Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Versicherte, geboren 1957, sich am 18. Februar 1998 wegen verschiedener Leiden, unter anderem eines Rücken- und eines Dickdarmleidens sowie einer Depression, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 9/7) und ihr die IV-Stelle Aargau mit Verfügung vom 20. November 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente rückwirkend seit August 1998 zugesprochen (Urk. 9/26) hatte,
die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, (nachfolgend: IV-Stelle) im Rahmen der im Jahre 2004 auf ein Erhöhungsgesuch der Versicherten hin durchgeführten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/59 und Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. Juli 2005, Urk. 9/74) einen Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend ab März 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % bejaht hatte (vgl. Verfügung vom 22. Juli 2005, Urk. 9/77),
die IV-Stelle im Rahmen der im Jahre 2012 eingeleiteten Rentenüberprüfung Spezialfall 6a (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. April 2012, Urk. 9/107) die Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente angekündigt (vgl. Vorbescheid vom 24. April 2012, Urk. 9/109) und die Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 9/110-118),
die IV-Stelle daraufhin wie angekündigt am 22. Juni 2012 die Einstellung der bisherigen ganzen Invalidenrente per 1. August 2012 verfügt hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. Juli 2012, womit die Versicherte beantragte, es sei die Verfügung vom 22. Juni 2012 aufzuheben und weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2012 (Urk. 8),
in Erwägung,
dass zwar nicht gleichlautende Anträge vorliegen, aber beide Parteien übereinstimmend von einer fehlenden rechtsgenüglichen Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts ausgehen (vgl. Urk. 1 und Urk. 8) und ohne eine solche von vornherein über den Weiterbestand der bisherigen Invalidenrente nicht entschieden werden kann, weshalb in Aufhebung der Verfügung vom 22. Juni 2012 die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie in lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente nach erfolgten medizinischen Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom 6. Juli 2012 (Urk. 1) gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese in lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).