). Da insbesondere aufgrund der Diagnosen der Demenz und der Hirnatrophie vermutlich kein reines Suchtgeschehen mehr vorliegt, ist fraglich, ob das Beharren der Beschwerdegegnerin auf einer sechsmonatigen Suchtabstinenz zumutbar gewesen ist. Eine Abweisung des Leistungsgesuchs allein gestützt auf die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers erscheint angesichts der medizinischen Aktenlage nicht als vertretbar.
4.5     Wenngleich aufgrund der vorliegenden Arztberichte zu vermuten ist, dass die Alkoholerkrankung des Beschwerdeführers zu invalidenversicherungsrechtlich relevanten Beeinträchtigungen geführt hat - oder solche, insbesondere diejenige der Demenz, allenfalls selbständig bestehen - sind die vorhandenen Berichte jedoch zu wenig ausführlich, um den Umfang dieser Beeinträchtigungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beurteilen zu können. Diese Frage blieb vielmehr bislang vollständig ungeklärt, weshalb es an der Grundlage für einen Entscheid fehlt und eine Rückweisung angebracht ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.1; § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
4.6     Nach dem Gesagten ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt in geeigneter Weise abkläre und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).