Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00736
IV.2012.00736

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 15. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ war zuletzt vollzeitlich als Reinigungs- und Hauswartmitarbeiter bei der Firma Y.___ erwerbstätig gewesen, welches Arbeitsverhältnis arbeitgeberseits per 30. September 2007 aufgelöst wurde (Urk. 8/11, 8/1/2). Im Dezember 2008 meldete er sich unter Hinweis auf Rücken- und Kniebeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, zog die Akten der SUVA (Urk. 8/9/1-37, 8/13/1-77, 8/15/1-52, Urk. 8/26/1-41) bei und veranlasste eine interdisziplinäre MEDAS-Abklärung beim Zentrum Z.___, welches Gutachten am 14. September 2011 erstattet wurde (Urk. 8/39). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2012 den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente (Urk. 2; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 8/56]).

2.       Dagegen liess X.___ am 10. Juli 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab März 2009 eine angemessene Invalidenrente auszurichten und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Dabei liess er den Bericht von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin, vom 2. Juli 2012 einreichen (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren (UV.2011.00229) ersuchen (Urk. 1 S. 2 Antr-Ziff. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2012 wurde dieses Gesuch abgewiesen (Urk. 5). Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2012 Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-60]).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.; zum Beweiswert von Expertisen der MEDAS da in BGE 137 V 210 publizierte Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011).
         Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den einschlägigen Anforderungen entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist einzig der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente, während der mit der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2012 (Urk. 2) ebenfalls verneinte Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.
2.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Abklärungen in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit - körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne repetitives Heben von Lasten über 7 kg oder Einzellasten über 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule - voll arbeitsfähig sei. Die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers als Hauswart und Reinigungskraft entspreche einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege, müsse der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint werden (Urk. 2). In ihrer Vernehmlassung verwies die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011 sowie auf die Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. Oktober 2011 (Feststellungsblatt vom 19. Oktober 2011 [Urk. 8/40/6-7]) und hielt dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne (Urk. 7).
2.3     Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es sei aktenkundig, dass er einerseits an Folgen diverser Unfälle zu Lasten des Rückens und des linken Knies leide, die ihn seit Jahren in der regelmässigen Ausübung seiner angestammten Tätigkeit beziehungsweise einer Verweistätigkeit behindern würden, anderseits an einem chronischen Lumbovertebralsyndrom. Gemäss Aussagen der behandelnden Ärzte sei die Arbeitsfähigkeit auch in einer als adäquat zu betrachtenden Tätigkeit höchstens mit 30 bis 40 % zu veranschlagen. Dabei wies er auf den Bericht seiner Hausärztin Dr. A.___ vom 2. Juli 2012 hin (Urk. 3).

3.
3.1     In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Annahme, dass der Beschwerdeführer in einer optimal behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, im Wesentlichen auf das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011 (Urk. 8/39).
In der auf den medizinischen Vorakten und eigenen chirurgisch-internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen (vom 27. und 28. Juni und 4. Juli 2011) beruhenden Expertise der beteiligten Fachärztinnen und Fachärzte (Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, med. pract. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie) wurde als „Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ ein Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrosen, Spondylarthrosen L5/S1, aufgeführt (Urk. 8/39/40 Ziff. 6.1).
Als „Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit“ nannten die Gutachter (Urk. 8/39/40 Ziff. 6.2):
- Status nach unklaren, intermittierenden Palpitationen
- aktuell beschwerdefrei
- Knieschmerzen beidseits, Status nach zweimaliger Teilmeniskektomie links
- aktuell kein klinisches oder radiologisches morphologisches Korrelat
- asymptomatische Osteochondrose C3/4
         In ihrer „Stellungnahme zu den spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktions- und Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht“ erklärten die Gutachter (Urk. 8/39/45 Ziff. 7.4), dass unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht für alle Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus rheumatologischer Sicht sei er für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 7 kg oder Einzellasten über 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu 100 % arbeitsfähig. Darunter falle auch die angestammte Tätigkeit als Hauswart und Reinigungskraft. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für sämtliche dem Alter und Habitus angepassten Tätigkeiten. Zu „Beginn und weiteren Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit unter Würdigung der vorhandenen Arztberichte“ hielten die Gutachter fest (Urk. 8/39/45-46 Ziff. 7.5), das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil gelte seit jeher. Es hätten nach den verschiedenen Unfallereignissen für jeweils kurze Zeit vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Im Arbeitsassessment am Universitätsspital J.___ habe keine rheumatologische Ursache für eine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gefunden werden können. Die sicherheitshalber ausgesprochene Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit sei aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt, an kardialen Beschwerden mit Herzklopfen und Schwindel zu leiden. Trotz ausgedehnten Abklärungen hätten keine kardialen Ursachen für die Beschwerden gefunden werden können. Zudem gebe der Beschwerdeführer an, nicht mehr unter diesen Symptomen zu leiden. Deshalb sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der kardialen Beschwerden nicht notwendig. Aufgrund der aktuellen klinischen Befunde und den früheren bildgebenden Abklärungen könne die Einschätzung der Hausärztin Dr. A.___ betreffend eine weitere Abklärung mit MRI von LWS und beiden Kniegelenken nicht nachvollzogen werden. In ihrer „Stellungnahme zur aktuellen Situation, Begründung der eigenen Diagnosen und Diskussion über eventuell abweichende Beurteilung in den Akten“ gaben die Gutachter an (Urk. 8/39/43-44 Ziff. 7.3), der Beschwerdeführer leide vor allem an Rücken- und Knieschmerzen. Die allgemeinchirurgische und internistische Untersuchung habe einen altersentsprechend normalen klinischen Status ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung ergeben. Auch im Abdominalstatus lasse sich kein pathologischer Befund erheben. Die im Neurostatus angegebene Hypästhesie an beiden Beinen medial bis zur Grosszehe entspreche keinem Dermatom. Korrelierend dazu fänden sich durchwegs Normalwerte in den Laboruntersuchungen. Das EKG habe einen unauffälligen Erregungsablauf gezeigt und die Spirometrie keine Hinweise für eine obstruktive oder restriktive Ventilationsstörung. Arbeitsrelevante Herzprobleme würden aktuell vom Beschwerdeführer verneint und hätten trotz ausgedehnten Abklärungen nie nachgewiesen werden können. Aus chirurgisch-internistischer Sicht lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit. Bei der rheumatologischen Untersuchung seien die Befunde spärlich gewesen. Auffallend seien verschiedene Diskrepanzen. Verschiedene Scheinmanöver hätten lumbale Schmerzen ausgelöst, was sich in keiner Weise mechanisch-strukturell erklären lasse. Ebenso werde eine Hypästhesie in den Beinen medial vom Oberschenkel bis zur Grosszehe angegeben, was nicht in Bezug zu einem radikulären Dermatom stehe. Die Druckdolenz L5/S1 sei prinzipiell mit dem radiologischen Befund einer isolierten Osteochondrose L5/S1 vereinbar. Jedoch könne das Ausmass der subjektiv empfundenen Schmerzen und vor allem auch der funktionellen Einschränkungen mit diesem Befund in keiner Weise erklärt werden. An den Kniegelenken lasse sich weder klinisch noch radiologisch ein relevanter pathologischer Befund fassen. Die im MRI erneut beschriebene Meniskusläsion im Rest-Hinterhorn medial sei klinisch unbedeutend.
3.2     In dem vom Beschwerdeführer als zuverlässig erachteten, neu aufgelegten letzten Bericht von Dr. A.___ (vom 2. Juli 2012, Urk. 3) erklärte die behandelnde Hausärztin, dass Ursache der Rückenbeschwerden in erster Linie ein anamnestisch jahrelanges chronisches lumbospondylogenes Syndrom sei. Zusätzlich würden sich aber unter Zusammenschau der Befunde und bei anamnestisch zunehmender, belastungsabhängiger Ausstrahlung der Rückenschmerzen vorwiegend ins linke Bein sowie bei seit einem Jahr progredientem Taubheitsgefühl im Bereich der Grosszehen, nach Ausschluss einer Polyneuropathie, einer Myelopathie oder von Kompressionsneuropathien, Hinweise auf ein linksbetontes radikuläres Reizsyndrom L5 und somit auf eine mögliche Zunahme der 2009 im MRI beschriebenen neuroforaminalen Einengung, jetzt mit möglicher intermittierender Kompression der Wurzel L5 links, ergeben. Dr. A.___ hielt zudem fest, dass der Beschwerdeführer mehrfach versucht habe, eine neue Stelle zu finden. Dabei sei es jedoch immer zu Arbeitsniederlegungen infolge von Schmerzen und Blockaden im Rücken und in den Knien beidseits, links mehr als rechts, gekommen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nur noch knapp 30 bis 40 % arbeitsfähig.

4.       Umstritten ist die - aus unfall- und krankheitsbedingten - Gründen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit). Dabei erfüllt das Z.___-Gutachten vom 14. September 2011, auf welches sich die Beschwerdegegnerin abstützt, die rechtsprechungsgemässen formellen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden. Die Z.___-Expertise berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der medizinischen (Vor-)Akten und weiterer Unterlagen erstattet, beruht auf ausgedehnten klinischen, labormässigen und weiteren (Zusatz-)Untersuchungen (vgl. Urk. 8/39/26-27 Ziff. 4.3) und ist schlüssig und widerspruchsfrei begründet.
         Die von Oberarzt Dr. med. G.___, Klinik H.___, Universitätsspital J.___, erwähnten ventrikulären Herzrhythmusstörungen (vgl. Bericht vom 13. Januar 2011 betreffend Arbeitsassessment vom 15. Dezember 2010 [Urk. 8/26/39] und Stellungnahme vom 24. Januar 2011 [Urk. 8/24/2]) wurden anlässlich der Z.___-Untersuchung fachärztlich abgeklärt. Dr. G.___ hatte vor der Z.___-Untersuchung angegeben (vgl. Urk. 8/26/39), dass unter zusätzlicher Berücksichtigung von Rhythmusstörungen davon ausgegangen werden müsse, dass die bisherige Tätigkeit nur noch eingeschränkt ausgeführt werden könnte, da etwa bei wiederholtem Treppensteigen eine erhöhte Sturzgefahr bestehe, zudem sei auch (etwa) das Lenken von Fahrzeugen nicht möglich. Dagegen wurden in der darauffolgenden umfassenden („objektive Befunde“ in Urk. 8/39/23-27) Z.___-Expertise arbeitsrelevante Herzprobleme verneint (Urk. 8/39/43 Ziff. 7.3 Mitte), und auch die Ärzte des Herzkreislaufzentrums, Klinik für I.___, Universitätsspital J.___, hielten in ihrem Bericht vom 18. Mai 2010 das Fehlen von Hinweisen für eine relevante koronare Herzkrankheit fest (vgl. Bericht vom 18. Mai 2010, Urk. 8/26/34).
         Auch die abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der behandelnden Dr. A.___, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, vermag das sorgfältig erstellte Z.___-Gutachten nicht zu entkräften, insbesondere da Dr. A.___ nicht Fachärztin für alle vorliegend zu berücksichtigenden medizinischen Fachbereiche ist, und sie zudem nicht bloss zur Arbeitsfähigkeit Stellung nahm, sondern sich auch zur Rentenfrage äusserte (Forderung einer Rente von mindestens 50 %, vgl. Urk. 8/44/2), weshalb die Rechtsprechung zu berücksichtigen ist, wonach das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Demnach ist auf die Z.___-Beurteilung abzustellen, gemäss welcher der Beschwerdeführer für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitives Heben von Lasten über 7 kg oder Einzellasten über 20 kg, ohne belastende Rotationen und ohne Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule voll arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/39/45 Ziff. 7.4). Da dieses Zumutbarkeitsprofil insbesondere der Beschreibung der bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers entspricht (vgl. etwa Angabe von „Heben und Tragen mittelschwerer Lasten von 10-25 kg selten“ im Arbeitgeberbericht vom 25. November 2008 [Urk. 8/11/7]; siehe auch Urk. 8/39/19 am Ende), ist von einer vollen Arbeitsfähigkeit - unterbrochen nur durch jeweils kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten nach den erlittenen Unfällen (vgl. Urk. 8/39/45 Ziff. 7.5) - in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen.
         Demnach besteht - mangels gesundheitlich bedingter Einkommenseinbusse - kein Rentenanspruch.
         Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2012 als rechtens, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.       Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).