IV.2012.00739
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? Der 1958 geborene X.___ war ab dem 20. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder, nachdem er zuvor jahrelang als Gipser gearbeitet hatte (Urk. 13/46 S. 5, Urk. 13/47, Urk. 13/55, Urk. 13/113 S. 5). Am 3. Dezember 2006 st?rzte er eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges Dig V der rechten Hand zu (Urk. 13/48 S. 121, S. 123 und S. 125). Der Heilungsverlauf war langwierig und schwierig. Nach der Gipsentfernung bemerkte der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschr?nkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks (Urk. 13/48 S. 94 ff., S. 109, S. 113). Anfang 2007 absolvierte er eine station?re Behandlung zur Alkoholentw?hnung (vgl. Urk. 13/51 S. 2). Im weiteren Verlauf wurde eine posttraumatische Arthrose im AC-Gelenk rechts diagnostiziert (Urk. 13/48 S. 84). Deshalb erfolgte am 8. Oktober 2007 im Spital Y.___ eine operative Revision der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion, Acromioplastik und Supraspinatussehnennaht rechte Schulter [Urk. 13/48 S. 40f.]). Aufgrund von Hinweisen auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung (vgl. Urk. 13/57 S. 60-61) ordnete der zust?ndige Unfallversicherer eine Observation des Versicherten an (Urk. 13/57 S. 56 ff.), welche vom 28. August bis 18. Oktober 2008 erfolgte (Urk. 13/57 S. 24 ff.).
???????? Mit Verf?gung vom 3. M?rz 2009 (Urk. 13/56 S. 3 f.) und diese best?tigendem Einspracheentscheid vom 29. September 2009 (Urk. 13/69) stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen r?ckwirkend per 3. September 2008 ein mangels nachweisbarer Unfallfolgen ab diesem Zeitpunkt ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht auf die vom Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Urteil 8C_723/2011 vom 12. Oktober 2011 nicht eintrat.
1.2???? Unter Hinweis auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 und die seitherige Arbeitsunf?higkeit hatte sich der Versicherte am 14. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/41-42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/48, Urk. 13/56-57, Urk. 13/69) und traf eigene Abkl?rungen. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 und einer halben Rente vom 1. Juni bis 31. August 2008 in Aussicht (Urk. 13/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben und geltend gemacht hatte, er leide zus?tzlich an einer psychischen Erkrankung (Urk. 13/80, Urk. 13/84), holte die IV-Stelle das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fach?rztin f?r Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. und 23. November 2011 ein (Urk. 13/111/1-156, Urk. 13/113/1-10) und sprach ihm mit Verf?gung vom 8. Juni 2012 ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 31. August 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 2). Mit einer weiteren Verf?gung vom 20. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Verzugszinsen auf den nachgezahlten Rentenbetreffnissen zu (Urk. 13/148).
2.?????? Gegen die Verf?gungen vom 8. Juni 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi, mit Eingabe vom 11. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Juni 2008 eine ganze Rente und auf den am 8. Juni 2012 verf?gten Rentennachzahlungen Verzugszinsen zuzusprechen; zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessf?hrung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verf?gung vom 23. Oktober 2012 gew?hrte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessf?hrung und bestellte ihm Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 16). Mit Replik vom 9. Januar 2013 zog der Beschwerdef?hrer den Antrag auf Zusprechung von Verzugszinsen zur?ck (vgl. auch Urk. 11 S. 2, Urk. 13/148), hielt im ?brigen an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest und stellte neu den Verfahrensantrag, es sei durch das Sozialversicherungsgericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neue psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete nach Kenntnisnahme der Replik auf eine Duplik (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a ge?nderten Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
???????? In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine ?bergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen f?hrende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verf?gung ist am 8. Juni 2012 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, ?ber welche noch nicht rechtskr?ftig verf?gt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln f?r die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision und ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
???????? Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invalidit?tsbemessung keine substanziellen ?nderungen gegen?ber der bis 31. Dezember 2007 g?ltig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unver?ndert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2.??? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
???????? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4???? Die r?ckwirkend ergangene Verf?gung ?ber eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgr?nde (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine f?r den Rentenanspruch erhebliche ?nderung des Invalidit?tsgrades eingetreten und damit der f?r die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschr?nkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Pr?fung hat vielmehr den Rentenanspruch f?r den gesamten verf?gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
???????? Gem?ss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsf?higkeit oder der F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende ?nderung f?r die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu ber?cksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich l?ngere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu ber?cksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht ?blichen Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
???????? Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidit?t im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Ver?nderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
???????? Wurde die Rente nach Verminderung des Invalidit?tsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zur?ckzuf?hrenden Arbeitsunf?higkeit erneut ein rentenbegr?ndendes Ausmass, so werden gem?ss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG fr?her zur?ckgelegte Zeiten angerechnet.
1.5???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.??????
2.1???? Die IV-Stelle f?hrte zur Begr?ndung der zugesprochenen r?ckwirkend abgestuften und befristeten Invalidenrente an, aufgrund der Akten und der Beurteilung des Unfallversicherers stehe fest, dass der Beschwerdef?hrer im angestammten Beruf als Gipser ab dem Unfall vom 3. Dezember 2006 bis zum 3. M?rz 2008 zu 100 %, danach bis 31. Mai 2008 zu 50 % und ab dem 1. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunf?hig gewesen sei. Ab dem 18. November 2011, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___, k?nne zwar von einer vollst?ndigen Arbeitsunf?higkeit in der angestammten T?tigkeit ausgegangen werden; hingegen sei dem Beschwerdef?hrer eine leichte bis mittelschwere Verweist?tigkeit im Rahmen eines Besch?ftigungsgrads von 100 % zumutbar. Der medizinische Sachverhalt sei gen?gend abgekl?rt worden. Insbesondere k?nne auf die Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ abgestellt werden, zumal der Beschwerdef?hrer vor der Begutachtung nichts gegen die Gutachter einzuwenden gehabt habe. Der Vergleich des theoretischen Valideneinkommens von Fr. 66?732.70 mit dem in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren T?tigkeit gem?ss Erhebung des Bundesamtes f?r Statistik erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 61?592.65 ergebe einen rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 8 %. Demnach habe der Beschwerdef?hrer ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Juni bis 31. August 2008 auf eine halbe Rente (Urk. 2, Urk. 11).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente zu haben. Die Observationsergebnisse aus dem Jahr 2008 verm?chten eine heutige Invalidit?t grunds?tzlich nicht auszuschliessen. Sodann d?rfe nicht auf die Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ abgestellt werden. Sowohl die Anamnese als auch die abschliessende Beurteilung seien im Gutachten von Dr. Z.___ ?usserst knapp ausgefallen. Zudem habe ihn Dr. Z.___ w?hrend der Begutachtung gefilmt, was seine Pers?nlichkeitsrechte massiv verletze und mit dem Datenschutzgesetz nicht vereinbar sei. Deshalb d?rfe auf das rheumatologische Gutachten nicht abgestellt werden. Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei aus mehreren Gr?nden mangelhaft. Die psychiatrische Beurteilung sei ?usserst knapp begr?ndet und beschr?nke sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass er sich als gesund betrachte. Tats?chlich sei es so, dass er nicht psychisch krank sein wolle, weil eine solche Erkrankung f?r ihn einen Charaktermangel darstelle. Der Psychiater habe nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass er sich aufgrund seiner ?berzeugung, wegen der Schulterschmerzen arbeitsunf?hig zu sein, geweigert habe, sich beim Arbeitslosenamt zu melden, und lieber in Kauf genommen habe, keine Sozialleistungen mehr zu erhalten und obdachlos zu werden, als von seiner Krankheits?berzeugung abzuweichen. Dr. A.___ habe die Obdachlosigkeit in seiner Beurteilung nicht erw?hnt. Ferner finde im Gutachten keine gen?gende Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung, welche eine jahrelange Therapie bei der C.___ erfordert habe, statt. Im Fr?hling 2011 sei ihm wegen der Alkoholprobleme erneut der Fahrausweis entzogen worden, was entgegen der Ansicht des Gutachters darauf hindeute, dass er weiterhin an der Suchterkrankung leide. Dr. A.___ habe sodann nicht er?rtert, ob die Suchterkrankung auf einem psychischen Leiden basiere, was gem?ss neusten Forschungen in der Mehrheit der F?lle von Alkoholabh?ngigkeit zutreffe. Das Gutachten sei auch in formeller Hinsicht mangelhaft. Zweifelhaft sei zun?chst, ob Dr. A.___ ?berhaupt ?ber die Eignung verf?ge, um als psychiatrischer Gutachter zu fungieren. Bei der von ihm geleiteten Klinik B.___ handle es sich um eine normale Arztpraxis, ausser dass sich Dr. A.___ als Inhaber der Praxis als ?Chefarzt? bezeichne und den einzigen weiteren dort t?tigen Arzt als ?Chefarzt-Stellvertreter?. Mit dieser Titelanmassung erwecke er einen falschen Anschein. Zudem verf?ge die Klinik B.___ ?ber keine Klinikbewilligung nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Des Weiteren sei die Klinik B.___ gem?ss Handelsregister-Eintrag eine ?Burnout-Klinik?. Es sei zu bezweifeln, dass die dort praktizierenden ?rzte ?ber die Erfahrung und Kompetenz verf?gten, welche n?tig seien, um psychische Gesundheitsst?rungen f?r die Invalidenversicherung zu beurteilen. Der Inhalt der von Dr. A.___ gehaltenen ?ffentlichen Vortr?ge lasse ferner darauf schliessen, dass er einzelnen Volksgruppen gegen?ber voreingenommen sei. Zu beanstanden sei auch, dass Dr. A.___ nicht direkt von der IV-Stelle, sondern indirekt ?ber Dr. Z.___ mit der Begutachtung beauftragt worden sei, was bedeute, dass die IV-Stelle die Qualifikation ihrer Gutachter nicht ?berpr?fe. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche den in BGE 137 V 210 ff. aufgestellten Leitlinien. Aufgrund der Aussagen des ihn jahrelang betreuenden Therapeuten der C.___ sei davon auszugehen, dass er, der Versicherte, an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Auch sein Verhalten gegen?ber seiner Rechtsvertreterin - in Besprechungen habe er regelm?ssig aus nichtigen Gr?nden getobt und Drohungen ausgesprochen - spreche f?r eine eingeschr?nkte psychische Gesundheit. In einem Telefonat mit seiner Rechtsvertreterin habe seine neue Haus?rztin Dr. med. D.___, Fach?rztin f?r Allgemeinmedizin, ausgef?hrt, dass er ihrer Ansicht nach an einer schweren Pers?nlichkeitsst?rung leide mit einem betr?chtlichen Gewaltpotential, sich aber standhaft weigere, sich mit seinen psychischen Problemen auseinanderzusetzen. Auch habe er die Sozialberaterin der Missione Cattolica, welche ihn seit l?ngerem unterst?tze, diverse Male bedroht und diese sei ebenfalls der Ansicht, dass er psychische Probleme habe. Die psychische St?rung zeige sich mithin unter anderem durch sein oft gegen die eigenen Interessen gerichtetes Verhalten, welches seltsamerweise vom Gutachter Dr. A.___ weder erw?hnt noch beurteilt worden sei. Deshalb werde beantragt, dass das Sozialversicherungsgericht ein neues psychiatrisches Gutachten einhole. W?hrend des Vorbescheidverfahrens habe er schliesslich einen weiteren Unfall erlitten und sich dabei erneut an der rechten Schulter verletzt. Ab dem 7. Mai 2012 sei er deswegen erneut zu 100 % arbeitsunf?hig geschrieben, wobei wahrscheinlich sei, dass dieser Unfall zu einer bleibenden Gesundheitssch?digung f?hre (Urk. 1, Urk. 19).
3.
3.1???? Gem?ss den medizinischen Abkl?rungen des Unfallversicherers, insbesondere den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 nach der erfolgten Observation (Urk. 13/57 S. 11 und 21 f.) und der W?rdigung der medizinischen Akten durch Dr. med. F.___, Facharzt f?r Chirurgie vom Regionalen ?rztlichen Dienst RAD, am 9. und 20. April 2009 (Urk. 13/72 S. 4 f.) steht fest, dass der Beschwerdef?hrer infolge des Unfalls vom 3. Dezember 2006 im zuletzt ausge?bten Beruf als Gipser zun?chst zu 100 %, ab 3. M?rz 2008 zu 50% und ab 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunf?hig war. Sp?testens ab dem 3. September 2008 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 30. Juni 2011; auch die nachfolgende Erw?gung). Der Beschwerdef?hrer bestreitet die Richtigkeit dieser Beurteilung im vorliegenden Verfahren denn auch nicht explizit und substantiiert (vgl. Urk. 1, Urk. 19).
3.2
3.2.1?? Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. November 2011 gliedert sich in eine ausf?hrliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage und der fremdanamnestischen Angaben, in Abschnitte ?ber die subjektiven Angaben des Beschwerdef?hrers zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschliessende Beurteilung der zu kl?renden Fragen (vgl. Urk. 13/111 S. 1). S?mtliche Untersuchungen der rheumatologischen Gutachterin am Beschwerdef?hrer erfolgten am 17. Oktober 2011 (Urk. 13/111 S. 2). Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdef?hrer in erster Linie ?ber rechtsseitige Schulterschmerzen und erw?hnte zudem Nackenschmerzen rechts mehr als links, Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung und geringgradige Schmerzen in der linken Schulter. Ausserdem gab er an, den rechten Arm kaum mehr bewegen und einsetzen zu k?nnen. Weiter berichtete er, schon lange keine Schmerzmittel mehr zu brauchen (Urk. 13/111 S. 81 f.). Bei der klinischen Untersuchung war die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks wegen mangelnder Kooperation mit ausgepr?gter Selbstlimitierung, lebhaftesten Schmerz?usserungen und kraftvoller Gegenspannung nicht pr?fbar (Urk. 13/111 S. 85). Die Gutachterin konnte aber aufgrund der beobachteten Bewegungen der Schulter ausserhalb der Untersuchungssituation auf eine Beweglichkeit in der Horizontale (Flexion) bis mindestens 90? schliessen. Die kr?ftige Armmuskulatur rechts ergab keine Hinweise f?r einen lang andauernden Mindergebrauch des rechten Armes. Arthro-MRI-Bilder der rechten Schulter vom Oktober 2011 zeigten im Vergleich zur im M?rz 2009 erfolgten Voruntersuchung, welche noch eine intakte Supraspinatus-Sehne ergeben hatte, eine kleine transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur. Ebenfalls im Oktober 2011 erstellte MRI-Bilder der Halswirbels?ule zeigten geringe degenerative Ver?nderungen mit einer leichten linksbetonten Einengung der Foramina C5/6 beidseits. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbels?ule ergab eine flache mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung liessen auf einen deutlichen Vitamin D-Mangel schliessen, die Urinuntersuchung ergab keine auff?lligen Befunde. Dr. Z.___ diagnostizierte rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne mit Progression der Ruptur sowie ein Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Ver?nderungen der Wirbels?ule ohne Kompression neuraler Strukturen und ohne radikul?re Zeichen. Abschliessend gelangte sie zur Einsch?tzung, die erhobenen Befunde verm?chten weder Ausmass noch Dauer der Beschwerden zu erkl?ren. Eine Fibromyalgie k?nne nicht diagnostiziert werden, da sechs von acht Kontrollpunkten pathologisch seien. Die Muskelschmerzen k?nnten ein Symptom des Vitamin D-Mangels sein. Der Mangel k?nne aber durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden, weshalb sie den Hausarzt ?ber diesen Befund informiert habe. Aufgrund der Labor-Befunde habe weder ein Alkohol- noch ein Nikotin-Abusus nachgewiesen werden k?nnen. Sie gehe, ?bereinstimmend mit der Beurteilung des Unfallversicherungsmediziners Dr. E.___, davon aus, dass der Beschwerdef?hrer bis zur gutachterlichen Untersuchung am 17. Oktober 2011 durch sie als f?r s?mtliche T?tigkeiten uneingeschr?nkt arbeitsf?hig habe gelten k?nnen. Aufgrund der in der Zwischenzeit auch durch die bildgebenden Befunde dokumentierten gesundheitlichen Verschlechterung sei ihm ab dem 17. Oktober 2011 im angestammten Beruf als Gipser keine Arbeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten T?tigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau (Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg) sei der Beschwerdef?hrer hingegen zu 100 % arbeitsf?hig (Urk. 13/111 S. 89 ff.; vgl. auch Urk. 13/113 S. 8 f.).
3.2.2?? Entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers vermag die Tatsache, dass Dr. Z.___ ihn w?hrend der Untersuchung fotografiert (Urk. 13/111 S. 96) und m?glicherweise auch gefilmt hat, die Beweiskraft ihrer Beurteilung nicht zu schm?lern. Die Fotos dienen der sinnvollen Dokumentation der ausf?hrlichen Befunderhebung; deren Eingang in die Akten ist daher sachbezogen. Die Gutachterin erhob eine vollst?ndige Anamnese (Urk. 13/111 S. 2 und S. 72 ff.), sie untersuchte den Versicherten umfassend internistisch-rheumatologisch (Urk. 13/111 S. 83 ff.), nahm Kenntnis der umfangreichen Vorakten (vgl. Urk. 13/111 S. 3 ff.) und der geklagten Beschwerden (Urk. 13/111 S. 81). Das Gutachten ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen nachvollziehbar begr?ndet (vorstehend E. 1.5). Das rheumatologische Gutachten ist damit voll beweiskr?ftig, und es kann zur Beurteilung der somatisch bedingten Beeintr?chtigung der Arbeitsf?higkeit darauf abgestellt werden.
3.3????
3.3.1?? Am 24. Oktober 2011 wurde der Beschwerdef?hrer von Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet. Grundlage seiner Beurteilung bildeten seine Untersuchungsbefunde inklusive die Ergebnisse dreier psychologischer Tests (Beck Depressions Inventar, Konzentrations-Verlaufs-Test sowie Panik- und Agoraphobie-Skala), das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ sowie die ?brigen ihm zur Verf?gung gestellten Akten (Urk. 13/113 S. 1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdef?hrer p?nktlich und ordentlich gepflegt zur Begutachtung erschien und die ihm gestellten Fragen klar und pr?zis beantwortete, was laut Dr. A.___ auf unauff?llige mnestische Funktionen hindeute. Das formale und inhaltliche Denken war unauff?llig, stimmungsm?ssig war der Beschwerdef?hrer ausgeglichen, in affektiver Hinsicht fielen dem Gutachter keine Besonderheiten auf, Antrieb und Motorik waren unauff?llig und es bestanden keine Hinweise f?r eine Selbst- oder Fremdgef?hrdung. Die psychologischen Tests wiesen auf eine leichte depressive Symptomatik sowie einen sehr leichten Grad der Beeintr?chtigung durch eine Angstst?rung hin, jeweils aber ohne klinische Bedeutung. Die Konzentrations- und Sorgfaltsleistungen waren durchschnittlich bei unterdurchschnittlichem Tempo. Der Beschwerdef?hrer gab dem Gutachter an, er sei von allen verlassen worden, als er kein Geld mehr gehabt habe, und sei nun obdachlos und schlafe im Schlafsack. Da er keine Sozialleistungen mehr bekomme, bettle er, um das Essen bezahlen zu k?nnen; die Kirche helfe ihm maximal ein- bis zweimal pro Woche. Er habe mit 14 Jahren begonnen, Alkohol zu konsumieren. Dabei habe er etwa einmal pro Monat getrunken, und zwar sehr viel. Er habe nie Entzugserscheinungen gehabt. Seit Jahren stehe er unter Antabus Therapie. 2007 sei er in der G.___ Klinik in Behandlung gewesen, seither trinke er nicht mehr. Im Mai 2010 habe er mit dem Zigarettenrauchen aufgeh?rt. Seine jetzigen Probleme h?tten mit Alkohol oder der Psyche nichts zu tun. Ausl?ser seien die von der rechten Schulter ausgehenden Beschwerden. Sonst f?hle er sich trotz seiner Lebenssituation nicht depressiv und schlafe gut (Urk. 13/113 S. 4 ff.). Dr. A.___ diagnostizierte ein Alkoholabh?ngigkeitssyndrom, gegenw?rtig abstinent, und eine Nikotinabh?ngigkeit, ebenfalls gegenw?rtig abstinent. Diese Diagnosen h?tten keine Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben seien weder eine genetische Vulnerabilit?t noch Pers?nlichkeitsfaktoren auszumachen, welche die Entwicklung von psychischen Krankheiten h?tten beg?nstigen k?nnen; die Pers?nlichkeitsentwicklung sei ohne besondere traumatische Ereignisse verlaufen. Damit erg?ben sich keine Hinweise f?r die Bildung einer Pers?nlichkeitsst?rung. Im Erwachsenenalter habe der Beschwerdef?hrer ?ber Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende St?rungen der Impuls- oder Affektkontrolle ohne Alkoholeinfluss seien weder anamnestisch erhoben noch aktenm?ssig dokumentiert, weshalb das Vorliegen psychischer Probleme mit Krankheitswert, insbesondere einer Pers?nlichkeitsst?rung, auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden k?nne. Gegenw?rtig bestehe auch keine Suchterkrankung. Die fr?here Alkoholsucht sei weder Ursache noch Folge eines psychischen Gesundheitsschadens. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdef?hrer nie arbeitsunf?hig gewesen (Urk. 13/113 S. 7 ff.).
3.3.2?? Zun?chst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdef?hrers, der Arbeitsort von Dr. A.___ habe keine Klinikbewilligung und die Bezeichnung von Dr. A.___ als Chefarzt stelle eine Titelanmassung dar, unbehelflich sind. Nicht nachvollziehbar ist n?mlich, was die Bezeichnung des Arbeitsorts und der Funktion von Dr. A.___ ?ber seine grunds?tzliche Eignung als Gutachter aussagen k?nnten, verf?gt Dr. A.___ doch ?ber einen Doktortitel und seit 2005 ?ber einen FMH-Facharzttitel (vgl. www.doctorfmh.ch; vgl. auch die Ausf?hrungen zur erforderlichen fachlichen Qualifikation eines psychiatrischen Gutachters im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009, E. 4.1-3). Aufgrund des Gesagten ist auch unerheblich, ob die ?Klinik B.___? im Handelsregister als ?Burnout-Klinik? vermerkt ist, zumal der Internetseite www.klinikteufen.ch zu entnehmen ist, dass sich die Klinik nebst der Behandlung von Burnouts auch auf diejenige von Schmerz- und Anpassungsst?rungen spezialisiert hat.
???????? Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdef?hrer eingereichten Unterlagen zu einem ?ffentlichen Vortrag von Dr. A.___ zum Thema ?Charaktermerkmale der Balkanbev?lkerung? (Urk. 3/9) auf eine Voreingenom-menheit des Gutachters ihm gegen?ber hinweisen k?nnten. Zun?chst stammt der Beschwerdef?hrer nicht aus dem Balkan. Der Dokumentation zum Vortrag in Form von PowerPoint-Folien ist sodann zu entnehmen, dass sich Dr. A.___ f?r seine Ausf?hrungen auf wissenschaftliche Literatur aus dem Balkan st?tzte (Urk. 3/9 S. 2). Auch sonst sind die Folien in einem objektiv-wissenschaftlichen Ton gehalten. Der Beschwerdef?hrer legt denn auch in keiner Weise dar, welche Passagen in der eingereichten Dokumentation ihn zu seinem Schluss verleiteten (Urk. 1 S. 9), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
???????? Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdef?hrer aus dem Umstand, dass Dr. A.___ nicht direkt von der IV-Stelle mit der Begutachtung beauftragt wurde, sondern von Dr. Z.___. In BGE 137 V 2010 E. 3.4.1.4 und 3.4.2.8 wird dargelegt, dass dies bei interdisziplin?ren Begutachtungen regelm?ssig vorkommt. Nach der h?chstrichterlichen Rechtsprechung sind die Verfahrensrechte der zu begutachtenden Person gewahrt, wenn ihr der Name der sachverst?ndigen Person vor der Begutachtung bekannt gegeben wird, sobald er bekannt ist. Mit der Mitteilung des Namens von Dr. A.___ am 18. August 2011 (Urk. 13/104; vgl. auch Urk. 13/103) kam Dr. Z.___ diesem Erfordernis nach.
???????? Hinsichtlich der inhaltlichen Beanstandungen des Beschwerdef?hrers ist festzuhalten, dass - wie bereits dargelegt - eine kurze Beurteilung f?r sich allein noch nichts zur Beweiskraft eines Gutachtens aussagt. Die Behauptung, dass sich die Beurteilung von Dr. A.___ im Wesentlichen darauf beschr?nke, festzustellen, dass der Versicherte als gesund zu betrachten sei, ist unzutreffend. Vielmehr ist Dr. A.___ s?mtlichen Hinweisen auf psychische Probleme nachgegangen und hat die in Frage kommenden Diagnosen in seiner Beurteilung eingehend und in nachvollziehbarer Weise diskutiert.
????????
???????? Die Argumentation des Beschwerdef?hrers, seine Aussagen gegen?ber dem psychiatrischen Gutachter r?hrten daher, dass er nicht psychisch krank sein wolle, weil eine solche Erkrankung f?r ihn einen Charaktermangel darstelle, dringt nicht durch. Diese Behauptung wurde n?mlich erstmals in der Beschwerde gegen die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verf?gung vom 8. Juni 2012 vorgebracht und steht in Widerspruch zu den Aussagen anl?sslich der Begutachtung und zu den Untersuchungsbefunden von Dr. A.___.
???????? Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass Dr. A.___ die Obdachlosigkeit in seinem Gutachten nicht erw?hnt und dass er nicht er?rtert habe, ob die Suchterkrankung auf einem psychischen Leiden basiere (vgl. Urk. 13/113 S. 5 und 8). Die Tatsache, dass der Beschwerdef?hrer eher eine Obdachlosigkeit in Kauf nahm, als sich beim Arbeitslosenamt als vermittlungsf?hig anzumelden und sich den dortigen Anforderungen an seine Compliance zu unterziehen, kann verschiedene Gr?nde haben, f?hrt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdef?hrers f?r sich allein nicht zwingend zum Schluss, dass eine psychische Krankheit vorliegt, geschweige denn eine solche, welche die Arbeitsf?higkeit einschr?nkt. Vom Verdacht auf eine relevante psychische Erkrankung berichtete gem?ss den eindr?cklich zahlreichen Vorakten (vgl. Zusammenstellung im rheumatologischen Gutachten; Urk. 13/111 S. 3 - 71) kein Arzt, obwohl der Versicherte ausserordentlich h?ufig sich in ?rztliche Behandlung begab.
???????? Die Gutachter kl?rten sodann eingehend ab, ob eine Suchterkrankung besteht. Am 22. September 2011 teilte die rheumatologische Gutachterin Dr. Z.___ der IV-Stelle mit, sie habe noch ?die ganzen Unterlagen zur mutmasslichen Alkoholabh?ngigkeit? einholen m?ssen (Urk. 13/108). In ihrem Gutachten f?hrt sie sodann unter anderem eine Zusammenfassung des Berichts vom 22. Juli 2010 ?ber ein im H.___ durchgef?hrtes Arbeitsassessment und die dort festgehaltene Diagnose ?Alkohlabh?ngigkeit aktuell abstinent? auf (Urk. 13/111 S. 59). Die Laborabkl?rung von Dr. Z.___ ergab keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch (Urk. 13/111 S. 94). Unter diesen Umst?nden ist nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ den Aussagen des Beschwerdef?hrers Glauben schenkte, wonach er seit l?ngerer Zeit alkoholabstinent lebe. Die Gutachter haben sich mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdef?hrers gen?gend mit der Alkoholproblematik auseinandersetzt. Die gutachterlichen Schl?sse w?rden auch nicht ersch?ttert, wenn ihm, wie er beschwerdeweise erstmals geltend macht, im Fr?hling 2011 wegen Alkohol am Steuer der F?hrerausweis entzogen worden w?re. Der Beschwerdef?hrer konnte n?mlich trotz Alkoholabh?ngigkeit jahrzehntelang uneingeschr?nkt arbeiten, so dass die Beurteilung von Dr. A.___, der Beschwerdef?hrer sei durch seine Sucht aus sozialmedizinischer Sicht nie arbeitsunf?hig gewesen, nachvollziehbar ist.
???????? Die vom Beschwerdef?hrer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Diagnosen und die Beurteilung von Dr. A.___ derart in Zweifel zu ziehen, dass eine weitere psychiatrische Begutachtung angeordnet werden m?sste. Den Gutachtern lag bereits ein Schreiben von I.___, Sozialarbeiter bei der C.___, vom 7. Juli 2011 vor (Urk. 13/95, Urk. 13/111 S. 68), in welchem der Sozialarbeiter explizit darauf hinwies, die Anamnese sei seiner Fachstelle unbekannt. Die blosse Vermutung des Sozialarbeiters, dass beim Beschwerdef?hrer eine manisch-depressive Erkrankung vorliegen k?nnte (Urk. 1 S. 7), vermag die fach?rztlich-psychiatrischen Diagnosen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Das mehrfach erw?hnte auff?llig aggressive Verhalten des Beschwerdef?hrers (Urk. 1 S. 7, Urk. 19; vgl. auch 13/48 S. 77 und S. 88-89) findet in den schwierigen finanziellen Verh?ltnissen nach dem Unfall und in der Obdachlosigkeit, mit welchen der Beschwerdef?hrer konfrontiert war, eine naheliegende Erkl?rung. Eine eigentliche krankheitswertige Pers?nlichkeitsst?rung wurde dagegen von Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begr?ndung unter Bezugnahme auf die pers?nliche Anamnese und die Erwerbslaufbahn ausgeschlossen. Es kann deshalb auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdef?hrer vorgeschlagenen Zeugenbefragungen verzichtet werden (antizipierte Beweisw?rdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Die Aktennotiz der Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers ?ber ein mit der Haus?rztin gef?hrtes Telefonat (Urk. 20) vermag die Beurteilung von Dr. A.___ ebenfalls nicht zu widerlegen, zumal Dr. D.___ nicht Fach?rztin f?r Psychiatrie ist.
???????? Aufgrund des Gesagten kann f?r die Beurteilung der Arbeitsf?higkeit aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, welches voll beweiskr?ftig ist.
4.??????
4.1???? Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdef?hrer infolge des Unfalls vom 3. Dezember 2006 im zuletzt ausge?bten Beruf als Gipser zun?chst zu 100 %, ab 3. M?rz 2008 zu 50 % und ab 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunf?hig war. Sp?testens ab dem 3. September 2008 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsf?higkeit. Dies f?hrt zum Anspruch auf die zugesprochene ganze Rente f?r den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 und die halbe Rente vom 1. Juni bis 31. August 2008.
4.2???? Weiter ist aufgrund des bidisziplin?ren Gutachtens der Dres. Sengupa und A.___ erstellt, dass der Beschwerdef?hrer wegen einer am 17. Oktober 2011 bildgebend nachgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung ab diesem Datum nur noch in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren T?tigkeit zu 100 % arbeitsf?hig ist. Der von der IV-Stelle zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der solchermassen beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit vorgenommene Einkommensvergleich, welcher zu einem - weiterhin - rentenausschliessenden Invalidit?tsgrad von 8 % f?hrt (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/115 S. 5), wurde vom Beschwerdef?hrer zu Recht nicht bem?ngelt.
5.?????? Der Beschwerdef?hrer macht geltend, ab dem 7. Mai 2012 nach einem weiteren Unfall mit erneuter Traumatisierung der l?dierten Schulter 100%ig arbeitsunf?hig zu sein (Urk. 7 S. 6 und 11, Urk. 3/12-13). Da dieser Unfall mehr als drei Jahre nach der Aufhebung der Rente per 31. August 2008 erfolgte, gelangt die Regelung von Art. 29bis IVV nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine allf?llige aus dem Unfall herr?hrende Erwerbsunf?higkeit von mindestens 40 % erst nach bestandener einj?hriger Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einen Rentenanspruch begr?nden k?nnte (vgl. vorstehend Erw?gung 1.4), mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 8. Juni 2012, welche die Grenze des f?r das Sozialversicherungsgericht massgeblichen Beurteilungszeitraums markiert. Die angefochtene Verf?gung ist also auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
6.??????
6.1???? Die Erw?gungen f?hren zur Abweisung der Beschwerde.
6.2???? Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 1?000.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.3???? Die Entsch?digung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird gest?tzt auf ? 16 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit ? 8 und ? 9 der Verordnung ?ber die Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unn?tiger oder geringf?giger Aufwand nicht ersetzt wird (? 8 Abs. 1).
???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi, machte in ihrer Kostennote vom 14. Februar 2013 einen Aufwand von Fr. 4?046.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist f?r dieses Verfahren nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
???????? Der Beschwerdef?hrer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbez?glich ebenso wie bez?glich der Gerichtskosten laut ? 16 Abs. 4 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 4?046.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanw?ltin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).