Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00738
[8C_983/2012]
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IV.2012.00738
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Slavik
Urteil vom 16. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach 1775, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, wurde mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente ab 1. März 2004 zugesprochen (Urk. 8/23). Im Rahmen einer amtlichen Revision teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 8. Mai 2006 mit, dass sie einen unveränderten Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 8/38).
1.2 Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/45) sowie den Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/44) eingeholt und Letzteren der RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, FMH Arbeitsmedizin & FMH Allgemeinmedizin, vorgelegt hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 1. März 2012 die Aufhebung der laufenden ganzen Rente gestützt auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Schlussbestimmung der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 in Aussicht (Urk. 8/50).
Nachdem die Versicherte am 15. März und mit ergänzender Begründung am 29. Mai 2012 Einwand erhoben (Urk. 8/51 und Urk. 8/60) und den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ (Hospitalisation vom 19. März bis 4. April 2012) eingereicht hatte (Urk. 8/59), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid gestützt auf die neuerliche Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. Z.___ vom 6. Juni 2012 (Feststellungsblatt vom 12. Juni 2012, Urk. 8/62) mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri am 10. Juli 2012 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente, eventualiter eine polydisziplinäre Begutachtung. Weiter ersuchte sie darum, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin von April 2003 bis Februar 2004 zu prüfen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.4 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.5 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massgeblich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachpersonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbezüglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen (E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechtsanwender auf nachvollziehbare medizinische - in der Regel fachärztlich-psychiatrische - Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aussprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte, wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen beruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Rz. 1693). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung der Situation, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Ressourcen.
2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2) die bisherige ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben hat. Nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist hingegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rentenanspruch von 2003 bis Februar 2004, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Expertise von Dr. med. A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. Oktober 2003 (Urk. 8/18), der aufgrund der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie dissoziativen Störung (ICD-10: F44.7) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte, wobei aus seinen Ausführungen hervorgeht, dass die Schmerzstörung im Vordergrund stand und die dissoziative Störung eine ergänzende Umschreibung des psychiatrischen Gesamtbildes darstellte (vgl. insb. die Erhebung des psychopathologischen Befundes, Urk. 18 S. 4 f.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache somit gestützt auf eine Diagnose, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt, weshalb die Beschwerdegegnerin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neubeurteilung unterzogen hat.
3.2 Hingegen ist die Beschwerdegegnerin - wie sogleich gezeigt wird - bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. E. 1.5) ungenügend nachgekommen.
Bei der im Jahr 2011 eingeleiteten Revision holte die Beschwerdegegnerin lediglich von der Hausärztin Dr. Y.___, welche die Beschwerdeführerin seit 2009 wegen Bluthochdruck/Lipidstörung behandelt (Urk. 8/44), einen Bericht ein und legte diesen RAD-Ärztin Dr. Z.___ vor. Ohne die Beschwerdeführerin untersucht zu haben, gab diese am 13. Februar 2012 lediglich an, dass versicherungsmedizinisch die vorliegende [im Zusammenhang mit der ursprünglichen Rentenzusprache gestellte] Diagnose zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre und den Akten keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen seien, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionsstörungen vor (Feststellungsblatt vom 1. März 2012, Urk. 8/48). Wie Dr. Z.___ als Allgemein- und Arbeitsmedizinerin einzig gestützt auf den genannten Hausarztbericht und ohne weitere, insbesondere psychiatrische Berichte sowie ohne eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin zu dieser psychiatrischen Schlussfolgerung gelangt, begründet sie nicht weiter und ist damit auch nicht nachvollziehbar.
Noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung wandte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2012 im Vorbescheidverfahren ein, dass die Beschwerdegegnerin weder die aktuellen Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, noch diejenigen von diversen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken eingeholt habe. Sie legte ihrem Einwand den Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ (Aufenthalt vom 19. März bis 14. April 2012) bei (Urk. 8/59) und gab an, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem dortigen Aufenthalt an die Klinik C.___ überwiesen worden sei. Ein ausführlicher Bericht liege noch nicht vor, werde aber nach Erhalt nachgereicht. Schliesslich ersuchte sie darum, die Beschwerdegegnerin zu einer psychiatrischen Abklärung beim RAD aufzubieten (Urk. 8/60).
Die Beschwerdegegnerin wartete den Bericht der Klinik C.___ nicht ab und erbat lediglich Dr. Z.___ um Stellungnahme. Diese gab am 6. Juni 2012 an, dass aktuelle medizinische Untersuchungen keine sinnvollen zusätzlichen Erkenntnisse bringen würden, da der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im Jahr 2004 zu evaluieren sei. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik D.___ vom 11. April 2012 (Urk. 8/59) führte sie aus, dass gesamthaft keine Veränderung des Gesundheitszustands erkennbar sei (Feststellungsblatt vom 12. Juni 2012, Urk. 8/62).
Mit Beschwerde vom 10. Juli 2012 (Urk. 1) wurde auch der Bericht der Klinik C.___ vom 15. Juni 2012 (Urk. 3/6) nachgereicht. In diesem werden folgende Diagnosen gestellt: (1) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), (2) anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40), (3) Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2). Ferner wurde darin der Hausärztin Dr. Y.___ über die Behandlung und den Therapieverlauf berichtet. Es handelt sich bei diesem Bericht somit nicht um eine Begutachtung im Hinblick auf die für die Prüfung eines Rentenanspruchs massgebenden Fragen nach den gesundheitsbedingten Limitierungen, deren Überwindbarkeit sowie nach den vorhandenen Ressourcen (vgl. E. 1.5 hiervor).
Insgesamt erlaubt die Aktenlage keine schlüssige Beurteilung des Rentenanspruchs nach den rechtsprechungsgemässen Kriterien, da einzig der Hausarztbericht von Dr. Y.___, die beiden Austrittsberichte der jeweiligen Klinikaufenthalte sowie die Stellungnahmen der Allgemeinpraktikerin Dr. Z.___ vorliegen und keinerlei fachärztlich-psychiatrischen Untersuchungen und Beurteilungen im Hinblick auf die versicherungsmedizinisch relevante Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG (E. 1.5 hiervor) vorgenommen wurden, was auf das Versäumen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist.
3.3 Die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente ab 1. August 2012 die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Abklärungen treffe und neu darüber befinde. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten: Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in der Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesprochen wurden, stellen sich die gleichen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m. Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeitpunkt der Überprüfung - und nicht zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache - erfüllt sind oder nicht, was insbesondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - d.h. psychiatrischen und bei entsprechenden Anhaltspunkten auch somatischen - Sachverhalts erfordert. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restriktiveren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
4.
4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente ab 1. August 2012 die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).