Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00720 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, arbeitete von Oktober 2000 bis zur Kündigung per 31. Oktober 2008 bei der Fluggesellschaft Y.___ als Flugbegleiterin. Am 4. August 2008 meldete sie sich wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Nach medizinischen (Urk. 8/17-18) und erwerblichen (Urk. 8/12) Abklärungen teilte die IV-Stelle Zürich der Versicherten mittels Vorbescheid vom 18. März 2009 mit, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, da ab 1. November 2008 keine Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen sei (Urk. 8/27). Auf Einwand der Versicherten unter Beilage weiterer Arztberichte hin (Urk. 8/29-30) liess die IVStelle bei med. pract. Z.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, das Gutachten vom 24. März 2010 erstellen (Urk. 8/43). Die folgende erneute Abklärung beruflicher Massnahmen führte zu keinem Ergebnis (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 23. August 2010, Urk. 8/54), worauf die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen wie angekündigt abwies (Verfügung vom 24. August 2010, Urk. 8/55).
Den ersten, rentenabweisenden Vorbescheid vom 1. September 2010 (Urk. 8/58) überprüfte die IV-Stelle auf Einwand hin und teilte der Versicherten mit einem weiteren Vorbescheid vom 19. April 2011 (Urk. 8/69) mit, sie habe nunmehr vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 Anspruch auf eine befristete ganze Rente. Danach könne für eine angepasste Tätigkeit wieder eine 80%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden, was zu einem nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34 % führe (Urk. 8/70). Die dagegen erhobenen Einwendungen lehnte die IV-Stelle ab (vgl. Feststellungsblatt vom 29. August 2011, Urk. 8/82) und entschied entsprechend dem Vorbescheid (Verfügung vom 30. Mai 2012, Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. Juli 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ab dem 1. Januar 2009 mindestens eine Viertelsrente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2012 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass das Invalideneinkommen korrekterweise höher angesetzt werden müsste, um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; der Beschwerdeführerin zugestellt am 27. August 2012, Urk. 9).
Mit Eingaben vom 20. September 2012 (Urk. 10/1) und vom 8. Oktober 2012 (Urk. 10/3) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 10/2 und Urk. 10/4).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5)
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der ganzen Rente per 31. Dezember 2008 zu Recht erfolgte.
2.1 Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen musste sich die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2005 einer ersten Rückenoperation mit Entfernung einer Diskushernie L4/5 unterziehen. Im Januar 2006 konnte sie ihre Arbeit als Flugbegleiterin wieder uneingeschränkt aufnehmen (Urk. 8/22-24 und Urk. 8/12/4). Eine zweite gleichartige Operation mit Entfernung einer Diskushernie L5/S1 fand am 28. Mai 2008 statt (Austrittsbericht der Klinik A.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/17/8). Im Bericht der Klinik A.___ vom 3. September 2008 (Urk. 8/18/7) zuhanden der Beschwerdegegnerin heisst es, die Beschwerdesymptomatik habe sich nach der Operation weitgehend zurückgebildet, es zeige sich noch ein residueller Rückenschmerz aber kein Beinschmerz oder neurologisches Defizit. Da es sich bereits um das zweite ähnliche Ereignis handle, sei die längerfristige Prognose eher ungünstig und eine berufliche Umstellung höchstwahrscheinlich nötig. Die Ärzte attestierten für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bis 30. September 2008 und danach wieder eine solche von 100 %. Der Neurologe Dr. B.___ von der nämlichen Klinik berichtete über seine Untersuchung vom 29. Oktober 2008, die seit August 2008 bestehende rechtsseitige Lumboischialgie sei aktuell fast vollständig abgeklungen. Im neurologischen Befund zeige sich als Residuum ein nicht auslösbarer ASR (Achillessehnenreflex) links und eine leichte Hypalgesie am Unterschenkel rechts, anamnestisch bestehend seit 2005. Da die Beschwerden fast vollständig abgeklungen seien, seien momentan keine weiteren diagnostischen bzw. therapeutischen Schritte notwendig (Urk. 8/29/9). Dr. med. C.___ von der medizinischen Einrichtung D.___ verwies in seinem Formularbericht vom 5. September 2008 u.a. auf die bereits vorliegenden Berichte und erwähnte weiter, dass die Gefahr einer Verschlechterung gegeben sei. Er attestierte in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/1-6).
2.2 Med. pract. Z.___ erhob anlässlich seiner Begutachtung am 3. Februar 2010 eine einlässliche Anamnese und befragte die Beschwerdeführerin zu ihren aktuellen Beschwerden. Sie habe berichtet, nach der zweiten Operation (Mai 2008) sei es ihr anfangs gut gegangen und sie habe wieder versucht zu arbeiten. Nachdem ein neuer Rückfall aufgetreten sei, habe man ihr per Ende Oktober gekündigt. Seither habe sie wiederholt schmerzhafte Exazerbationen der bekannten Beschwerden erlebt. Die Schmerzen (aktuell im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule [LWS] mit positivem Husten- und Niesschmerz) nähmen bei Kälte und langdauernden gleichen Belastungen (stehen über 15 Minuten oder sitzen während zwei bis drei Stunden) sowie Belastungen mit Heben und Tragen zu. Gehen und Treppensteigen bereiteten kein grösseren Probleme. Momentan habe sie eine schmerzarme Phase, doch könne sich das schon bei einer "blöden Bewegung" plötzlich ändern (Urk. 8/43/7-8).
Aufgrund seiner klinischen Untersuchung und der beigezogenen radiologisch-fachärztlichen Befundungen diagnostizierte der Experte ein rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M54.4) bei Status nach mikrochirurgischer Fenestration L4/5 rechts wegen voluminöser Diskushernie im gleichen Segment und subtotaler Nukleotomie im Mai 2005; Status nach mikrochirurgischer Fenestration L5/S1 links mit Diskushernienentfernung im Mai 2008; residuelles ASR-Defizit links und Hypästhesie L5 rechts. Aktuell sei die Beschwerdeführerin oligosymptomatisch bis beschwerdefrei, ferner sei anamnestisch eine Blasen-Darmstörung möglich (Urk. 8/43/12).
Aus arbeitsmedizinischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit der LWS für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen, mit langdauerndem Stehen oder Sitzen, mit Wirbelsäulenbelastung durch arbeiten im Überkopfbereich, mit langdauernd vorgeneigter Körperhaltung und repetitiv rumpfrotierenden Stereotypen. Aufgrund dieses Belastungsprofils sei die bisherige Arbeit als Flugbegleiterin nicht mehr zumutbar. Diesbezüglich erscheine die Einschätzung der operierenden Ärzte der Klinik A.___ (ab Oktober 2008 wieder 100 % arbeitsfähig als Flugbegleiterin, vgl. Urk. 8/18/7) aus jetziger Sicht als zu optimistisch. In einer adaptierten Tätigkeit sei indessen mittelfristig von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bis zur vollständigen Reintegration in den Arbeitsprozess erscheine eine um etwa 20 % verminderte Belastbarkeit für die Dauer von bis zu drei Monaten vertretbar (Urk. 8/43/13).
2.3 Die dargelegte Entwicklung nach der zweiten Diskushernienoperation im Mai 2008 zeigt eine klare gesundheitliche Verbesserung auf. Rund vier Monate nach der Operation bestanden lediglich noch residuelle Rückenschmerzen und weitere Therapien wurden nicht mehr als notwendig erachtet. Nicht nur die Fachärzte der Klinik A.___, sondern auch der Hausarzt, Dr. C.___, war der Meinung, etwa im September 2008 wäre eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wieder möglich gewesen. Dieser Einschätzung schloss sich explizit auch der Gutachter med. pract. Z.___ an, der zudem ein differenziertes Belastungsprofil erstellte. Auch wenn medizinischerseits eine eher ungünstige Langfristprognose abgegeben wurde, ist zumindest bis zum Gutachtenszeitpunkt anfangs 2010 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer der Rückenproblematik angepassten Tätigkeit auszugehen. Nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag das von Dr. E.___ von der Klinik A.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitzeugnis vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8/29/7), worauf sich die Beschwerdeführerin beruft (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Dieses Zeugnis, worin Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Oktober 2008 attestiert, steht im klaren Widerspruch zu dem von demselben Arzt mitunterzeichneten Bericht vom 3. September 2008 (Urk. 8/18/7) und ist wohl im Zusammenhang mit der per Ende Oktober 2008 erfolgten Kündigung der Arbeitsstelle zu sehen. Zu dem von der Beschwerdeführerin weiter erwähnten Bericht (vgl. Urk. 1 S. 7) von Dr. med. C.___, vom 27. Mai 2011 (Urk. 3/9 = Urk. 8/76) nahm RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, am 15. Juni 2011 bereits im Vorbescheidverfahren Stellung (Urk. 8/82). Laut dem RAD-Arzt kann aus der dokumentierten geringen Zunahme der Bandscheibenhernie keine versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Es bleibt somit dabei, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (30. Mai 2012), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), von einem seit Oktober 2008 im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand und dem im Gutachten vom 24. März 2010 (Urk. 8/43) festgelegten Belastungsprofil auszugehen ist. Die nachträglich eingereichten neueren medizinischen Unterlagen (Urk. 10/2 und Urk. 10/4) stammen aus der Zeit nach Erlass der angefochtenen Verfügung und sind daher im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
3. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Einschränkungen ab Oktober 2008.
3.1 Die Beschwerdegegnerin zählte zu dem vom Arbeitgeber angegebenen Monatslohn von Fr. 3'860.-- (vgl. Urk. 8/12/3) die Kommissionen aus dem Bordverkauf und den Leistungsbonus des Jahres 2007 (vgl. Lohnabrechnungen, Urk. 8/12/2227) hinzu und gelangte für das Jahr 2009 zu einem Valideneinkommen von Fr. 54'066.80 (Urk. 8/84/3). Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, auch die "Deplacement-Spesen" von durchschnittlich Fr. 837.50 pro Monat gehörten zum Grundgehalt und damit zum Valideneinkommen. Dieses sei somit auf mindestens Fr. 65'000.-- zu veranschlagen (Urk. 1 S. 8 f.). Wie es sich damit verhält, muss aus nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geprüft werden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit von 80 % aus und nahm beim Invalideneinkommen gemäss den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 einen invaliditätsbedingten Abzug von 15 % vor (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2). Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) richtig feststellte, war dieses Vorgehen nicht korrekt. Sowohl der Gutachter wie die Ärzte der Klinik A.___ als auch der Hausarzt attestierten für eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 2.3). Der Gutachter hielt in der Reintegrationsphase für die Dauer von längstens drei Monaten wegen eines erhöhten Pausenbedarfs eine verminderte Belastbarkeit von 20 % für vertretbar (vgl. Urk. 8/43/13). Ab Januar 2009 fiele diese Reduktion also wieder weg. Für diese drei Monate kann aber zur invaliditätsbedingt verminderten Belastbarkeit von 20 % nicht auch noch ein behinderungsbedingter Abzug vorgenommen werden, würden doch damit die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt. Mit einer Reduktion um 20 bzw. 15 % auf dem Tabellenlohn gemäss LSE 2008, aufgerechnet auf das Jahr 2009 von Fr. 52'228.-- (vgl. Urk. 84/2) ergeben sich Invalideneinkommen von Fr. 41'782.-- (80 % von Fr. 52'228.-- bzw. Fr. 44'394.-- (85 % von Fr. 52'228.--). Verglichen mit dem (von der Beschwerdeführerin geltend gemachten) Valideneinkommen von Fr. 65'000.-- würden Erwerbseinbussen von Fr. 23'218.-- bzw. Fr. 20'606.-- und damit nicht rentenbegründende Invaliditätsgrade von 35.7 % bzw. 31.7 % resultieren. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Tabellenlohn von Hilfsarbeiterinnen im Anforderungsniveau 4 gemäss LSE (einfache und repetitive Tätigkeiten) gerechnet hat, was angesichts der Ausbildung (Matura) und langjährigen Berufserfahrung der Beschwerdeführerin als äusserst grosszügig zu beurteilen ist. Mit der Beschwerdegegnerin ist deshalb davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des effektiven Ausbildungsniveaus noch ein weit tieferer, sicher nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde (vgl. Urk. 7). Die Rentenaufhebung per Ende 2008 ist somit zu Recht erfolgt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 10/1 und 10/3 sowie von Kopien der Urk. 10/2 und 10/4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstMöckli