IV.2012.00733

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 3. Dezember 2012
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Karl Kümin
advokaturbüro kernstrasse
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, war zuletzt vom 1. März 1995 bis zum 31. Oktober 1998 bei der Y.___, Z.___, als angelernter Maschinenführer tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 12. Mai 1998 war (vgl. Urk. 8/4 Ziff. 1-5). Am 9. November 1999 meldete er sich unter Hinweis auf „Nervenkrankheiten” bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 8/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/4) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 8/6) ein, veranlasste bei der Kantonalen Psychiatrischen Klinik A.___ ein Gutachten, welches am 5. Februar 2001 erstattet wurde (Urk. 8/16) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/20) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab August 1999 zu.
1.2     Anlässlich der im Mai 2002 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/21) holte die IV-Stelle einen medizinischen Bericht (Urk. 8/27) ein und bestätigte mit Mitteilung vom 4. November 2002 (Urk. 8/28) die unveränderte Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
1.3     Im Rahmen der im Dezember 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 8/32) versuchte die IV-Stelle, bei der vom Beschwerdeführer angegebenen behandelnden Psychiaterin einen Arztbericht einzuholen. Diese war jedoch zwischenzeitlich verstorben (vgl. Urk. 8/35-38), weshalb die IV-Stelle einen medizinischen Bericht von deren Praxisnachfolger einholte (Urk. 8/39) und mit Mitteilung vom 30. Oktober 2007 (Urk. 8/41) die Ausrichtung der bisherigen Rente bestätigte.
1.4     Am 16. Januar 2008 erstattete die Abklärungsperson für Hilflosenentschädigung für Erwachsene über ihren Hausbesuch beim Versicherten Bericht (Urk. 8/44), worauf dem Versicherten mit Verfügung vom 23. Mai 2008 eine Hilflosenentschädigung rückwirkend ab 1. Dezember 2005 zugesprochen wurde (Urk. 8/48-49).
1.5     Anlässlich der im Juli 2010 veranlassten Rentenrevision und Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung sistierte die IV-Stelle die Leistungen vorübergehend aufgrund des unbekannten Wohnsitzes des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/50-51, 8/53-56). In der Folge gingen eine Wohnsitzbestätigung und eine Lebensbescheinigung des Beschwerdeführers und eines seiner Kinder von der Gemeinde B.___ vom 11. Oktober 2010 ein (Urk. 8/57/2-5). Die übrigen Kinder und die Ehefrau wurden als seit Juli 2010 in der Türkei wohnhaft angegeben (Urk. 8/59). Daraufhin richtete die IV-Stelle die bisherige Rente sowie die Hilflosenentschädigung wieder aus (Urk. 8/60-62).
         Im Rahmen des Revisionsverfahrens prüfte die IV-Stelle eine allfällige Wiedereingliederung (Urk. 8/66) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 8/67). Sodann versuchte sie mehrfach erfolglos einen Termin für einen Hausbesuch zur Abklärung der Ausrichtung der Hilflosenentschädigung zu vereinbaren (Urk. 8/68-70) und sistierte in der Folge erneut die Ausrichtung der Hilflosenentschädigung (Urk. 8/71) und der Rente (Urk. 8/72) mangels festen Wohnsitzes, dies auch nach Eingang einer neuen Wohnsitzbestätigung für eine „c/o”- Adresse in einem Hotel vom 13. April 2011 (Urk. 8/73-79, vgl. auch Urk. 8/102). Die IV-Stelle nahm in der Folge Spezialabklärungen vor (Urk. 8/82, Urk. 8/90-91) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten, welches am 28. Januar 2012 erstattet wurde (Urk. 8/89/5-30).
         Mit den Vorbescheiden vom 24. Mai 2012 (Urk. 8/104, Urk. 8/106) wurde dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/48-49) sowie der Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/20) in Aussicht gestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 Einwände (Urk. 8/108).
         Mit Verfügungen vom 8. Juni 2012 (Urk. 8/111-112 = Urk. 2/1-2) hob die IV-Stelle sowohl die Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/20) als auch die Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/48-49) wiederwägungsweise auf, und damit die Auszahlung der Rente und der Hilflosenentschädigung auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats.

2.       Gegen die Verfügungen vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) erhob der Versicherte am 10. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es seien ihm weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente und Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventuell sei das Verfahren an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach weiteren Abklärungen neu über den Leistungsanspruch verfüge. Subeventuell sei ein gerichtliches Gutachten über die medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit anzuordnen. Weiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und die IV-Stelle sei anzuweisen, die Sistierung der Hilflosenentschädigung und der Rente aufzuheben und diese Leistungen rückwirkend und für die Dauer des Revisionsverfahrens wieder auszurichten. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren (S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 18. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Auf Aufforderung des Gerichtes reichte die IV-Stelle den Brandrapport der Kantonspolizei K.__ vom 14. Mai 1998 betreffend Brand in der Wohnung des Beschwerdeführers ein (Urk. 10/2), zu welchem die IV-Stelle am 1. Oktober 2012 (Urk. 14) und der Versicherte am 29. September 2012 (Urk. 13) Stellung nahmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen).
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 2001 (Urk. 8/20) betreffend Rente in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/1) damit, dass diese erstmalige Rentenzusprache im Jahr 2001 auf ungenügenden Abklärungen und somit gestützt auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt erfolgt sei, weshalb sie als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn gelte (S. 1 f.). Dem Beschwerdeführer könne zugemutet werden, seine Arbeitsfähigkeit binnen sechs bis neun Monaten auf 100 % zu steigern. Insgesamt bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 18 % kein Anspruch auf eine Rente (S. 2).
         Die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/48-49), betreffen Hilflosenentschädigung begründete die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/2) damit, dass einerseits die Rentenzusprache im Jahr 2001 zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn gewesen sei, andererseits der Beschwerdeführer gemäss Strafakten am 31. Dezember 2010 in die Türkei ausgereist sei, ohne sie darüber zu informieren. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor, und der Beschwerdeführer verfüge seit diesem Zeitpunkt über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Es bestehe der Verdacht des rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz. Die Sistierung der Hilflosenentschädigung rechtfertige sich somit auch aufgrund des Wohnsitzes (S. 2).
2.2     Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 10. Juli 2012 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, im Mai 1998 bei einem Wohnungsbrand, bei welchem die Familie beteiligt gewesen sei, einen Schockzustand erlitten zu haben. So sei eine schwere psychische Erkrankung diagnostiziert worden, weshalb ihm mit Verfügung vom 17. Mai 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei (S. 4 II Ziff. 11-12). Auch in den nachfolgenden Revisionsverfahren sei sein Gesundheitszustand stets als stationär bis verschlechtert beurteilt worden (S. 4 II Ziff. 13). Er führte weiter aus, dass die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt unvollständig ermittelt habe (S. 7 II Ziff. 26). Ebenso sei das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten nicht verwertbar. Zu Unrecht werde darin davon ausgegangen, dass die posttraumatische Belastungsstörung nicht mehr bestehe. Vielmehr sei auf den aktuellen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 13. Juni 2012 abzustellen (S. 8 II Ziff. 27-31). Der Beschwerdeführer betonte, sich bisher konsequent therapiert zu haben. Sein Gesundheitszustand sei stationär und ohne Heilungschancen (S. 10 II Ziff. 37).

3.
3.1     Die erstmalige Rentenzusprache (Verfügung vom 17. Mai 2001 Urk. 8/20) basierte auf folgenden zwei Arztberichten:
3.1.1   Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 7. März 2000 (Urk. 8/5) folgende Diagnosen (Ziff. 3):
- Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (F 43.1)
- fragliche asthenische Persönlichkeitsstörung (F 6.7)
- vorübergehender Alkoholabusus (F 10.1)
         Dr. C.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter seit dem 15. September 1998 dauernd zu 100 % arbeitsunfähig sei (Ziff. 1.5). Er sei im Mai 1998 von der Arbeit nach Hause gerufen worden, da die Wohnung gebrannt habe. Während 10 Minuten habe Ungewissheit darüber bestanden, ob die vier Kinder mit der Ehefrau noch in der Wohnung seien. Anschliessend seien ausgeprägte Symptome einer akuten Belastungsreaktion aufgetreten. Der Beschwerdeführer sei am folgenden Tag zur Arbeit erschienen, wo er von einem Vorgesetzten angeblich mit Unverständnis behandelt worden sei. Seither habe er die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Es habe eine stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik D.___ vom 20. bis zum 28. Mai 1998 und erneut vom 28. August bis zum 1. September 1998 und dazwischen im Psychiatrischen Zentrum E.___ stattgefunden. Dr. C.___ berichtete, dass während einiger Wochen nach dem Ereignis ein massiver Alkoholkonsum mit bis zu einer Flasche Whisky täglich bestanden habe, den der Beschwerdeführer schliesslich habe stoppen können. Es bestehe eine schwierige familiäre Situation. Nach dem Brand in der Wohnung habe es eine vorübergehende Ehekrise gegeben und der Beschwerdeführer habe sich von seiner Frau trennen wollen. Die Frau sei mittlerweile in Teilzeit erwerbstätig, schleuse die Familie durch, habe das Familienbudget unter Kontrolle und erledige sämtliche Angelegenheiten mit den Behörden (Ziff. 4.1). Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide an Schlafstörungen, Albträumen, Abgeschlagenheit, trauriger Verstimmung, andauernder Gespanntheit, Schreckhaftigkeit, Angst und Insuffizienzgefühlen (Ziff. 4.2). Die Prognose bezüglich der Arbeitsfähigkeit sei günstiger, wenn der Beschwerdeführer in einem relativ geschützten Rahmen wiedereinsteigen könnte. Da er über keine Ausbildung verfüge, komme nur Hilfsarbeit in Frage (Ziff. 4.3).
3.1.2   Am 5. Februar 2001 erstattete Dr. med. F.___, Oberärztin, Kantonale Psychiatrische Klinik A.___, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/16). Dr. F.___ führte aus, dass unter Berücksichtigung der Anamnese des Beschwerdeführers, seiner prämorbiden Persönlichkeitsstruktur, dem Ereignis vom 12. Mai 1998 und dem darauffolgenden Verlauf sowie gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, die fremdanamnestischen Angaben und ihre Beobachtung und Untersuchung die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt werde, welche sich mit ausgeprägter depressiver Symptomatik, Beeinträchtigung des Sozialverhaltens, Auftreten von Angststörungen und somatoformer Symptomatik charakterisiere (S. 10).
         Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 2. November 2000 habe der Beschwerdeführer angegeben, viele deutsche Worte nicht zu verstehen, und er habe sich nur bedingt konzentrieren können. Die Untersuchung sei daher abgebrochen und Teile des Tests dem Beschwerdeführer mitgegeben worden, mit der Aufforderung, diese zurück zu schicken. Bislang liege keine Antwort vor. Es könne ein knapp durchschnittliches prämorbides Intelligenzniveau vermutet werden. Ein Persönlichkeitsprofil habe sich aus denselben Gründen nicht hinreichend erstellen lassen. Der Score des Beck-Depression-Inventars (37 Punkte) weise deutlich auf eine schwere Depression hin und sei möglicherweise Folge der diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung. Die Symptome einer zunächst angenommenen Persönlichkeitsstörung liessen sich eventuell mit denen einer schweren Depression erklären. Gegen eine asthenische Persönlichkeitsstörung spreche das Bild des Beschwerdeführers vor dem Wohnungsbrand (S. 9 f.)
         Das Krankheitsbild beeinträchtige seit mehr als zwei Jahren die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Bei einem mehr oder weniger unveränderten Verlauf bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die bisherigen therapeutischen Versuche seien unzureichend gewesen. Hauptgründe seien die fehlende Motivation des Beschwerdeführers und die unzureichende Unterstützung seitens der Familie. Die Versuche, auf ambulanter Basis eine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung durchzuführen, seien aufgrund der fehlenden Compliance und dem Mangel an Regelmässigkeit gescheitert. Bei vorhandener Motivation und Bereitschaft, einen therapeutischen Prozess durchzuziehen, sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorstellbar, wobei über das Ausmass der Besserung und über den Zeitraum keine Angaben gemacht werden könnten (S. 10 f.).
3.2
3.2.1   Die Bestätigung der Ausrichtung der bisherigen Rente im November 2002 (Urk. 8/28) erfolgte aufgrund des anlässlich der Rentenrevision eingeholten Berichtes von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie vom 26. Oktober 2002 (Urk. 8/27). Diese berichtete, dass keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (Ziff. 2). Der Verlauf sei stationär bis verschlechternd. Eine ärztliche Weiterbehandlung sei an der Compliance des Patienten beziehungsweise an seiner Grunderkrankung gescheitert (Ziff. 3). Dr. G.___ führte aus, dass eine engmaschige ärztliche Kontrolle indiziert sei, der Beschwerdeführer jedoch sämtliche ärztlichen Bemühungen verweigere und erschwere (Ziff. 4). Die Ehefrau biete grosse Hilfestellung (Ziff. 6). Sämtliche physische Funktionen seien aus ärztlicher Sicht uneingeschränkt, es scheitere aber an der psychischen Problematik (S. 3). Zudem bestehe eine Tendenz zum Alkoholabusus (S. 6 Ziff. 8).
3.2.2   Die Bestätigung der Ausrichtung der ganzen Rente im Oktober 2007 (Urk. 8/41) erfolgte aufgrund des Verlaufsberichts von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, vom 25. Oktober 2007 (Urk. 8/39). Dr. H.___ führte aus, dass beim Beschwerdeführer gemäss IV-Akten seit langem ein unveränderter Zustand und ein chronischer Verlauf vorliege (Ziff. 3). Es sei davon auszugehen, dass sich sein Zustand nie mehr wesentlich verbessern werde (Ziff. 4). Seit Jahren sei der Beschwerdeführer bei fast allen alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen (Ziff. 6). So müsse ihn diese waschen, die Medikamente abgeben, und auch die gesellschaftlichen Kontakte würden durch sie initiiert (S. 6).
3.3     Basierend auf dem Bericht der Abklärungsperson für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 16. Januar 2008 (Urk. 8/44) wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung 23. Mai 2008 (Urk. 8/48-49) eine Hilflosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Dezember 2005 ausgerichtet. Die Abklärungsperson nannte als Diagnose die Tendenz zu Alkoholabusus und eine prämorbide Persönlichkeitsstruktur. Sie führte aus, dass es dem Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben nicht gut gehe. So sei er ständig müde, kraftlos und schlafe meistens den ganzen Tag. Tageslicht und Lärm möge er nicht, deshalb dürfe es in der Wohnung nur gedämpftes Licht haben. Er habe am ganzen Körper Schmerzen und wegen der Medikamente Gewicht zugelegt. Er wolle daher gerne sterben und sehe den Sinn des Lebens nicht mehr. Die Familie lebe schon seit 10 Jahren in Z.___ und habe sechs Kinder. Der Beschwerdeführer leide immer noch an einem Trauma, da sein vorheriges Heim abgebrannt sei. Sein psychischer Zustand habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert und sein Zustand sei für die ganze Familie sehr belastend (S. 1). Seit 1998 sei der Beschwerdeführer zwar motorisch selbständig, benötige jedoch eine klare Tagesstruktur, da er sonst den ganzen Tag im Bett verbringe. Er müsse täglich zur Körperpflege aufgefordert und angeleitet werden. Das Rasieren erfolge durch die Ehefrau, da er sich nicht im Spiegel anschauen möge (S. 2). Sämtliche Hausarbeiten würden von der Ehefrau erledigt. Der Beschwerdeführer habe noch nie im Haushalt mitgeholfen.
         Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen Aufstehen, Körperpflege und Fortbewegung sowie Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötige. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne des Gesetzes sei nicht ausgewiesen und eine Anleitung, wie Haushaltarbeiten zu erledigen seien, finde nicht statt (S. 3).
3.4
3.4.1   Im Rahmen der im Jahr 2010 veranlassten Rentenrevision führte Dr. H.___ in seinem Bericht vom 23. November 2010 (Urk. 8/67) aus, dass sich seit seinem letzten Bericht vom Oktober 2010 (vorstehend E. 3.2.2) nichts an der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers geändert habe. Er sei nach wie vor bei fast allen alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen, zeige keinerlei Initiative, habe an nichts Interesse und es sei ihm alles zuviel, und selbst die Kinder interessierten ihn nicht. Dr. H.___ führte weiter aus, dass es der Beschwerdeführer in den Sitzungen, letztmals stattgefunden am 17. November 2010, lediglich etwa 10 Minuten aushalte (S. 1). In seiner angestammten wie auch in jeder angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.4.2   Am 28. Januar 2012 erstattete Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 8/89/5-30). Er nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen für die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 3.2):
- low-dose-Abhängigkeit von Benzodiazepinen, ständiger Substanzgebrauch (F 13.25)
- passiv-aggressive Persönlichkeitsstruktur (F 60.81)
         Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 3.3):
- Tabakabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch
- schädlicher Konsum von Alkohol, seit etwa 1998
- Übergewicht
- Rückenschmerzen
         Dr. I.___ führte aus, für die in anderen Arztberichten genannten Diagnosen, abgesehen vom Alkoholabusus, namentlich für einen Status nach posttraumatischer Belastungsstörung und für eine fragliche asthenische Persönlichkeitsstörung keine Anhaltspunkte gefunden zu haben (S. 20 Ziff. 4.1). Allenfalls sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus dem Störungsbild ableitbar. Die verbleibenden reklamierten 50 % gingen seines Erachtens auf ein Vermeidungsverhalten mit selbstlimitierenden Tendenzen zurück, welche innerhalb einer nun 1.5 Jahrzehnte anhaltenden Entwicklung beim Beschwerdeführer zum habituellen Lebensstil geworden seien.
         Auch die 50%ige Arbeitsunfähigkeit, die auf die Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und in kleinem Umfang auf die Benzodiazepinabhängigkeit zurückgehe, sei - jedenfalls medizintheoretisch betrachtet - durch eine suffiziente Fachbehandlung signifikant zu verringern. Es könne dem Beschwerdeführer zugemutet werden, an einer solchen Fachbehandlung mitzuwirken und auch eine ausreichend subjektive Willensanstrengung aufzubringen, um sowohl an einer solchen Behandlung, wie auch an einer Verwertung der restlichen Arbeitsfähigkeit von gegenwärtig mindestens 50 % im freien Arbeitsmarkt mitzuwirken, um insgesamt den Grad der Arbeitsfähigkeit signifikant über 50 % hinaus zu erhöhen (S. 20 f. Ziff. 4.1).
         An einem adaptierten Arbeitsplatz des ersten Arbeitsmarktes sei die Arbeitsfähigkeit mit zunächst mindestens 50 % zu beziffern, welche binnen sechs bis neun Monaten prinzipiell auf 100 % steigerbar sei, sofern eine Fachbehandlung unter entsprechenden Kautelen durchgeführt werde (S. 24 Ziff. 3).
         Dem Beschwerdeführer seien mental wie körperlich einfache Arbeiten im freien Arbeitsmarkt zumutbar. Solange noch Benzodiazepine in diesem Ausmass konsumiert würden, sei das Steigen auf Leitern und Gerüste, in grosser Höhe und der Umgang mit potentiell gefährlichen Maschinen nicht zumutbar ebenso wenig Tätigkeiten mit grösseren Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sowie mit Publikumsverkehr. Denkbar seien zum Beispiel entsprechende Arbeiten als Lagerist oder ähnliche Verweistätigkeiten. Es sei nicht ratsam, den Beschwerdeführer, auch mit einem reduzierten Pensum, in seiner letzten Tätigkeit als Maschinenführer einzusetzen. Dies sei allenfalls möglich, wenn eine Benzodiazepinabstinenz und eine weitere damit zusammenhängende Stabilisierung erreicht worden sei (S. 21 Ziff. 4.1).
         Dr. I.___ bemerkte, dass er bei der in der gesamten Krankengeschichte ersichtlichen nicht ausreichenden Compliance gelegentliche Spiegelkontrollen empfehle, ob überhaupt eine wirksame Dosis dieser Präparate im Serum vorhanden sei. Die psychotherapeutische oder besser psychoedukative Betreuung solle im „Hier und Jetzt“ orientiert sein und die Eigenanteile des Beschwerdeführers insbesondere an dem Vermeidungsverhalten und der Selbstlimitierung bei nicht ausreichender Motivation bearbeiten (S. 21 Ziff. 4.2).
         Dr. I.___ stellte fest, dass seit dem 12. Mai 1998 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche dadurch zustande gekommen sei, dass die posttraumatische Belastungsstörung weggefallen sei. Die diagnostisch festgehaltene Abhängigkeit von Bezodiazepinen habe zwar einen gewissen Einfluss auf die Minderung der Arbeitsfähigkeit, sei aber nicht sehr stark ausgeprägt und prinzipiell behandelbar (S. 23 Ziff. 2).
3.4.3   Dr. H.___ führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2012 (Urk. 3/14) aus, dass der Beschwerdeführer an einer schweren, chronisch verlaufenden psychiatrischen Erkrankung leide, welche die Züge einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer chronischen schweren Depression sowie auch Elemente aus dem Spektrum der schizophrenieformen Erkrankungen trage. Grundlagen dieser Krankheitsentwicklung seien die schwierige Kindheit und Jugend mit kaum Sicherheit- und Geborgenheit bietenden Verhältnissen, prämorbid bestehende maladaptive Persönlichkeitszüge sowie traumatisierende Einflüsse bedingt durch den Migrationshintergrund sowie insbesondere durch den Wohnungsbrand 1998. Dr. H.___ führte aus, dass seiner Erfahrung nach bei einer solch schweren psychiatrischen Erkrankung Aggravation keine oder höchstens eine untergeordnete Rolle spiele (S. 2 Ziff. 6). Heilungschancen sehe er keine (S. 2 Ziff. 7). Seiner Einschätzung nach sei der Beschwerdeführer, auch bei angepasster Tätigkeit, sowohl im ersten wie auch im zweiten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 4). Er könne der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. I.___ nicht zustimmen. So seien keine fremdanamnestischen Angaben eingeholt worden und grosse Teile des Gutachtens seien von einem wertenden, teils dem Patienten misstrauenden Ton durchzogen, und es seien ihm Aggravationstendenzen unterstellt worden (S. 2 Ziff. 8).
3.5     Laut Brandrapport vom 14. Mai 1998 der Kantonspolizei K.__ (Urk. 10/2) wurde am 12. Mai 1998 um 22.14 Uhr die Feuerwehr Z.___ alarmiert, weil sich im Wohnzimmer der Familie des Beschwerdeführers ein Feuer entfacht hatte. Die ausgerückte Feuerwehr habe den Brand sofort gelöscht. Es sei nur ein Gebäude- und Mobiliarschaden entstanden. Der Brandherd habe sofort eruiert werden können. Am Boden, neben einer Halogenständerlampe, seien das Stromkabel und der Lichtregler völlig ausgebrannt gewesen. Vom Mobiliar sei ein Beistelltisch und der Wohnzimmervorhang beschädigt gewesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe, als sie im Wohnzimmer den Rauch entdeckt habe, die Kinder geweckt und sei mit ihnen zur Nachbarin gerannt. Von dort aus sei die Feuerwehr alarmiert worden. Es sei ein Schaden in Höhe von Fr. 3‘000.--, davon Fr. 1‘500.-- Gebäudeschaden, entstanden.

4.
4.1     Aus den Akten ergibt sich, dass die Rentenzusprache im Jahr 2001 auf der Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte. So verwies Dr. C.___ auf die einzige „gesicherte“ Diagnose eines Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (E. 3.1.1) und auch Dr. F.___ diagnostizierte einzig eine posttraumatische Belastungsstörung (E. 3.1.2). Anlässlich der (bestätigenden) Rentenrevisionen wurde dann jeweils ein stationärer Verlauf geschildert (E. 3.2.1 und E. 3.2.2), ohne dass neue Diagnosen hinzugetreten wären. Das für die posttraumatische Belastungsstörung ausschlaggebende belastende Ereignis bestand einzig im geschilderten Wohnungsbrand.
4.2     Dem Brandrapport vom 14. Mai 1998 (vorstehend E. 3.5) kann entnommen werden, dass es sich lediglich um einen unbedeutenden Brand handelte, welchen die Feuerwehr auch sofort löschen konnte. Sachschaden entstand nur ein sehr geringer. Weder wurde jemand verletzt noch bestand zu irgendeinem Zeitpunkt für irgendwen eine Lebensgefahr. Des Weiteren finden sich in dem Bericht keinerlei Anhaltspunkte für die Anwesenheit des Beschwerdeführers zum  Zeitpunkt des Ereignisses. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärungen für Hilflosenentschädigung, dass er an einem Trauma leide, weil sein vorheriges Heim abgebrannt sei (vorstehend E. 3.3), erweisen sich als gänzlich falsch.
         Der Hinweis des Beschwerdeführers auf ein Abbrennen des Heimes ist angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten in einem Masse unrichtig, dass auf sämtliche daraus gezogenen Schlüsse nicht abgestellt werden kann. Dies ist insofern von Relevanz, als sämtliche Ärzte auf die falschen Angaben des Beschwerdeführers abstellten und hieraus auf die erwähnte Diagnose beziehungsweise eine daraus folgende Arbeitsunfähigkeit schlossen.
4.3     Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird eine posttraumatische Belastungsstörung nur anerkannt, wenn sie mit einer Latenz von wenigen Wochen bis Monaten nach einem Ereignis mit aussergewöhnlichen Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass auftritt, das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Prädisponierende Faktoren können die Schwelle zur Entwicklung dieses Syndroms zwar senken und den Verlauf erschweren, sind aber weder notwendig noch ausreichend, um dessen Auftreten erklären zu können. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums oder der zeitlichen Latenz und damit die Berücksichtigung von Ereignissen, die keine aussergewöhnliche Katastrophe darstellen, dennoch aber im Erleben einer Patientin eine Traumatisierung auslösen können, oder ein erst lange nach traumatischen Ereignissen beginnender Krankheitsverlauf mag therapeutisch Sinn machen, hingegen verlangt die Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung zwangsläufig eine gewisse Objektivierung, weshalb solche Konstellationen ausser Betracht bleiben müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.3 mit Hinweisen).
4.4     Das bagatelläre Feuer in der Wohnung des Beschwerdeführers mit Beschädigung eines Beistelltisches sowie eines Vorhangs ist in weiter Ferne dessen, was überhaupt als traumatisierendes Ereignis gefasst werden kann. Auch das Ableiten einer Traumatisierung des zum Ereignis hinzukommenden Beschwerdeführers durch die Ungewissheit des Schicksals der Familienangehörigen während einer kurzen Phase (nach bagatellärem Brand ohne massive Rauchentwicklung und ohne dass beispielsweise mitangesehen muss, wie der Dachstock in Brand steht) ist klarerweise nicht geeignet, eine derartige Erkrankung hervorzurufen. Der Beschwerdeführer fand seine Familie in der Wohnung des Nachbarn.
         Auch diesbezüglich steht fest, dass der Beschwerdeführer mit widersprüchlichen Angaben operiert. Währenddem in den Akten stets die Rede von einer kurzen Zeitspanne der Ungewissheit war (zehn bis 15 Minuten, Urk. 8/5/2 S. 2 Ziff. 4.1 und Urk. 8/89/13 Ziff. 2.1.1), will er laut Rechtsschrift vom 29. September 2012 während zwei bis drei Stunden nicht nur im Ungewissen gewesen, sondern im Gegenteil gar davon ausgegangen sein, dass „seine Liebsten brutal umgekommen sind und sein ganzes Leben von einem Moment auf den anderen total auf den Kopf gestellt wurde, ohne dass er als Familienoberhaupt schützend eingreifen konnte“ (Urk. 13 S. 2 Ziff. 3). Dass ein Nachbar bei seiner Ankunft beim Haus solches erzählt haben soll, fand bisher keinen Eingang in die Akten, und wurde namentlich auch keinem Arzt gegenüber geschildert. Angesichts des bagatellären Brandes ist dies denn auch nicht glaubhaft.
4.5     Damit steht fest, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (nach der einschlägigen Definition) falsch ist und offenkundig nur deshalb gestellt wurde, weil der Beschwerdeführer das Vorkommnis gegenüber den Ärzten nicht nur dramatisierend, sondern derart falsch schilderte, so dass diese von einem katastrophenartigen Geschehen ausgehen mussten. Demgemäss reduzieren sich die Auffälligkeiten des Beschwerdeführers auf ein Vermeidungsverhalten und eine Selbstlimitierung, welche nicht invalidisierend sind (E. 3.4.2). Diese hielten den Beschwerdeführer denn auch nicht davon ab, wochenlange Reisen vorzunehmen (Urk. 8/73 und Urk. 8/102/2).
         Rückblickend auf den Zeitpunkt der Zusprache der Rente und der Hilflosenentschädigung muss damit konstatiert werden, dass diese zweifellos unrichtig waren. Die medizinischen Grundlagen ergaben sich aus den falschen subjektiven Schilderungen des Beschwerdeführers. Andere Erkrankungen oder Befunde, welche auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liessen, sind nicht ersichtlich. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Korrektur der unrichtigen Leistungsverfügungen sind die Voraussetzungen der Wiedererwägung geben.
         Bestätigt wird dies durch die Einschätzung des Gutachters Dr. I.__ (E. 3.4.2), welcher dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit attestierte. Dass er vorgängig eine suffiziente Fachbehandlung empfahl, ändert insofern nichts an den gezogenen Schlussfolgerungen, als auch Dr. I.__ keine Kenntnis von den unwahren Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den früheren Ärzten hatte, war ihm doch namentlich der Brandrapport und das bagatelläre Ausmass des Brandes nicht bekannt. So erklärt sich auch, dass er von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausging im Sinne des Wegfalls der posttraumatischen Belastungsstörung. Es war für ihn - bei entsprechender Aktenlage - unmöglich festzustellen, ob eine solche vor mehr als zehn Jahren tatsächlich bestanden hat.
         Offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer seit jeher nicht im medizinisch-theoretischen Sinne krank war und die Einschränkungen auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen sind, namentlich auf die über ein Jahrzehnt dauernde Passivität, welche nicht Ausfluss einer Krankheit ist. Einen relevanten medizinisch fassbaren Befund, welche eine Arbeitsunfähigkeit erklären würde, lieferte auch Dr. I.__ nicht.
4.6     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erstmalige Rentenzusprache wie auch die revisionsweisen Bestätigungen offensichtlich unrichtig waren. So erweisen sich die damals getätigten Abklärungen nicht nur als ungenügend, sondern als falsch.
4.7     Betreffend die folgenden Rentenrevisionsverfahren ab dem Jahre 2002 ist zu erwähnen, dass die daraus resultierenden Bestätigungen der Ausrichtung der Rente auf durchwegs mangelhaften Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin beruhten. So basierte die Ausrichtung der bisherigen Rente im Jahr 2002 ausschliesslich auf dem eingeholten Bericht von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.2.1), welche ihrerseits als Fachärztin FMH für Innere Medizin und für Rheumatologie nicht geeignet war, über den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft zu geben. Obwohl Dr. G.___ bemerkte, dass sich der Beschwerdeführer sämtlichen Therapiebemühungen entzogen hatte, respektive solche erschwert und verweigert habe und weiterhin die Tendenz zum Alkoholabusus bestätigte, wurden weder weitere Abklärungen getätigt noch wurde eine allfällige Schadensminderungspflicht in Betracht gezogen.
         Gleiches wiederholte sich anlässlich der Bestätigung der ganzen Invalidenrente (Urk. 8/41) im Jahre 2007. Aus dem Bericht von Dr. H.___, welcher der Nachfolger der während des Rentenrevisionsverfahrens verstorbenen Dr. J.___ war, ging weder eine Diagnosestellung hervor, noch ob er den Beschwerdeführer überhaupt vor der Erstellung seines Verlaufsberichtes jemals selbst gesehen hat (vorstehend E. 3.2.2).
         Selbstredend ist auch die Erklärung von Dr. H.___ in seinem Bericht vom 23. November 2010 (vorstehend E. 3.4.1) nicht beweiskräftig, mit welcher er den Beschwerdeführer weiterhin für 100 % arbeitsunfähig in jeglicher Tätigkeit befand und ausführte, dass dieser es jeweils lediglich 10 Minuten bei ihm in den Sitzungen aushalte und nach wie vor bei allen alltäglichen Verrichtungen auf die Hilfe seiner Frau angewiesen sei, wobei aufgrund der Aktenlage insgesamt unklar ist, ob diese überhaupt in der Schweiz verweilte (vgl. Urk. 8/59). Wie Dr. H.___ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers innerhalb von zehn Minuten beurteilen konnte, legte er nicht dar.
Dass Dr. H.___ sodann Kritik am eingeholten Gutachten führt und namentlich die etwas kritische Haltung des Experten konstatiert, ist - Professionalität vorausgesetzt - nur so zu erklären, dass er nach wie vor keine Kenntnis von den wahren Gegebenheiten hatte und seinem Patienten blindlings vertraute. Dies mag für einen mit therapeutischem Ansatz tätigen Psychiater allenfalls vertretbar sein, für die Beurteilung einer invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeit aber erweist sich die Einschätzung von Dr. H.___ als unbrauchbar.
         Von einer konsequenten Therapie über die Jahre hinweg, wie das der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift behauptete (vorstehend E. 2.2), kann nicht die Rede sein. Daran ändert auch der nachträglich eingereichte Bericht, welcher belegen soll, dass der Beschwerdeführer einmal im Monat Dr. H.___ aufsuchte (vgl. Urk. 3/15), nichts. Sollte beim Beschwerdeführer wirklich eine derart gravierende Symptomatik vorliegen, wie sie Dr. H.___ in seinem Bericht vom Juni 2012 beschrieb (vorstehend E. 3.4.3), wären wohl häufigere Sitzungen angezeigt gewesen.
4.8     Auch die mit Verfügung vom 23. Mai 2008 (Urk. 8/48-49) gewährte Ausrichtung der Hilflosenentschädigung beruhte demnach auf unwahren Angaben des Beschwerdeführers und einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt. So bildeten ein Trauma, wonach dem Beschwerdeführer das Heim abgebrannt sein soll und die zur Schau getragene Passivität des Beschwerdeführers die Grundlage für die Zusprechung. Offen gelassen werden kann an dieser Stelle, ob der Beschwerdeführer mittlerweile über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt oder nicht, da bei Zusprache die Voraussetzungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung (vorstehend E. 1.3), namentlich die Hilflosigkeit, offenkundig nicht gegeben waren.
4.9     Zusammenfassend steht angesichts der klaren Aktenlage fest, dass sowohl der Rentenbezug als auch der Bezug von Hilflosenentschädigung unrechtmässig erfolgten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
         Die Aufhebung der zugesprochenen Rente ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Aufhebung der zugesprochenen Hilflosenentschädigung. Demnach erweisen sich die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 2/1-2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2).
5.2     Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
5.3     Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235).
5.4     In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente und die bisherige Hilflosenentschädigung. Aufgrund der Aktenlage musste dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass bei ihm kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist und der Umstand, dass er seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, allein auf invaliditätsfremden Gründen beruht, für welche die Invalidenversicherung nicht leistungspflichtig ist.
Sodann machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens weiter aktenwidrige Angaben und hielt er mit seinen Ausführungen explizit an den als unrichtig erkannten Umständen fest, welche Basis für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit waren.
Damit aber bewegt sich die Beschwerdeerhebung nicht nur im aussichtslosen Bereich - bei welchem die Gewinnaussichten erheblich geringer als die Verlustgefahren sind - sondern vielmehr im mutwilligen.
Jedenfalls kann die Beschwerde nicht als ernsthaft bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.
Ob sich allenfalls strafrechtliche Weiterungen aufdrängen, hat die Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
        
6.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:
           Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Karl Kümin
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).