Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00726 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich
Reich Bortoluzzi Cahenzli Rechtsanwälte
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 geborene X.___ arbeitete zuletzt als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG (Urk. 13/20). Am 6. Juni 2011 meldete sie sich wegen Arthrose an den Hüftgelenken und verspannter Rückenmuskulatur mit starken Schmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und gesundheitlichen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie die Berichte der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Z.___ vom 17. Juni 2011 über den stationären Aufenthalt vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 (Urk. 13/19/6-7) und über das vom 2. August bis 7. September 2011 durchgeführte Arbeitsassessment (Urk. 13/22), die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten, der Swica Gesundheitsorganisation (Urk. 13/26), mit dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___, erstellt von Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 11. November 2011 (Urk. 13/26/4-19) und dem psychiatrischen Gutachten der Klinik A.___, erstellt von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) sowie den Bericht des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 13/38) ein. Mit Vorbescheid vom 22. März 2012 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 32 % an (Urk. 13/42). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 30. April 2012 Einwände (Urk. 13/43). Mit Verfügung vom 5. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren wie angekündigt ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. Juli 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Eingabe vom 9. Juli 2012 (Urk. 5), Beschwerde und beantragte, die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen oder es sei vom Gericht ein solches einzuholen. In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin ausserdem das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Guy Reich ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2, Urk. 5 S. 3 f.). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des E.___ vom 2. Juli 2012 ein (Urk. 3/5). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). In der Replik vom 21. Januar 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 20 S. 2). Mit Eingabe vom 24. Januar 2013 (Urk. 21) gab sie ausserdem das ärztliche Zeugnis der F.___ vom 15. Januar 2013 zu den Akten (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Guy Reich als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 23 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. Februar 2013 auf eine Duplik (Urk. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 5. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen
(vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit dem 2. Februar 2011 in der angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine medizinisch-theoretische 80%ige Arbeitsfähigkeit, was zu einem Invaliditätsgrad von 32 % führe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie sei auch in leidensangepassten Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Es sei ihr nicht möglich, eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu erlangen, obwohl sie dies versucht habe. Nachdem ihr aktenkundig eine Aggravation nicht habe nachgewiesen werden können, seien die eigenen Angaben und die Erschöpfung der eigenen Möglichkeiten entsprechend zu würdigen. Die Gutachten der Krankentaggeldversicherung vermöchten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eigene Abklärungen zu tätigen. Bei den in den Akten liegenden Berichten handle es sich betreffend die Einschätzung der Erwerbsfähigkeit um Prognosen. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin könne bei gegebener Aktenlage nicht hinreichend beurteilt werden. Zudem habe sich vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes manifestiert (Urk. 1 S. 3, Urk. 5 S. 2 ff., Urk. 20).
3.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und insbesondere, ob und in welchem Umfang sie arbeits- und erwerbsfähig ist.
4.
4.1 Gemäss dem Austrittsbericht des Z.___ vom 17. Juni 2011 traten im Oktober 2010 erstmalig lumbale Schmerzen mit Progredienz auf, welche ab Februar 2011 stark zugenommen und auch nach gluteal beidseits ausgestrahlt hätten. Seither sei die Beschwerdeführerin meist nur noch zu 25 % arbeitsfähig gewesen. Vom 23. Mai bis 17. Juni 2011 sei sie stationär behandelt und ihr anschliessend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Juni 2011 attestiert worden (Urk. 13/19 S. 6 f.). Laut dem Bericht des Z.___ vom 14. September 2011 über das Ergebnis des am 2. August 2011 durchgeführten Arbeitsassessements mit Basistests vom 24. und 25. August sowie Nachbesprechung vom 7. September 2011 wurden die folgenden arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt: 1. Chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom beidseits (ICD-10 M54.86) bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS; Computertomographie LWS vom 15. März 2011: Spondylarthrose L4-S1 beidseits, Morbus Baastrup mit breiten sklerotischen Osteophyten und kleinen Zysten L2-5, geringen mehrsegmentären Chondrosen) mit Facettenüberlastung L4/5 und L5/S1 beidseits (Radiofrequenz-Ablation der Rami medialis der Facettengelenke L4 bis S1 am 22. August 2011, Dr. G.___, Z.___), Haltungsinsuffizienz mit Kopf- und Schulterprotraktion, muskulärer Dekonditionierung; 2. anamnestisch und klinisch Verdacht auf Carpaltunnelsyndrom (CTS) links (ICD-10 G56.0); 3. Fingerpolyarthrose (ICD-10 M15.1 und M15.2), betont Heberden-Arthrose. Die funktionelle Leistungsfähigkeit liege bei weitem unter den Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Durch die vorwiegend stehende Arbeit am Fliessband mit stark repetitiver Tätigkeit kumuliere die Belastung während des Arbeitstages. Zumutbar sei diesbezüglich ein 50%iges Pensum, wobei ein schrittweiser Einstieg zu empfehlen sei. In körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit bei ganztägiger Präsenz mit zusätzlichen zu den üblichen Pausen von insgesamt zirka 1,5 Stunden im Tagesverlauf infolge der multiplen Belastungseinschränkungen der Köperhaltungen (kein häufiges Heben und Tragen von Lasten über 2,5 Kilogramm, kein häufiges vorgeneigtes Stehen, Arbeiten über Kopf und Rotieren im Sitzen, kein häufiges Stehen, Ziehen, Stossen, Treppensteigen und Gehen) und der Beschwerdekumulation um 20 % reduziert (Urk. 13/22).
Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf diese Angaben der Ärzte des Z.___ und gestützt auf die Stellungnahme von pract. med. H.___ sowie Dr. med. I.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. und 20. März 2012 unstrittig davon aus, dass in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. In psychischer Hinsicht stützte sie sich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16; vgl. das Feststellungsblatt vom 22. März 2012, Urk. 13/40/4-5), der die Diagnose „Mögliche psychologische Faktoren und Verhaltensfaktoren bei anderenorts verschlüsselten Krankheiten (ICD-10 F54)“ stellte und darauf schloss, dass kein hinreichender Anhalt für ein die Arbeitsfähigkeit tangierendes depressives Syndrom vorliege (Urk. 13/37/11).
4.2 Auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 (Urk. 13/37/4-16) kann abschliessend indes nicht abgestellt werden. Denn gemäss den gutachterlichen Ausführungen von Dr. C.___ lag ihm lediglich das Zuweisungszeugnis für eine achtwöchige Intensivbehandlung im D.___ vom 29. Dezember 2011 vom behandelnden Arzt Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vor und kein Bericht desselben. Auch nahm er keine Rücksprache mit Dr. J.___. Dies obschon, wie Dr. C.___ ausführte, dessen Zuweisungszeugnis zu entnehmen war, dass Dr. J.___ die Diagnosen eines chronischen Schmerzsyndroms und einer depressiven Episode aufgeführt und in der Indikationsliste die Stellen „F32 mittlere, schwere depressive Episode“ und „F43, Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“ angekreuzt habe (Urk. 13/37/6). Dr. C.___ hielt zudem fest, Dr. J.___ behandle die Beschwerdeführerin mit Antidepressiva und in zirka monatlichen Abständen seit Mitte Dezember 2011. Ein relevantes depressives Syndrom lasse sich aber nicht bestätigen, was auch ein Effekt der dann bereits suffizient greifenden antidepressiven Medikamentation sein könne und jedenfalls die Indikation der avisierten stationären Behandlung in Frage stelle. Bis anhin sei es auch nicht zu einer stationären Behandlung gekommen (Urk. 13/37/13). Das erwähnte Zuweisungszeugnis und/oder ein anderer Bericht von Dr. J.___ ist den Akten nicht zu entnehmen. Aufgrund der Argumentation von Dr. C.___, ist ein solcher indes unerlässlich. Denn Dr. C.___ stellte fest, die von der Beschwerdeführerin geklagten psychischen Symptome hätten von ihm - in der nur einmaligen Begutachtungssituation vom 31. Januar 2012 - nicht beobachten werden können. Aufgrund dessen und aufgrund angeblich in verschiedenen Untersuchungen beschriebenen demonstrativen, selbstlimitierenden, inkonsistenten Verhaltensweisen schloss er auf eine eher bewusstseinsnahe Tendenz, vor allem auch Leistungen seitens der Versicherung einzufordern (Urk. 13/37/13-14).
Gemäss dem Bericht des Z.___ vom 14. September 2011 wurde in den Tests des Arbeitsassessments zwar eine mässige Leistungsbereitschaft und eine Selbstlimitierung beim Test „Gehen“ festgestellt. Es blieb jedoch bei einem Inkonsistenzpunkt (Urk. 13/22/2). Der diesen Bericht unterzeichnende Oberarzt des Z.___, Dr. med. K.___, erklärte in einem undatierten Anschlussschreiben denn auch nachvollziehbar, die Beschwerdeführerin habe nur in einem von 21 Test-items eine Selbstlimitierung gezeigt. Ansonsten habe sie gut kooperiert und sei an die funktionelle Limite gegangen. Daraus eine Aggravation, mithin eine Vortäuschung einer stärkeren gesundheitlichen Einschränkung ableiten zu wollen, sei nicht zulässig und entspreche eindeutig nicht der Art und Weise, wie sich die Beschwerdeführerin präsentiert habe. Selbstlimitierungen seien oft auch Ausdruck einer gewissen Verunsicherung, die sich oft auch in Gutachtenssituation noch verstärkt darstellen könne (Urk. 13/29/1). Die von Dr. C.___ erklärten Schlussfolgerungen erscheinen vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Stellungnahme des behandelnden Psychiaters als vorschnell gezogen. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Einschätzung von Dr. C.___ letztlich überzeugt.
Dies gilt umso mehr, als sich den Berichten des D.___ vom 13. März 2012 (Urk. 13/38) und des E.___ vom 2. Juli 2013 (Urk. 3/5) entnehmen lässt, dass die von Dr. J.___ zugewiesene (interdisziplinäre Schmerz-)Behandlung in der Tagesklinik im Jahr 2012 aufgenommen wurde. Gemäss dem Bericht des D.___ vom 13. März 2012 war die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2012 erstmals im D.___ vorstellig (Urk. 13/38/1). In psychischer Hinsicht wurde die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aufgeführt (Urk. 13/38/5). Im Bericht des E.___ vom 2. Juli 2013 wurde zudem eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2; Urk. 3/5 S. 1) und eine deutliche Zunahme der Depression (Urk. 3/5 S. 5) festgehalten. Zwar wurde der Bericht des E.___ erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 2) verfasst, welcher Zeitpunkt rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). Jedoch wurde der Bericht lediglich rund einen Monat nach der angefochtenen Verfügung verfasst und es ist dem Bericht zudem nicht zu entnehmen, wann die psychiatrische Untersuchung stattfand, in welcher die aufgeführte Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt wurde. Überhaupt fehlen in den Berichten des D.___ und des E.___ jegliche Angaben über die Art, Häufigkeit und Daten der einzelnen Behandlungen.
4.3 Die Sache ist aufgrund dieser unvollständigen Aktenlage an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. J.___, L.___, einzuholen und zusätzlich abzuklären, an welchen Daten (gegebenenfalls in welcher Frequenz und seit wann) im D.___ und im E.___ welche Behandlungen erfolgten. Aufgrund der somatischen und psychischen Beschwerden hat sie hernach zu entscheiden, ob eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt ist. Die Verfügung vom 5. Juni 2012 ist folglich aufzuheben und die Beschwerde ist gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG ist in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Guy Reich vom 25. November 2013, die einen Zeitaufwand von 14.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 374.-- aufweist (Urk. 27), und des gerichtlichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (anstatt des geltend gemachten Ansatzes von Fr. 250.--) ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘535.90 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Guy Reich, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘535.90 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Guy Reich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Einzahlungsscheins von Rechtsanwalt Guy Reich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHartmann