Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00714 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 21. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler
Schweizergasse 8, Postfach 1472, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1957 geborene X.___ ist gelernte Kosmetikerin und war seit 1990 hauptberuflich als Hauspflegerin für die Y.___ erwerbstätig (Urk. 9/2 S. 5). Infolge nachhaltiger Beschwerden im linken Knie musste sie sich im Mai 1998, Oktober 2005 und Januar 2006 operativen Eingriffen unterziehen (Urk. 9/39 S. 2). In diesem Zusammenhang meldete sie sich am 31. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an, unter Hinweis darauf, dass sie auch am rechten Knie an einem Knorpeldefekt leide (Urk. 9/39 S. 6 f.). In der Folge klärte diese den medizinischen Sachverhalt ab, insbesondere gab sie ein orthopädisches Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 12. Januar 2008, Urk. 9/39). Mit Verfügung vom 22. Mai 2008 sprach sie der Versicherten für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 9/47).
Bereits am 14. Mai 2008 musste sich die Versicherte erneut einer Operation am linken Knie unterziehen (Urk. 9/64). Unter Hinweis auf eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes Mitte 2009 sowie im August 2010 meldete sich die Versicherte am 6. Oktober 2010 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 9/64). Am 19. November 2010 musste sie sich einer erneuten Operation am linken Knie unterziehen (Totalendoprothese, Urk. 9/83 S. 6). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 sowie einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. August 2008 bis 31. August 2011 in Aussicht (Urk. 9/100). Mit Verfügungen vom 1. Juni 2012 wurde dieser Entscheid bestätigt (wobei anzumerken ist, dass die betragliche Festsetzung per August 2008 lediglich einer halben Rente entspricht [Urk. 9/146 ff., Urk. 2]).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 21. Juni 2012 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. September 2011 weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (Urk. 1 S. 2).
Unter Hinweis auf die Stellungsnahmen des RAD vom 26. August und 14. Dezember 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 23. Oktober 2012 verzichtete der Vertreter der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 15. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 12). Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 (richtig: 2014) hielt der Vertreter der Beschwerdeführerin an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest, unter Hinweis darauf, dass auf eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis 31. August 2011 zu verzichten sei (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ab Mai 2008 wieder von einer erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen sei, was bis Ende Juli 2008 infolge Wiederauflebens der Rente zu einem Anspruch auf eine halbe Rente führe. Danach sei im erwerblichen Bereich bis zum 31. August 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was bei einer Qualifikation als zu 70 respektive 80 % Erwerbstätige für diesen Zeitraum zu einem Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. September 2011 sei im erwerblichen Bereich (80 %) von einer Einschränkung von 20 % auszugehen, was bei einer im Haushalt uneingeschränkten Leistungsfähigkeit zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass allein die Einstellung der Leistungen per 1. September 2011 beanstandet werde. Dabei sei gestützt auf die Einschätzungen von Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ bis zum 31. Mai 2012 von einer schwankenden Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 100 % auszugehen, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Ab 1. Juni 2012 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, was im Übrigen auch durch die Ergebnisse eines Arbeitsversuches bestätigt werde. Zudem sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beschwerden eine 100%ige Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, was – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 85‘020.-- sowie einem leidensbedingten Abzug von 15 % - ab 1. Juni 2012 zu einem Invaliditätsgrad von 73 % führe. Aber auch bei Anwendung der von der Verwaltung gewählten gemischten Methode sei noch immer ein Invaliditätsgrad von mindestens 60 % ausgewiesen, was zu einem Anspruch auf eine Dreiviertelsrente führe.
In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2012 führte der Vertreter der Beschwerdeführerin bezüglich der in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen aus, dass gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 17. Februar und 15. Juli 2011 im Zeitraum Mai 2008 bis August 2011 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, so dass sich weitere Abklärungen erübrigen würden (Urk. 16).
3.
3.1 Für den Zeitraum nach der Knieoperation vom 14. Mai 2008 bis Ende August 2011 ging die Beschwerdegegnerin – zumindest im erwerblichen Bereich – gestützt auf die Einschätzungen des RAD von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Dieser Beurteilung schloss sich der Vertreter der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2013 an, indem er darauf hinwies, dass die ausführlichen Stellungnahmen des RAD vom 17. Februar und 15. Juli 2011 eine genügende Grundlage für einen Rentenentscheid bilden würden (Urk. 16 S. 3).
3.2 Der Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), vom 17. Februar 2011 ist zu entnehmen, dass sowohl in der bisherigen als auch einer angepassten Tätigkeit ab 15. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Teamleiter Kniechirurgie an der C.___, vom 2. Februar 2011 sei eine weitere Operation geplant; ein entsprechender Verlaufsbericht sei in sechs Monaten einzuholen (Urk. 9/98 S. 5).
Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2011 dafür, dass entsprechend der Einschätzung vom 17. Februar 2011 in einer angepassten Tätigkeit ab dem 15. Mai 2008 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Aufgrund einer am 22. Juni 2011 erfolgten Untersuchung der Beschwerdeführerin bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, könne nun aber doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, welche die Durchführung von beruflichen Massnahmen ermöglichen würde. Für eine optimal angepasste Tätigkeit bestehe spätestens ab 22. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98 S. 7).
4.
4.1 Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin – und unter dem Hinweis darauf, dass die gerichtliche Prüfung auch den Zeitraum von Mai 2008 bis August 2011 zu erfassen hat (vgl. E. 1.3 Abs. 2 hievor) – ist festzuhalten, dass die vorgenannten Einschätzungen des RAD keine rechtsgenüglichen Aktenbeurteilungen darstellen, insbesondere da keine echtzeitlichen medizinischen Unterlagen beurteilt wurden. Allein aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation im Juni 2011 aber kann nicht – ohne Einholung weiterer medizinischer Akten – für einen rückwirkenden Zeitraum von mehr als drei Jahren von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
Für die Zeit zwischen der Operation vom 14. Mai 2008 und der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug vom 6. Oktober 2010 ergibt sich aufgrund der vorliegenden Akten der folgende berufliche und medizinische Sachverhalt: Am 14. Mai 2008 musste sich die Beschwerdeführerin wie besagt einem operativen Eingriff unterziehen (Wechsel Trochleakomponente und Patellaersatz, patellofemorale Knieprothese links; Urk. 9/64). Dem Austrittsbericht vom 19. Mai 2008 ist dabei zu entnehmen, dass sich der postoperative Verlauf problemlos gestaltete. Die Patientin habe unter physiotherapeutischer Anleitung gut mobilisiert werden können und sei in der Folge rasch an Gehstöcken mobil gewesen. Während vier Wochen sei mit einer Teilbelastung mit halbem Körpergewicht fortzufahren, danach sei auf Vollbelastung überzugehen. Die Fadenentfernung solle in zwei Wochen durch den Hausarzt erfolgen, die klinische und radiologische Kontrolle am 10. Juli 2008 in der Kniesprechstunde (Urk. 9/64 S. 4). Dem Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung vom 2. Juni 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin zu 50 % für die Y.___ arbeitete und daneben noch zu 20 % im Bereich Haus- und Fusspflege tätig war. Eine Arbeitsvermittlung sei nicht erwünscht (Urk. 9/51). Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 teilte die Beschwerdeführerin demgegenüber mit, dass es ihr längerfristig nicht möglich sein werde, zu 50 % für die Y.___ zu arbeiten, da diese Tätigkeit eine grosse gesundheitliche Belastung darstelle. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes, ihres Alters sowie des beruflichen Hintergrundes benötige sie eine fachgerechte Berufsberatung und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/53). Der Aktennotiz vom 23. Juni 2008 ist wiederum zu entnehmen, dass auf eine Arbeitsvermittlung verzichtet wurde (Urk. 9/55).
Im Rahmen der Wiederanmeldung zum Leistungsbezug am 6. Oktober 2010 gab die Beschwerdeführerin an, dass es seit Mitte 2009 zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes gekommen sei, seit August 2010 mit stark eingeschränkter Belastungsfähigkeit und starken Schmerzen in Knie und Ellbogen, was zur Kündigung geführt habe (Urk. 9/66 S. 8). Dem Bericht der C.___ vom 12. Oktober 2010 ist dabei zu entnehmen, dass der Verlauf bis im August des betreffenden Jahres recht gewesen, es dann aber zu einer plötzlichen massiven Schmerzsymptomatik mit sofortigem Anschwellen des Kniegelenkes gekommen ist, auch mit blockadeähnlichen Symptomen. Die MRI-Abklärung habe einen chondralen Defekt am medialen Femurkondylus bei vorbestehender beginnender medialer Varusgonarthrose gezeigt, bei bis heute anhaltenden Beschwerden. Erschwerend komme hinzu, dass der Patientin aufgrund von verschiedenen Abwesenheiten (zwischenzeitlich noch chirurgische Behandlung einer Ellbogen-Tendinopathie) gekündigt worden sei. Trotz des jungen Alters der Patientin sei die Implantation einer Knietotalendoprothese wohl die einzig sinnvolle Alternative. Unter den gegebenen Umständen sei sicher eine Weitervermittlung nicht möglich und es müsse von einer theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen werden (Urk. 9/70 S. 6).
4.2 Die vorliegenden Akten zeigen, dass sowohl der berufliche als auch der medizinische Sachverhalt für die Zeit vom 14. Mai 2008 bis zur Wiederanmeldung praktisch nicht abgeklärt wurde. So ist zwar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin offenbar schon kurz nach der Operation wieder erwerbstätig war, was für eine erhebliche Arbeitsfähigkeit spräche; für die Zeit ab Juli 2008 fehlen aber jegliche Angaben über die effektiv ausgeübte Tätigkeit. Auch die medizinischen Akten dokumentieren anfangs einen regelrechten Verlauf, wobei zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit echtzeitliche Angaben fehlen. Zumindest im Rahmen der postoperativen Verlaufskontrollen dürften aber die effektive sowie die zumutbare Tätigkeit thematisiert worden sein. Die vorliegenden Akten legen zudem für den Zeitraum vom 14. Mai 2008 bis zumindest August 2010 keine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nahe. Der berufliche und medizinische Sachverhalt für diesen Zeitraum bedarf der weiteren Abklärung. Die echtzeitlichen ärztlichen Berichte sind anschliessend im Rahmen eines – ohnehin nötigen - orthopädischen Gutachtens zu würdigen.
5.
5.1 Aufgrund der ausgewiesenen Verschlechterung der Kniebeschwerden ab August 2010 wurde am 19. November 2010 erneut ein operativer Eingriff nötig (Entfernung der Trochleakomponente der patellofemoralen Prothese, computerassistierte Knie-Totalendoprothese links). In seinem Operationsbericht vom 19. November 2010 hielt Dr. Z.___ (Klinik C.___) fest, dass es nach der letzten Operation zu einem deutlich verbesserten Verlauf gekommen sei, mit allerdings immer noch vorhandenen Restbeschwerden. Die MRI-Untersuchung habe einen grossen Knorpelflake am medialen Femurkondylus gezeigt. Bei fehlender Heilungstendenz mit persistierender invalidisierender Schmerzsymptomatik sei das Einsetzen einer Totalendoprothese angezeigt. Postoperativ sei während vier Wochen mit dem halben Körpergewicht zu belasten, danach Übergang zur vollen Belastung (Urk. 9/81 S. 6).
5.2 Am 18. Februar 2011 berichtete Dr. Z.___ über einen insgesamt erfreulichen Verlauf. Am ehesten würden noch in der Nacht Schmerzen bestehen; tagsüber unter Belastung bei Bewegung habe die Patientin sehr wenig Beschwerden. Unter Belastungszunahme des rechten Knies sei es dort zu einer Schmerzsymptomatik gekommen, welche die Beschwerdeführerin in den nächsten Wochen beobachten werde (Urk. 9/82).
5.3 Dr. A.___ hielt im Bericht vom 5. Juli 2011 fest, dass es nach initialer Besserung nun wieder zu einer leichten Verschlimmerung gekommen sei. Nach grösseren Belastungen in der Tätigkeit als Pflegerin bei der Y.___ sei es zu Schwellungen und Schmerzen gekommen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei die Umschulung auf eine körperlich leichtere Tätigkeit angezeigt; in den alltäglichen Lebensverrichtungen würden keine Einschränkungen bestehen (Datum der letzten ärztlichen Kontrolle: 22. Juni 2011; Urk. 9/83).
5.4 Dr. D.___ (RAD) führte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2011 gestützt auf die Untersuchung von Dr. A.___ aus, dass medizinisch-theoretisch ab dem 22. Juni 2011 für eine optimal angepasste Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 9/98 S. 7).
5.5 Im Bericht vom 23. August 2011 führte Dr. Z.___ aus, dass die Beschwerdeführerin bei anfänglich gutem Verlauf versucht habe, ihre Arbeit im Pflegeberuf wieder aufzunehmen, wobei es innerhalb von Wochen zu einer massiven Verschlechterung gekommen sei mit persistierenden belastungsabhängigen Schmerzen und zum Teil auch in Ruhe. Bei anfänglicher 50%iger Arbeitsfähigkeit habe sie die Arbeit vor einigen Wochen beenden müssen. Die Schmerzexazerbation sei weder klinisch noch radiologisch klar, ausser dass die Beschwerdeführerin eine deutliche Mehrbelastung erfahren habe. Vor diesem Hintergrund sei die Attestierung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für drei Monate bis zum 20. November 2011 sinnvoll (Urk. 9/87).
5.6 Mit Bericht vom 4. Oktober 2011 hielt Dr. Z.___ fest, dass die verordnete Ruhe mit Physiotherapie nur bedingt zu einer Beschwerdelinderung geführt habe. Mittels MRI- und CT-Abklärung sollten nun die Ursachen für die Beschwerden aufgespürt werden. Sofern kein pathologischer Grund gefunden werden könne, müsse mit persistierenden Restbeschwerden gerechnet werden, welche höchstens symptomatisch angegangen werden könnten.
5.7 Dem ärztlichen Zeugnis von Dr. A.___ vom 20. Juni 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 einen Arbeitsversuch angetreten hatte (E.___). Die hohe Belastung habe sich jedoch als Überlastung herausgestellt, so dass die per 1. Juni 2012 attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit wieder auf 50 % habe reduziert werden müssen (Urk. 9/164, Urk. 9/132, Urk. 9/142).
6. Auch wenn die medizinische Aktenlage für die Zeit nach der Operation vom 19. November 2010 etwas ergiebiger ausfällt, äusserte sich allein Dr. D.___ vom RAD ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dazu ist anzumerken, dass Dr. D.___ keine eigenen Untersuchungen anstellte, sondern sich im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. A.___ vom 5. Juli 2011 abstützte. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs konnte Dr. D.___ zudem die nach dem Arbeitsversuch im Juli 2011 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, wie sie dem Bericht der C.___ vom 23. August 2011 zu entnehmen ist, nicht in seine Beurteilung einfliessen lassen, so dass darauf im vorliegenden Verfahren nicht abgestellt werden kann. Da den Akten darüber hinaus keine weitere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu entnehmen ist, erscheint der medizinische Sachverhalt auch für die Zeit nach der Wiederanmeldung ungenügend abgeklärt. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der bisherigen Arbeitsversuche offenbar stets etwas zu viel zugemutet hatte, was zu wiederkehrenden Pensumsreduktionen führte, kann auch nicht ohne weiteres auf die ermittelte medizinisch-praktische Arbeitsfähigkeit abgestellt werden.
Insgesamt erscheint eine orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit unumgänglich. Dabei ist das Augenmerk nicht allein auf die aktuell bestehende Arbeitsfähigkeit zu legen, sondern es ist – unter Bezugnahme auf die echtzeitlichen medizinischen Akten – ab dem 14. Mai 2008 ein lückenloser Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln, unter Mitberücksichtigung des effektiven Arbeitspensums.
Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 1. Juni 2012 aufgehoben werden und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar Gysler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty