Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00735




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 5. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau

Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, arbeitete zuletzt von September 2008 bis Januar 2010 zu 100 % als Monteur bei Firma Y.___ (Urk. 6/6), als er sich am 14. November 2009 wegen anhaltenden Beschwerden nach einem am 20. April 2009 erlittenen Auffahrunfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Massnahmen für die berufliche Eingliederung, Rente) anmeldete (Urk. 6/3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/13-15), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/5) sowie Arbeitgeberberichte (Urk. 6/6, Urk. 6/16) ein, zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 6/12) bei und veranlasste eine interdisziplinäre Begutachtung, über welche am 20. Februar 2012 (Urk. 6/23) berichtet wurde.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/26-35) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012 (Urk. 6/36 = Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 7. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ein Obergutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 1), es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen (S. 2 Ziff. 2), und es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ als Zeugen zu befragen (S. 2 Ziff. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 wurde sodann das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt (Urk. 12).

    Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 (Urk. 13) machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, reichte verschiedene medizinische Berichte ein (Urk. 14/1-3) und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Gutachtenskosten von Dr. med. B.___ in der Höhe von Fr. 1‘600.-- zu übernehmen respektive diese seien ihm zu ersetzen (S. 3). Mit Eingabe vom 20. Juni 2013 (Urk. 16) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Antrags zur Übernahme der Kosten des Parteigutachtens.

    Auf Aufforderung des hiesigen Gerichts (Urk. 18) nahm der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2013 Stellung (Urk. 23) zur Frage, wie sich eine schwere Depression mit seinen sportlichen Aktivitäten als aktiver Dartspieler vereinbaren lasse. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin am 30. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Abklärungen davon aus, dass beim Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten gestellt werden können. Es habe keine längere Arbeitsunfähigkeit bestanden und das Vorliegen eines anhaltenden Gesundheitsschadens sei nicht anzunehmen. Es könne somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit in jeglicher mittelschweren bis gelegentlich schweren Tätigkeit ausgegangen werden (S. 1 unten).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), bei einem Verkehrsunfall mit Heckaufprall habe er sich eine HWS-Distorsion zugezogen. Er habe bereits vor diesem Ereignis unter psychischen Beschwerden gelitten, diese hätten sich jedoch in der Folge verstärkt (S. 3 oben). Die Schlussfolgerung der MEDAS-Gutachter, wonach keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien, sei kaum nachvollziehbar, zumal er vorher jahrelang an psychischen Beschwerden gelitten habe und auch heute noch darunter leide (S. 5 oben).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt genügend abgeklärt wurde oder ob weiterer Abklärungsbedarf besteht.


3.    3.1    Der erstbehandelnde Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, diagnostizierte im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom 20. Juni 2009 (Urk. 6/12/130-131) ein HWS-Distorsionstrauma Grad II und eine (seit 2005) vorbestehende psychiatrische Erkrankung (Ziff. 5 und Ziff. 7). Die neurologische Untersuchung ergab einen Normalbefund (Ziff. 6.c).

3.2    Dr. med. D.___, Neurologie FMH, nannte im Bericht vom 9. Juli 2009 (Urk. 6/12/121-122) folgende Diagnosen (S. 1):

- Exazerbation eines vorbestehenden episodischen Spannungskopfschmerzes nach HWS-Distorsion am 20. April 2009

- zerviko-vertebrales Syndrom nach HWS-Distorsion vom 20. April 2009

- rezidivierende wahnhafte Störung

- neuroleptikainduziertes extrapyramidal-motorisches Syndrom

    Dr. D.___ nannte als klinische Befunde eine verminderte HWS-Beweglichkeit, einen leichten Nackenrigor sowie einen mässigen Hartspann der paravertebralen zervikalen Muskulatur. Das EEG zeige eine normale Grundaktivität mit leichter Schläfrigkeit sowie einzelne frontale Dysrhythmien. Epileptiforme Potentiale seien nicht ableitbar. Es fänden sich keine Hinweise auf eine diffuse oder fokale Hirnschädigung (S. 2 Mitte). Der Beschwerdeführer habe seit dem Pubertätsalter rezidivierendes Kopfweh, das als episodischer Spannungskopfschmerz zu klassifizieren sei. Diese Schmerzen seien nun durch die im Anschluss an den Auffahrunfall vom 20. April 2009 aufgetretene zerviko-vertebrale Symptomatik vermehrt getriggert worden. Bei vorbestehender Kopfwehbereitschaft könne man nicht von eigentlichen zervikogenen oder posttraumatischen Kopfschmerzen sprechen. Zur Behandlung des zerviko-vertebralen Schmerzsyndroms sei die Einleitung einer Physiotherapie indiziert, begleitet von Medikamenten. Wegen der Gefahr einer Dekonditionierung sei eine baldige behutsame Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit anzustreben (S. 2 unten).

3.3    Dem Bericht der Klinik E.___, Arbeitsorientierte Rehabilitation, vom 19. August 2009 (Urk. 6/12/96-103) über das ambulante Assessment vom 18. August 2009 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Unfall vom 20. April 2009: Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion Québec Task Force (QTF) II

- psychosoziale Belastungssituation

- Spannungskopfschmerz

- zervikales Syndrom

- anamnestisch vorbestehende Depression

- Adipositas

    Die untersuchenden Ärzte nannten als aktuelle Probleme Kopfschmerzen und Nackenschmerzen, Einschlafstörungen mit vermehrter Tagesmüdigkeit sowie eine depressive Stimmung nach Familientragödie (S. 1). Im Vordergrund stünden die okzipital nach frontal ausstrahlenden Kopfschmerzen sowie Nackenbeschwerden mit bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen (S. 5 Mitte). Zur bisherigen Behandlung gaben sie an, dass initial nur eine medikamentöse Therapie durch den Hausarzt erfolgt sei. Seit etwa zwei Monaten sei eine Wassertherapie begonnen worden, anfangs zwei Mal und seit zwei Wochen nur noch ein Mal pro Woche. Dies sei angesichts der aktuellen Einschränkungen deutlich zu gering (S. 2 oben). Als erhebliche psychosoziale Belastungssituation sei das Tötungsdelikt an seiner Mutter sowie der ehemaligen Verlobten seines mittleren Bruders zu erwähnen, welche im Jahr 2005 erschossen worden seien. Seit diesem Ereignis seien erstmalig auch akustische Halluzinationen in Form von Geräuschen wie beispielsweise Türklopfen oder Telefonklingeln aufgetreten, weshalb er in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Der Psychiater habe eine Depression diagnostiziert. Seit dem letzten Unfallereignis seien nun die akustischen Halluzinationen wieder vermehrt erschienen, was aber unter medikamentöser Therapie („Tropfen für Depression“) wieder regredient sei (S. 3 oben).

3.4    Vom 3. bis zum 18. September 2009 befand sich der Beschwerdeführer im stationären Aufenthalt in der Klinik E.___. Aus dem Austrittsbericht vom 22. September 2009 (Urk. 6/12/40-46) ergeben sich folgende Diagnosen (S. 1):

- Unfall vom 20. April 2009: Heckauffahrkollision mit HWS-Distorsion QTF II

- psychosoziale Belastungssituation

- Spannungskopfschmerz

- zervikales Syndrom

- komplizierte Trauer (tragischer Tod der Mutter und der Schwägerin) mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und schwere gehemmte Depression; Differentialdiagnose: psychotische Störung aus schizophrenem Formenkreis

- Adipositas

- Nikotinabusus

    Die behandelnden Ärzte führten aus, dass fünf Monate nach der Heckauffahrkollision dauerhafte BWS- und Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern beidseits, intermittierend ein Stechen im BWS-Bereich, intermittierend Kopfschmerzen, eine psychosoziale Belastungssituation, eine reduzierte Schlafqualität, eine schmerzbedingte Einschränkung der HWS-Beweglichkeit sowie Konzentrationsprobleme und Vergesslichkeit bestünden. Während des Aufenthaltes sei die psychiatrische Problematik im Vordergrund gestanden. Als Primärdiagnostik sei extern ein konventionelles Röntgen der HWS/Dens erfolgt, wobei diese Untersuchung keine posttraumatischen Läsionen gezeigt habe (S. 1 Mitte; S. 2 unten). Insgesamt könne die Beschwerdeproblematik mit den Diagnosen und den Befunden schwierig erklärt werden. Eine klare Trennung von unfallkausal bedingter und nicht unfallkausal bedingter Einschränkung sei schwierig. Im Bereich des Nackens und des Schultergürtels seien die Beschwerden am ehesten als myofasziale Restbeschwerden zu betrachten. Die noch aktuell geklagten Beschwerden bei fehlendem strukturellem Schaden sollten sich innert der nächsten zwei bis drei Monate vollständig normalisieren (S. 3 Mitte). Dem Beschwerdeführer wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ab dem 19. September 2009 attestiert (S. 4).

    Im Rahmen des stationären Aufenthaltes in der Klinik E.___ fand am 4. September 2009 ein psychosomatisches Konsilium statt. Im entsprechenden Bericht vom 14. September 2009 (Urk. 6/40) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer bestehe eine lang andauernde Schlafproblematik (Ein- und Durchschlafstörungen) und eine gehemmte, depressive Stimmungslage mit Antriebslosigkeit, Verlust der Lebensfreude, Lustlosigkeit, Motivationslosigkeit und Gleichgültigkeit, die vom Hausarzt mit Psychopharmaka behandelt worden seien. Anlässlich der Exploration habe der Beschwerdeführer berichtet, unter erheblichen Intrusionen und aufdrängenden Gedanken, die kontinuierlich vorhanden seien, zu leiden. Diese stünden im Zusammenhang mit dem tragischen Tod seiner Mutter, an welche er emotional sehr gebunden gewesen sei. Er könne ihren Tod nicht verkraften, sei durchgehend sehr traurig, weinerlich, mit Gefühlen der Sinnlosigkeit und inneren Leere. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass es sich um eine komplizierte Trauerreaktion mit den Symptomen der posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren gehemmten Depression handle. Eine komplizierte Trauer sei oft ein chronischer Zustand und vielfach von anderen psychischen und somatischen Symptomen begleitet (S. 4 f.). Im Zusammenhang mit der Diagnosestellung und gleichzeitig erheblichem Leidensdruck des Beschwerdeführers, der seit vier Jahren unbehandelt in seinem Alltag schwierig und nach dem Unfallereignis vom April 2009 kaum noch in seinen Funktionsfähigkeiten durchkomme, dränge sich ein Klinikaufenthalt auf. Die weitere Abklärung, psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung werde im stationären Rahmen der psychiatrischen Klinik F.___ durchgeführt (S. 5 unten).

3.5    Vom 1. bis zum 22. Oktober 2009 erfolgte eine stationäre Behandlung in der Klinik F.___. Im Austrittsbericht vom 3. Dezember 2009 (Urk. 6/12/30-35) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 1):

- komplizierte Trauer mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung, aktuell mittelgradig

- belastende psychosoziale Situation mit Verschuldung

- zervikales Schmerzsyndrom mit/bei:

- Status nach Heckauffahrkollision im April 2009 mit HWS-Distorsion

    Die behandelnden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei zur Krisenintervention bei depressiver Symptomatik zugewiesen worden. Er habe starke Rachegefühle gegenüber einem Polizisten, der auf 11-malige Anzeigen wegen Familienbelästigung nicht reagiert habe und welchen er für den Tod der Mutter verantwortlich mache. Es gehe ihm seit dem Tötungsdelikt an seiner Mutter sehr schlecht, er habe starke Schuldgefühle, glaube, er hätte die Tat verhindern können (S. 1 unten). Bei Eintritt habe sich der Beschwerdeführer deprimiert, antriebslos und stark auf seine Rachegedanken eingeengt gefühlt. Die antidepressive Medikation sei umgestellt worden, was bewirkt habe, dass er affektiv zunehmend spürbarer, schwingungsfähiger und stabiler geworden sei. Die Teilnahme an den Spezialtherapien habe dem Beschwerdeführer kurzfristig geholfen, sich von den Rachegedanken abzulenken und den Antrieb zu steigern. In Bezug auf die Rachegedanken sei keine zwanghaft-impulsive Symptomatik bemerkt worden, sondern diese seien im Rahmen der Trauer als unverarbeiteter Prozess eingeschätzt worden. Zur Bewältigung und Strukturierung des Alltags sei ein längerfristiger Aufenthalt in einer Tagesklinik im Anschluss an die stationäre Therapie dringend nötig (S. 2 unten).

3.6    Am 17. November 2009 wurde eine Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS durchgeführt (Urk. 6/12/37). Daraus ergab sich kein Nachweis eines posttraumatischen Knochenmarködems. Im Segment Th1/2 fand sich eine Osteochondrose mit begleitender nach foraminal reichender Diskushernie. Ebenso zeigte sich im Segment Th2/3 eine kleine thorakale Diskushernie rechts nach foraminal reichend. Myelopathiezeichen fanden sich keine.

    SUVA-Kreisarzt Dr. G.___ verneinte in der Stellungnahme vom 23. November 2009 (Urk. 6/12/36) die Frage, ob aufgrund des Berichts über das MRI noch eine objektivierbare organische gesundheitliche Beeinträchtigung vorliege. Zudem gab er an, dass von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung (der unfallbedingten Beschwerden) zu erwarten sei.

3.7    Dr. C.___ berichtete am 7. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/13/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- komplizierte Trauer mit posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)

- schwere gehemmte Depression (ICD-10 F32.2)

- Differentialdiagnose: Schizophrenie

- zervikales Schmerzsyndrom

- Status nach HWS-Distorsionen April 2009, September 2009

    Momentan sei dem Beschwerdeführer keine Tätigkeit zumutbar (S. 2 Ziff. 1.7). Als Sprinklermonteur sei der Beschwerdeführer seit dem 28. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6).

    Dr. C.___ berichtete am 26. Mai 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/14), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, es bestehe ein schwer eingeschränktes Zustandsbild. Durch die Therapie könne nur eine geringfügige Verbesserung erwartet werden. Eventuell sei dem Beschwerdeführer später eine leichte angepasste Tätigkeit für zwei Stunden täglich zumutbar (S. 4 Ziff. 1.11).

3.8    Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 14. Juni 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/15) und nannte folgende Diagnosen (S. 9 f.):

- charakterneurotische Entwicklung mit Verdacht auf frühe Deprivation, Aggressionsproblematik und Migration (ICD-10 F61.0); Differentialdiagnose: paranoide Persönlichkeit, oligosymptomatische Schizophrenie

- sensitiver Beziehungswahn (ICD-10 F22.0); Differentialdiagnose: paranoide Persönlichkeit, oligosymptomatische Schizophrenie

- Status nach multiplen narzisstischen Beeinträchtigungen und Belastungen durch Life Events (ICD-10 F43.8)

- Schmerzverarbeitungsstörung; Schmerzausweitung nach Distorsion der CWK (ICD-10 F45.4)

- Erschöpfungsreaktion auf dem Boden einer anhaltenden Anpassungsstörung mit Übergang in eine mittelschwere Erschöpfungsdepression (ICD-10 F33.8); Differentialdiagnose: vegetative Dystonie, Neurasthenie mit deutlich depressivem Einschlag

    Er führte aus, der Beschwerdeführer sei derzeit wohl nicht eingliederungsfähig. Mittelfristig könne zwar eine teilzeitliche Arbeitsfähigkeit resultieren, doch werde diese vorerst wohl nicht die 50%-Hürde überschreiten können. Dabei seien insbesondere noch Arbeiten möglich, die ohne Zeitdruck, etwa unter reduziertem Leistungsgrad, vorgenommen werden könnten und die nicht allzu viel motorisches Geschick und Teamarbeit verlangen würden (S. 13 oben).

3.9    Die Gutachter der MEDAS H.___ erstatteten am 13. Februar 2012 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 6/23) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchungen des Beschwerdeführers vom 26. und 27. Januar 2011. Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 unten):

- chronisches zervikozephales/zervikales Schmerzsyndrom ohne sensomotorische Ausfälle bei

- Haltungsstörung mit Hyperkyphose der BWS

- Tonuserhöhung der Schulter-Nacken-Muskulatur mit Insertionstendinosen

- Myogelosen der paravertebralen Muskulatur

- Zustand nach HWS-Distorsion April 2009

- Adipositas

    Sie führten aus, seitens der Fachgebiete Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden (S. 23 Mitte). Die anamnestisch beschriebene depressive Symptomatik im Jahre 2009 sei aktuell vollumfänglich remittiert (S. 23 unten). In der psychiatrischen Untersuchung hätten keine pathologischen Befunde in erheblichem Ausmass festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe seine somatischen Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen in den Vordergrund gestellt. Bei der klinischen Untersuchung hätten keine Anhaltspunkte für Konzentrations- oder Aufmerksamkeitsstörungen festgestellt werden können. Es sei denn bisher auch in keiner einzigen psychiatrischen Beurteilung eine Einschränkung der kognitiven Funktionen als objektiver Befund festgehalten worden. Das inhaltliche Denken zeige gewisse Kränkungen, Wut und Rachegedanken infolge des tragischen Ereignisses. Hingegen lägen keine depressionstypischen Denkinhalte wie Insuffizienzgefühle, Schuldgefühle oder Gefühle der Wertlosigkeit vor. Der Beschwerdeführer habe ausserdem berichtet, dass er Zeitungen lese, fern schaue, mit seiner Frau zusammen spazieren gehe, mit ihr Zeit verbringe, soziale Kontakte pflege, am Wochenende Besuche erhalte und auch längere zielgerichtete Aktivitäten wie die Reise nach I.___ vor vier Monaten absolviere. In Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei auch keine Antriebsminderung festgestellt worden. Insbesondere sei während der gutachterlichen Untersuchung keine anhaltende depressive Affektivität zu beobachten gewesen (S. 24).

    Der Beschwerdeführer habe eine situationsbezogene Bedrücktheit und zeitweise auch eine dysphorische Verstimmung gezeigt, eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert könne unter Berücksichtigung sämtlicher Daten jedoch nicht diagnostiziert werden (S. 25 oben). Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahre 2009 während der Hospitalisation in der Klinik F.___ depressive Symptome gezeigt. Diese seien in der Ausprägung als mittelgradig beschrieben worden. Hingegen sei im Rahmen der Hospitalisation bereits von einer Zustandsbesserung, einer Verbesserung und Stabilisierung der Affektivität berichtet worden. Dr. Z.___ habe sodann in seinem Bericht keine Symptome einer depressiven Störung mehr beschrieben. Die erwähnte mittelschwere Erschöpfungsdepression könne aktuell aus gutachterlicher Sicht nicht bestätigt werden. Zwar könne aus gutachterlicher Sicht eine im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik E.___ und in der Klinik F.___ vorübergehende depressive Episode angenommen werden. Diese könne durch das Unfallgeschehen getriggert sein, insbesondere auch aufgrund der subjektiv erlebten Ungerechtigkeit und als Folge der psychosozialen Belastungsfaktoren. Diese sei jedoch im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik F.___ bereits weitgehend remittiert gewesen. Deshalb würden die damals vom Beschwerdeführer beschriebenen negativen Empfindungen und deutlich werdende Trauerreaktion im Sinne eines Wiederauflebens der Trauergefühle im Rahmen dieser depressiven Symptomatik gesehen, welche mittlerweile remittiert sei. An dieser Stelle sei auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht antidepressiv behandelt werde (S. 25).

    Zusammenfassend könne aus interdisziplinärer Sicht festgehalten werden, dass beim Beschwerdeführer kein anhaltender Gesundheitsschaden aus orthopädischer, neurologischer oder psychiatrischer Sicht festzustellen sei. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit. Dem Beschwerdeführer sei eine mittelschwere bis schwere Tätigkeit zu achteinhalb Stunden pro Tag ohne Leistungseinschränkung zumutbar (S. 32 unten).

3.10    Die Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___ berichteten am 29. Januar 2013 (Urk. 14/1) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2012 bis 24. Januar 2013. Sie nannten als Diagnose eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und ohne Somatisierung (ICD-10 F32.2) und führten aus, der Eintritt sei freiwillig erfolgt. Während des stationären Aufenthalts sei es zu einer raschen Verbesserung der affektiven Symptomatik gekommen.

3.11    Dr. med. univ. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete sein Privatgutachten am 21. Mai 2013 (Urk. 14/2) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 9. April 2013. Er nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 f.):

- chronifizierte depressive Entwicklung, gegenwärtig schwere Episode, ohne psychotische Symptome, bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) / eine Störung, die durch wiederholte depressive Episoden gekennzeichnet ist

    Er führte aus, es bestünden schwergradige Störungen auf der psychisch-geistigen Ebene und es könnten relevante Einschränkungen im sozialen Bereich festgestellt werden. Der Tagesablauf werde als depressionstypisch beschrieben und es bestehe ein sozialer Rückzug (S. 12 unten). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % angenommen werden. Somit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von bis zu 20 % (S. 13 oben). Durch den Schweregrad der Krankheit und die wenig günstige Prognose sei dem Beschwerdeführer keine andere Tätigkeit zumutbar (S. 13 unten).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorwiegend auf das MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.9) ab.

    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das MEDAS-Gutachten vom 13. Februar 2012 (Urk. 6/23) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese und berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde das Gutachten in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und trägt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass beim Beschwerdeführer die Freudfähigkeit erhalten und er durchaus in der Lage gewesen sei, auf freudige Ereignisse adäquat reagieren zu können und er zwar affektiv situationsbezogen bedrückt gewirkt habe, jedoch eine pathologische Affektauslenkung nicht ausgemacht worden sei (S. 16). Weiter bezogen sie ausdrücklich Stellung zur anlässlich der Hospitalisation des Beschwerdeführers im Jahre 2009 festgestellten depressiven Symptomatik und führten aus, dass aktuell eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert nicht mehr habe diagnostiziert werden können (S. 25 f.). Die Gutachter zeigten zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass im Rahmen der aktuellen gutachterlichen Untersuchung weder die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, noch die Symptome einer akuten Belastungsreaktion hätten festgestellt werden können (S. 26 f.) und auch die von Dr. Z.___ diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung nicht habe bestätigt werden können (S. 27 f.). Die Gutachter setzten sich ausserdem differenziert mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Rachegefühlen gegenüber dem Polizisten, welcher nach subjektiver Empfindung des Beschwerdeführers seine Pflichten vernachlässigt habe, auseinander und hielten fest, dass diese im Rahmen von Kränkungserlebnissen durchaus als normalpsychologisch nachvollzogen werden könne (S. 28 unten).

    Das MEDAS-Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern vorgenommene Schlussfolgerung zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wird ausführlich begründet. So zeigten sie in nachvollziehbarer Weise auf, dass beim Beschwerdeführer weder aus orthopädischer, noch aus neurologischer oder psychiatrischer Sicht ein anhaltender Gesundheitsschaden festzustellen sei und auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit bestehe (S. 32). Überdies führten sie einlässlich und sorgfältig aus, dass aufgrund der durchgeführten Röntgenuntersuchungen ein struktureller Unfallschaden habe ausgeschlossen werden können und aus orthopädischer Sicht eine pathophysiologische Plausibilität für die jetzige beklagte Symptomatologie aus der Art des primären Verletzungsbefundes nicht habe abgeleitet werden können (S. 31 unten). Schliesslich wiesen die Gutachter darauf hin, dass aus interdisziplinärer Sicht kein Rehabilitationsbedarf bestehe und sich eine rasche Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im freien Arbeitsmarkt empfehle (S. 32 unten).

    Das MEDAS-Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.

4.2    Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen in den zu würdigenden Arztberichten keine unüberbrückbaren Diskrepanzen und Widersprüche, welche ein Obergutachten notwendig machten.

    So kann auf die Beurteilung und Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) nicht abgestellt werden. Seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entspricht vielmehr einer anderen Beurteilung des gleichen Sachverhalts, zumal keine neuen medizinischen Tatsachen aus dem Bericht hervorgehen und auch keine nachvollziehbar begründete und durch Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen wird. Die dargelegten Befunde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, beruhen im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon machte Dr. Z.___ keine nachvollziehbaren, näheren Angaben zu funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers, und äusserte sich auch nur spärlich zu möglichen adaptierten Tätigkeiten.

    Auch aus den Berichten von Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) lässt sich betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entnehmen. Im Wesentlichen wird die subjektive Beschwerdeschilderung wiedergegeben und sodann erwähnt, dass dem Beschwerdeführer eventuell nach einer psychischen Stabilisierung eine leichte angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Dr. C.___ nannte in seinen Berichten jedoch vor allem fachfremde Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (komplizierte Trauer mit posttraumatischer Belastungsstörung sowie eine schwere gehemmte Depression mit der Differentialdiagnose einer Schizophrenie), ohne jedoch ihre ursprüngliche fachärztlich-psychiatrische Quelle zu nennen. Eine objektivierende Beschreibung der entsprechenden psychopathologischen Befunde und der sich daraus ergebenden wesentlichen Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit lässt sich den Berichten hingegen nicht entnehmen.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung im MEDAS-Gutachten umzustossen vermöchten.

4.3    Bezüglich des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fällt ferner ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht antidepressiv behandelt wird. Unter diesen Umständen schien es trotz fehlender antidepressiver beziehungsweise intensiver psychopharmakologischer Behandlung zu keiner weiteren Entwicklung der psychiatrischen Symptomatik gekommen zu sein, was ebenfalls für die Remission des im Jahre 2009 beschriebenen depressiven Zustandes spricht. Ausserdem berichtete der Beschwerdeführer in der gutachterlichen Untersuchung von zielgerichteten Aktivitäten (vgl. Urk. 6/23 S. 15), und er nimmt auch als aktiver Spieler an Darts-Turnieren teil (vgl. Urk. 17/1-7), was ebenfalls mit der Diagnose einer erheblichen depressiven Störung nicht vereinbar ist.

4.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Gesundheitsschaden nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

    An dieser Beurteilung ändern auch die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfassten Berichte der Ärzte der psychiatrischen Klinik J.___ (vgl. vorstehend E. 3.10) sowie von Dr. B.___ (vgl. vorstehend E. 3.11) nichts, da das Gericht der beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.5    Der Beschwerdeführer beantragte, es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der ihm Gelegenheit zu geben sei, seine Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (Urk. 1S. 2 Ziff. 2).

    Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeschrift seinen Standpunkt einlässlich dargelegt, mithin seine Sache bereits begründet. Fragen des Gerichts sind nicht zu beantworten, da das Gericht keine Fragen hat. Sodann lässt sich auch das Begehren um eine kontradiktorische Verhandlung vom Gericht nicht ohne weiteres erfüllen; lädt es (soweit antragsgemäss) zu einer mündlichen Hauptverhandlung vor, steht es der Beschwerdegegnerin frei, im Voraus auf Replik zu verzichten und deshalb an der Verhandlung gar nicht teilzunehmen.

    Zu bemerken ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen Antrag auf Leistungszusprache stellte, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund eine Verhandlung zur Beurteilung von Beweisanträgen (Obergutachten, Zeugeneinvernahme) durchgeführt werden sollte.

    Aus all diesen Gründen ist der genannte Antrag abzuweisen.

4.6    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl in Bezug auf die Diagnosen wie auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das MEDAS-Gutachten vom 13Februar 2012 abzustellen und somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in sämtlichen mittelschweren bis schweren Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.

    Die angefochtene Verfügung vom 7Juni 2012 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


5.

5.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Pfau, Winterthur, ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm seien die Honorarkosten von Dr. B.___ in der Höhe von Fr. 1‘600.-- zu entschädigen (Urk. 13 S. 3), kann nicht entsprochen werden. Dieses Privatgutachten von Dr. B.___ wurde nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst und trug nichts zur Entscheidfindung bei. Es handelt sich demnach um unnötige Prozesskosten, welche derjenige zu bezahlen hat, der sie verursacht hat, mithin der Beschwerdeführer (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 der Schweizerischen Zivilprozessordnung).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kurt Pfau, Winterthur, wird mit Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Pfau

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach