IV.2012.00719

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello


Urteil vom 27. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sch?tz
Bernhard & Sch?tz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1983, verheiratet und Mutter von zwei 2004 und 2007 geborenen Kindern, war bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Hilfsarbeiterin und ab 2004 als Hausfrau t?tig. Am 27. M?rz 2007 erlitt sie als Beifahrerin einen Autounfall. Am 22. M?rz 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer seit dem Autounfall bestehenden Angstst?rung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen f?r die berufliche Eingliederung (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/8, Urk. 7/9 und Urk. 7/16) und medizinische (Urk. 7/11, 7/14) Abkl?rungen vor und veranlasste eine polydisziplin?re medizinische Abkl?rung durch die Abkl?rungsstelle Y.___ (Urk. 7/12). Das Gutachten wurde am 24. Januar 2012 erstattet (Urk. 7/21), und der Versicherten wurde in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Fr?hzustellerin sowie f?r s?mtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweist?tigkeiten eine 80%ige Arbeitsf?higkeit attestiert (Urk. 7/21 S. 27). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Sch?tz, Einwand erheben und die Erg?nzung des Sachverhaltes sowie weitere medizinische Abkl?rungen beantragen (Urk. 7/39). Mit Verf?gung vom 5. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Die Ablehnung begr?ndete die IV-Stelle damit, dass die medizinischen Abkl?rungen ergeben h?tten, dass die Beschwerdef?hrerin in ihrer urspr?nglichen T?tigkeit als Fr?hzustellerin seit dem 13. M?rz 2011 20 % arbeitsunf?hig sei. Da damit die durchschnittliche Arbeitsunf?higkeit von mindestens 40 % w?hrend eines Jahres nicht erf?llt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.?????? Dagegen liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Sch?tz, am 5. Juli 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die R?ckweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle beantragen. Eventualiter beantragte sie die Erg?nzung der Aktenlage in sachverh?ltlicher Hinsicht, die Einholung einer erg?nzenden psychiatrischen Begutachtung durch einen aussenstehenden und unabh?ngigen psychiatrischen Facharzt sowie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando liess die Beschwerdef?hrerin vollumf?nglich an ihren Antr?gen festhalten (Urk. 10). Am 3. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:

1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeintr?chtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbst?tig waren - die Unm?glichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen).
???????? Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbst?tig und daneben im Aufgabenbereich t?tig sind, wird die Invalidit?t f?r diese T?tigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unf?hig sind, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbst?tigkeit und der Anteil der T?tigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invalidit?tsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4???? Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invalidit?tsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbst?tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden k?nnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verh?ltnissen, erwerbst?tig w?re. Die gemischte Methode bezweckt damit eine m?glichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidit?tsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung eine vollzeitliche Erwerbst?tigkeit zumutbar w?re, sie aber trotzdem eine solche nicht aus?ben w?rde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil)Erwerbs-t?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1???? Der Entscheid der IV-Stelle basiert auf dem Y.___-Gutachten vom 24. Januar 2012 (Urk. 7/21 und Urk. 7/23). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Innere Medizin, und med. pract. A.___, Fach?rztin FMH f?r Chirurgie, f?hrten bei der Beschwerdef?hrerin allgemeinmedizinische und internistische (Allgemein Status, Haut, Kopf/Hals, Thorax, Atmungsorgane, Herz/Kreislauf und Abdomen) sowie neurologische Untersuchungen durch, veranlassten zus?tzlich eine laborchemische Blutanalyse, nahmen eine kleine Lungenfunktionspr?fung vor und untersuchten den Bewegungsapparat (Urk. 7/21 S. 11 - 14). Erg?nzt wurden diese Untersuchungen durch die rheumatologische Abkl?rung (inklusive radiologische Befunderhebung) durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Rheumatologie (Urk. 7/21 S. 15 - 16). Weder aus internistischer, allgemeinmedizinischer noch rheumatologischer Sicht diagnostizierten die Gutachter gesundheitliche Beeintr?chtigungen.
2.2???? Dr. med. C.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, nahm die psychiatrische Abkl?rung vor (Urk. 7/21 S. 16 - 23). Im Rahmen des 60min?tigen Gespr?chs ermittelte die Gutachterin die pers?nliche und psychiatrische Anamnese, die Beschwerden und die aktuelle Situation der Beschwerdef?hrerin und erhob die psychopathologischen Befunde. Dr. C.___ fand keine Hinweise auf Auffassungs-, Ged?chtnis- oder Konzentrationsst?rungen und hielt fest, dass die Beschwerdef?hrerin subjektiv Konzentrationsst?rungen geltend mache, so dass sie vergesslicher sei als fr?her. Die Gutachterin erachtete den formalen Gedankengang als geordnet und stellte keine Hinweise auf formale Denkst?rungen, Zw?nge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-St?rungen fest. Der affektive Rapport sei gut herstellbar und die Beschwerdef?hrerin sei affektiv gut schwingungsf?hig. Den Affekt beurteilte die Gutachterin als etwas ratlos und verunsichert und beschrieb aufgrund der Panikattacken deutlich gewordene Insuffizienzgef?hle. Weiter f?hrte sie aus, dass die Beschwerdef?hrerin die Panikattacken mit Herzklopfen, Schwitzen, Zittern, Atembeschwerden, Er-brechen, Drealisationserleben, Angst vor Kontrollverlust, Angst, verr?ckt zu werden und Angst zu sterben beschreibe. Weiter berichtete sie von der seit der Kindheit bestehenden Flugangst sowie von Ein- und Durchschlafst?rungen mit Albtr?umen und Tagesm?digkeit. Anhaltspunkte f?r einen sozialen R?ckzug oder Suizidalit?t stellte Dr. C.___ nicht fest.
???????? In der psychiatrischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsf?higkeit beschrieb Dr. C.___ die 28-j?hrige aus dem Kosovo stammende Versicherte, welche mit der Familie 1994 in die Schweiz emigrierte, als gut integriert und verneinte Hinweise auf Pers?nlichkeitsfehlentwicklungen. Bis zum Autounfall am 5. M?rz 2007, welchen die Beschwerdef?hrerin - damals in der 9. Woche schwanger - als einschneidendes Erlebnis beschreibe, habe sie ein unauff?lliges Leben gef?hrt. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die Panikattacken nach dem Autounfall mit einer mehrmonatigen Latenz entwickelt h?tten, wobei die Beschwerdef?hrerin den Beginn vor allem in den Zusammenhang mit der ?berm?ssigen Belastung und dem Stress durch die zeitweilige Erkrankung des Ehemannes bringe, welcher nach dem Autounfall, bei dem er Fahrer gewesen sei, zeitweise arbeitsunf?hig gewesen sei. Die Beschwerdef?hrerin habe als Belastung einerseits die finanzielle Problematik Ende 2007 erw?hnt, aber andererseits auch die Tatsache, dass sie vor allem f?r den Ehemann habe sorgen m?ssen und sich alleine schwanger um die Kindererziehung und sp?ter um beide Kinder habe k?mmern m?ssen, f?r die Belastung verantwortlich gemacht.
???????? Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es sich bei den Panikattacken aus versicherungspsychiatrischer Sicht um einen unbehandelten, labilen Gesundheitsschaden handle, der durch eine vor allem verhaltenstherapeutisch orientierte ambulante Therapie unter Einbezug von Psychopharmaka gut behandelt werden k?nne. Dar?ber sei die Beschwerdef?hrerin orientiert worden und sie sei auch bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.
???????? In der Annahme, dass die Beschwerdef?hrerin mit Ausnahme eines Arbeitsversuchs von wenigen Tagen seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2004 nicht mehr erwerbst?tig gewesen sei, erachtete Dr. C.___ die Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung als dadurch eingeschr?nkt, dass sich die Beschwerdef?hrerin aufgrund der Panikattacken nicht alleine ausser Haus bewege. So k?nne sie allenfalls einer angepassten T?tigkeit in Form von Heimarbeit nachgehen. Weiter sei f?r diese angepasste T?tigkeit aufgrund der Konzentrationsst?rungen und der Tagesm?digkeit bei deutlichen Schlafst?rungen von einer verminderten Arbeitsleistung bezogen auf einen vollen Arbeitstag von 30 % auszugehen (Urk. 7/21 S. 21- 22).
2.3???? Im Nachgang zur Begutachtung vom 13. September 2011 erlangte Dr. C.___ durch die Hauptgutachterin Kenntnis vom Arbeitgeberfragebogen der D.___, aus welchem hervorging, dass die Beschwerdef?hrerin vom 15. Februar 2008 bis zum 31. M?rz 2010 zwischen 6 und 30 Stunden pro Monat die Fr?hzustellung der Zeitungen ausgef?hrt habe. Die Beschwerdef?hrerin habe mit dieser Tatsache aber nicht mehr konfrontiert werden k?nnen, da das Y.___ die Unterlagen erst nach Durchf?hrung der Untersuchungen erhalten habe (Urk. 7/21 S. 8).
???????? In Kenntnis dieses Arbeitgeberberichts erg?nzte die Gutachterin ihre Beurteilung und f?hrte aus, dass die Beschwerdef?hrerin auf explizite Nachfrage im Untersuchungsgespr?ch angegeben habe, dass sie bis auf einen tempor?ren Arbeitsversuch von zwei Tagen in einem Lager in E.___ im Jahr 2008 seit 2004 nicht mehr gearbeitet habe, was allerdings aufgrund der Aktenlage nicht zutreffen k?nne. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdef?hrerin an diesen Arbeitsplatz bei der D.___, den sie doch 2 Jahre lang innegehabt habe, auf konkrete Nachfrage hin nicht habe erinnern k?nnen (Urk. 7/21 S. 22). ?
???????? Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es nicht m?glich sei, dass die Beschwerdef?hrerin seit Beginn der Panikattacken, den sie auf Anfang 2008 datiere, nicht mehr alleine ausser Haus gehe, da sie ja bis M?rz 2010 einer Teilzeitarbeit nachgegangen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass (anders als in der ersten Einsch?tzung vor Kenntnis des Arbeitgeberfragebogens) eine Arbeit ausser Haus, also auch in der angestammten T?tigkeit m?glich sei. Aufgrund der Schilderung der Panikattacken und der affektiven Beteiligung der Versicherten sei ?berwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdef?hrerin unter Panikattacken leide. Die Schlaf- und Konzentrationsst?rungen seien ebenfalls nachvollziehbar und f?r die Diagnose typisch, allerdings sei unklar, ob sie das von der Beschwerdef?hrerin beschriebene Ausmass erreichen w?rden. Zum einen seien die Konzentrationsst?rungen im Gespr?ch nicht eruierbar gewesen, zum andern werde die Glaubw?rdigkeit der Beschwerdef?hrerin aufgrund der von ihr gemachten falschen Angaben in Frage gestellt.
???????? Aufgrund der aktuellen Aktenlage beurteilte die Gutachterin die Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht deshalb neu und kam zum Schluss, dass seit 6 Monaten eine 20%ige Arbeitsunf?higkeit in angestammter T?tigkeit, also auch ausser Haus bestehe, da die Beschwerdef?hrerin seither eine deutliche Zunahme der Panikattacken geltend mache (Urk. 7/21 S. 23).
2.4???? Dieser Einsch?tzung schlossen sich die ?brigen Gutachter nach Kenntnis des Arbeitgeberfragebogens an und kamen in der abschliessenden Gesamtbeurteilung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdef?hrerin in der zuletzt ausge?bten Erwerbst?tigkeit als Angestellte in der Fr?hzustellung von Zeitungen seit M?rz 2011 zu 80 % arbeitsf?hig sei (ganztags mit 80 % Leistung). Aufgrund der Konzentrationsst?rung und der Tagesm?digkeit bei Schlafst?rungen erachteten die Gutachter die Beschwerdef?hrerin zudem f?r s?mtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden T?tigkeiten als zu 80 % arbeitsf?hig (ganztags bei 80 % Leistung; Urk. 7/21 S. 28).

3.
3.1???? Aufgrund der Akten ergeben sich verschiedene Unklarheiten und offene Fragen:
???????? Aus dem Y.___-Gutachten (Urk. 7/21 S. 8, 17 und S. 19) und den ?brigen Akten (IV-Anmeldung; Urk. 7/5 S. 7 und Feststellungsblatt zum Beschluss; Urk. 7/23) ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte daf?r, dass die Beschwerdef?hrerin nicht als 100 % erwerbst?tig zu qualifizieren ist.
???????? Zum einen erkl?rte die Beschwerdef?hrerin in der IV-Anmeldung und im Rahmen der Abkl?rung gegen?ber den verschiedenen Gutachtern, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2004 (und damit vor dem erstmaligen Auftreten der sie seit dem Jahr 2008 beeintr?chtigenden Panikattacken) ausschliesslich als Hausfrau t?tig gewesen sei, was die Qualifizierung als Vollerwerbst?tige in Frage stellt.
???????? Zum andern macht die Beschwerdef?hrerin geltend, dass sie aufgrund der teilweisen Arbeitsunf?higkeit ihres Ehemannes und der damit einhergehenden finanziellen Probleme Anfang 2008 wieder h?tte arbeiten m?ssen, dass sie aber sowohl die T?tigkeit als Fr?hzustellerin als auch einen weiteren Arbeitsversuch im Jahr 2008 in einem Lager in E.___ nach zwei Tagen wegen der Panikattacken habe abbrechen m?ssen (Urk. 7/21 S. 17). In welchem Umfang sie ab jenem Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung hypothetisch erwerbst?tig gewesen w?re, bleibt aufgrund der fehlenden Angaben zum Arbeitsversuch in E.___ und gest?tzt auf den Arbeitgeberfragebogen der D.___, welcher eine Anstellung im Stundenlohn von insgesamt 6,5 bis 30 ? Stunden monatlich ausweist (Urk. 7/16 S. 2), sowie aufgrund des Umstandes, dass sie im August 2007 ihr zweites Kind geboren hatte (Urk. 7/1), die Kinderbetreuung von zwei Kleinkindern im Rahmen der Leistungspr?fung jedoch nie thematisiert wurde, ebenfalls ungekl?rt.
???????? Gegen?ber Dr. C.___ hatte die Beschwerdef?hrerin im Rahmen der Abkl?rung zudem angegeben, dass sie an guten Tagen daran denke, Teilzeit zu arbeiten, dass jedoch bereits der Gedanke daran eine Panikattacke ausl?se (Urk. 7/21 S. 19).
???????? Die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin wurde weder abgekl?rt noch l?sst sie sich anhand der Akten eruieren. Dies ist durch die IV-Stelle nachzuholen.
3.2???? Ungekl?rt ist weiter, wer vom 15. Februar 2008 bis zum 31. M?rz 2010 effektiv die Fr?hzustellung der Zeitungen ?bernommen hat. Gem?ss Arbeitgeberfragebogen der D.___ vom 19. September 2011 (Urk. 7/16) ?bte die Beschwerdef?hrerin diese T?tigkeit w?hrend zwei Jahren bis zur aus wirtschaftlichen Gr?nden per Ende M?rz 2010 erfolgten K?ndigung aus. Dies wird f?r die Zeit bis Juli 2009 best?tigt durch den IK-Auszug vom 7. April 2011 (Urk. 7/8 = Urk. 7/9; f?r die restliche Zeit gibt der IK-Auszug keine Auskunft). Die Beschwerdef?hrerin selbst macht geltend, dass sie die T?tigkeit jedoch bloss w?hrend zirka 2 - 4 Tagen selbst ausge?bt und dann wegen der bereits damals bestehen Angstzust?nde und Panikattacken habe aufgeben m?ssen. Da die Familie auf dieses dringend ben?tigte Zusatzeinkommen nicht habe verzichten k?nnen, habe ihr Ehemann diese Arbeitst?tigkeit ?bernommen (Urk. 1 S. 5 f.).
???????? Auch wenn die ?bernahme der Zustellt?tigkeit durch eine andere Person, vorliegend durch den damals im Umfang von 60 % ebenfalls bei der D.___ t?tigen Ehemann, auf den ersten Blick un?blich und aussergew?hnlich erscheint, ist es aufgrund der Umst?nde nicht auszuschliessen, dass effektiv der Ehemann diese T?tigkeit ?bernommen und w?hrend zwei Jahren ausge?bt hat. Im jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage aufgrund der Akten nicht beantwortet werden. Dies ist ebenfalls durch die IV-Stelle abzukl?ren.
3.3???? Der IK-Auszug f?r das Jahr 2008 ist auch in Bezug auf einen weiteren Eintrag unklar. F?r die Monate Juni bis Dezember wird ein Einkommen von Fr. 2?898.-- ausgewiesen, welches die Beschwerdef?hrerin bei einem Arbeitgeber (F.___) in E.___ erzielt hat (Urk. 7/8 = Urk. 7/9). Ob ein Zusammenhang besteht zwischen diesem IK-Eintrag und dem von der Beschwerdef?hrerin gegen?ber den Gutachtern im Jahr 2008 (in der Beschwerdeschrift f?r das Jahr 2009; Urk. 1 S. 6 f.) ge?usserten Arbeitsversuch von wenigen Tagen in einem Lager in E.___ (Urk. 7/21 S. 8 und 17), kann aufgrund der Akten nicht schl?ssig beantwortet werden. Auch dies ist durch die IV-Stelle abzukl?ren.
3.4???? Weitere Unklarheiten bestehen sodann in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit. Soweit die Y.___-Gutachter der Beschwerdef?hrerin (vor Kenntnisnahme des Arbeitgeberfragebogens) eine Arbeitsunf?higkeit von 30 % attestierten, stellten sie vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin und nicht auf medizinisch begr?ndete, objektive Abkl?rungen ab und ?usserten sich auch nicht zum Beginn der Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit. Gest?tzt auf die Angaben der Beschwerdef?hrerin gingen die Gutachter davon aus, dass sie das Haus nicht mehr alleine verlassen und aus diesem Grunde nur noch Heimarbeit aus?ben k?nne (Urk. 7/21 S. 21 f.), ohne dass objektiviert wurde, ob die Beschwerdef?hrerin tats?chlich nicht mehr allein aus dem Haus gehen kann. Zudem f?llt auf, dass im Gutachten die Konzentrationsschwierigkeiten nicht in Frage gestellt wurden, obwohl solche im Gespr?ch nicht eruierbar waren (Urk. 7/21 S. 19 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Gutachter, nachdem sie von der angeblichen Erwerbst?tigkeit der Beschwerdef?hrerin erfahren hatten, die aufgrund der Konzentrations- und Schlafst?rungen attestierte Leistungseinschr?nkung von 30 % auf 20 % reduzierten (Urk. 7/21 S. 28).

4.?????? Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einerseits die Qualifikation der Beschwerdef?hrerin festzustellen ist, und andererseits Abkl?rungen in Bezug auf die von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 allf?llig ausge?bten T?tigkeiten (in Bezug auf Art, Umfang und Dauer) vorzunehmen sind. Sodann sind die Beeintr?chtigungen der Beschwerdef?hrerin in einer allf?lligen Erwerbst?tigkeit oder eine allf?llige Einschr?nkung im Aufgabenbereich erneut medizinisch abzukl?ren, damit hernach ?ber den Rentenanspruch und allf?llige berufliche Massnahmen neu entschieden werden kann.
???????? Die Verf?gung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von erg?nzenden Abkl?rungen im Sinne der Erw?gungen an die IV-Stelle zur?ckzuweisen. Dies f?hrt zur Gutheissung der Beschwerde.

5.
5.1???? Gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2???? Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdef?hrerin hat Anspruch auf eine Prozessentsch?digung. Die Prozessentsch?digung wird vom Gericht festgesetzt und ohne R?cksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentsch?digung in der H?he von Fr. 2?500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 12) angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verf?gung vom 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zur?ckgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abkl?rung im Sinne der Erw?gungen, neu ?ber den Anspruch der Beschwerdef?hrerin auf eine Invalidenrente verf?ge.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdef?hrerin eine Prozessent-sch?digung von Fr. 2?500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Sch?tz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).