IV.2012.00717
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 2. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke
OZB Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 9, Postfach 976,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, Mutter eines Sohnes mit Jahrgang 1996, ursprünglich gelernte Malerin (Urk. 8/7/1, Urk. 8/10 Ziff. 5.3), war seit Februar 2008 als Regalauffüllerin zu einem Pensum von 50 % tätig (Urk. 8/10 Ziff. 5.4) und meldete sich am 11. Januar 2012 unter Hinweis auf Infektionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/21, Urk. 8/23-24), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug: Urk. 8/19) und einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/18) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/28) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/30 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 5. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese vorab berufliche Massnahmen prüfe, bevor neu über einen Rentenanspruch entschieden werde. Eventuell sei ihr eine Dreiviertelsrente und subeventuell eine Viertelsrente zu gewähren (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 27. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenverneinenden Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit als Regalauffüllerin zu einem Pensum von 100 % möglich und zumutbar sei. Auch eine andere leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar.
Da die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausbildung als Malerin nie auf dem erlernten Beruf erwerbstätig gewesen sei, sei das Valideneinkommen anhand der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik zu bestimmen. Beim Invalideneinkommen sei vom jetzigen Lohn als Regalauffüllerin bei Annahme eines Pensums von 100 % auszugehen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 34 % und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente resultiere (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eine Umschulung in eine weniger belastende Tätigkeit angezeigt sei (S. 5 III. Ziff. 1). Des Weiteren beruhe der Rentenentscheid der Beschwerdegegnerin auf unzureichenden medizinischen Grundlagen, und weder das Validen- noch das Invalideneinkommen sei korrekt berechnet worden (S. 5 ff. III. Ziff. 1-3).
3.
3.1 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 28. November 2011 (Urk. 8/7/2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren an einer chronischen HIV- und Hepatitis C-Doppelinfektion leide. Durch die Folgen der Doppelinfektion und der antiretroviralen Behandlung sei die Beschwerdeführerin ausser Haus höchstens zu 60 % arbeitsfähig, wobei eine weitere Steigerung der Lohnarbeit gegenwärtig auch aus medizinischen Gründen nicht opportun sei (S. 1).
3.2 Dr. Y.___ stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2012 (Urk. 8/21/5-9) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- HIV-Infektion, bestehend seit 1995
- chronische Hepatitis C, Genotyp 4, bestehend seit 1995
- Polytoxikomanie 1989-2000; Methadon-Substitution 1992-2000
- Status nach Hepatitis B
Dr. Y.___ führte aus, im gelernten Beruf als Malerin bestehe seit 2009 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin sei seit September 2002 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 31. Januar 2012 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Die Beschwerdeführerin habe bei der grossen körperlichen Belastung als Malerin über vermehrte und rasche Ermüdbarkeit geklagt. Auf dem Beruf habe sie zuletzt im Jahr 2007 gearbeitet und habe seither eine Anstellung im Warenhaus (Ziff. 3.4). Die Prognose sei bei kontinuierlicher Medikamenten-Einnahme mit hoher Therapietreue günstig (Ziff. 3.7), wobei der Gesundheitszustand stationär sei (Ziff. 4.1). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 60 - 80 % zumutbar. Eine Berufsberatung und möglicherweise Umschulung in eine körperlich weniger herausfordernde Tätigkeit sei zu prüfen (Ziff. 5.2 und Ziff. 7.1).
3.3 Dr. Y.___ führte in seinem Begleitschreiben vom 18. Februar 2012 (Urk. 8/23/1) zu den Immunresultaten (Urk. 8/24) auf Anfrage der Beschwerdegegnerin aus, dass der aktuelle somatische und psychische Status der Beschwerdeführerin unauffällig sei, und Hinweise für den Gebrauch illegaler Substanzen fehlten (S. 1).
3.4 Dr. med. Z.___, A.__ (A.___), ging in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/27/3) davon aus, dass die Aussage von Dr. Y.___, dass der aktuelle somatische und psychische Status unauffällig sei, klar dafür spreche, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Regalauffüllerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Auch jede andere leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit sei vollumfänglich ausübbar. In der ursprünglich erlernten Tätigkeit als Malerin könne eine Einschränkung des Arbeitspensums von 50 % anerkannt werden.
3.5 Über die Abklärung der Qualifikation berichtete die Abklärungsperson am 18. April 2012 (Urk. 8/25). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass das Problem in einer verminderten Leistungsfähigkeit stecke. Sie ermüde schnell und benötige längere Erholungsphasen. Aktuell arbeite sie morgens von 6.00 bis 11.15 Uhr, kehre dann sehr müde heim und bereite für ihren Sohn das Mittagessen vor. Nach dem Essen müsse sie drei Stunden schlafen, um den Rest des Tages bewältigen zu können. Auf diese Weise könne sie ihr Arbeitspensum von 50 % bewältigen (S. 1 Ziff. 1). Aufgrund der Drogenproblematik habe sie ihre Berufsausbildung erst spät in Angriff nehmen können. Zu Beginn der Ausbildung habe sie sich recht gut gefühlt, jedoch hätten sich im dritten Lehrjahr ihre Blutwerte stark verschlechtert, und sie sei gezwungen gewesen, die Viren medikamentös zu bekämpfen. Mit grosser Mühe habe sie dann den Berufsabschluss geschafft (S. 2 Ziff. 2.1).
Die Abklärungsperson führte aus, die Beschwerdeführerin sei alleinerziehende Mutter (S. 2 Ziff. 2.3). Bei guter Gesundheit würde sie auf jeden Fall zu 100 % arbeiten (S. 4 Ziff. 2.7).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung auf die Stellungnahme von Dr. Z.___, A.___, ab (vgl. Urk. 8/27 S. 3, Urk. 6 S. 1 Ziff. 2). Dieser zog aus dem vom behandelnden Arzt Dr. Y.___ verfassten Begleitschreiben zu den Immunresultaten vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.3) den Schluss, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der jetzigen und auch in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit bestehe.
4.2 Dem ist entgegenzuhalten, dass Dr. Y.___ im November 2011 von einer maximal 60%igen Arbeitsfähigkeit ausser Haus sprach und eine Steigerung aus medizinischen Gründen für nicht sinnvoll erachtete (vorstehend E. 3.1). Des Weiteren befand er im Januar 2012 eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu einem Pensum von maximal 60 - 80 % für möglich, wobei er eine Berufsberatung und möglicherweise Umschulung in eine körperlich weniger herausfordernde Tätigkeit für sinnvoll ansah (vorstehend E. 3.2). Letztere Anmerkung bedeutet, dass Dr. Y.___ die jetzige Tätigkeit als Regalauffüllerin für nicht optimal angepasst erachtete. Sein Begleitschreiben vom Februar 2012 ist lediglich auf die Immunresultate bezogen und so zu verstehen, dass sich diese Werte derzeit im (für die Beschwerdeführerin gültigen) Normbereich befanden, und nicht als eine Relativierung seiner bisherigen Angaben. Aufgrund dieser Aktenlage sind die von Dr. Z.___ getätigten Schlussfolgerungen nicht zulässig.
Jedoch sind die Angaben von Dr. Y.___, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Pensum zwischen 60 und 80 % bewältigen könnte, zu ungenau, respektive das Spektrum zu breit, um daraus eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des tatsächlichen Invaliditätsgrades tätigen zu können. Weitere Berichte, welche eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zuliessen, liegen nicht bei den Akten.
Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und an der Grundlage für einen Entscheid.
4.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der medizinische Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin unzureichend abgeklärt wurde, und es zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen bedarf. Sodann ist die Frage abzuklären, ob die Beschwerdeführerin als Gesunde nicht auf ihrem erlernten Beruf arbeiten würde, sind doch den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen überfordert war mit der anstrengenden Tätigkeit einer Malerin. Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).
Berufliche Massnahmen bildeten nicht Gegenstand der Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Abklärungen der beruflichen Situation bis zur Rechtskraft des Urteils über die Rentenfrage sistierte (Urk. 6 S. 1 Ziff. 1, Urk. 7/2). Angesichts des Grundsatzes Eingliederung vor Rente wäre zuerst über den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu entscheiden gewesen (BGE 126 V 243 E. 5).
6.
6.1 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.
6.2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Die Rechtsvertreterin stellte mit Honorarnote vom 27. September 2012 (Urk. 10) der Beschwerdeführerin Fr. 2‘100.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) in Rechnung, wobei sie einen Stundenansatz von Fr. 250.-- zu Grunde legte. Praxisgemäss ist auch im Bereich der Prozessentschädigung ein Satz von Fr. 200.-- anwendbar, weshalb die Höhe der Prozessentschädigung auf Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).