Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00713


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fehr

Urteil vom 6. September 2012

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg

WEISSBERG & DE CET, Rechtsanwälte - Notare

Plänkestrasse 32, Postfach, 2501 Biel/Bienne


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, leidet an angeborenen Fussskelettdeformatitäten (Geburtsgebrechen Ziff. 174 gemäss Anhang zur Verordnung über die Geburtsgebrechen in der bis 31. Dezember 1989 in Kraft gewesenen Fassung). Hiefür richtete die Invalidenversicherung die gesetzlichen Leistungen aus (Urk. 10/4/7, Urk. 10/5/2-5).

    Nach Erreichen der Volljährigkeit im Jahr 1989 sprach die Invalidenversicherung X.___ verschiedene Leistungen zu (berufliche Massnahmen, Taggelder, Reisekosten, Rente; Urk. 10/3/1-41, Urk. 10/67, Urk. 10/9, Urk. 10/10-13). Am 5. März 2004 schloss der Versicherte die Ausbildung zum Ingenieur FH in Hortikultur erfolgreich ab (Urk. 10/21/1-4) und war seither bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 10/25). Es ist nicht aktenkundig, dass die Invalidenversicherung in der Folge noch Leistungen erbrachte.

1.2    Seit 1. Juli 2010 arbeitete X.___ bei der Y.___ als Teamleiter Gartenunterhalt (Urk. 10/26). Am 21. März 2011 stürzte er beim Baumschneiden aus etwa 15 Metern Höhe (Urk. 10/21/25-41, Urk. 10/21/59) und zog sich dabei eine komplette Tetraplegie C6 zu (Urk. 10/21/5-10, Urk. 10/29/5-10/31, Urk. 10/90 S. 1).

    Nach dem Unfall war der Versicherte zunächst im Z.___, Klinik für Unfallchirurgie (Urk. 10/29/5), und hernach bis am 20. Dezember 2011 im Paraplegikerzentrum der A.___ hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 20. März 2012, Urk. 10/90). Dort wurde er vom 13. bis 30. März 2012 nochmals stationär behandelt (Urk. 10/90/12 = Urk. 3/3).

1.3    Am 11. April 2011 meldete sich X.___ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 10/21/13 = Urk. 10/22).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/25, Urk. 10/28) sowie einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 10/26), zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei (Urk. 10/27/1-71) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 10/2932, Urk. 10/34).

1.4    Die Y.___ beschäftigt den Versicherten nach dem Unfall nunmehr in einer Bürotätigkeit in einem Pensum von 10-40 % weiter (Urk. 10/56, Urk. 10/65/3 Urk. 10/98 S. 1 und S. 3, Urk. 3/4). Die IV-Stelle übernahm gemäss Mitteilungen vom 15. und vom 24. November 2011 die Kosten für verschiedene IT-Hilfsmittel am Arbeitsplatz (Urk. 10/42, Urk. 10/50).

    Am 10. Januar 2012 erteilte die IV-Stelle ferner Kostengutsprache für ein Elektrobett (Urk. 10/63) und am 11. Januar 2012 für ein Rollstuhl-Zuggerät (Urk. 10/64).

1.5    Nach Stellungnahme der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) vom 28. Februar 2012 (Urk. 10/72) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. März 2012 in Aussicht, einen Kostenbeitrag in der Höhe von Fr. 42'701.05 für den Umbau eines Fahrzeuges zu leisten (Urk. 10/76). Am 19. März 2012 beantragte der Versicherte überdies - unter Hinweis auf die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich (Urk. 10/78) - die Übernahme der Kosten für eine Standheizung für das Auto (Urk. 10/77-78). Mit Eingabe vom 4. April 2012 äusserte er sich zum Vorbescheid vom 14. März 2012 betreffend Fahrzeugumbau (Urk. 10/81).

    Auf Empfehlung der SAHB vom 4. April 2012 (Urk. 10/82-83) wies die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. April 2012 das Gesuch um Kostengutsprache für die Standheizung ab (Urk. 10/86). Dazu nahmen X.___ am 17. April 2012 (Urk. 10/88) und die SAHB am 1. Juni 2012 (Urk. 10/99) Stellung.

    Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 sprach die IV-Stelle daraufhin einen Beitrag von nunmehr Fr. 43'673.05 für den Fahrzeugumbau zu (Urk. 10/101), verneinte jedoch mit Verfügung vom 11. Juni 2012 die Kostenübernahme für die Standheizung (Urk. 10/102 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 betreffend Standheizung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die IVStelle sei zur Übernahme der Kosten für die Standheizung gemäss Gesuch vom 31. (richtig wohl: 19.) März 2012 zu verpflichten (Urk. 1). Am 19. Juli 2012 reichte der Versicherte ein Arztzeugnis nach (Urk. 6-7), welches das Gericht der IV-Stelle am 20. Juli 2012 zur Stellungnahme unterbreitete (Urk. 8).

    Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 13. August 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), wovon dem Beschwerdeführer am 31. August 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11).




Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a).

1.2    Nach Ziffer 10 Anhang HVI leistet die Invalidenversicherung einen jährlichen Amortisationsbeitrag unter anderem an Automobile (Ziffer 10.04*), wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches Motorfahrzeug angewiesen ist.

    Als Hilfsmittel gelten laut Ziffer 10.05 Anhang HVI sodann die invaliditätsbedingten Abänderungen von Motorfahrzeugen. Dieser Hilfsmittelanspruch ist nicht durch * gekennzeichnet, so dass hiefür keine erwerbliche Eingliederungsausrichtung vorausgesetzt wird. Massgeblich ist einzig, dass der Versicherte für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf die zugesprochenen Rollstühle und den Autoumbau angewiesen ist; die Erwerbsfähigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2011 8C_262/2010 E. 3.2; Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 238).

1.3    In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 99). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 108 E. 2a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 E. 2.3, 2002 S. 106 E. 2a). Eine Eingliederungsmassnahme hat neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Sie muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 132 V 215 ff. E. 3.2.2 und 4.3.1, 130 V 488 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung im Wesentlichen auf die Stellungnahmen der SAHB. Diese hielt am 4. April 2012 fest, eine Standheizung mit Fernbedienung würde im Winter sicherlich eine Erleichterung darstellen. Es wäre aber möglich und zumutbar, das Auto mit der Heizung zu enteisen, wobei Familienangehörige oder Arbeitskollegen mithelfen könnten (Urk. 10/82). Im Schreiben vom 1. Juni 2012 wies die SAHB zudem darauf hin, dass die Gerichtspraxis die Standheizung in Autos nicht zulasse, weshalb eine Finanzierung nicht empfohlen werden könne. Bei der Standheizung handle es sich um keine vom Strassenverkehrsamt geforderte, für den Betrieb notwendige Fahrfunktion. Der Beschwerdeführer habe zu Hause keinen überdeckten Parkplatz und der Weg vom Haus zum Parkplatz sei auch nicht wettergeschützt. Bei Schnee brauche er Hilfe, um das Auto mit dem Rollstuhl zu erreichen. Die Hilfsperson könne auch das Auto von Schnee und Eis befreien (Urk. 10/99).

    Davon ausgehend vertrat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid wie auch in der Beschwerdeantwort die Auffassung, bei der Standheizung handle es sich nicht um eine einfache und zweckmässige Versorgung des Fahrzeuges. Das Auto könne mit der Heizung oder mit Hilfe von Familienangehörigen oder Arbeitskollegen enteist werden. Hiezu verwies sie auf die Urteile des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2003, I 589/03, und vom 16. August 2006, I 829/05 (Urk. 2, Urk. 9).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer geltend, er arbeite ab 1. Juli 2012 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiter Gartenunterhalt und benötige für den Arbeitsweg ein seinen Bedürfnissen angepasstes Fahrzeug. Als kompletter Tetraplegiker sei er ausgesprochen kälteempfindlich und unterkühle schneller als andere. Er könne die Scheiben nicht manuell von Eis und Schnee befreien und es sei auch nicht zumutbar, vor jeder Fahrt Dritthilfe zu organisieren, zumal er über keinen Einstellplatz verfüge (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für den Einbau einer Standheizung zu übernehmen hat.

    Die entsprechenden Kosten belaufen sich auf höchstens rund Fr. 4‘700.-- (Fr. 3‘672.-- + höchstens Fr. 952.50; vgl. Urk. 10/78/4-5). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


3.

3.1    Im von der Beschwerdegegnerin angerufenen Urteil vom 11. Dezember 2003 I 589/03 verneinte das Bundesgericht den Anspruch auf eine Standheizung eines Paraplegikers, der über keinen Garagenplatz verfügte und sein Auto deshalb ganztätig im Freien parkieren musste. Das Bundesgericht erwog, Vereisung und Beschlag an den Scheiben liessen sich auch mit der Standardheizung des Fahrzeugs entfernen. Zudem könne der Betroffene dies selbst vom Rollstuhl aus zumindest an den Seitenscheiben durch mechanische oder chemische Mittel unterstützen. Eine Standheizung führe zwar allenfalls rascher zu klaren Scheiben und lasse sich mittels einer Zeitautomatik oder Fernbedienung bereits in Gang setzen, bevor sich der Versicherte ins Fahrzeug begibt. Eine wesentliche Erleichterung für die behinderte Person, welche die Finanzierung dieser kostspieligen Zusatzausrüstung durch die Invalidenversicherung als verhältnismässig erscheinen liesse, könne darin aber nicht gesehen werden. Einer allfälligen Unterkühlung des Körpers lasse sich mit geeigneter Kleidung vorbeugen (E. 3.2).

    Diese Beurteilung bestätigte das Bundesgericht im weiteren von der Beschwerdegegnerin zitierten Urteil vom 16. August 2006 I 829/05 betreffend einen nicht an einer Paraplegie, sondern an einer inkompletten Tetraplegie leidenden Versicherten. Das Bundesgericht führte dazu aus, der Betroffene könne gemäss Abklärungsbericht des SHAB-Zentrums die beschlagenen Scheiben nicht vom Rollstuhl aus säubern. Zudem könne ihm weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben enteist habe. Andererseits falle der Umstand ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zu Hause über einen Garagenplatz verfüge. Das Problem einer Vereisung oder eines Beschlags der Scheiben stelle sich somit nur, wenn er sich mit dem Auto auswärts aufhalte (E. 3.3.2). Weiter erwog das Bundesgericht, dass es in unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten vorkomme, dass die Scheiben tagsüber, während eines Arbeitstages, vereisen. Sollte diese Situation doch einmal eintreten, lasse sich die Entfernung von Eis und Beschlag in leichteren Fällen mit der Standardheizung erreichen, in den sehr seltenen Fällen einer starken Vereisung auch mit einer zu erwartenden Mithilfe von Drittpersonen, z.B. Kolleginnen und Kollegen. Angesichts des ausgesprochenen Ausnahmecharakters dieser Konstellation sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den mit diesem Vorgehen verbundenen erhöhten Aufwand in Kauf zu nehmen (E. 3.4).

3.2    Das Bundesgericht befasste sich sodann - soweit überschaubar - noch im Urteil vom 16. Juli 2007 I 578/06 mit der Frage der Standheizung, wobei in jenem Entscheid zur Hauptsache der Anspruch auf einen Treppenlift nach Ziff. 13.05 HVI strittig und zu beurteilen war. Dabei hielt das Bundesgericht hinsichtlich der Schadenminderungspflicht fest, diese erstrecke sich, soweit es um sporadische kleinere, nicht mit erheblichem Zeitaufwand verbundene und/oder spezifische Kenntnisse voraussetzende Hilfeleistungen gehe, gar auf solche von nicht behinderten ausserfamiliären Personen, beispielsweise Arbeitskolleginnen und kollegen. Das Zumutbarkeitsprinzip, welches die Schadenminderungspflicht begrenze, schütze nicht nur die versicherte Person, sondern bezwecke auch eine Begrenzung der Belastungen Dritter auf ein erträgliches Mass. Es müsse daher in jedem Fall geprüft werden, ob ein vom Versicherten verlangtes Verhalten für Dritte unzumutbare Nachteile zur Folge habe (E. 4.1 mit Hinweis).

    Im Weiteren wies das Bundesgericht darauf hin, dass sich die Verwaltung bei den Anforderungen, welche unter dem Titel der Schadenminderung an eine versicherte Person gestellt werden, nicht einseitig vom öffentlichen Interesse an einer sparsamen und wirtschaftlichen Versicherungspraxis leiten lassen dürfe; sie habe auch die grundrechtlich geschützten Betätigungsmöglichkeiten des Leistungsansprechers in seiner Lebensgestaltung angemessen zu berücksichtigen. Welchem Interesse der Vorrang zukomme, könne nicht generell entschieden werden. Als Richtschnur gelte, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger seien, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage stehe (E. 4.1 mit Hinweisen).

    Das Bundesgericht schloss in diesem Entscheid in einem obiter dictum die Übernahme der Kosten für eine Standheizung durch die Invalidenversicherung nicht mehr aus. Es hielt fest, dass mit einer - von der Invalidenversicherung zu finanzierenden - Standheizung allein dem Schnee und dem Eis nicht beizukommen wäre. Allenfalls könnte - allerdings lediglich bei Schnee - das Auto jeweils am Morgen durch einen Familienangehörigen von der Garage auf den Aussenparkplatz gestellt werden, um dann am Abend nach der Arbeit wieder in der Garage parkiert zu werden. Der Aufwand sei insgesamt erheblich und bedinge, dass bei entsprechenden Witterungsverhältnissen stets eine Drittperson zugegen sei. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit gelangte das Bundesgericht zum Schluss, der erforderliche Aufwand von Familienangehörigen und die damit einhergehende Einschränkung des Versicherten in seiner Selbstständigkeit bei der Überwindung des Arbeitsweges erweise sich jeweils bei nasser Witterung, welche hierzulande nicht eben selten anzutreffen sei, im Verhältnis zu den entstehenden Hilfsmittelkosten als unverhältnismässig und mithin nicht zumutbar (E. 4.2).


4.

4.1    Vorliegend ist aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen, dass der an einer Tetraplegie leidende Beschwerdeführer zwar den Ellenbogen und das Handgelenk etwas bewegen kann, aber über keine relevanten Handfunktionen verfügt. Er hat das Handling des Aktivrollstuhls erlernt und weitestgehende Selbständigkeit beim Anziehen, Lagern, Transfer und Essen erlangt, indes ist er für kleinere Handgriffe auf Hilfe angewiesen (vgl. Austrittsbericht des Paraplegikerzentrums vom 20. März 2012, Urk. 3/3 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer ist im Innenbereich mit dem Aktiv-Rollstuhl selbständig mobil. Im Aussenbereich benötigt er eine elektrische Unterstützung. Nach entsprechendem Umbau kann er selbständig Auto fahren (vgl. Abschlussbericht der Ergotherapie der A.___ vom 19. Dezember 2011, Urk. 10/65/7).

    Aus dem SAHB-Bericht vom 2. Mai 2012 betreffend die baulichen Umbaumassnahmen beim Zugang zur Wohnung geht hervor, dass der Zugang von der Strasse bis zum Lift rollstuhlgerecht umgebaut und der Beschwerdeführer mit dem eingebauten Lift die Wohnung selbständig erreichen kann. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seinen ungedeckten Aussenparkplatz nur mit Dritthilfe erreichen könnte. Vielmehr darf angenommen werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Rollstuhl im Grundsatz selbständig zu seinem Fahrzeug gelangt. Damit übereinstimmend führte die SAHB am 1. Juni 2012 aus, dass der Beschwerdeführer nur bei eingeschneitem Weg zum Auto begleitet werden müsse (Urk. 10/99).

4.2    Anders als der im bundesgerichtlichen Urteil I 589/03 betroffene Paraplegiker leidet der Beschwerdeführer an einer kompletten Tetraplegie, so dass ihm angesichts der äusserst eingeschränkten beziehungsweise fehlenden Funktionalität der Arme und Hände eine mechanische Unterstützung der Enteisung und Schneeräumung selbst an den Seitenscheiben des Autos nicht möglich ist. Dr. med. B.___ bescheinigte darüber hinaus am 13. Juli 2012, dass wegen der Tetraplegie eine Kälteexposition zu vermeiden sei, da es dadurch zu wiederholten Harnwegsinfektionen und Muskelverspannungen komme (Urk. 7/9), was unbestritten blieb. Daraus ist zu schliessen, dass bei diesem Gesundheitsschaden und unter Berücksichtigung des durch diesen erschwerten und länger dauernden Einstiegs ins Auto der Unterkühlung des Körpers mittels angepasster Kleidung nicht hinreichend entgegen gewirkt werden kann. Darauf wies auch das Bundesgericht im Entscheid I 829/05 hin und hielt fest, einem Tetraplegiker könne weniger als einem Paraplegiker zugemutet werden, in einem kalten Auto sitzend zu warten, bis die Standardheizung die Scheiben enteist habe (E. 3.3.2).

    Der Umstand, der das Bundesgericht im Entscheid I 829/05 trotz Tetraplegie zur Verneinung des Anspruchs auf die Übernahme der Standheizung bewog, nämlich das Vorhandensein eines Garagenplatzes (E. 3.3.2), ist hier gerade nicht gegeben: Gemäss übereinstimmenden Parteiaussagen (Urk. 1 Art. 5, Urk. 10/99) verfügt der Beschwerdeführer bloss über einen ungedeckten Aussenparkplatz. Wenn das Bundesgericht in jenem Entscheid davon ausging, es sei bei unseren Breitengraden auch im Winter äusserst selten, dass die Scheiben tagsüber vereisten (E. 3.4), so gilt das nicht, wenn das Auto auch über Nacht im Freien steht. Ohne Standheizung ist der Beschwerdeführer deshalb im Winter bei jeder Benutzung des Autos darauf angewiesen, dass ihm eine Drittperson beim Enteisen behilflich ist. Da sich der Beschwerdeführer offenbar selbständig im Rollstuhl bewegt, ist ihm nicht zuzumuten, im Winter vor jeder Inbetriebnahme seines Autos mit einer Drittperson wenigstens die Scheiben zu kontrollieren und nötigenfalls von Hilfspersonen enteisen zu lassen. Da der Autoumbau nicht bloss der Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch seiner Fortbewegung, der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Selbstsorge dient (vgl. vorstehend E. 1.2), ist dem Beschwerdeführer die ständige Begleitung zum Auto nicht zuzumuten, zumal er sich im Übrigen mit dem Rollstuhl selbständig bewegt. Das Bundesgericht hat bereits den Aufwand von Familienangehörigen, die das Auto bei Schnee jeweils am Morgen von der Garage auf den Aussenparkplatz stellen und am Abend wieder in der Garage parkieren, als insgesamt erheblich betrachtet (Urteil vom 16. Juli 2007 I 578/06 E. 4.2). Dies gilt umso mehr, wenn bei der häufigen kalten und feuchten Witterung in den Wintermonaten praktisch vor jeder Autofahrt eine Drittperson zur allfälligen Enteisung zugegen sein muss. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass dadurch die vom Gesetz ebenso als schützenswert erachtete Selbständigkeit des Beschwerdeführers bei der Überwindung des Arbeitsweges und der Herstellung des Kontakts mit der Aussenwelt unverhältnismässig eingeschränkt würde.

    Zudem fällt ins Gewicht, dass - anders als die SAHB angenommen hat (vgl. Urk. 10/99) - das Strassenverkehrsamt am 10. Oktober 2011 sehr wohl verfügte, dass das Auto mit einer Standheizung mit Fernbedienung auszurüsten sei (Urk. 10/78/1). Es erscheint daher auch nicht verhältnismässig, einerseits den Fahrzeugumbau mittels eines  unbestrittenen  Beitrages von Fr. 43‘673.05 zu finanzieren (Urk. 10/101), aber andererseits die vom Strassenverkehrsamt gleichermassen als erforderlich erachtete Standheizung nicht zu übernehmen.

4.3    Die beantragte Standheizung stellt nach dem Gesagten nicht nur eine wesentliche Erleichterung für den Beschwerdeführer dar, sondern vielmehr eine notwendige Zusatzausrüstung, welche sich unter den gegebenen Umständen als durchaus verhältnismässig erweist.

    Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Standheizung mit Fernbedienung hat.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    In Anbetracht seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.--(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Übernahme der Kosten für eine Standheizung mit Fernbedienung.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




BachofnerFehr