IV.2012.00730
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 28. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, kam im Jahre 1972 in die Schweiz und verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie arbeitete von 1972 bis 1996 als Raumpflegerin, daneben war sie Hausfrau. Aufgrund einer Allergie meldete sie sich am 5. Februar 2002 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 10/1). Nach getätigten Abklärungen (Urk. 7/7 f.) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/14 f.), erging die einen Gesundheitsschaden im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes verneinende Verfügung vom 13. August 2002 (Urk. 10/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 25. März 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug einer Rente bei der IV-Stelle an (Urk. 10/24). Mit Verfügung vom 11. November 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch wegen voller Arbeitsfähigkeit der Versicherten in jeglicher Erwerbstätigkeit sowie im Haushaltsbereich (Urk. 7/44).
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob die Verfügung mit Urteil vom 31. August 2011 (Prozess Nr. IV.2009.01196) auf Beschwerde hin auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/61). In der Folge holte die IV-Stelle Berichte von Dr. med. Y.___ (vom 2. Februar 2012; Urk. 7/66), Dr. med. Z.___ (vom 8. Februar 2012; Urk. 7/67), Dr. med. A.___ (vom 28. Januar 2012; Urk. 7/68) und Dr. med. B.___ (vom 21. Februar 2012; Urk. 7/69) ein und verfügte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/72 bis 7/77) am 7. Juni 2012 wiederum, es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 9. Juli 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, dass mittels eines polydisziplinären Gutachtens die Arbeitsfähigkeit abzuklären und dann erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden sei. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 14. September 2012 (Urk. 8) wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Georg Engeli als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 11. November 2009 (Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. Dieser Entscheid basierte im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. A.___ vom 14. Mai 2009 (Urk. 7/27 S. 1-7) und von Dr. B.___ vom 24. April 2009 (Urk. 7/27 S. 8). Dr. A.___ führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem chronischen Schmerzsyndrom, einer latenten Hypothyreose, einer Hausstaubmilbenallergie und Asthma bronchiale, einem chronischen Ekzem und an Sialoadenitis submandibulär rechts leide (Urk. 7/27 S. 6). Weiter teilte er mit, dass die Frage nach der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht Gegenstand der Konsultationen gewesen sei und eine diesbezügliche Stellungnahme deshalb schwierig sei. Er wies darauf hin, dass es eine seriöse, allenfalls interdisziplinäre Evaluation dieser Fragestellung brauche. Dr. B.___ führte als Diagnosen in seinem Bericht (Urk. 7/27 S. 8) zusätzlich zu den schon genannten eine Tenosynovitis tibialis posterior Sehne links mehr als rechts, eine Plantarfasziitis beidseits, vor allem Insertionstendinopathien carpal beidseits und eine unklare Speicheldrüsenerkrankung auf. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern hielt lediglich fest, für ein Carpaltunnelsyndrom sei die Symptomatik atypisch, sowie eine Stereoidinfiltration lehne die Versicherte ab.
Das Gericht hielt fest, aufgrund der zahlreich eingereichten Arztberichte weise die Beschwerdeführerin verschiedene gesundheitliche Befunde auf, deren gesamthafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedoch gänzlich ungeklärt sei. Es seien deshalb weitere Abklärungen notwendig, weshalb es die Sache dazu an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/61 S. 8).
2.3 Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Y.___ vom 2. Februar 2012 ein (Urk. 7/66 S. 6 ff.). Dieser hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 4. März 2010 in seiner Sprechstunde gewesen sei und es ihm daher nicht möglich sei, über den aktuellen Gesundheitsstand präzise Angaben zu machen. Stattdessen reichte er in der Beilage seinen Bericht vom 9. März 2010 ein (Urk. 7/66 S. 7), in dem er im Wesentlichen als Diagnose eine chronische rezidivierende Sialadenitis der grossen Speicheldrüse genannt hatte (Urk. 7/66 S. 7).
Dr. Z.___, Facharzt für Dermatologie, äusserte in seinem Bericht vom 8. Februar 2012 (Urk. 7/67 S. 5) als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine inkomplette Stammvarikose der Vena saphena magna mit US-Varizen rechts. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht.
In seinem Bericht vom 28. Januar 2012 (Urk. 7/68 S. 5 f.) schloss sich Dr. A.___ den von Dr. Y.___ genannten Diagnosen an. Im Weiteren äusserte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung mit somatischen und vegetativen Beschwerden wie Schwindel und Thoraxbeschwerden, eine Gonarthrose beidseits und ein Asthma bronchiale. Er wies darauf hin, dass er keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ausgestellt habe, die Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit indes vor allem von der Gesamtsituation abhänge.
Dr. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, attestierte der Beschwerdeführerin im Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/69) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Tendosynovitis tibialis posterior Sehne links mehr als rechts, eine Plantarfasziitis beidseits, einen Verdacht auf Insertionstendinopathien carpal beidseits, ein Tractus iliotibialis Syndrom links und einen Status nach Langzeitsteroidtherapie bei chronischer Parotitis. Er hielt weiter fest, dass er die Beschwerdeführerin seit dem 12. April 2010 nicht mehr gesehen habe. Aus rein rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der verminderten Belastbarkeit des Achsenskelettes und der peripheren Gelenke zu 100 % arbeitsfähig für eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit. Seinem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass anamnestisch noch zahlreiche internistische und psychiatrische Begleiterkrankungen beständen, welche die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich beeinträchtigten.
3.
3.1 Nach diesen in Nachachtung des Entscheides vom 31. August 2011 (Urk. 7/61) vorgenommenen Abklärungen hielt Dr. med. C.___ vom RAD am 1. März 2012 fest, dass mit der nun gemäss Gerichtsurteil aktualisierten medizinischen Aktenlage keine neuen relevanten medizinischen Tatsachen oder Befunde vorgebracht worden seien. Es werde von den aktuellen behandelnden Ärzten auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Infolgedessen sei auch kein Gutachten nötig (Urk. 7/70).
Dabei verkennt Dr. C.___ jedoch, dass mehrere Ärzte in ihren aktuellen und früheren Berichten darauf hinwiesen, dass sehr wohl die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränkenden Befunde vorliegen, ohne jedoch die Einschränkung näher festzuhalten (Urk. 7/67, 7/68 und 7/69). So wies Dr. Y.___, der die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr gesehen hatte, schon in seinem Bericht aus dem Jahr 2010 darauf hin, dass er nur zu den organspezifischen Problemen und nicht zu den arbeitsmedizinisch relevanten Auswirkungen Stellung nehmen könne und daher die Auswirkungen der Speicheldrüsenerkrankung von einem arbeitsmedizinisch geschulten Spezialisten zu beurteilen seien (Urk. 7/66 S. 7). Dr. A.___ wies in seinem Bericht vom 28. Januar 2012 darauf hin, dass die „Prognose bezüglich der vollen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit von der Gesamtsituation“ abhänge (Urk. 7/68/5-6), was ohne Weiteres auch in Bezug auf die Situation im Zeitpunkt des mutmasslichen Anspruchsbeginns übertragbar ist. Der Rheumatologe Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 21. Februar 2012 (Urk. 7/69) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht für eine körperlich leichte wechselbelastende Arbeitstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wies er jedoch darauf hin, dass noch zahlreiche internistische und psychiatrische Begleiterkrankungen vorlägen, welche wahrscheinlich die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Einzelne Arztberichte äussern sich gar nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 7/68 S. 7 ff., S. 11, S. 12 f. und S. 16 ff.). Hinzu kommt, dass sowohl Dr. Y.___ (Urk. 7/66 S. 6) wie auch Dr. B.___ (Urk. 7/69 S. 2) über den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Angaben machen konnten, da sie die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren nicht mehr konsultiert hatte.
3.2 Aufgrund der bei den Ärzten der einzelnen Fachgebiete eingeholten Berichte ist es insbesondere nicht möglich, die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit beurteilen zu können. Einzelne Ärzte die sich nicht in der Lage sahen, den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuschätzen, wiesen denn auch in ihren aktuellen wie auch früheren Berichten darauf hin, dass Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen werden müssten, welche eine gesamtheitliche Betrachtung zuliessen.
Die Aktenlage präsentiert sich damit praktisch identisch wie jene im Zeitpunkt des Urteils vom 31. August 2011 (Urk. 7/61). Nach wie vor ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unklar. Die von der IV-Stelle neu eingeholten Berichte der Ärzte haben keine hinreichende Klärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gebracht zumal die Ärzte zum Teil nicht einmal Angaben zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand machen konnten.
3.3 Die Sache ist deshalb erneut an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens beurteilen lasse, ob und wie sich die Gesamtheit der Beschwerden der Versicherten auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Nach den gemachten Abklärungen wird sie über den Rentenanspruch neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004, E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat gemäss der eingereichten Honorarnote vom 13. März 2013 (Urk. 12) zeitliche Aufwendungen von 6.17 Stunden gehabt. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen, so dass dem unentgeltlichen Rechtsvertreter dafür in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘332.70 ([6.17 Stunden x Fr. 200.--] + 8 %) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘332.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).