Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00718




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 5. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Diem

Lindtlaw Anwaltskanzlei

Obstgartenstrasse 7, Postfach, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, arbeitete zuletzt vom 4. bis 17. August 2010 temporär als Metallbauschlosser bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/4, Urk. 9/9).

1.2    Am 20. Februar 2011 (Urk. 9/4) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen medizinischen Bericht (Urk. 9/12) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 14. März 2011, Urk. 9/9) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 9/10/1-24), darunter ein versicherungspsychiatrisches Gutachten der Dr. med. Z.___ vom 20. Dezember 2010 (Urk. 9/10/3-17), bei. Sodann veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung in der Klinik A.___ (Gutachten vom 13. Mai 2011 mit Ergänzung vom 25. Oktober 2011, Urk. 9/24/1-12, Urk. 9/38, vgl. dazu auch Urk. 9/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/46) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2012 (Urk. 1, vgl. dazu auch Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 29. Mai 2012 betreffend das abgewiesene Leistungsbegehren sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab 1. August 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei ein neues psychiatrisches Gutachten betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu erstellen.

3. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks Einholung ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.

4. Subeventualiter seien ihm berufliche Massnahmen und/oder Arbeitsvermittlung zu gewähren.

5. Es seien ihm die Parteikosten von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. August 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 18. Juli 2003 (Urk. 11) legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 12-14) auf, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 9/18) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Schreiben vom 2. September 2012 (Urk. 20) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme.

    Mit Referentenverfügung vom 28. Oktober 2013 (Urk. 23) wurde die Stiftung Auffangeinrichtung BVG zum Prozess beigeladen. Mit Schreiben vom 1. November 2013 (Urk. 25) verzichtete diese auf eine Stellungnahme.

    Mit Verfügung vom 22. November 2013 (Urk. 27) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu den dem Internet zu entnehmenden Erwerbsfähigkeiten als Maler sowie als Hundebetreuer (Urk. 26/1-4), welche mit seiner behaupteten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit kontrastierten, Stellung zu nehmen. Insbesondere wurde er aufgefordert anzugeben, welche Erwerbstätigkeiten er seit welchem Zeitpunkt (ab August 2010) innegehabt habe beziehungsweise noch ausübe, in welchen Pensen er an diesen Stellen arbeite oder gearbeitet habe und welchen Verdienst er dabei erzielt habe. Seine Vorbringen habe er mit Urkunden zu beweisen. Ferner wurde ein Zusammenzug der individuellen Konti des Beschwerdeführers beigezogen (vgl. dazu Urk. 28). Am 3. Januar 2014 (Urk. 30, Urk. 31/7-8) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Mit Schreiben vom 28. Januar (Urk. 34) respektive 31. Januar 2014 (Urk. 35) verzichteten sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf eine Stellungnahme.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit August 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt, indes seit 23. Juni 2011 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, so dass keine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestanden und der Beschwerdeführer somit weder Anspruch auf berufliche Massnahmen noch auf eine Invalidenrente habe.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach seit Juni 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen soll, stehe in diametralem Gegensatz zu den übrigen medizinischen Berichten der Psychiatriezentren und des Hausarztes. Jedenfalls könne ein Rentenanspruch nicht mit der Begründung abgewiesen werden, dass keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres bestanden habe (S. 5 Ziff. 1). Zudem sei im psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___ vom 5. September 2011 nirgendwo erwähnt, dass seit dem 23. Juni 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. So habe sogar der Gutachter Dr. med. B.___ in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2011 ausgeführt, dass die im Gutachten angegebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden und unterstützenden Arbeitsumfeld innert drei bis sechs Monaten ab Begutachtungszeitpunkt erreichbar sei (S. 5 f. Ziff. 3). Ferner sei seine langjährige Drogensuchtproblematik anlässlich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht thematisiert worden und deshalb auch nicht ins Gutachten aufgenommen worden, weshalb das psychiatrische Gutachten vom 5. September 2011 aufgrund fehlender Informationen unvollständig sei (S. 7 Ziff. 6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem versicherungspsychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2010 (Urk. 9/10/3-17) zu Händen des Krankentaggeldversicherers als Diagnosen einen Zustand nach Anpassungsstörung im Sinne einer Angst und expressiven Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), aktuell remittiert, und akzentuierte Persönlichkeitseigenschaften im Sinne von narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften ohne eigenständigen Krankheitswert. Differentialdiagnostisch konnte er eine in Erwägung gezogene primär psychische Störung aus dem Bereich psychotischer Erkrankungen nicht bestätigen (S. 9).

    Dr. Z.___ erläuterte (S. 14 Ziff. 1.1), beim Beschwerdeführer sei für August und September 2010 eine primär psychische Störung gemäss ICD-10 ausgewiesen gewesen, die für diesen Zeitraum auch mit Arbeitsunfähigkeit oder mit deutlich geminderter Arbeitsfähigkeit einhergegangen sei. Nach einer Besserung der Symptomatik unter wöchentlichen hausärztlich-psychosozial begleitenden Terminen ohne regelmässig eingenommene Medikation sei dann aber von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2010 auszugehen. Den beim Beschwerdeführer vorliegenden akzentuierten Persönlichkeitseigenschaften sei dabei kein eigenständiger Krankheitswert beizumessen, der derart einzuschätzen wäre, dass dadurch die zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit eingeschränkt würde.

3.2    Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital D.___, diagnostizierte am 17. März 2011 (Urk. 9/12, vgl. dazu auch Urk. 14/10) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) seit mehreren Jahren. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Höhenangst (ICD-10 F40.2) und eine Spinnenphobie (ICD-10 F40.2). Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18. August 2010 bis auf weiteres.

    Dr. C.___ führte weiter aus, beim Beschwerdeführer bestünden körperliche und psychische Einschränkungen in Form von motorischen Spannungen (körperliche Unruhen, Zittern), vegetativer Übererregbarkeit (Benommenheit, Schwitzen), Tachykardie, Oberbauchbeschwerden, Schwindel, trockener Mund), grosser Angst vor einem Kontrollverlust und vor einer Ohnmacht, Herzklopfen, Schwindel etc. sowie einem Derealisations- und Depersonalitätsgefühl, welches von der Hyperventilation ausgelöst werde. Wenn die Angst da sei, werde jegliche Arbeit verunmöglicht. Zu erwarten sei, dass regelmässige Psychotherapien und wenn nötig Psychopharmaka die Arbeitsfähigkeit verbessern könnten, wobei es nicht möglich sei, eine genaue Prognose abzugeben. Eine schnelle Verbesserung (innerhalb von zwölf Monaten) sei nicht zu erwarten. Wann mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne, könne er zurzeit nicht beantworten. Hinsichtlich behinderungsangepasster Tätigkeit gab Dr. C.___ zudem an, dass der Beschwerdeführer seit einigen Monaten aus eigener Initiative einer Arbeit in einem Fitnessstudio in einem Stellenpensum von zirka 10 % nachgehe und dieses Belastungsprofil momentan gut tragbar zu sein scheine.

3.3    Mit Kurzbericht vom 20. Juli 2011 (Urk. 14/14) attestierte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Moment eine 50%ige Arbeitsunhigkeit.

3.4    Am 5. September 2011 (Urk. 9/24) erstattete Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Stellvertretender Chefarzt, Klinik A.___, ein psychiatrisches Gutachten und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, unreifen und ängstlich vermeidenden Anteilen (ICD-10 Z73.1), eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie eine Soziophobie (ICD-10 F40.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Höhenangst (ICD-10 F40.2) und eine Spinnenphobie (ICD-10 F40.2).

    Dr. B.___ berichtete (S. 7 Ziff. 3.6), laut Beschwerdeführer habe sich sein Befinden im Vergleich zum Herbst 2010 deutlich verbessert, so dass er mittlerweile zwei halbe Tage als Fitnesstrainer arbeiten könne. Die Arbeit könne er gut bewältigen. Er verspüre aber nach wie vor eine „innerliche Angst“, insbesondere eine Angst vor Schlossereien und dem Baugewerbe. Manchmal habe er noch diesbezügliche Albträume. Seine Stimmung sei noch etwas gedrückt, er fühle sich aber „nicht mehr so depressiv wie im Herbst“.

    In seiner psychiatrischen Beurteilung erläuterte Dr. B.___ (S. 9 f. Ziff. 6), unter Würdigung von Anamnese, medizinischen Vorberichten sowie aktuellen Untersuchungsergebnissen könne zusammenfassend abgeleitet werden, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, die insbesondere durch narzisstische, ängstlich-unsichere und unreife Anteile gekennzeichnet sei. Die Persönlichkeitsproblematik erfülle gesamthaft aber nicht die Kriterien einer nach ICD-10 zu klassifizierenden Persönlichkeitsstörung, sei sicherlich aber als Persönlichkeitsakzentuierung zu beschreiben. Die vorliegende Angsterkrankung, am ehesten als generalisierte Angsterkrankung in Kombination mit soziophobischen Ängsten zu beschreiben, korrespondiere dabei aus psychiatrischer Sicht mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers. Grundsätzlich komme einer Persönlichkeitsakzentuierung zunächst kein eigenständiger Krankheitswert zu. In Kombination mit der vorliegenden Angsterkrankung sei jedoch festzuhalten, dass die ausgeprägte Kränkbarkeit des Beschwerdeführers immer wieder zu Konflikten, Stellenwechseln und mehrfach damit einhergehenden psychischen Krisen geführt habe, die leitend durch Angst in Kombination mit depressiven Symptomen gekennzeichnet gewesen seien. Faktisch sei somit der Kombination aus Persönlichkeitsakzentuierung und rezidivierenden Dekompensationen unter Belastung Krankheitswertigkeit im Sinne einer eingeschränkten Belastbarkeit zuzuschreiben. Andererseits sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer über Ressourcen verfüge, die trotz häufiger Stellenwechsel eine durchgehende Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt ermöglichten und unter günstigen, insbesondere atmosphärischen Bedingungen durchaus eine konstante Leistungsfähigkeit gegeben sein könnte, wie die vorletzte Anstellung gezeigt habe. Des Weiteren sei auszuführen, dass die psychische Problematik des Beschwerdeführers erst seit relativ kurzer Zeit durch den Hausarzt und jetzt auch durch einen Psychiater behandelt würden und diese Behandlung im Vergleich zwischen der beschriebenen Situation im August 2010 und dem jetzigen Untersuchungszeitpunkt bereits Erfolge im Sinne einer Verbesserung des vorliegenden Zustandbildes gezeigt habe. Die Behandlung sei dabei sowohl psychotherapeutisch als auch bezüglich etwaiger psychopharmakologischer Optionen sicherlich noch nicht ausgereizt, sodass mit weiteren Verbesserungen und Stabilisierungen von Gesundheitszustand und Leistungsfähigkeit zu rechnen sei. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass zwar eine psychische Problematik von Krankheitswert bestehe, die zu gewissen Einschränkungen, insbesondere der Stressbelastbarkeit führe, der jedoch keine invalidisierende Qualität zugeschrieben werden könne.

    Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ ferner aus (S. 11 Ziff. 7.1 ff.), dass keine psychiatrisch begründeten spezifischen Einschränkungen in der Tätigkeit als Metallbauer bestünden. Als Einschränkungen seien zwar eine reduzierte Stressbelastbarkeit, insbesondere im zwischenmenschlichen Bereich zu formulieren, diese könne aber nicht als generelles Merkmal einer bestimmten Tätigkeit oder Branche zugeordnet werden, sondern sei vielmehr von den individuellen Arbeitsbedingungen, insbesondere bezüglich der Atmosphäre und des Umganges am Arbeitsplatz abhängig. Somit könne keine psychiatrisch begründete Einschränkung für die angestammte Tätigkeit formuliert werden. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in anderen (adaptierten) Tätigkeiten führte er zudem aus, grundsätzlich könne beim Beschwerdeführer von einer Leistungsfähigkeit in allen seinen Qualifikationen entsprechenden Tätigkeiten ausgegangen werden. Als einschränkend sei dabei eine reduzierte Stressbelastbarkeit, insbesondere im zwischenmenschlichen Kontakt, zu formulieren. Der Umgang mit Misserfolg, Kritik und Konflikten sei beim Beschwerdeführer eingeschränkt und führe zu einer Vulnerabilität bezüglich des wiederholten Auftretens von durch Angst und Depression gekennzeichneten Reaktionen. In einem wohlwollenden und unterstützenden Umfeld könne gesamthaft von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dem Leiden ideal angepasste Tätigkeiten stellten Tätigkeiten unter beschützten Bedingungen dar. Die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers seien aus psychiatrischer Sicht als nicht so gravierend einzustufen, als dass eine geschützte Tätigkeit indiziert wäre. Bezüglich der beruflichen Eingliederung sei besonders zu beachten, dass die Einschränkungen weniger in der arbeitsbezogenen Belastung als im Bereich der atmosphärischen und zwischenmenschlichen Arbeitsbedingungen bestünden. Unterstützende Massnahmen sollten insbesondere auf diesen Aspekt abgestimmt sein. Konkret könnten dabei entsprechende Unterstützungsmassnahmen seitens der Invalidenversicherung zum Beispiel auch in Form von Hilfe bei der Stellenvermittlung sowie Job-Coaching etc. nützlich sein. Zur Reintegration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt und zum langfristigen Leistungsunterhalt sei eine Fortsetzung der therapeutischen Behandlung in enger Abstimmung mit beruflichen Integrationsmassnahmen zu empfehlen. Grundsätzlich könne mit Integrationsmassnahmen ab sofort begonnen werden. Dabei sollte die Steigerung der Belastbarkeit in Absprache mit den behandelnden Ärzten sukzessive erfolgen.

3.5    Am 25. Oktober 2011 (Urk. 9/38, vgl. dazu auch Urk. 9/33) führte Dr. B.___ ergänzend zum psychiatrischen Gutachten vom 5. September 2011 (E. 3.4 hievor) hinsichtlich des konkreten Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit seit August 2010 aus, dass soweit nachvollziehbar zwischen Oktober 2010 und März 2011 von einer 100%igen respektive zwischen März und Juni 2011 von einer 5070%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden und unterstützenden Arbeitsfeld, die beim Beschwerdeführer in der vorliegenden Begutachtung angenommen worden sei, sollte prognostisch bei sukzessivem Aufbau zur Vermeidung erneuter Überforderungsreaktionen innert drei bis sechs Monaten ab Begutachtungszeitpunkt erreichbar sein.

3.6    Dr. med. E.___, Oberärztin, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, G.___, Psychiatriezentrum H.___, berichteten am 11. November 2011 (Urk. 9/54) und diagnostizierten spezifische Phobien (ICD10 F40.2), Angst und eine depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), differentialdiagnostisch eine organische wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2) nach langjährigem Drogenkonsum sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, unreifen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0). Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 18. Oktober 2011 bis auf weiteres.

    Dr. E.___ und med. pract. F.___ hielten fest, der Beschwerdeführer habe im ersten Gespräch berichtet, dass er letztes Jahr „Stress bei der Arbeit“ wegen Auseinandersetzungen und Streitereien mit Vorgesetzten gehabt habe und dass das schon unzählige Male vorgekommen sei. Sein Vorgesetzter sei verbal laut geworden und das löse bei ihm in der Regel so starke Ängste aus, dass er habe flüchten müssen. Seit 2007 spüre er seine Trauer, seine Wut und Unsicherheit intensiver als zuvor. Der Auslöser dafür sei der Tod seines Chefs gewesen, der der „einzig gute Chef“ gewesen sei, bei dem er es geschafft habe, zweieinhalb Jahre zu arbeiten. Insgesamt habe er schon dreizehnmal die Stelle gewechselt. Symptome, unter denen er am Arbeitsplatz gelitten habe, seien Gefühle wie Angst, Nervosität, Zittern, Schweissausbrüche, Brechreiz, Herzklopfen begleitet von einem „Fieber“. Es brauche nur sehr wenig, um ihn in eine solche Situation zu versetzen.

3.7    Im Schreiben vom 24. Januar 2012 (Urk. 9/55) erläuterte Dr. med. I.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH mit Fähigkeitsausweis für Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (SAPPM), dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen im Zeitraum vom 23. Juni bis 17. Oktober 2011 eindeutig zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit halte bis heutigen Datums an. Eine Prognose der aktuellen Arbeitsunfähigkeit sei aus hausärztlicher Sicht schwierig. Diesbezüglich verwies er auf die betreuenden Fachärzte des Psychiatriezentrums H.___.

3.8    Am 20. Juni 2012 (Urk. 3/4) nannten Oberarzt J.___, und Dr. biol. hum. K.___, Klinische Psychologin, L.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, M.___, als Diagnosen eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und attestierten dem Beschwerdeführer seit Eintritt auf Park A in der L.___ am 23. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei auf Zuweisung seines Hausarztes Dr. I.___ nach psychosozialer Dekompensation auf die Kriseninterventions- und Depressionsstation Park A gekommen und habe von der Angststörung, welche bereits seit 2008 bestehe, berichtet. Seit 2010 habe sich sein Zustand im Zuge der eingetretenen Arbeitslosigkeit verschlechtert. Seit vier Monaten hätten sich die Symptome weiter verschlechtert, so dass es ihm kaum möglich gewesen sei, ausser Haus zu gehen. Die Angst vor der Angst habe ihn ständig begleitet. Zudem habe er das Gefühl gehabt, dass andere Leute ihm die Angst ansehen könnten. Des Weiteren seien Panikattacken mit Herzrasen, Schwitzen und Zittern beschrieben worden. Begonnen habe die Problematik im Zusammenhang mit verschiedenen Arbeitgebern. Suizidgedanken seien im Aufnahmegespräch glaubhaft verneint worden.

3.9    Im Bericht vom 28. Juni 2012 (Urk. 3/5) über die poli- und tagesklinische Behandlung vom 17. Oktober bis zum 31. Dezember 2011 im Psychiatriezentrum H.___ diagnostizierten Dr. med. N.___, Oberarzt, und med. pract. F.___, Assistenzärztin, G.___, Psychiatriezentrum H.___, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermeidenden, unreifen und paranoiden Anteilen (ICD-10 F61.0), differentialdiagnostisch eine organische wahnhafte Störung (ICD-10 F06.2) nach langjährigem Drogenkonsum, spezifische Phobien (ICD-10 F40.2) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2011 bis 31. Januar 2012. Für die Zeit nach dem Klinikaufenthalt könnten sie aufgrund des Therapieabbruches durch den Beschwerdeführer keine Angaben machen (vgl. dazu auch Urk. 9/54).

3.10    Mit Schreiben vom 30. Juni 2012 (Urk. 3/6, vgl. dazu auch Urk. 14/22-23 und E. 3.7 hievor) diagnostizierte der seit 1987 behandelnde Hausarzt Dr. I.___ eine ausgeprägte Angststörung mit Phobien sowie rezidivierenden depressiven Reaktionen bei ängstlich vermeidender Persönlichkeit.

    Dr. I.___ erläuterte, Symptome der Angsterkrankung seien bereits als Kind im Sinne nächtlicher Angstattacken sowie ausgeprägtem Heimweh aufgetreten. Seit der Adoleszenz bestünden eine Höhenangst sowie eine Spinnenphobie. Ab 1993 habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Angstsymptomatik phasenweise Betäubungsmittel konsumiert, welche er teilweise im Jahr 2007, vollständig im Jahr 2010 aus eigener Kraft sistiert habe. Nach mehrmonatiger Verstärkung der Angstattacken habe sich der Beschwerdeführer am 18. August 2010 völlig aufgelöst mit massiven Angstgefühlen, Weinattacken, Verzweiflung mit Suizidgedanken, Somatisierung mit Schweissausbrüchen, Herzklopfen, Inappetenz, brennendem Hitzegefühl im ganzen Körper sowie auch sozialem Rückzug gemeldet. Nach Angaben des Beschwerdeführers hätten sich diese Symptome mehrjährig aufgebaut und anlässlich eines neuen Stellenantrittes ab 4. August 2012 (richtig: 2010) kulminiert. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. I.___ fest, seines Erachtens stehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. August 2010 ausser Zweifel und sei von ihm auch so deklariert worden. Im weiteren Verlauf seien mehrfach vorsichtige, niederschwellige Arbeitsversuche unternommen worden, welche gescheitert seien. Auch Integrationsversuche der Regionalen Arbeitsvermittlung ab Dezember 2010 seien gescheitert. Ab 14. März 2011 sei ein Arbeitsversuch als Mitarbeiter bei einem dem Beschwerdeführer vorbekannten Fitnessstudio zu 20 % gestartet worden. Diese Tätigkeit in wohlbekannter Umgebung und im kleinen Rahmen habe ab 1. April 2011 auf 30 % gesteigert werden können. Ab 1. Juli 2011 sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert worden. Ein Rückfall bezüglich Angstattacken habe ab 19. September 2011 erneut zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Ein Hospitalisationsversuch in der Klinik O.___ sei eingeleitet worden. Zeitweise hätten suizidale Gedanken bestanden. Ab 25. Februar 2012 sei endlich eine antidepressive Psychopharmakotherapie in vorsichtiger Dosis möglich geworden. Am 23. April 2012 sei der Beschwerdeführer in die Klinik L.___ eingetreten und bis heute hospitalisiert, bei einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit zu 100 %.


4.

4.1    Dr. B.___ führte in seinem Gutachten vom 5. September 2011 respektive 25. Oktober 2011 (E. 3.4 hievor, Urk. 9/24 S. 11 Ziff. 7.2, Urk. 9/38 S. 1-2) aus, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab August 2010 dokumentiert und plausibel sei und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden und unterstützenden Arbeitsumfeld prognostisch bei sukzessivem Aufbau zur Vermeidung erneuter Überforderungsreaktionen innert drei bis sechs Monaten ab Begutachtungszeitpunkt erreichbar sein sollte. Aus den nach dem Gutachten vom 5. September 2011 verfassten und weiteren im Recht liegenden zeitnahen und darüber hinaus auch nachvollziehbaren medizinischen Berichten und dem dokumentierten Krankheitsverlauf wird indes ersichtlich, dass sich diese Prognose sowie die im Gutachten vom 5. September 2011 prognostizierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 100 % innert des besagten Zeitrahmens nicht realisiert haben. So attestierten ihm die Fachpersonen der G.___, Psychiatriezentrum, H.___, im Bericht vom 28. Juni 2012 (E. 3.9 hievor, vgl. dazu auch E. 3.6 hievor) für den Zeitraum der poliklinischen beziehungsweise tagesklinischen Behandlung vom 17. Oktober bis 31. Dezember 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Vom 23. April bis zum 30. Juli 2012 (E. 3.8 hievor, Urk. 13 S. 10 Ziff. 17) befand sich der Beschwerdeführer erneut in stationärer Behandlung in der L.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, weshalb ihm die Fachpersonen der L.___ auch seit Eintritt am 23. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten.

4.2    Dass der Beschwerdeführer ab 17. August 2010 arbeitsunfähig gewesen ist, bestätigte insbesondere Dr. I.___ in seinem Bericht vom 30. Juni 2012 (E. 3.10 hievor). So führte er in seinem Bericht aus, eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 17. August 2010 stehe ausser Zweifel, und verwies zudem auf die im weiteren Verlauf gescheiterten Arbeitsversuche. Im Bericht vom 24. Januar 2012 (E. 3.7 hievor) hielt er ferner fest, dass der Beschwerdeführer vom 23. Juni bis 17. Oktober 2011 eindeutig zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei und die lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Berichts anhalte. Schliesslich bestätigte auch Dr. C.___ in seinem Bericht vom 17. März 2011 (E. 3.2 hievor) zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 18. August 2010 in bisheriger Tätigkeit bis auf weiteres und erläuterte, eine schnelle Besserung (innerhalb von zwölf Monaten) sei nicht zu erwarten.

4.3    Aufgrund des geschilderten Krankheitsverlaufes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab August 2010 - abgesehen von einer nur vorübergehend und nicht anspruchsrelevanten Verbesserung ab März 2011 und damit höheren attestierten Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit (vgl. dazu E. 3.10 hiervor, Urk. 14/22-23) - selbst im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Mai 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig war.

    Die Begründung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer seit 23. Juni 2011 und damit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder voll arbeitsfähig sein soll, überzeugt nach dem Gesagten nicht, übersieht sie doch, dass selbst der begutachtende Psychiater Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 5. September respektive 25. Oktober 2011 (E. 3.4-5) ausführte, dass eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in einem wohlwollenden und unterstützenden Arbeitsumfeld prognostisch bei sukzessivem Aufbau zur Vermeidung erneuter Überforderungsreaktionen innert drei bis fünf Monaten ab Begutachtungszeitpunkt (23. Juni 2011 + sechs Monate = spätestens ab Dezember 2011) erreichbar sein sollte (vgl. dazu auch Urk. 9/24 S. 12 Ziff. 9, Urk. 9/38 S. 2).

4.4    Die weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:

    Das gilt zunächst für die Einschätzung von Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2010 (E. 3.1 hievor), wonach der Beschwerdeführer ab Oktober 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig sein soll. Diesbezüglich ist mit Dr. B.___ (Urk. 9/38 S. 2 oben) und aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab Oktober 2010 dannzumal offenbar noch nicht zu realisieren war und demnach zwischen Oktober 2010 und März 2011 von einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden musste. Diese Auffassung vertrat denn auch der behandelnde Hausarzt Dr. I.___ in seinem Schreiben an den Krankentaggeldversicherer vom 16. Januar 2011 (Urk. 9/10/2), in dem er ausführte, dass er sich der Folgerung von Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer ab Ende September 2010 wieder arbeitsfähig gewesen sein soll, nicht anschliessen könne, da bei wiederholt unternommenen Arbeitsversuchen in angestammter als auch in anderen Tätigkeiten regelmässig vehemente psychische Reaktionen aufgetreten seien, welche die Arbeitsaufnahme verhindert hätten.

    Ferner vermag auch der Bericht von Dr. C.___ vom 20. Juni 2011 (E. 3.3), wonach der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht im Moment zu 50 % arbeitsunfähig sein soll, nichts daran zu ändern, zumal nicht nachvollziehbar ist, inwiefern sich die therapeutisch erzielten Erfolge auch konkret auf die Arbeitsfähigkeit beziehungsweise deren Einschränkungen auswirkten und der wenig später eingetretene erneute Zusammenbruch aufzeigte, dass die Arbeitsfähigkeit auch in der innegehabten Anstellung nicht gesichert gegeben war.

4.5    Schliesslich sprechen auch die im Internet vorgefundene Seiten (Urk. 26/1-4) nicht gegen eine solche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Was die Tätigkeit im Bereich der Hundebetreuung anbelangt (Urk. 26/4), so ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit laut Arbeitsversuchsvertrag erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung, nämlich am 13. September 2013 (Urk. 31/7), aufgenommen hat. Weil das Datum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2 je mit Hinweisen), ist dieser Umstand für den vorliegenden Beurteilungszeitraum nicht von Relevanz.

    In Bezug auf die Tätigkeit als Maler führte der Beschwerdeführer in nachvollziehbarer Weise aus (Urk. 30 S. 3), dass er im Rahmen seiner künstlerischen Aktivitäten nie etwas verdient habe; vielmehr stelle das Malen eine Freizeitbeschäftigung dar und helfe ihm zusätzlich als Therapie gegen seine psychische Erkrankung (vgl. dazu auch Schreiben von lic. phil. P.___ sowie Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2013, Urk. 31/7). Gegenteilige Anhaltspunkte sind weder aus den weiteren Akten noch aus dem IK-Auszug vom 11. Dezember 2013 (Urk. 31/7) ersichtlich.


5.    Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit – abgesehen von einer nicht anspruchsrelevanten Verbesserung – zu 100 % arbeitsunfähig war, hat er ab 1. August 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

    In Gutheissung der Beschwerde ist demnach die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 2) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab 1. August 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden kann die Frage, wie es sich mit dem Rentenanspruch nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit per 15. September 2013 bei der R.___ (vgl. Urk. 31/7) verhält. Die Beschwerdegegnerin wird, dies nach Abschluss dieses Prozesses im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens zu prüfen haben.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. Mai 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. August 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Cyrill Diem unter Beilage je einer Kopie von Urk. 20, Urk. 25 und Urk. 34-35

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 25, Urk. 35

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage einer Kopie von Urk. 34

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich