IV.2012.00736

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 15. M?rz 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? Der 1958 geborene X.___ war zuletzt vollzeitlich als Reinigungs- und Hauswartmitarbeiter bei der Firma Y.___ erwerbst?tig gewesen, welches Arbeitsverh?ltnis arbeitgeberseits per 30. September 2007 aufgel?st wurde (Urk. 8/11, 8/1/2). Im Dezember 2008 meldete er sich unter Hinweis auf R?cken- und Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die erwerblichen und medizinischen Verh?ltnisse ab, zog die Akten der SUVA (Urk. 8/9/1-37, 8/13/1-77, 8/15/1-52, Urk. 8/26/1-41) bei und veranlasste eine interdisziplin?re MEDAS-Abkl?rung beim Zentrum Z.___, welches Gutachten am 14. September 2011 erstattet wurde (Urk. 8/39). Gest?tzt darauf und nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 7. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 8/56]).

2.?????? Dagegen liess X.___ am 10. Juli 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab M?rz 2009 eine angemessene Invalidenrente auszurichten und eine angemessene Parteientsch?digung zuzusprechen. Dabei liess er den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2012 einreichen (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdef?hrer um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (UV.2011.00229) ersuchen (Urk. 1 S. 2 Antr-Ziff. 2). Mit Gerichtsverf?gung vom 22. August 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Urk. 5). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-60]).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS da in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
???????? Rechtsprechungsgem?ss darf das Gericht Gutachten externer Spezial?rzte, welche von Versicherungstr?gern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschl?gigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverl?ssigkeit der Expertise sprechen. Demgegen?ber stehen die behandelnden ?rztinnen und ?rzte in einem auftragsrechtlichen Verh?ltnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid ?ber die Versicherungsanspr?che erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erf?llen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gem?ss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gr?nden und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Haus?rzte - beziehungsweise regelm?ssig behandelnde Spezial?rzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gest?tzt auf die Angaben der behandelnden ?rztinnen und ?rzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.
2.1???? Streitig und zu pr?fen ist einzig der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente, w?hrend der mit der angefochtenen Verf?gung vom 7. Juni 2012 (Urk. 2) ebenfalls verneinte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vom Beschwerdef?hrer nicht beanstandet wird.
2.2???? Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdef?hrer aufgrund der medizinischen Abkl?rungen in einer optimal behinderungsangepassten T?tigkeit - k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeit ohne repetitives Heben von Lasten ?ber 7 kg oder Einzellasten ?ber 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbels?ule - voll arbeitsf?hig sei. Die angestammte T?tigkeit des Beschwerdef?hrers als Hauswart und Reinigungskraft entspreche einer optimal behinderungsangepassten T?tigkeit. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, m?sse der Anspruch des Beschwerdef?hrers auf eine Invalidenrente verneint werden (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011 sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. B.___, Facharzt f?r Neurologie, vom 4. Oktober 2011 (Feststellungsblatt vom 19. Oktober 2011 [Urk. 8/40/6-7]) und hielt daf?r, dass der Beschwerdef?hrer in einer leidensangepassten T?tigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen k?nne (Urk. 7).
2.3???? Demgegen?ber macht der Beschwerdef?hrer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es sei aktenkundig, dass er einerseits an Folgen diverser Unf?lle zu Lasten des R?ckens und des linken Knies leide, die ihn seit Jahren in der regelm?ssigen Aus?bung seiner angestammten T?tigkeit beziehungsweise einer Verweist?tigkeit behindern w?rden, anderseits an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. Gem?ss Aussagen der behandelnden ?rzte sei die Arbeitsf?higkeit auch in einer als ad?quat zu betrachtenden T?tigkeit h?chstens mit 30 bis 40 % zu veranschlagen. Dabei wies er auf den Bericht seiner Haus?rztin Dr. A.___ vom 2. Juli 2012 hin (Urk. 3).

3.
3.1???? In medizinischer Hinsicht st?tzte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdef?hrer in einer optimal behinderungsangepassten T?tigkeit voll arbeitsf?hig sei, im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011 (Urk. 8/39).
In der auf den medizinischen Vorakten und eigenen chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 27. und 28. Juni und 4. Juli 2011) beruhenden Expertise der beteiligten Fach?rztinnen und Fach?rzte (Dr. med. C.___, Facharzt f?r Innere Medizin, med. pract. D.___, Fach?rztin f?r Chirurgie, Dr. med. E.___, Fach?rztin f?r Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt f?r Rheumatologie) wurde als ?Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit? ein Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen, Spondylarthrosen L5/S1, aufgef?hrt (Urk. 8/39/40 Ziff. 6.1).
Als ?Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit? nannten die Gutachter (Urk. 8/39/40 Ziff. 6.2):
- Status nach unklaren, intermittierenden Palpitationen
- aktuell beschwerdefrei
- Knieschmerzen beidseits, Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie links
- aktuell kein klinisches oder radiologisches morphologisches Korrelat
- asymptomatische Osteochondrose C3/4
???????? In ihrer ?Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen St?rung auf die Funktions- und Arbeitsf?higkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht? erkl?rten die Gutachter (Urk. 8/39/45 Ziff. 7.4), dass unter Ber?cksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde der Beschwerdef?hrer aus internistischer Sicht f?r alle T?tigkeiten zu 100 % arbeitsf?hig sei. Aus rheumatologischer Sicht sei er f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten ?ber 7 kg oder Einzellasten ?ber 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbels?ule zu 100 % arbeitsf?hig. Darunter falle auch die angestammte T?tigkeit als Hauswart und Reinigungskraft. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsf?higkeit f?r s?mtliche dem Alter und Habitus angepassten T?tigkeiten. Zu ?Beginn und weiteren Verlauf der Arbeits(un)f?higkeit unter W?rdigung der vorhandenen Arztberichte? hielten die Gutachter fest (Urk. 8/39/45-46 Ziff. 7.5), das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit jeher. Es h?tten nach den verschiedenen Unfallereignissen f?r jeweils kurze Zeit vor?bergehende Arbeitsunf?higkeiten bestanden. Im Arbeitsassessment am Universit?tsspital J.___ habe keine rheumatologische Ursache f?r eine weitergehende Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit gefunden werden k?nnen. Die sicherheitshalber ausgesprochene Arbeitsunf?higkeit f?r die angestammte T?tigkeit sei aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdef?hrers erfolgt, an kardialen Beschwerden mit Herzklopfen und Schwindel zu leiden. Trotz ausgedehnten Abkl?rungen h?tten keine kardialen Ursachen f?r die Beschwerden gefunden werden k?nnen. Zudem gebe der Beschwerdef?hrer an, nicht mehr unter diesen Symptomen zu leiden. Deshalb sei eine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit aufgrund der kardialen Beschwerden nicht notwendig. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde und den fr?heren bildgebenden Abkl?rungen k?nne die Einsch?tzung der Haus?rztin Dr. A.___ betreffend eine weitere Abkl?rung mit MRI von LWS und beiden Kniegelenken nicht nachvollzogen werden. In ihrer ?Stellungnahme zur aktuellen Situation, Begr?ndung der eigenen Diagnosen und Diskussion ?ber eventuell abweichende Beurteilung in den Akten? gaben die Gutachter an (Urk. 8/39/43-44 Ziff. 7.3), der Beschwerdef?hrer leide vor allem an R?cken- und Knieschmerzen. Die allgemeinchirurgische und internistische Untersuchung habe einen altersentsprechend normalen klinischen Status ohne Hinweise f?r eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder f?r eine Lungenerkrankung ergeben. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund erheben. Die im Neurostatus angegebene Hyp?sthesie an beiden Beinen medial bis zur Grosszehe entspreche keinem Dermatom. Korrelierend dazu f?nden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG habe einen unauff?lligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine Hinweise f?r eine obstruktive oder restriktive Ventilationsst?rung. Arbeitsrelevante Herzprobleme w?rden aktuell vom Beschwerdef?hrer verneint und h?tten trotz ausgedehnten Abkl?rungen nie nachgewiesen werden k?nnen. Aus chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit begr?nden, weder in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweist?tigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die Befunde sp?rlich gewesen. Auffallend seien verschiedene Diskrepanzen. Verschiedene Scheinman?ver h?tten lumbale Schmerzen ausgel?st, was sich in keiner Weise mechanisch-strukturell erkl?ren lasse. Ebenso werde eine Hyp?sthesie in den Beinen medial vom Oberschenkel bis zur Grosszehe angegeben, was nicht in Bezug zu einem radikul?ren Dermatom stehe. Die Druckdolenz L5/S1 sei prinzipiell mit dem radiologischen Befund einer isolierten Osteochondrose L5/S1 vereinbar. Jedoch k?nne das Ausmass der subjektiv empfundenen Schmerzen und vor allem auch der funktionellen Einschr?nkungen mit diesem Befund in keiner Weise erkl?rt werden. An den Kniegelenken lasse sich weder klinisch noch radiologisch ein relevanter pathologischer Befund fassen. Die im MRI erneut beschriebene Meniskusl?sion im Rest-Hinterhorn medial sei klinisch unbedeutend.
3.2???? In dem vom Beschwerdef?hrer als zuverl?ssig erachteten, neu aufgelegten letzten Bericht von Dr. A.___ (vom 2. Juli 2012, Urk. 3) erkl?rte die behandelnde Haus?rztin, dass Ursache der R?ckenbeschwerden in erster Linie ein anamnestisch jahrelanges chronisches lumbospondylogenes Syndrom sei. Zus?tzlich w?rden sich aber unter Zusammenschau der Befunde und bei anamnestisch zunehmender, belastungsabh?ngiger Ausstrahlung der R?ckenschmerzen vorwiegend ins linke Bein sowie bei seit einem Jahr progredientem Taubheitsgef?hl im Bereich der Grosszehen, nach Ausschluss einer Polyneuropathie, einer Myelopathie oder von Kompressionsneuropathien, Hinweise auf ein linksbetontes radikul?res Reizsyndrom L5 und somit auf eine m?gliche Zunahme der 2009 im MRI beschriebenen neuroforaminalen Einengung, jetzt mit m?glicher intermittierender Kompression der Wurzel L5 links, ergeben. Dr. A.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdef?hrer mehrfach versucht habe, eine neue Stelle zu finden. Dabei sei es jedoch immer zu Arbeitsniederlegungen infolge von Schmerzen und Blockaden im R?cken und in den Knien beidseits, links mehr als rechts, gekommen. Insgesamt sei der Beschwerdef?hrer nur noch knapp 30 bis 40 % arbeitsf?hig.

4.?????? Umstritten ist die - aus unfall- und krankheitsbedingten - Gr?nden eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit (in der bisherigen und einer angepassten T?tigkeit). Dabei erf?llt das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abst?tzt, die rechtsprechungsgem?ssen formellen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden. Die Z.___-Expertise ber?cksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet, beruht auf ausgedehnten klinischen, laborm?ssigen und weiteren (Zusatz-)Untersuchungen (vgl. Urk. 8/39/26-27 Ziff. 4.3) und ist schl?ssig und widerspruchsfrei begr?ndet.
???????? Die von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik H.___, Universit?tsspital J.___, erw?hnten ventrikul?ren Herzrhythmusst?rungen (vgl. Bericht vom 13. Januar 2011 betreffend Arbeitsassessment vom 15. Dezember 2010 [Urk. 8/26/39] und Stellungnahme vom 24. Januar 2011 [Urk. 8/24/2]) wurden anl?sslich der Z.___-Untersuchung fach?rztlich abgekl?rt. Dr. G.___ hatte vor der Z.___-Untersuchung angegeben (vgl. Urk. 8/26/39), dass unter zus?tzlicher Ber?cksichtigung von Rhythmusst?rungen davon ausgegangen werden m?sse, dass die bisherige T?tigkeit nur noch eingeschr?nkt ausgef?hrt werden k?nnte, da etwa bei wiederholtem Treppensteigen eine erh?hte Sturzgefahr bestehe, zudem sei auch (etwa) das Lenken von Fahrzeugen nicht m?glich. Dagegen wurden in der darauffolgenden umfassenden (?objektive Befunde? in Urk. 8/39/23-27) Z.___-Expertise arbeitsrelevante Herzprobleme verneint (Urk. 8/39/43 Ziff. 7.3 Mitte), und auch die ?rzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik f?r I.___, Universit?tsspital J.___, hielten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2010 das Fehlen von Hinweisen f?r eine relevante koronare Herzkrankheit fest (vgl. Bericht vom 18. Mai 2010, Urk. 8/26/34).
???????? Auch die abweichende Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit der behandelnden Dr. A.___, auf welche sich der Beschwerdef?hrer beruft, vermag das sorgf?ltig erstellte Z.___-Gutachten nicht zu entkr?ften, insbesondere da Dr. A.___ nicht Fach?rztin f?r alle vorliegend zu ber?cksichtigenden medizinischen Fachbereiche ist, und sie zudem nicht bloss zur Arbeitsf?higkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage ?usserte (Forderung einer Rente von mindestens 50 %, vgl. Urk. 8/44/2), weshalb die Rechtsprechung zu ber?cksichtigen ist, wonach das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus?rztinnen und Haus?rzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsf?llen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
???????? Demnach ist auf die Z.___-Beurteilung abzustellen, gem?ss welcher der Beschwerdef?hrer f?r k?rperlich leichte bis mittelschwere T?tigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten ?ber 7 kg oder Einzellasten ?ber 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbels?ule voll arbeitsf?hig ist (vgl. Urk. 8/39/45 Ziff. 7.4). Da dieses Zumutbarkeitsprofil insbesondere der Beschreibung der bisherigen T?tigkeit des Beschwerdef?hrers entspricht (vgl. etwa Angabe von ?Heben und Tragen mittelschwerer Lasten von 10-25 kg selten? im Arbeitgeberbericht vom 25. November 2008 [Urk. 8/11/7]; siehe auch Urk. 8/39/19 am Ende), ist von einer vollen Arbeitsf?higkeit - unterbrochen nur durch jeweils kurzzeitige Arbeitsunf?higkeiten nach den erlittenen Unf?llen (vgl. Urk. 8/39/45 Ziff. 7.5) - in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit auszugehen.
???????? Demnach besteht - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch.
???????? Demzufolge erweist sich die angefochtene Verf?gung vom 7. Juni 2012 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).