Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00721




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 29. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer

Kramer & Kramer

Scheuchzerstrasse 44, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war letztmals als selbstständigerwerbender Lastwagenfahrer tätig (Urk. 6/4, Urk. 6/11, Urk. 6/29), als er sich am 14. April 2009 bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente (Urk. 6/3 Ziff. 7.8) anmeldete. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim Versicherten die Erfolgsrechnungen betreffend seine selbstständige Erwerbstigkeit während der Jahre 2006 bis 2008 (Urk. 6/11/1-6) sowie bei behandelnden Ärzten des Versicherten verschiedene Berichte (Urk. 6/7-9, Urk. 6/131-17, Urk. 6/15) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 6/6) bei, liess die selbstständige Erwerbstätigkeit des Versicherten an seinem Wohnort abklären (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende; Urk. 6/29) und liess den Versicherten polydisziplinär (internistisch, neurologisch, psychiatrisch und ophthalmologisch; Gutachten vom 16. März 2011; Urk. 6/20/1-47) begutachten.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/32-33, Urk. 6/41) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) befristet für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. März 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % für die Zeit ab 1. April 2011.


2.    Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) erhob der Versicherte am
5. Juli 2012 (Poststempel; Urk. 1 S. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer (unbefristeten) Rente für eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IVStelle die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten am 20. Dezember 2012 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An-spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten vorerst ab November 2008 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zuzumuten war. Da ihm ab dem 17. Dezember 2010 indes die Ausübung behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % wieder zuzumuten gewesen sei, bestehe ein Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. März 2011. 

2.2    Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, dass ihm die Aufnahme einer Arbeit nur in äusserst begrenztem Umfang möglich sei (Urk. 1 S. 4), und dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 75 % auszugehen sei (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Im Hinblick auf den Rentenanspruch gilt es im Folgenden vorerst die medizinisch beurteilte Arbeitsfähigkeit zu prüfen.

3.2    Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Angiologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 20. Januar 2009 (Urk. 6/7/16-17) die folgenden Diagnosen (S. 1):

- zystoides Makulödem bei Venenastverschluss

- keine relevanten atherosklerotischen beziehungsweise entzündlichen Veränderungen der extrakraniellen Hirnarterien

- kardiovakuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Adipositas, Status nach Nikotinabusus

    Er erwähnte, dass duplexsonographisch keine Hinweise für relevante entzündliche beziehungsweise atherosklerotische Wandveränderungen der präzentralen Hirnarterien nachzuweisen gewesen seien (S. 2).

3.3    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Endokrinologie, Diabetologie und klinische Ernährung, stellten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2009 (Urk. 6/8/6-7) die folgenden Diagnosen (S. 1):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Venenastthrombosen beidseits

- keine endokrinologischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Akromegalie mit/bei

- Karpaltunnelsyndrom beidseits

- leichtem obstruktiven Schlafapnoesyndrom

- transsphenoidaler Exstirpation eines Hypophysenmakroadenoms am 6. April 2000

- normaler GH-Suppression

- keinen Hinweisen für Rezidiv oder Resttumor

- aktuell keinen Hinweisen für Wachstumshormonexzess

- intakter Hypophysenfunktion

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Die Ärzte führten aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei, und dass hinsichtlich der Akromegalie ein stabiler Verlauf mit intakter Hypophysenfunktion und ohne Hinweise auf einen Wachstumshormonexzess bestehe. Aus endokrinologischer Sicht bestehe in der Tätigkeit als Lastwagenfahrer eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 2).

3.4    Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. September 2009 (Urk. 6/9/1-8) eine rezidivierende depressive Störung mit/bei operiertem Hirntumor im Jahre 1999 (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer unter einer inneren Unruhe, Anspannung, Nervosität, einer verminderten Impulskontrolle, unter Müdigkeit, unter einem gestörten Durchschlafen und unter Kopfschmerzen leide (Ziff. 1.4). Die Behandlung des Beschwerdeführers sei am 19. Dezember 2006 begonnen und am 21. Oktober 2008 nach einem Unterbruch wieder aufgenommen worden (Ziff. 1.5). Die Arbeitsfähigkeit werde durch den Hausarzt des Beschwerdeführers beurteilt (Ziff. 1.6).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, stellte in seinem Bericht vom 29. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1):

- massive Visuseinschränkung bei

- Status nach Venenastverschluss im Jahre 2001

- zsystoidem Makulaödem bei Venenastverschluss im November 2008

- chronische Cephalea/cervicospondylogenes Syndrom bei Akromegalie

- chronische Depression

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)

- Verdacht auf Schlaf-Apnoe-Syndrom bei Adipositas

- arterielle Hypertonie

    Dr. B.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer seit dem 18. November 2008 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe (Ziff. 1.6). Die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten (Ziff. 1.7).

3.6    Die Ärzte des Z.___, Augenklinik, diagnostizierten mit Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) eine nicht-ischämische Venenastthrombose und ein zystoides Makulaödem bei einem Status nach fokaler Laserkoagulation am linken Auge und einen Status nach Venenastthrombose, einen Status nach Sektorlaserkoagulation und einen Status nach fokaler Laserkoagulation am rechten Auge (Ziff. 1.1) und erwähnten, dass der Beschwerdeführer durch die Venenastverschlüsse an beiden Augen unter deutlichen Gesichtsfeldeinschränkungen und unter Einschränkungen im räumlichen Sehen leide (Ziff. 1.7). Eine Wiedererlangung des ursprünglichen Visus sei nicht zu erwarten. Der Visus werde sich je nach Verlauf des Makulaödems entwickeln. Eventuell sei eine Konversion in einen ischämischen Venenastverschluss noch nach Monaten bis Jahren denkbar (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei in der Ausübung von Tätigkeiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erforderten, eingeschränkt. Seine Fahrtauglichkeit werde gegenwärtig überprüft (Ziff. 1.7).

3.7    Die Ärzte der C.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 16. März 2011 (Urk. 6/20/1-21), dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. Dezember 2010 bis 24. Januar 2011 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und ophthalmologisch untersucht worden sei und stellten die folgenden Diagnosen mit einem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 f.):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom

- ohne Vollremission in den Intervallen, mit anamnestisch vorwiegend mittelschweren depressiven Episoden und einem Verdacht auf eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Jahre 2006

- unter spezifischer Behandlung mit Deanxit

- bei Verdacht auf organische Mitbeteiligung

- bei Akromegalie

- bei Status nach transsphenoidalem Eingriff

- bei chronischem Schlafapnoesyndrom

- bei schleichender Entwicklung ab dem Jahre 2000

    Bezüglich der Akromegalie bestehe gegenwärtig sowohl hormonell als auch in Bezug auf allfällige Rezidive des Hypophysenmakroadenoms eine stabile Situation. Die Arbeitsfähigkeit werde dadurch nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht seien die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Diese seien für die Arbeitsfähigkeit ohne Relevanz (S. 17). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei auch das bestehende leichte obstruktive Schlafapnoesyndrom mit habituellem Schnarchen (S. 16).

    Bei den Rückenschmerzen handle es sich aus neurologisch-internistischer Sicht um ein unspezifisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik. Die spontane Beweglichkeit wie auch die Beweglichkeit während der internistischen Untersuchung seien insgesamt uneingeschränkt und schmerzfrei möglich gewesen. Der Beschwerdeführer werde durch die Rückenschmerzen in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer und in seiner Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren Tätigkeiten nicht beeinträchtigt (S. 18).

    Auf Grund des Leidens im Bereich seiner Augen habe der Beschwerdeführer im Jahre 2010 unter einer deutlichen Gesichtsfeldeinschränkung und unter einer Beeinträchtigung des räumlichen Sehens gelitten. Zwischenzeitlich habe sich der Visus am linken Auge verbessert. Aus ophthalmologischer Sicht bestehe gegenwärtig kein weiterer Therapiebedarf (S. 18). Gegenwärtig erfülle die Sehschärfe der beiden Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fahren von Personenwagen und von Lastwagen, weshalb aus ophthalmologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe (S. 19).

    Aus psychiatrischer Sicht leide der Beschwerdeführer unter einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung. Da seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer erhöhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Konzentrationsfähigkeit stelle, werde der Beschwerdeführer in der Ausübung dieser Tätigkeit auf Grund der depressiven Störung im Umfang von 40 % eingeschränkt. In behinderungsangepassten Tätigkeiten mit geringeren Anforderungen an die Dauerkonzentration bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 6/20 S. 19).

    Auf Grund des Leidens im Bereich des linken Auges habe ab November 2008 vorerst eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seither habe sich das Augenleiden gebessert. Gegenwärtig werde die Arbeitsfähigkeit durch das Augenleiden nicht mehr beeinträchtigt. Da der genaue Zeitpunkt der Verbesserung nicht zu eruieren sei, sei von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des C.___ auszugehen (S. 20).

3.8    Mit Bericht vom 30. Mai 2012 (Urk. 3/3) stellte Dr. med. D.___, E.___, Verkehrsmedizin und Forensische Psychiatrie, fest, dass der Beschwerdeführer die Fahreignung für die Kategorien C, D1, Fahrlehrer I II IV, berufsmässiger Personentransport und Verkehrsexperten auf Grund einer Gesichtsfeldeinschränkung nicht mehr erfülle.


4.

4.1    Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 an einem im Rahmen einer Akromegalie aufgetretenen Hypophysenmakroadenom litt, welches mittels einer transsphenoidalen Exstirpation behandelt wurde, wobei im Jahre 2009 weder Hinweise für einen Wachstumshormonexzess noch Hinweise für ein Rezidiv des Tumors oder einen Resttumor vorhanden waren (Urk. 6/8/6-7). Daneben litt der Beschwerdeführer im Jahre 2010 an Venenastverschlüssen an beiden Augen und in Folge dessen unter deutlichen Gesichtsfeldeinschränkungen und Einschränkungen im räumlichen Sehen (Urk. 6/15/1-3). Ferner litt der Beschwerdeführer an Rückenschmerzen im Sinne eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (Urk. 6/13/2-5) beziehungsweise eines lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne eine sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik (Urk. 6/20/1-21 S. 18), unter Kopfschmerzen im Sinne einer chronischen Cephalea und eines cervicospondylogenen Syndroms (Urk. 6/13/2-5) beziehungsweise im Sinne von Spannungskopfschmerzen (Urk. 6/20/1-21 S. 17) sowie unter einem leichten obstruktiven Schlafapnoesyndrom mit habituellem Schnarchen (Urk. 6/20/1-21 S. 16, Urk. 6/13/2-5).

    In psychischer Hinsicht leidet der Beschwerdeführer gemäss der Beurteilung der beteiligten Ärzte unter einer rezidivierenden depressiven Störung (Urk. 6/9/1-8, Urk. 6/20/1-21)

4.2    Während Dr. B.___ am 29. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) davon ausging, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer ab dem 18. November 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, und dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit höchstens im Umfang eines Arbeitspensums von 10 % bis 20 % zuzumuten sei, gingen die Ärzte des Z.___, Augenklinik, in ihrem Bericht vom 9. März 2010 (Urk. 6/15/1-3) davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Ausübung von Tätigkeiten, welche ein ausgeprägtes räumliches Sehen erfordern, eingeschränkt sei. Demgegenüber gingen die Ärzte der C.___ in ihrem Gutachten vom 16. März 2011 (Urk. 6/20/1-21 S. 19) davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die bestehenden somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt werde, dass er hingegen in psychischer Hinsicht durch eine rezidivierende depressive Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung in seiner bisherigen Tätigkeit als Lastwagenfahrer, welche erhöhte Anforderungen an die Vigilanz und an die Konzentrationsfähigkeit stelle, im Umfang von 40 % und in behinderungsangepassten Tätigkeiten mit geringeren Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang von 30 % in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde.

4.3    

4.3.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte der C.___ vom 16. März 2011 (Urk. 6/20/1-21) erfüllt die erwähnten (vorstehende E. 1.7), nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten formellen und materiellen Kriterien. Denn einerseits verfügten die daran beteiligten Gutachter als Fachärzte für Innere Medizin (Urk. 6/20/21), Neurologie (Urk. 6/20/28), Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/20/43) und Ophthalmologie (Urk. 6/20/47) über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten somatischen und psychischen Beschwerden angezeigten fachmedizinischen Spezialisierungen. Andererseits setzten sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten und den Ergebnissen der von ihnen veranlassten Untersuchungen auseinander und begründeten ihre im Rahmen einer interdisziplinären Konsensbesprechung getroffenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer durch die somatischen Leiden im Sinne einer Akromegalie, von Spannungskopfschmerzen, eines leichten obstruktiven Schlafapnoesyndroms und eines unspezifischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms ohne sensomotorische radikuläre Reiz- und Ausfallsymptomatik in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer und hinsichtlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt werde.

4.3.2    Die Beurteilung durch die Gutachter der C.___ erscheint auch insofern als schlüssig, als sie davon ausgingen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter einer rezidivierenden depressiven Störung von gegenwärtig leichtgradiger Ausprägung leide, dass er durch eine dadurch verursachte verminderte Fähigkeit zur Vigilanz und Konzentration in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, dass ihm indes die Ausübung von behinderungsangepassten Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Dauerkonzentration im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten sei.

4.3.3    Insofern die Ärzte der C.___ in ihrer Beurteilung vom 16. März 2011 (Urk. 6/20/1-21 S. 19) indes davon ausgingen, dass die Sehschärfe beider Augen des Beschwerdeführers die Bedingungen für das Fahren von Personenwagen und von Lastwagen erfülle, und dass aus ophthalmologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit als Lastwagenfahrer bestehe, kann darauf nicht abgestellt werden. Denn der Beurteilung durch Dr. D.___ vom 30. Mai 2012 (Urk. 3/3) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Fahreignung als Lastwagenfahrer auf Grund einer Gesichtsfeldeinschränkung nicht mehr erfüllte. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) aus ophthalmologischen Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenfahrer bestand, während in Bezug auf behinderungsangepasste Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen zu diesem Zeitpunkt auf Grund des Augenleidens indes keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand.

4.4    Demgegenüber kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___ vom 29. Januar 2010 (Urk. 6/13/2-5) schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesem als Facharzt für Innere Medizin an einer für die Beurteilung der den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen und ophthalmologischen Leiden fachmedizinischen Spezialisierung als Psychiater beziehungsweise Ophthalmologe fehlte. Abgesehen davon fehlt es der Beurteilung durch Dr. B.___ an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm postulierten Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten von lediglich 10 % bis 20 %, weshalb auf dessen Beurteilung auch aus diesem Grunde nicht abgestellt werden kann.

4.5    Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen der Ärzte der C.___ vom 16. März 2011 und von Dr. D.___ vom 30. Mai 2012 ist daher davon auszugehen, dass ab November 2008 vorübergehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Lastwagenfahrer und in behinderungsangepassten Tätigkeiten bestand, dass dem Beschwerdeführer spätestens nach Abschluss der neurologischen, internistischen und psychiatrischen Untersuchungen durch die Ärzte der C.___ am 17. Dezember 2010 (vgl. Urk. 6/20/2) jedoch die Ausübung einer behinderungsanpassten, körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten war.


5.    Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen seinen diesbezüglichen Vorbringen (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).




6. 

6.1    Nach Gesagtem steht auf Grund der medizinischen Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer und auf behinderungsangepasste Tätigkeiten in der Zeit vom 1. November 2008 bis 16. Dezember 2010 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig war.

    Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) auf die Vornahme eines Einkommensvergleichs verzichtete. Der Invaliditätsgrad beträgt für diesen Zeitraum jedenfalls 100 %.

6.2    Im Anwendungsbereich von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Die Praxis sieht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als erheblich an (AHI 1998 S. 124; Urteil des Bundesgerichts I 725/05 vom 30. Mai 2006 E. 2).

6.3    Vorliegend hat das Wartejahr für den Anspruch auf eine ganze Rente am 1. November 2008 zu laufen begonnen und lief am 31. Oktober 2009 ab. Ab 1. November 2009 ist daher ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine (befristete) ganze Rente ausgewiesen.


7.

7.1    Gemäss der erwähnten medizinischen Aktenlage war dem Beschwerdeführer indes spätestens ab 17. Dezember 2010 die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich daher spätestens am 17. Dezember 2010 in erheblicher Weise verändert. Zu prüfen sind im Folgenden die erwerblichen Auswirkungen und insbesondere die Frage, ob auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten der Rentenanspruch untergegangen ist.

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei Eintritt des Revisionsgrundes im Dezember 2010 massgebend.

7.2    Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 E. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, E. 6.4). Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 E. 3.1).

7.3    Angesichts des in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festgehaltenen Abstellens auf die AHVrechtlich beitragspflichtigen Einkommen bei der Berechnung der IV-rechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen kann das Valideneinkommen Selbstständig- (Urteil des Bundesgerichts 9C_428/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 3.2.1 mit Hinweisen) wie auch Unselbstständigerwerbender (Urteil des Bundesgerichts 9C_111/2009 vom 21. Juli 2009 E. 2.1.2 mit Hinweisen) grundsätzlich auf der Basis der Einträge im individuellen Konto bestimmt werden.

7.4    Unbestrittenermassen (Urk. 1, Urk. 6/29) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahre 2010 weiterhin als selbstständigerwerbender Lastwagenfahrer erwerbstätig sein würde. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/4) hat der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2007 als Selbstständigerwerbender einen AHV-beitragspflichtigen Verdienst von Fr. 55‘700.-- erzielt. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2008 von 2.0 %, im Jahre 2009 von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 7/8-2011 S. 99 Tabelle B10.2) und im Jahre 2010 von 0.0 % (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.2) resultiert im Jahre 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 58‘007.-- (Fr. 55‘700.-- x 1.02 x 1.021).


8.

8.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

8.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugerigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

8.3    Nach der Rechtsprechung ist selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt, wenn leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Dies ergibt sich daraus, dass der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4 mit zahlreichen Hinweisen).

8.4    Bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstig sein können, wird unter dem Titel Beschäftigungsgrad ein Abzug anerkannt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. Tabelle T2* in der LSE 2006 S. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2).

8.5    Vorliegend ist dem Beschwerdeführer die Ausübung behinderungsangepasster körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten mit geringen Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % zuzumuten. Da der Tabellenlohn im Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, und da davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Anforderungsniveau 4 in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine genügend grosse Anzahl geeigneter Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Dauerkonzentration, an das Gesichtsfeld und an das räumliche Sehen zur Verfügung steht, ist ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorliegend nicht gerechtfertigt. Es ist dem Beschwerdeführer, jedoch auf Grund des Beschäftigungsgrades, ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % zu gewähren.     

    Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er auf Grund des Umstandes, dass er das 55. Altersjahr bereits erreicht habe, dass er der deutschen Sprache nur ungenügend mächtig sei, und dass er nur noch Hilfstätigkeiten werde ausüben können, einen Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % fordert (Urk. 1 S. 4). Nach der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2012 vom 28. Februar 2012 E. 2.2.2) sind Fragen, welche die berufliche Eingliederung und den Grundsatz „Eingliederung vor Rente“ betreffen, für die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn nicht von Belang.

    

9.    Unter Berücksichtigung des Zentralwerts für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer im gesamten privaten Sektor der Tabelle A1 der LSE 2010 von Fr. 4‘901--, einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 94 Tabelle B9.2), einer Restarbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 70 % und einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % resultiert im Jahre 2010 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 38‘534. (Fr. 4‘901. x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden x 0.7 x 0.9).


10.    

10.1    Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 38‘534.-- mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘007.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 19‘473.--. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 34 %. Damit ist ein für den Anspruch auf eine Invalidenrente mindestens vorausgesetzter Invaliditätsgrad von 40 % nicht mehr erreicht.

10.2    Zur Zumutbarkeit der Selbsteingliederung ist Folgendes anzuführen:

    Der im August 1957 geborene Beschwerdeführer hatte bei Erlass der Verfügung vom 5. Juni 2012 das 55. Altersjahr noch nicht erreicht. Da er zu diesem Zeitpunkt sodann nicht während mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen hatte, kommt die einschlägige Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtes 9C_228/2010 vom 26. April 2011) zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung bei einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht zur Anwendung. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer aus der erwähnten Rechtsprechung auch aus einem anderen Grunde nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn im Gegensatz zum üblichen Fall einer Rentenzusprechung und einer anschliessenden revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Rente, wurde dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eine befristete Rente zugesprochen. Es wurde mithin mit der gleichen Verfügung über die Zusprache und die Aufhebung der Rente verfügt. In dieser Konstellation durfte sich der Beschwerdeführer nie in der Sicherheit einer unbefristet zugesprochenen Rente wähnen. Schon aus diesem Grund kann der erwähnten Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung vorliegend daher keine Geltung zukommen. Es ist vielmehr vom Regelfall auszugehen, wonach eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten ist.

10.3    Nach Gesagtem hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers spätestens am 17. Dezember 2010 in einer einen Rentenanspruch ausschliessenden und daher in einer im revisionsrechtlichen Sinne erheblichen Weise verbessert. Da davon auszugehen ist, dass die den Rentenanspruch ausschliessende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit noch drei Monate nach diesem Zeitpunkt und darüber hinaus angehalten hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/45) den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis 31. März 2011 befristete und seinen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 2011 verneinte.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


11.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Andreas Kramer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich



Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz