Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00731




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder

walder anwaltskanzlei

Forchstrasse 33, Postfach 1012, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, erlitt am 24. September 2003 einen Unfall, als er während seiner Tätigkeit als Maler auf einer Treppe ausrutschte und auf den Rücken fiel. Er meldete dieses (Urk. 8/1/41) sowie zwei weitere Ereignisse - jenes vom 5. Oktober 2003 (Urk. 8/91/454) und jenes vom 3. November 2004 (Urk. 8/12/3 unten) - bei seiner Unfallversicherung an.

    Am 27. Januar 2005 meldete er sich ausserdem zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/1, Urk. 8/7, Urk. 8/12-13, Urk. 8/15, Urk. 8/23, Urk. 8/52-53, Urk. 8/61, Urk. 8/91-92) und holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/8), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/9) sowie Arztberichte (Urk. 8/10-11, Urk. 8/28) ein. Die IV-Stelle gewährte dem Versicherten schliesslich berufliche Massnahmen in Form einer Vorabklärung sowie einer Berufsabklärung am Y.___ (Verfügung vom 7. November 2005, Urk. 8/30, und vom 12. Dezember 2005, Urk. 8/37). Die Berufsabklärung wurde jedoch infolge der vom Versicherten beklagten Schmerzzunahme abgebrochen (vgl. Verfügung vom 10. Januar 2006, Urk. 8/50; vgl. auch Urk. 8/58).

1.2    Mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 bestätigte der Unfallversicherer die dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2007 ab 1. Januar 2007 zugesprochene Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 46 % (Urk. 8/61). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 31. Mai 2010 des hiesigen Gerichts abgewiesen (UV.2008.00315, Urk. 8/91/50-67).

1.3    Mit Mitteilung vom 23. Juni 2011 (Urk. 8/98) veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 3. November 2011 durch Ärzte des Y.___ erstattet wurde (Urk. 8/101). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/105-106, Urk. 8/112, Urk. 8/118) verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 16. Mai 2012 sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 8/121 = Urk. 2/2) als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/122 = Urk. 2/1).


2.    Gegen die Verfügungen vom 16. Mai 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 9. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und ihm sei nach Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen sowie einer Berufsabklärung bei der zuständigen A.___-Stelle eine Invalidenrente zuzusprechen, sodann sei ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % zu berücksichtigen und eventuell sei ergänzend eine Kostengutsprache für Berufsberatung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nachdem der Beschwerdeführer nach mehrfach gewährter Frist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 1 S. 2) nicht hinreichend substantiiert hatte (vgl. Urk. 9-17), wurde dieses sowie der Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 abgewiesen (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2/1 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung betreffend Invalidenrente (Urk. 2/1) davon aus, dem Beschwerdeführer sei seine ursprüngliche Tätigkeit als Maler seit 2003 nicht mehr zumutbar. Hingegen sei eine leidensangepasste Tätigkeit seit September 2004 zu 100 % zumutbar (S. 1). Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % (S. 2).

    In der angefochtenen Verfügung betreffend Anspruch auf Berufsberatung hielt die Beschwerdegegnerin fest, Anspruch auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei (Urk. 2/2). Dazu fügte sie mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 ergänzend hinzu, es seien bereits vor der Rentenprüfung berufliche Massnahmen durchgeführt worden, welche abgebrochen worden seien. Zudem bezeichne sich der Beschwerdeführer selbst als Wrack und gehe von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In subjektiver Hinsicht fehle es folglich an der Voraussetzung zur Bereitschaft für eine berufliche Massnahme (Urk. 7 S. 2 Ziff. 3d).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er sei nicht in der Lage, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Insbesondere sei er aufgrund seiner Beschwerden im Hüft- und Schulterbereich sowie wegen einer Herzkrankheit eingeschränkt, gesamthaft sei er ein „körperliches Wrack“. Auf das Y.___-Gutachten sei nicht abzustellen, da es nicht schlüssig sei und den Charakter eines Gefälligkeitsgutachtens zugunsten der Beschwerdegegnerin aufweise. Daher sei ein neues Gutachten einzuholen. Sodann müsse zur verbindlichen Feststellung, dass er tatsächlich und nicht nur theoretisch in der Lage sei, noch ein Einkommen zu erzielen, eine Berufsabklärung stattfinden. Ausserdem seien ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. Bei der Invaliditätsbemessung sei ein leidensbedingter Abzug von 20-25 % zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 9 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin sowohl den Rentenanspruch ab September 2004 (Ablauf Wartejahr) als auch den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneinte.

    Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer seit September 2003 seine bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar ist.


3.    

3.1    

3.1.1    Mit Bericht vom 24. März 2005 (Urk. 8/12/2-7) hielt Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, eine weiterhin andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit fest aufgrund der unfallbedingten Restfolgen, so bestehe aufgrund der HWS-Problematik (degenerative Veränderungen sowie unfallbedingte zervikale Spondylodese nach Discectomie) eine erhebliche Belastungsintoleranz, eine leichte Bewegungseinschränkung, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, linksseitige radikuläre Einschränkungen an Schulter und Arm sowie Sensibilitäts- und Kraftminderung. Sodann sei die Rehabilitation in Bezug auf den linken verletzten Fuss noch nicht abgeschlossen. Es sei eine umfassende Rehabilitation durchzuführen, in welchem Rahmen ein mögliches Zumutbarkeitsprofil festzulegen sei (S. 5).

3.1.2    Ebenso attestierten Ärzte der C.___ mit Austrittsbericht vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/13/3-10) eine weiterhin bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer sei sodann zur Evaluation von noch möglichen beruflichen Alternativen im Rahmen eines Organisationsgesprächs vorgestellt worden. Aufgrund der reduzierten Gesamtbelastbarkeit sowie der Selbsteinschätzung der Leistungsfähigkeit habe keine berufliche Massnahme empfohlen werden können. Sollte sich die Gesamtbelastbarkeit im Verlaufe bessern, müssten berufliche Massnahmen nochmals evaluiert werden (S. 3).

3.1.3    Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 11. Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für praktisch jede leichtere Tätigkeit (Urk. 8/15/1-2).

3.1.4    Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung vom 23. Februar 2006 (Urk. 8/52) hielt Dr. B.___ fest, dass die Beweglichkeit im Schulter-, Nacken- und HWS-Bereich eindeutig eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer ziehe die linke Schulter ständig nach oben, auch während des Gesprächs, im Sessel sitzend. Das Ausziehen der Kleider sei bei sehr guter Beweglichkeit praktisch symmetrisch unauffällig. Beim Gehen im Korridor in den Halbschuhen mit Einlage und Abrollrampe bestehe ein unauffälliges Gangbild. Beim Gehversuch ohne Schuhe sei das normale Gehen leicht hinkend (S. 4 Mitte).

    Eine vollzeitliche Belastung sei unter den heutigen Bedingungen nicht denkbar. Hingegen scheine ein 2/3-Engagement mit der notwendigen Pause mit Stundenbelastungen von je drei Stunden vormittags und nachmittags möglich. Als Zumutbarkeitsprofil nannte Dr. B.___ eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit gehend, stehend, sitzend, bei freier Arbeitsposition. Zusatzbelastungen von vereinzelt 5-10 kg im vollen möglichen Bewegungsumfang seien zumutbar, sicher bis Hüfthöhe, vermindert zwischen Hüft- und Schulterhöhe. Gehstrecken von 300 bis 400 Meter seien mehrere Male pro Arbeitszeit möglich. Nicht zumutbar seien Schläge, Vibrationen, strenge Arbeiten, Zwangshaltungen für den Oberkörper oder das linke Bein, kräftige Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem Körper oder dem Bein, ausschliessliches Gehen auf unebenem Untergrund, Leiternarbeit, Treppensteigen, Gerüstarbeit, Überkopfarbeit, ausschliesslich kniende, kauernde, Bodenarbeiten (S. 6 unten f.).

3.1.5    Der Unfallversicherer erachtete mit Einspracheentscheid vom 18. Juli 2008 (Urk. 8/61) insbesondere gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. B.___ vom 23. Februar 2006 (vgl. E. 3.1.4) eine Arbeitsunfähigkeit von 28 % (zumutbare Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen in der Woche) in einer angepassten Tätigkeit als ausgewiesen, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2010 bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/91/50-67).

3.2    Am 20. November 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Schulterbeschwerden einer Schulterarthroskopie mit Akromioplastik und AC-Gelenksresektion links (Urk. 8/77).

3.3    Mit Bericht vom 8. Dezember 2008 (Urk. 8/70/6-9) diagnostizierten Ärzte der E.___ ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, chronische Cervikobrachialgie, einen Verdacht auf symptomatische beginnende Coxarthrose links sowie eine AC Gelenksarthrose links (S. 1). Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich gewillt, ein grösseres Arbeitspensum wieder aufzunehmen. Aufgrund der Schmerzen sei er aber zu sehr eingeschränkt. Es bestehe vor allem eine Einschränkung bezüglich der Gehstrecke und des Hebens von schweren Lasten. Bezüglich des lumbospondylogenen Schmerzsyndroms sei in Zukunft eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Gehen von langen Wegstrecken oder auf unebenem Gelände sowie ohne Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten zumindest in einem Teilzeitpensum denkbar. Die chronische Cervikobrachialgie schränke den Beschwerdeführer in manuellen Tätigkeiten ein (S. 4).

3.4    Am 8. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgrund der beginnenden Coxarthrose bei cam-betontem Hüft-Impingement links in der E.___ an der linken Hüfte operiert. Während vier Wochen postoperativ sei er zu 100 % arbeitsunfähig in einem Bürojob, „anschliessend theoretisch 50%ige Arbeitsfähigkeit“ (Urk. 8/91/30-31; vgl. auch Urk. 8/91/41, Urk. 8/91/45-46, Urk. 8/91/49).

3.5    Aus den Berichten der E.___ der Jahre 2009 und 2010 gehen unverändert folgende Diagnosen hervor (Bericht vom 21. August 2009, Urk. 8/91/21-22, Bericht vom 10. März 2010, Urk. 8/95):

- Status nach zentraler Hüftarthroskopie links

- subacromiales Impingement bei Mikrokalzifikation der Supraspinatussehne und AC-Athralgie links

- chronische Zervikobrachialgie links

- chronische Lumboischialgie links

- Status nach zervikaler anteriorer Discectomie C5/6 am 19. Dezember 2006

- Status nach anteriorer zervikaler Spondylodese C5/6 mit Beckenspaninterponat am 16. Juni 2004

- beginnende Bandscheibendegeneration L3/4, L4/5

    Mit Bericht vom 21. August 2009 (Urk. 8/91/21-22) wurde festgehalten, dass die Schmerzen in der linken Leiste bei weitem nicht mehr so ausgeprägt seien wie präoperativ (S. 1). Auch im Röntgenbefund sei eine deutliche Verbesserung ersichtlich. Gesamthaft liege ein „sehr erfreulicher postoperativer Verlauf“ vor (S. 2).

    Am 10. März 2010 (Urk. 8/95) wurde der Beschwerdeführer wegen zunehmenden belastungsabhängigen Lumboischialgien beidseits mit Schmerzen über das Gesäss bis zum Sprunggelenk (eher links- als rechtsbetont) vorstellig (S. 1). Es sei eine stärkste Druckdolenz auch bei leichten Berührungen in der mittleren Lendenwirbelsäule (LWS) aufgefallen bei insgesamt noch relativ gut erhaltener Beweglichkeit. In Flexion und Reklination komme es zu einer Schmerzverstärkung, sonst zeige der Beschwerdeführer ein flüssiges Gangbild, der Zehen- und Fersenstand sei problemlos (S. 2 oben). Die genaue Genese der Beschwerden sei unklar, die degenerativen Veränderungen haben sich im Vergleich zu den Bildern vom Jahr 2007 nur unwesentlich verändert, so dass keine wirbelsäulenchirurgische Indikation vorliege (S. 2 Mitte).

3.6    Im zuhanden der Beschwerdegegnerin erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 3. November 2011 (Urk. 8/101/1-48) diagnostizierten die Gutachter des Y.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 lit. E.1):

- panvertebrales Schmerzsyndrom mit/bei

- Status nach cervicaler Diskushernienrevision C5/6 am 19. Dezember 2003 und nach Spondylodese C5/6 am 16. Juni 2004

- neurologisch seit der Spondylodese C5/6 vom 16. Juni 2004 keine Hinweise für ein Wurzelreiz- oder sensomotorisches Defizitsyndrom

- im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Dezember 2010 beschriebene Protrusion/Diskushernie L3/4 und Diskushernie L4/5 mit Tangierung der L5-Wurzel links, kein neurologisches Defizit

- anamnestisch 2005 Kalkschulter rechts und Status nach arthroskopischer Revision eines subacromialen Impingement und einer AC-Gelenkarthrose Schulter links am 20. November 2008

- am 30. Januar 2009 dokumentiertes CAM-Impingement beider Hüften links mehr als rechts mit erfolgreicher arthoskopischer Revision links am 8. Juli 2009 und erfreulichem Ergebnis, beginnende Coxarthrose beidseits, klinisch aktuell unauffällig

    Der orthopädische Gutachter führte aus, die klinisch funktionelle Untersuchung habe sich zweitweise schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer habe bei diversen Funktionsprüfungen eher widerstrebend hantiert. Bei einer forcierten Prüfung und unter Ablenkungsmanövern seien die Funktionsuntersuchungen durchführbar gewesen. Dabei habe sich weder im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und des Rumpfes noch im Bereich des Schultergürtels und der oberen Extremitäten noch im Bereich des Beckengürtels und der unteren Extremitäten ein Defizit gezeigt. Der Beschwerdeführer verfüge über eine kräftige und balancierte Rumpfmuskulatur und ebenso über eine kräftige und seitengleich entwickelte Muskulatur der oberen und unteren Extremitäten. Ein vor dem orthodischen Funktionsablauf links vorgeführtes leichtes Hinken sei am Ende der Untersuchung nicht mehr festzustellen. Ein klinisches Funktionsdefizit der Kniegelenke sei aktuell ebenfalls nicht feststellbar, die MRI-Abklärungen aus dem Jahr 2010 seien bis auf diskrete degenerative und altersassoziierte Chondropathien und Innenmeniskusdegenerationen allesamt unauffällig. Für die relativ umfangreich und intensiv mitgeteilten Beschwerden im Sinne von komplexen Nacken- und Rückenschmerzen, schmerzbedingt die Nachtruhe raubend und im Sinne beidseitiger Kniegelenksbeschwerden mit Einschränkung der Gehstrecke von 5-10 Minuten, seien keine objektiv korrelierenden Befunde zu finden.

    Zu beachten sei eine bereits am 12. Oktober 2004 und am 20. Mai 2005 dokumentierte Symptomausweitung und Somatisierungstendenz sowie ein seitens der C.___ am 28. September 2006 mitgeteiltes maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerzeit beschriebener auffälliger Persönlichkeit mit hyperthymen Zügen und Tendenzen zur einseitigen Wahrnehmung des Selbstbildes. Darüber hinaus sei über einen schadhaften Gebrauch von Alkohol und Drogen, insbesondere Cannabis, berichtet worden, letzteres habe der Beschwerdeführer jedoch abgestritten.

    Aus orthopädischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar. Hingegen sei ihm eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (S. 32 ff. Ziff. 1.3).

    Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine über das orthopädische Fachgebiet hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bezüglich des Belastungsprofils seien lediglich längerdauernde Überkopfarbeiten nicht empfehlenswert (S. 35). Sodann sei sowohl aus psychiatrischer (S. 36) sowie aus kardiologischer Sicht (Urk. 8/101/64-65) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten auszugehen.

    Aus gesamtgutachterischer Sicht sei dem Beschwerdeführer folgendes Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten zumutbar (S. 38): Geeignet seien leichte und gelegentlich mittelschwere wechselbelastbare Tätigkeiten, ohne repetitive Bewegungsanforderungen an die HWS und den Rumpf, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen und das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 15 kg limitiert. Länger dauernde Überkopftätigkeiten seien zu vermeiden, gelegentliche Arbeiten in Überschulterhöhe seien möglich.

    Gesamthaft beinhalte die bisherige Tätigkeit als Maler Merkmale, die dem vorbeschriebenen Belastungsprofil nicht mehr gerecht werden, weshalb dem Beschwerdeführer diese Tätigkeit aus überwiegend präventiven Gründen und zur Vermeidung von Beschwerdeverschlimmerungen nicht mehr zumutbar sei (S. 40). Dies gelte seit dem Jahr 2003 (S. 45 Ziff. 3)In einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Belastungsprofil sei er spätestens drei Monate nach der erfolgreich durchgeführten Spondylodese C5/6 vom 16. Juni 2004 ab dem 16. September 2004 - mit Unterbrüchen infolge der notwendigen und erfolgreich durchgeführten Behandlungen der Schulter- und der Hüftgelenke - zu 100 % arbeitsfähig (S. 41 lit. G.1 sowie S. 45 Ziff. 3).



4.    

4.1    Das Y.___-Gutachten (Urk. 8/101/1-48) entspricht den erforderlichen Kriterien, weshalb darauf abzustellen ist: Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen (S. 28 ff., Urk. 8/101/49-57, Urk. 8/101/58-63, Urk. 8/101/64-65), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (S. 4 ff.). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind in Bezug auf die Situation im Zeitpunkt der Begutachtung begründet und nachvollziehbar. Aus dem Gutachten sowie aus den diesem zugrunde liegenden medizinischen Vorakten ist ersichtlich, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Unfall vom 24. September 2003 laufend leicht und spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt erheblich verbessert hat.

4.2    Was die retrospektive Beurteilung der Y.___-Gutachter betrifft, ergeben sich Widersprüche zu den echtzeitlichen medizinischen Berichten. Wie in Erwägung 3.1 festgehalten, attestierten sämtliche Ärzte, welche sich im Zusammenhang mit der Rentenprüfung des Unfallversicherers zur Arbeitsfähigkeit äusserten, höchstens eine Teilarbeitsfähigkeit: Bis Juni 2005 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der erhobenen Befunde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, ab Juli 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche leichte Tätigkeiten und ab Februar 2006 eine Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche - entsprechend einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 72 % - für leidensangepasste Tätigkeiten. Demgegenüber führten die Y.___-Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei bereits seit dem 16. September 2004 in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (vgl. E. 3.6). Die Gutachter wiesen lediglich darauf hin, dass bereits am 12. Oktober 2004 sowie am 20. Mai 2005 eine Symptomausweitung und Somatisierungstendenz dokumentiert worden sei und Ärzte der C.___ mit Bericht vom 28. September 2006 ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster bei seinerzeit beschriebener auffälliger Persönlichkeit festhielten (Urk. 8/101/34 Mitte). Sodann wies insbesondere der neurologische Gutachter darauf hin, es habe in den früheren MRI-Abklärungen und Funktionsaufnahmen der HWS kein korrelierender Befund für die zervikalen Beschwerden inklusive der radikulären Reizsymptome C6 gefunden werden können (S. 39 sowie Urk. 8/101/54-56). Damit fehlt es jedoch an einer eigentlichen Auseinandersetzung mit den abweichenden früheren Arztberichten sowie insbesondere an einer nachvollziehbaren Erklärung für die anderslautende - rund 7 Jahre später erfolgte - retrospektive Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Insbesondere war die Frage, ob radikuläre Reizsymptome vorlagen oder nicht, nicht alleine entscheidend für die attestierte Arbeitsunfähigkeit, lagen beim Beschwerdeführer doch verschiedenste Beschwerden im Bereich des Rückens, der Schulter, der Hüfte sowie des linken Fusses vor, welche gesamthaft zu einer (Teil-)Arbeitsunfähigkeit führten. Ebenso wenig lässt die Tatsache, dass bereits früher vereinzelt über eine Symptomausweitung und Somatisierungstendenz berichtet wurde, darauf schliessen, dass die damaligen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen falsch waren.

    Zusammenfassend ist daher auf die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeurteilung der Y.___-Gutachter nicht abzustellen. Aufgrund der echtzeitlichen Arztberichte ist ab Ablauf des Wartejahres im September 2004 von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit auszugehen: Bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer 100 % arbeitsunfähig, ab Juli 2005 zu 50 % arbeitsfähig und ab Februar 2006 war er zu 72 % arbeitsfähig in angepassten Tätigkeiten.

    Zwischen der Beurteilung von Dr. B.___ vom Februar 2006 und dem Y.___-Gutachten liegen keine konkreten Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen vor. Aus den Berichten der E.___ gehen lediglich eine unspezifische und nicht abschliessende Stellungnahme (teilarbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit, vgl. E. 3.3) sowie eine vorübergehend attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % nach der Hüftoperation und eine vage Prognose am Operationstag, dass der Beschwerdeführer vier Wochen postoperativ wieder zu 50 % arbeitsfähig sei, hervor (vgl. E. 3.4). Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkung auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit nach der kreisärztlichen Untersuchung im Februar 2006 verschlechtert hätte. Im Gegenteil: So bewirkten die durchgeführten Operationen an der linken Schulter im November 2008 und der linken Hüfte im Juli 2009 eine Verbesserung der Beschwerden (vgl. Urk. 8/77/1 und E. 3.5).

4.3    Soweit der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 3/3-6) einreichte und anführt, gestützt darauf sei eine nach wie vor bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie dargelegt ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Y.___ (September 2011, vgl. Urk. 8/101/1) ausgewiesen. Der Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ vom 26. Juni 2012 stellt ausschliesslich das vom Beschwerdeführer ihm gegenüber geschilderte subjektive Befinden dar und enthält weder eine objektive Befunderhebung noch eine Diagnose (vgl. Urk. 3/3). Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem Bericht des Herzzentrums vom 2. Juli 2012 (Urk. 3/6) nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde aus kardiologischer Sicht doch über eine stabile kardiale Situation mit gut erhaltener linksventrikulärer Pumpleistung ohne Hinweise auf eine myokardiale Minderversorgung berichtet. Die Ausbelastung war aufgrund der vom Beschwerdeführer - wie auch im Y.___-Gutachten - beklagten Hüftschmerzen nicht möglich und nicht etwa wegen einer kardiologischen Problematik. Was den Bericht vom 30. Mai 2012 der G.___ (Urk. 3/5) betrifft, wird darin eine deutliche Besserung der Armbeweglichkeit beschrieben und angefügt, die aktuelle Situation könne trotz den Schmerzen gut toleriert werden. Die sechs Monate zuvor Ende November 2011 durchgeführte Schulterarthroskopie rechts brachte somit eine weitere Verbesserung der objektiven Befunde (Verbesserung der Beweglichkeit und Elevation des Armes).

4.4    Inwiefern es sich beim Y.___-Gutachten um ein „Gefälligkeitsgutachten“ zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) handeln soll, wurde vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ergeben sich nach Durchsicht des Gutachtens Anhaltspunkte dafür. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Gutachten von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde, kann nicht von einem Gefälligkeitsgutachten ausgegangen werden.

    Im Übrigen legten die Y.___-Gutachter ein ausführliches Anforderungsprofil für eine zumutbare Arbeitstätigkeit dar, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, aus dem Gutachten sei nicht ersichtlich, was er mit seinen Beschwerden arbeiten solle (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), nicht nachvollziehbar ist.

4.5    Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten folgende Abstufung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit:

    Arbeitsfähigkeit von 0 % ab Ende des Wartejahres im September 2004, von 50 % ab Juli 2005, von 72 % ab Februar 2006 und von 100 % ab September 2011. 

    Wenn der Beschwerdeführer diese medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht verwertet, ist er trotzdem nach dieser, mithin nach dem ihm objektiv zumutbaren Arbeitsausmass, zu beurteilen (BGE 127 V 294 E. 4c mit Hinweisen und AHI 2001 S. 228 E. 2b).

    Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es seien weitere Abklärungen durchzuführen, kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sind aufgrund der medizinischen Akten hinreichend abgeklärt. Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

5.5    Für den Zeitraum von September 2004 bis Juni 2005 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig für sämtliche Tätigkeiten.

5.6    

5.6.1    Für die Zeit ab Juli 2005 gilt Folgendes:

    Der Beschwerdeführer ist gelernter Maler (Urk. 8/4/4 Ziff. 6.2). Zuletzt war er vom 20. Juni bis 15. November 2003 bei der H.___ als Maler tätig, wobei der Arbeitgeber bereits vor dem erlittenen Unfall vom 24. September 2003 aufgrund mangelhafter Arbeitsqualität und Nichteinhaltung der Arbeitszeit die Kündigung aussprach (Urk. 8/8/6-7). Da das Arbeitsverhältnis folglich nicht aus gesundheitlichen, sondern aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst wurde, kann das bei der H.___ erzielte Einkommen nicht für die Invaliditätsbemessung herangezogen werden.

    Demnach erscheint es vorliegend angemessen, für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen. Dabei darf aufgrund der fachlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (abgeschlossene Lehre als Maler) angenommen werden, dass dieser im Gesundheitsfall eine entsprechende Arbeit als Maler verrichten würde. Gemäss Tabelle TA1 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘358.-- (LSE 2004, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.8 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.2 lit. F) sowie einer Nominallohnerhöhung von 1.1 % für das Jahr 2005 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.1.93, Baugewerbe; auf www.bfs.admin.ch) resultiert für das Jahr 2005 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘928.-- (Fr. 5‘358.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.8 Stunden x 1.011).

5.6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 2004 (Total) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2004 von 41.7 Stunden würde bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 57396.-- (Fr. 4’588.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden) resultieren. Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 0.9 % für das Jahr 2005 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.1.93, Total) ergibt sich für das Jahr 2005 bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 28956.-- (Fr. 57‘396.-- x 1.009 x 0.5).

    Da der Beschwerdeführer, wie das Anforderungsprofil zeigt (vgl. E. 3.1.4 und E. 3.6), in einer leidensangepassten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ist, rechtfertigt sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte volle leidensbedingte Abzug von 25 %. Somit ergibt sich für das Jahr 2005 ein Invalideneinkommen von Fr. 21‘717.--.

5.6.3    Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2005 eine Einbusse von Fr. 46211.--, was einem Invaliditätsgrad von 68 % (abgerundet von 68.03 %) entspricht. Damit ist die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. November 2005 auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen.

5.7    Ab Februar 2006 verbesserte sich der Gesundheitszustand erneut und dem Beschwerdeführer war eine Arbeitsfähigkeit von 72 % zumutbar.

    Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2006 erzielten Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Baugewerbe ein monatliches Einkommen von Fr. 5‘422.-- (LSE 2006, Tabelle TA 1, Ziff. 45, Männer Niveau 3). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.2 lit. F) resultiert für das Jahr 2006 ein Valideneinkommen von rund Fr. 67‘829.-- (Fr. 5‘422.-- x 12 ÷ 40 x 41.7).

    Für einfache und repetitive Tätigkeiten (Total, Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 ergibt sich gestützt auf die LSE 2006 und unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2006 von 41.7 Stunden, einer Arbeitsfähigkeit von 72 % sowie einem leidensbedingten Abzug von 25 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 31‘967.-- (Fr. 4’732.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden x 0.72 x 0.75) resultieren.

    Für das Jahr 2006 ergibt sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 35862.-- und dementsprechend ein Invaliditätsgrad von 53 % (aufgerundet von 52.87 %).

    Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die Verbesserung erst ab Juni 2006 zu berücksichtigen und dem Beschwerdeführer ist ab diesem Zeitpunkt eine halbe Invalidenrente auszurichten.

5.8    Ab September 2011 (Zeitpunkt der Begutachtung) ist dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden, der Nettolohnerhöhung fürs Jahr 2011 von 1.0 % (Nominallohnindex 2011-2012, Tabelle T1.1.10, Männer, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 25 % ergibt sich gestützt auf die Tabelle A1 der LSE 2010 (Total, Niveau 4 Männer) ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46‘332.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1.01 x 0.75). Im Vergleich zum Valideneinkommen (LSE 2010, TA1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Niveau 3 Männer) von Fr. 72‘377.-- (5‘742.-- x 12 ÷ 40 x 41.6 x 1.01) resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 26‘045.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 36 % (aufgerundet von 35.99 %).

    Demnach hat der Beschwerdeführer ab Januar 2012 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.9    Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer folgenden Rentenanspruch:

- von 1. September 2004 bis 31. Oktober 2005 eine ganze Rente

- von 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 eine Dreiviertelsrente

- von 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 eine halbe Rente

- ab 1. Januar 2012 keinen Rentenanspruch mehr.


6.    Soweit der Beschwerdeführer ausserdem geltend macht, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren und es sei eine Berufsabklärung durchzuführen, ist dagegenzuhalten, dass er sich selbst nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig einstuft und sich als körperliches Wrack bezeichnet (E. 2.2). Damit fehlt es aus Sicht des Beschwerdeführers an der Bereitschaft, an beruflichen Massnahmen mitzuwirken. Unter diesen Voraussetzungen lehnte die Beschwerdegegnerin die Durchführung beruflicher Massnahmen zu Recht ab.


7.

7.1    Zusammenfassend ist die Beschwerde hinsichtlich des Rentenanspruchs teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist rückwirkend eine befristete abgestufte Rente zuzusprechen. Betreffend den Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Mai 2012 betreffend Invalidenrente aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 bis 31. Oktober 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. November 2005 bis 31. Mai 2006 auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2011 auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel U. Walder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti



KI/FF/MTversandt