IV.2012.00719
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 27. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1983, verheiratet und Mutter von zwei 2004 und 2007 geborenen Kindern, war bis zur Geburt ihres ersten Kindes als Hilfsarbeiterin und ab 2004 als Hausfrau tätig. Am 27. März 2007 erlitt sie als Beifahrerin einen Autounfall. Am 22. März 2011 meldete sich die Versicherte wegen einer seit dem Autounfall bestehenden Angststörung und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 7/5). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 7/8, Urk. 7/9 und Urk. 7/16) und medizinische (Urk. 7/11, 7/14) Abklärungen vor und veranlasste eine polydisziplinäre medizinische Abklärung durch die Abklärungsstelle Y.___ (Urk. 7/12). Das Gutachten wurde am 24. Januar 2012 erstattet (Urk. 7/21), und der Versicherten wurde in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Frühzustellerin sowie für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Verweistätigkeiten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/21 S. 27). Mit Vorbescheid vom 24. Februar 2012 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, Einwand erheben und die Ergänzung des Sachverhaltes sowie weitere medizinische Abklärungen beantragen (Urk. 7/39). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Die Ablehnung begründete die IV-Stelle damit, dass die medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Frühzustellerin seit dem 13. März 2011 20 % arbeitsunfähig sei. Da damit die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % während eines Jahres nicht erfüllt sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Schütz, am 5. Juli 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle beantragen. Eventualiter beantragte sie die Ergänzung der Aktenlage in sachverhältlicher Hinsicht, die Einholung einer ergänzenden psychiatrischen Begutachtung durch einen aussenstehenden und unabhängigen psychiatrischen Facharzt sowie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Replicando liess die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10). Am 3. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 12).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit (Art. 8 Abs. 3 ATSG sowie Art. 28 Abs. 2bis in Verbindung mit Abs. 2ter IVG) bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre. Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbs-tätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
2.
2.1 Der Entscheid der IV-Stelle basiert auf dem Y.___-Gutachten vom 24. Januar 2012 (Urk. 7/21 und Urk. 7/23). Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und med. pract. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, führten bei der Beschwerdeführerin allgemeinmedizinische und internistische (Allgemein Status, Haut, Kopf/Hals, Thorax, Atmungsorgane, Herz/Kreislauf und Abdomen) sowie neurologische Untersuchungen durch, veranlassten zusätzlich eine laborchemische Blutanalyse, nahmen eine kleine Lungenfunktionsprüfung vor und untersuchten den Bewegungsapparat (Urk. 7/21 S. 11 - 14). Ergänzt wurden diese Untersuchungen durch die rheumatologische Abklärung (inklusive radiologische Befunderhebung) durch Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie (Urk. 7/21 S. 15 - 16). Weder aus internistischer, allgemeinmedizinischer noch rheumatologischer Sicht diagnostizierten die Gutachter gesundheitliche Beeinträchtigungen.
2.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm die psychiatrische Abklärung vor (Urk. 7/21 S. 16 - 23). Im Rahmen des 60minütigen Gesprächs ermittelte die Gutachterin die persönliche und psychiatrische Anamnese, die Beschwerden und die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin und erhob die psychopathologischen Befunde. Dr. C.___ fand keine Hinweise auf Auffassungs-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin subjektiv Konzentrationsstörungen geltend mache, so dass sie vergesslicher sei als früher. Die Gutachterin erachtete den formalen Gedankengang als geordnet und stellte keine Hinweise auf formale Denkstörungen, Zwänge, Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen fest. Der affektive Rapport sei gut herstellbar und die Beschwerdeführerin sei affektiv gut schwingungsfähig. Den Affekt beurteilte die Gutachterin als etwas ratlos und verunsichert und beschrieb aufgrund der Panikattacken deutlich gewordene Insuffizienzgefühle. Weiter führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin die Panikattacken mit Herzklopfen, Schwitzen, Zittern, Atembeschwerden, Er-brechen, Drealisationserleben, Angst vor Kontrollverlust, Angst, verrückt zu werden und Angst zu sterben beschreibe. Weiter berichtete sie von der seit der Kindheit bestehenden Flugangst sowie von Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen und Tagesmüdigkeit. Anhaltspunkte für einen sozialen Rückzug oder Suizidalität stellte Dr. C.___ nicht fest.
In der psychiatrischen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit beschrieb Dr. C.___ die 28-jährige aus dem Kosovo stammende Versicherte, welche mit der Familie 1994 in die Schweiz emigrierte, als gut integriert und verneinte Hinweise auf Persönlichkeitsfehlentwicklungen. Bis zum Autounfall am 5. März 2007, welchen die Beschwerdeführerin - damals in der 9. Woche schwanger - als einschneidendes Erlebnis beschreibe, habe sie ein unauffälliges Leben geführt. Die Gutachterin hielt fest, dass sich die Panikattacken nach dem Autounfall mit einer mehrmonatigen Latenz entwickelt hätten, wobei die Beschwerdeführerin den Beginn vor allem in den Zusammenhang mit der übermässigen Belastung und dem Stress durch die zeitweilige Erkrankung des Ehemannes bringe, welcher nach dem Autounfall, bei dem er Fahrer gewesen sei, zeitweise arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe als Belastung einerseits die finanzielle Problematik Ende 2007 erwähnt, aber andererseits auch die Tatsache, dass sie vor allem für den Ehemann habe sorgen müssen und sich alleine schwanger um die Kindererziehung und später um beide Kinder habe kümmern müssen, für die Belastung verantwortlich gemacht.
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es sich bei den Panikattacken aus versicherungspsychiatrischer Sicht um einen unbehandelten, labilen Gesundheitsschaden handle, der durch eine vor allem verhaltenstherapeutisch orientierte ambulante Therapie unter Einbezug von Psychopharmaka gut behandelt werden könne. Darüber sei die Beschwerdeführerin orientiert worden und sie sei auch bereit, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.
In der Annahme, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Arbeitsversuchs von wenigen Tagen seit der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, erachtete Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht im Zeitpunkt der Begutachtung als dadurch eingeschränkt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Panikattacken nicht alleine ausser Haus bewege. So könne sie allenfalls einer angepassten Tätigkeit in Form von Heimarbeit nachgehen. Weiter sei für diese angepasste Tätigkeit aufgrund der Konzentrationsstörungen und der Tagesmüdigkeit bei deutlichen Schlafstörungen von einer verminderten Arbeitsleistung bezogen auf einen vollen Arbeitstag von 30 % auszugehen (Urk. 7/21 S. 21- 22).
2.3 Im Nachgang zur Begutachtung vom 13. September 2011 erlangte Dr. C.___ durch die Hauptgutachterin Kenntnis vom Arbeitgeberfragebogen der D.___, aus welchem hervorging, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2008 bis zum 31. März 2010 zwischen 6 und 30 Stunden pro Monat die Frühzustellung der Zeitungen ausgeführt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit dieser Tatsache aber nicht mehr konfrontiert werden können, da das Y.___ die Unterlagen erst nach Durchführung der Untersuchungen erhalten habe (Urk. 7/21 S. 8).
In Kenntnis dieses Arbeitgeberberichts ergänzte die Gutachterin ihre Beurteilung und führte aus, dass die Beschwerdeführerin auf explizite Nachfrage im Untersuchungsgespräch angegeben habe, dass sie bis auf einen temporären Arbeitsversuch von zwei Tagen in einem Lager in E.___ im Jahr 2008 seit 2004 nicht mehr gearbeitet habe, was allerdings aufgrund der Aktenlage nicht zutreffen könne. Es sei unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin an diesen Arbeitsplatz bei der D.___, den sie doch 2 Jahre lang innegehabt habe, auf konkrete Nachfrage hin nicht habe erinnern können (Urk. 7/21 S. 22).
Die Gutachterin kam zum Schluss, dass es nicht möglich sei, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn der Panikattacken, den sie auf Anfang 2008 datiere, nicht mehr alleine ausser Haus gehe, da sie ja bis März 2010 einer Teilzeitarbeit nachgegangen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass (anders als in der ersten Einschätzung vor Kenntnis des Arbeitgeberfragebogens) eine Arbeit ausser Haus, also auch in der angestammten Tätigkeit möglich sei. Aufgrund der Schilderung der Panikattacken und der affektiven Beteiligung der Versicherten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unter Panikattacken leide. Die Schlaf- und Konzentrationsstörungen seien ebenfalls nachvollziehbar und für die Diagnose typisch, allerdings sei unklar, ob sie das von der Beschwerdeführerin beschriebene Ausmass erreichen würden. Zum einen seien die Konzentrationsstörungen im Gespräch nicht eruierbar gewesen, zum andern werde die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr gemachten falschen Angaben in Frage gestellt.
Aufgrund der aktuellen Aktenlage beurteilte die Gutachterin die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht deshalb neu und kam zum Schluss, dass seit 6 Monaten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit, also auch ausser Haus bestehe, da die Beschwerdeführerin seither eine deutliche Zunahme der Panikattacken geltend mache (Urk. 7/21 S. 23).
2.4 Dieser Einschätzung schlossen sich die übrigen Gutachter nach Kenntnis des Arbeitgeberfragebogens an und kamen in der abschliessenden Gesamtbeurteilung zusammengefasst zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Angestellte in der Frühzustellung von Zeitungen seit März 2011 zu 80 % arbeitsfähig sei (ganztags mit 80 % Leistung). Aufgrund der Konzentrationsstörung und der Tagesmüdigkeit bei Schlafstörungen erachteten die Gutachter die Beschwerdeführerin zudem für sämtliche dem Alter und dem Habitus entsprechenden Tätigkeiten als zu 80 % arbeitsfähig (ganztags bei 80 % Leistung; Urk. 7/21 S. 28).
3.
3.1 Aufgrund der Akten ergeben sich verschiedene Unklarheiten und offene Fragen:
Aus dem Y.___-Gutachten (Urk. 7/21 S. 8, 17 und S. 19) und den übrigen Akten (IV-Anmeldung; Urk. 7/5 S. 7 und Feststellungsblatt zum Beschluss; Urk. 7/23) ergeben sich wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht als 100 % erwerbstätig zu qualifizieren ist.
Zum einen erklärte die Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung und im Rahmen der Abklärung gegenüber den verschiedenen Gutachtern, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2004 (und damit vor dem erstmaligen Auftreten der sie seit dem Jahr 2008 beeinträchtigenden Panikattacken) ausschliesslich als Hausfrau tätig gewesen sei, was die Qualifizierung als Vollerwerbstätige in Frage stellt.
Zum andern macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie aufgrund der teilweisen Arbeitsunfähigkeit ihres Ehemannes und der damit einhergehenden finanziellen Probleme Anfang 2008 wieder hätte arbeiten müssen, dass sie aber sowohl die Tätigkeit als Frühzustellerin als auch einen weiteren Arbeitsversuch im Jahr 2008 in einem Lager in E.___ nach zwei Tagen wegen der Panikattacken habe abbrechen müssen (Urk. 7/21 S. 17). In welchem Umfang sie ab jenem Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung hypothetisch erwerbstätig gewesen wäre, bleibt aufgrund der fehlenden Angaben zum Arbeitsversuch in E.___ und gestützt auf den Arbeitgeberfragebogen der D.___, welcher eine Anstellung im Stundenlohn von insgesamt 6,5 bis 30 ¾ Stunden monatlich ausweist (Urk. 7/16 S. 2), sowie aufgrund des Umstandes, dass sie im August 2007 ihr zweites Kind geboren hatte (Urk. 7/1), die Kinderbetreuung von zwei Kleinkindern im Rahmen der Leistungsprüfung jedoch nie thematisiert wurde, ebenfalls ungeklärt.
Gegenüber Dr. C.___ hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Abklärung zudem angegeben, dass sie an guten Tagen daran denke, Teilzeit zu arbeiten, dass jedoch bereits der Gedanke daran eine Panikattacke auslöse (Urk. 7/21 S. 19).
Die Qualifikation der Beschwerdeführerin wurde weder abgeklärt noch lässt sie sich anhand der Akten eruieren. Dies ist durch die IV-Stelle nachzuholen.
3.2 Ungeklärt ist weiter, wer vom 15. Februar 2008 bis zum 31. März 2010 effektiv die Frühzustellung der Zeitungen übernommen hat. Gemäss Arbeitgeberfragebogen der D.___ vom 19. September 2011 (Urk. 7/16) übte die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit während zwei Jahren bis zur aus wirtschaftlichen Gründen per Ende März 2010 erfolgten Kündigung aus. Dies wird für die Zeit bis Juli 2009 bestätigt durch den IK-Auszug vom 7. April 2011 (Urk. 7/8 = Urk. 7/9; für die restliche Zeit gibt der IK-Auszug keine Auskunft). Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, dass sie die Tätigkeit jedoch bloss während zirka 2 - 4 Tagen selbst ausgeübt und dann wegen der bereits damals bestehen Angstzustände und Panikattacken habe aufgeben müssen. Da die Familie auf dieses dringend benötigte Zusatzeinkommen nicht habe verzichten können, habe ihr Ehemann diese Arbeitstätigkeit übernommen (Urk. 1 S. 5 f.).
Auch wenn die Übernahme der Zustelltätigkeit durch eine andere Person, vorliegend durch den damals im Umfang von 60 % ebenfalls bei der D.___ tätigen Ehemann, auf den ersten Blick unüblich und aussergewöhnlich erscheint, ist es aufgrund der Umstände nicht auszuschliessen, dass effektiv der Ehemann diese Tätigkeit übernommen und während zwei Jahren ausgeübt hat. Im jetzigen Zeitpunkt kann diese Frage aufgrund der Akten nicht beantwortet werden. Dies ist ebenfalls durch die IV-Stelle abzuklären.
3.3 Der IK-Auszug für das Jahr 2008 ist auch in Bezug auf einen weiteren Eintrag unklar. Für die Monate Juni bis Dezember wird ein Einkommen von Fr. 2‘898.-- ausgewiesen, welches die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitgeber (F.___) in E.___ erzielt hat (Urk. 7/8 = Urk. 7/9). Ob ein Zusammenhang besteht zwischen diesem IK-Eintrag und dem von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern im Jahr 2008 (in der Beschwerdeschrift für das Jahr 2009; Urk. 1 S. 6 f.) geäusserten Arbeitsversuch von wenigen Tagen in einem Lager in E.___ (Urk. 7/21 S. 8 und 17), kann aufgrund der Akten nicht schlüssig beantwortet werden. Auch dies ist durch die IV-Stelle abzuklären.
3.4 Weitere Unklarheiten bestehen sodann in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Soweit die Y.___-Gutachter der Beschwerdeführerin (vor Kenntnisnahme des Arbeitgeberfragebogens) eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestierten, stellten sie vorwiegend auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nicht auf medizinisch begründete, objektive Abklärungen ab und äusserten sich auch nicht zum Beginn der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gingen die Gutachter davon aus, dass sie das Haus nicht mehr alleine verlassen und aus diesem Grunde nur noch Heimarbeit ausüben könne (Urk. 7/21 S. 21 f.), ohne dass objektiviert wurde, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr allein aus dem Haus gehen kann. Zudem fällt auf, dass im Gutachten die Konzentrationsschwierigkeiten nicht in Frage gestellt wurden, obwohl solche im Gespräch nicht eruierbar waren (Urk. 7/21 S. 19 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Gutachter, nachdem sie von der angeblichen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin erfahren hatten, die aufgrund der Konzentrations- und Schlafstörungen attestierte Leistungseinschränkung von 30 % auf 20 % reduzierten (Urk. 7/21 S. 28).
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass einerseits die Qualifikation der Beschwerdeführerin festzustellen ist, und andererseits Abklärungen in Bezug auf die von ihr in den Jahren 2008 bis 2010 allfällig ausgeübten Tätigkeiten (in Bezug auf Art, Umfang und Dauer) vorzunehmen sind. Sodann sind die Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in einer allfälligen Erwerbstätigkeit oder eine allfällige Einschränkung im Aufgabenbereich erneut medizinisch abzuklären, damit hernach über den Rentenanspruch und allfällige berufliche Massnahmen neu entschieden werden kann.
Die Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Vornahme von ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5.
5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 12) angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).