IV.2012.00739
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1958 geborene X.___ war ab dem 20. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Arbeitslosentaggelder, nachdem er zuvor jahrelang als Gipser gearbeitet hatte (Urk. 13/46 S. 5, Urk. 13/47, Urk. 13/55, Urk. 13/113 S. 5). Am 3. Dezember 2006 stürzte er eine Treppe hinunter und zog sich eine dislozierte Schaftfraktur des proximalen Phalanges Dig V der rechten Hand zu (Urk. 13/48 S. 121, S. 123 und S. 125). Der Heilungsverlauf war langwierig und schwierig. Nach der Gipsentfernung bemerkte der Versicherte eine schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks (Urk. 13/48 S. 94 ff., S. 109, S. 113). Anfang 2007 absolvierte er eine stationäre Behandlung zur Alkoholentwöhnung (vgl. Urk. 13/51 S. 2). Im weiteren Verlauf wurde eine posttraumatische Arthrose im AC-Gelenk rechts diagnostiziert (Urk. 13/48 S. 84). Deshalb erfolgte am 8. Oktober 2007 im Spital Y.___ eine operative Revision der rechten Schulter (laterale Clavicularesektion, Acromioplastik und Supraspinatussehnennaht rechte Schulter [Urk. 13/48 S. 40f.]). Aufgrund von Hinweisen auf eine Symptomausweitung und Selbstlimitierung (vgl. Urk. 13/57 S. 60-61) ordnete der zuständige Unfallversicherer eine Observation des Versicherten an (Urk. 13/57 S. 56 ff.), welche vom 28. August bis 18. Oktober 2008 erfolgte (Urk. 13/57 S. 24 ff.).
Mit Verfügung vom 3. März 2009 (Urk. 13/56 S. 3 f.) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 29. September 2009 (Urk. 13/69) stellte der Unfallversicherer die Versicherungsleistungen rückwirkend per 3. September 2008 ein mangels nachweisbarer Unfallfolgen ab diesem Zeitpunkt ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 30. Juni 2011 abgewiesen. Dieses erwuchs in Rechtskraft, da das Bundesgericht auf die vom Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde mit dem Urteil 8C_723/2011 vom 12. Oktober 2011 nicht eintrat.
1.2 Unter Hinweis auf den Unfall vom 3. Dezember 2006 und die seitherige Arbeitsunfähigkeit hatte sich der Versicherte am 14. Mai 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/41-42). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 13/48, Urk. 13/56-57, Urk. 13/69) und traf eigene Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2010 stellte sie dem Versicherten die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 und einer halben Rente vom 1. Juni bis 31. August 2008 in Aussicht (Urk. 13/74). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben und geltend gemacht hatte, er leide zusätzlich an einer psychischen Erkrankung (Urk. 13/80, Urk. 13/84), holte die IV-Stelle das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. Dr. sc. nat. ETH Z.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, und Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. und 23. November 2011 ein (Urk. 13/111/1-156, Urk. 13/113/1-10) und sprach ihm mit Verfügung vom 8. Juni 2012 ab 1. Dezember 2007 eine ganze und vom 1. Juni bis 31. August 2008 eine halbe Rente zu (Urk. 2). Mit einer weiteren Verfügung vom 20. Juni 2012 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Verzugszinsen auf den nachgezahlten Rentenbetreffnissen zu (Urk. 13/148).
2. Gegen die Verfügungen vom 8. Juni 2012 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, mit Eingabe vom 11. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm ab 1. Juni 2008 eine ganze Rente und auf den am 8. Juni 2012 verfügten Rentennachzahlungen Verzugszinsen zuzusprechen; zudem seien ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 23. Oktober 2012 gewährte das Sozialversicherungsgericht dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 16). Mit Replik vom 9. Januar 2013 zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Zusprechung von Verzugszinsen zurück (vgl. auch Urk. 11 S. 2, Urk. 13/148), hielt im Übrigen an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest und stellte neu den Verfahrensantrag, es sei durch das Sozialversicherungsgericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin eine neue psychiatrische Begutachtung zu veranlassen (Urk. 19). Die IV-Stelle verzichtete nach Kenntnisnahme der Replik auf eine Duplik (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juni 2012 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision und der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen, vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 auf die neuen Normen der 5. IV-Revision und ab 1. Januar 2012 auf die revidierten Bestimmungen der Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).
Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
1.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden gemäss Art. 29bis IVV bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet.
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der zugesprochenen rückwirkend abgestuften und befristeten Invalidenrente an, aufgrund der Akten und der Beurteilung des Unfallversicherers stehe fest, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf als Gipser ab dem Unfall vom 3. Dezember 2006 bis zum 3. März 2008 zu 100 %, danach bis 31. Mai 2008 zu 50 % und ab dem 1. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 18. November 2011, dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___, könne zwar von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen werden; hingegen sei dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsgrads von 100 % zumutbar. Der medizinische Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Insbesondere könne auf die Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ abgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer vor der Begutachtung nichts gegen die Gutachter einzuwenden gehabt habe. Der Vergleich des theoretischen Valideneinkommens von Fr. 66‘732.70 mit dem in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 61‘592.65 ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 %. Demnach habe der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2007 Anspruch auf eine ganze und vom 1. Juni bis 31. August 2008 auf eine halbe Rente (Urk. 2, Urk. 11).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente zu haben. Die Observationsergebnisse aus dem Jahr 2008 vermöchten eine heutige Invalidität grundsätzlich nicht auszuschliessen. Sodann dürfe nicht auf die Gutachten der Dres. Z.___ und A.___ abgestellt werden. Sowohl die Anamnese als auch die abschliessende Beurteilung seien im Gutachten von Dr. Z.___ äusserst knapp ausgefallen. Zudem habe ihn Dr. Z.___ während der Begutachtung gefilmt, was seine Persönlichkeitsrechte massiv verletze und mit dem Datenschutzgesetz nicht vereinbar sei. Deshalb dürfe auf das rheumatologische Gutachten nicht abgestellt werden. Auch das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ sei aus mehreren Gründen mangelhaft. Die psychiatrische Beurteilung sei äusserst knapp begründet und beschränke sich im Wesentlichen darauf, festzustellen, dass er sich als gesund betrachte. Tatsächlich sei es so, dass er nicht psychisch krank sein wolle, weil eine solche Erkrankung für ihn einen Charaktermangel darstelle. Der Psychiater habe nicht dem Umstand Rechnung getragen, dass er sich aufgrund seiner Überzeugung, wegen der Schulterschmerzen arbeitsunfähig zu sein, geweigert habe, sich beim Arbeitslosenamt zu melden, und lieber in Kauf genommen habe, keine Sozialleistungen mehr zu erhalten und obdachlos zu werden, als von seiner Krankheitsüberzeugung abzuweichen. Dr. A.___ habe die Obdachlosigkeit in seiner Beurteilung nicht erwähnt. Ferner finde im Gutachten keine genügende Auseinandersetzung mit der Suchterkrankung, welche eine jahrelange Therapie bei der C.___ erfordert habe, statt. Im Frühling 2011 sei ihm wegen der Alkoholprobleme erneut der Fahrausweis entzogen worden, was entgegen der Ansicht des Gutachters darauf hindeute, dass er weiterhin an der Suchterkrankung leide. Dr. A.___ habe sodann nicht erörtert, ob die Suchterkrankung auf einem psychischen Leiden basiere, was gemäss neusten Forschungen in der Mehrheit der Fälle von Alkoholabhängigkeit zutreffe. Das Gutachten sei auch in formeller Hinsicht mangelhaft. Zweifelhaft sei zunächst, ob Dr. A.___ überhaupt über die Eignung verfüge, um als psychiatrischer Gutachter zu fungieren. Bei der von ihm geleiteten Klinik B.___ handle es sich um eine normale Arztpraxis, ausser dass sich Dr. A.___ als Inhaber der Praxis als „Chefarzt“ bezeichne und den einzigen weiteren dort tätigen Arzt als „Chefarzt-Stellvertreter“. Mit dieser Titelanmassung erwecke er einen falschen Anschein. Zudem verfüge die Klinik B.___ über keine Klinikbewilligung nach dem kantonalen Gesundheitsgesetz. Des Weiteren sei die Klinik B.___ gemäss Handelsregister-Eintrag eine „Burnout-Klinik“. Es sei zu bezweifeln, dass die dort praktizierenden Ärzte über die Erfahrung und Kompetenz verfügten, welche nötig seien, um psychische Gesundheitsstörungen für die Invalidenversicherung zu beurteilen. Der Inhalt der von Dr. A.___ gehaltenen öffentlichen Vorträge lasse ferner darauf schliessen, dass er einzelnen Volksgruppen gegenüber voreingenommen sei. Zu beanstanden sei auch, dass Dr. A.___ nicht direkt von der IV-Stelle, sondern indirekt über Dr. Z.___ mit der Begutachtung beauftragt worden sei, was bedeute, dass die IV-Stelle die Qualifikation ihrer Gutachter nicht überprüfe. Dieses Vorgehen sei rechtswidrig und widerspreche den in BGE 137 V 210 ff. aufgestellten Leitlinien. Aufgrund der Aussagen des ihn jahrelang betreuenden Therapeuten der C.___ sei davon auszugehen, dass er, der Versicherte, an einer schweren psychischen Erkrankung leide. Auch sein Verhalten gegenüber seiner Rechtsvertreterin - in Besprechungen habe er regelmässig aus nichtigen Gründen getobt und Drohungen ausgesprochen - spreche für eine eingeschränkte psychische Gesundheit. In einem Telefonat mit seiner Rechtsvertreterin habe seine neue Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, ausgeführt, dass er ihrer Ansicht nach an einer schweren Persönlichkeitsstörung leide mit einem beträchtlichen Gewaltpotential, sich aber standhaft weigere, sich mit seinen psychischen Problemen auseinanderzusetzen. Auch habe er die Sozialberaterin der Missione Cattolica, welche ihn seit längerem unterstütze, diverse Male bedroht und diese sei ebenfalls der Ansicht, dass er psychische Probleme habe. Die psychische Störung zeige sich mithin unter anderem durch sein oft gegen die eigenen Interessen gerichtetes Verhalten, welches seltsamerweise vom Gutachter Dr. A.___ weder erwähnt noch beurteilt worden sei. Deshalb werde beantragt, dass das Sozialversicherungsgericht ein neues psychiatrisches Gutachten einhole. Während des Vorbescheidverfahrens habe er schliesslich einen weiteren Unfall erlitten und sich dabei erneut an der rechten Schulter verletzt. Ab dem 7. Mai 2012 sei er deswegen erneut zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, wobei wahrscheinlich sei, dass dieser Unfall zu einer bleibenden Gesundheitsschädigung führe (Urk. 1, Urk. 19).
3.
3.1 Gemäss den medizinischen Abklärungen des Unfallversicherers, insbesondere den versicherungsmedizinischen Stellungnahmen von Dr. med. E.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2008 und 10. Februar 2009 nach der erfolgten Observation (Urk. 13/57 S. 11 und 21 f.) und der Würdigung der medizinischen Akten durch Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst RAD, am 9. und 20. April 2009 (Urk. 13/72 S. 4 f.) steht fest, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 3. Dezember 2006 im zuletzt ausgeübten Beruf als Gipser zunächst zu 100 %, ab 3. März 2008 zu 50% und ab 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig war. Spätestens ab dem 3. September 2008 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2009.00393 vom 30. Juni 2011; auch die nachfolgende Erwägung). Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit dieser Beurteilung im vorliegenden Verfahren denn auch nicht explizit und substantiiert (vgl. Urk. 1, Urk. 19).
3.2
3.2.1 Das Gutachten von Dr. Z.___ vom 18. November 2011 gliedert sich in eine ausführliche Darstellung der Anamnese, der Aktenlage und der fremdanamnestischen Angaben, in Abschnitte über die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers zum aktuellen Leiden, die aktuelle Medikation, den internistisch-rheumatologischen Status und die Laborbefunde, sowie in eine Auflistung der rheumatologischen Diagnosen und die abschliessende Beurteilung der zu klärenden Fragen (vgl. Urk. 13/111 S. 1). Sämtliche Untersuchungen der rheumatologischen Gutachterin am Beschwerdeführer erfolgten am 17. Oktober 2011 (Urk. 13/111 S. 2). Wie der Expertise zu entnehmen ist, klagte der Beschwerdeführer in erster Linie über rechtsseitige Schulterschmerzen und erwähnte zudem Nackenschmerzen rechts mehr als links, Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung und geringgradige Schmerzen in der linken Schulter. Ausserdem gab er an, den rechten Arm kaum mehr bewegen und einsetzen zu können. Weiter berichtete er, schon lange keine Schmerzmittel mehr zu brauchen (Urk. 13/111 S. 81 f.). Bei der klinischen Untersuchung war die Beweglichkeit des rechten Schultergelenks wegen mangelnder Kooperation mit ausgeprägter Selbstlimitierung, lebhaftesten Schmerzäusserungen und kraftvoller Gegenspannung nicht prüfbar (Urk. 13/111 S. 85). Die Gutachterin konnte aber aufgrund der beobachteten Bewegungen der Schulter ausserhalb der Untersuchungssituation auf eine Beweglichkeit in der Horizontale (Flexion) bis mindestens 90° schliessen. Die kräftige Armmuskulatur rechts ergab keine Hinweise für einen lang andauernden Mindergebrauch des rechten Armes. Arthro-MRI-Bilder der rechten Schulter vom Oktober 2011 zeigten im Vergleich zur im März 2009 erfolgten Voruntersuchung, welche noch eine intakte Supraspinatus-Sehne ergeben hatte, eine kleine transmurale Supraspinatussehnen-Ruptur. Ebenfalls im Oktober 2011 erstellte MRI-Bilder der Halswirbelsäule zeigten geringe degenerative Veränderungen mit einer leichten linksbetonten Einengung der Foramina C5/6 beidseits. Die CT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule ergab eine flache mediolaterale Diskushernie L4/5 links mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links. Die Ergebnisse der Blutuntersuchung liessen auf einen deutlichen Vitamin D-Mangel schliessen, die Urinuntersuchung ergab keine auffälligen Befunde. Dr. Z.___ diagnostizierte rechtsseitige Schulterschmerzen bei einer Tendinopathie der langen Bizepssehne und einer kleinen transmuralen Ruptur der Supraspinatussehne mit Progression der Ruptur sowie ein Zervikal- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ohne Kompression neuraler Strukturen und ohne radikuläre Zeichen. Abschliessend gelangte sie zur Einschätzung, die erhobenen Befunde vermöchten weder Ausmass noch Dauer der Beschwerden zu erklären. Eine Fibromyalgie könne nicht diagnostiziert werden, da sechs von acht Kontrollpunkten pathologisch seien. Die Muskelschmerzen könnten ein Symptom des Vitamin D-Mangels sein. Der Mangel könne aber durch Vitaminsubstitution in der Regel gut behoben werden, weshalb sie den Hausarzt über diesen Befund informiert habe. Aufgrund der Labor-Befunde habe weder ein Alkohol- noch ein Nikotin-Abusus nachgewiesen werden können. Sie gehe, übereinstimmend mit der Beurteilung des Unfallversicherungsmediziners Dr. E.___, davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zur gutachterlichen Untersuchung am 17. Oktober 2011 durch sie als für sämtliche Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig habe gelten können. Aufgrund der in der Zwischenzeit auch durch die bildgebenden Befunde dokumentierten gesundheitlichen Verschlechterung sei ihm ab dem 17. Oktober 2011 im angestammten Beruf als Gipser keine Arbeit mehr zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsniveau (Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg) sei der Beschwerdeführer hingegen zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/111 S. 89 ff.; vgl. auch Urk. 13/113 S. 8 f.).
3.2.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass Dr. Z.___ ihn während der Untersuchung fotografiert (Urk. 13/111 S. 96) und möglicherweise auch gefilmt hat, die Beweiskraft ihrer Beurteilung nicht zu schmälern. Die Fotos dienen der sinnvollen Dokumentation der ausführlichen Befunderhebung; deren Eingang in die Akten ist daher sachbezogen. Die Gutachterin erhob eine vollständige Anamnese (Urk. 13/111 S. 2 und S. 72 ff.), sie untersuchte den Versicherten umfassend internistisch-rheumatologisch (Urk. 13/111 S. 83 ff.), nahm Kenntnis der umfangreichen Vorakten (vgl. Urk. 13/111 S. 3 ff.) und der geklagten Beschwerden (Urk. 13/111 S. 81). Das Gutachten ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und hinsichtlich der zu beantwortenden Fragen nachvollziehbar begründet (vorstehend E. 1.5). Das rheumatologische Gutachten ist damit voll beweiskräftig, und es kann zur Beurteilung der somatisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden.
3.3
3.3.1 Am 24. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer von Dr. A.___ psychiatrisch begutachtet. Grundlage seiner Beurteilung bildeten seine Untersuchungsbefunde inklusive die Ergebnisse dreier psychologischer Tests (Beck Depressions Inventar, Konzentrations-Verlaufs-Test sowie Panik- und Agoraphobie-Skala), das internistisch-rheumatologische Gutachten von Dr. Z.___ sowie die übrigen ihm zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 13/113 S. 1). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer pünktlich und ordentlich gepflegt zur Begutachtung erschien und die ihm gestellten Fragen klar und präzis beantwortete, was laut Dr. A.___ auf unauffällige mnestische Funktionen hindeute. Das formale und inhaltliche Denken war unauffällig, stimmungsmässig war der Beschwerdeführer ausgeglichen, in affektiver Hinsicht fielen dem Gutachter keine Besonderheiten auf, Antrieb und Motorik waren unauffällig und es bestanden keine Hinweise für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Die psychologischen Tests wiesen auf eine leichte depressive Symptomatik sowie einen sehr leichten Grad der Beeinträchtigung durch eine Angststörung hin, jeweils aber ohne klinische Bedeutung. Die Konzentrations- und Sorgfaltsleistungen waren durchschnittlich bei unterdurchschnittlichem Tempo. Der Beschwerdeführer gab dem Gutachter an, er sei von allen verlassen worden, als er kein Geld mehr gehabt habe, und sei nun obdachlos und schlafe im Schlafsack. Da er keine Sozialleistungen mehr bekomme, bettle er, um das Essen bezahlen zu können; die Kirche helfe ihm maximal ein- bis zweimal pro Woche. Er habe mit 14 Jahren begonnen, Alkohol zu konsumieren. Dabei habe er etwa einmal pro Monat getrunken, und zwar sehr viel. Er habe nie Entzugserscheinungen gehabt. Seit Jahren stehe er unter Antabus Therapie. 2007 sei er in der G.___ Klinik in Behandlung gewesen, seither trinke er nicht mehr. Im Mai 2010 habe er mit dem Zigarettenrauchen aufgehört. Seine jetzigen Probleme hätten mit Alkohol oder der Psyche nichts zu tun. Auslöser seien die von der rechten Schulter ausgehenden Beschwerden. Sonst fühle er sich trotz seiner Lebenssituation nicht depressiv und schlafe gut (Urk. 13/113 S. 4 ff.). Dr. A.___ diagnostizierte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, und eine Nikotinabhängigkeit, ebenfalls gegenwärtig abstinent. Diese Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der anamnestischen Angaben seien weder eine genetische Vulnerabilität noch Persönlichkeitsfaktoren auszumachen, welche die Entwicklung von psychischen Krankheiten hätten begünstigen können; die Persönlichkeitsentwicklung sei ohne besondere traumatische Ereignisse verlaufen. Damit ergäben sich keine Hinweise für die Bildung einer Persönlichkeitsstörung. Im Erwachsenenalter habe der Beschwerdeführer über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle ohne Alkoholeinfluss seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert, weshalb das Vorliegen psychischer Probleme mit Krankheitswert, insbesondere einer Persönlichkeitsstörung, auch im Erwachsenenalter ausgeschlossen werden könne. Gegenwärtig bestehe auch keine Suchterkrankung. Die frühere Alkoholsucht sei weder Ursache noch Folge eines psychischen Gesundheitsschadens. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer nie arbeitsunfähig gewesen (Urk. 13/113 S. 7 ff.).
3.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, der Arbeitsort von Dr. A.___ habe keine Klinikbewilligung und die Bezeichnung von Dr. A.___ als Chefarzt stelle eine Titelanmassung dar, unbehelflich sind. Nicht nachvollziehbar ist nämlich, was die Bezeichnung des Arbeitsorts und der Funktion von Dr. A.___ über seine grundsätzliche Eignung als Gutachter aussagen könnten, verfügt Dr. A.___ doch über einen Doktortitel und seit 2005 über einen FMH-Facharzttitel (vgl. www.doctorfmh.ch; vgl. auch die Ausführungen zur erforderlichen fachlichen Qualifikation eines psychiatrischen Gutachters im Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2009 vom 29. Mai 2009, E. 4.1-3). Aufgrund des Gesagten ist auch unerheblich, ob die „Klinik B.___“ im Handelsregister als „Burnout-Klinik“ vermerkt ist, zumal der Internetseite www.klinikteufen.ch zu entnehmen ist, dass sich die Klinik nebst der Behandlung von Burnouts auch auf diejenige von Schmerz- und Anpassungsstörungen spezialisiert hat.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu einem öffentlichen Vortrag von Dr. A.___ zum Thema „Charaktermerkmale der Balkanbevölkerung“ (Urk. 3/9) auf eine Voreingenom-menheit des Gutachters ihm gegenüber hinweisen könnten. Zunächst stammt der Beschwerdeführer nicht aus dem Balkan. Der Dokumentation zum Vortrag in Form von PowerPoint-Folien ist sodann zu entnehmen, dass sich Dr. A.___ für seine Ausführungen auf wissenschaftliche Literatur aus dem Balkan stützte (Urk. 3/9 S. 2). Auch sonst sind die Folien in einem objektiv-wissenschaftlichen Ton gehalten. Der Beschwerdeführer legt denn auch in keiner Weise dar, welche Passagen in der eingereichten Dokumentation ihn zu seinem Schluss verleiteten (Urk. 1 S. 9), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass Dr. A.___ nicht direkt von der IV-Stelle mit der Begutachtung beauftragt wurde, sondern von Dr. Z.___. In BGE 137 V 2010 E. 3.4.1.4 und 3.4.2.8 wird dargelegt, dass dies bei interdisziplinären Begutachtungen regelmässig vorkommt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind die Verfahrensrechte der zu begutachtenden Person gewahrt, wenn ihr der Name der sachverständigen Person vor der Begutachtung bekannt gegeben wird, sobald er bekannt ist. Mit der Mitteilung des Namens von Dr. A.___ am 18. August 2011 (Urk. 13/104; vgl. auch Urk. 13/103) kam Dr. Z.___ diesem Erfordernis nach.
Hinsichtlich der inhaltlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass - wie bereits dargelegt - eine kurze Beurteilung für sich allein noch nichts zur Beweiskraft eines Gutachtens aussagt. Die Behauptung, dass sich die Beurteilung von Dr. A.___ im Wesentlichen darauf beschränke, festzustellen, dass der Versicherte als gesund zu betrachten sei, ist unzutreffend. Vielmehr ist Dr. A.___ sämtlichen Hinweisen auf psychische Probleme nachgegangen und hat die in Frage kommenden Diagnosen in seiner Beurteilung eingehend und in nachvollziehbarer Weise diskutiert.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Aussagen gegenüber dem psychiatrischen Gutachter rührten daher, dass er nicht psychisch krank sein wolle, weil eine solche Erkrankung für ihn einen Charaktermangel darstelle, dringt nicht durch. Diese Behauptung wurde nämlich erstmals in der Beschwerde gegen die den Anspruch auf eine Rente verneinende Verfügung vom 8. Juni 2012 vorgebracht und steht in Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der Begutachtung und zu den Untersuchungsbefunden von Dr. A.___.
Unzutreffend ist auch die Behauptung, dass Dr. A.___ die Obdachlosigkeit in seinem Gutachten nicht erwähnt und dass er nicht erörtert habe, ob die Suchterkrankung auf einem psychischen Leiden basiere (vgl. Urk. 13/113 S. 5 und 8). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eher eine Obdachlosigkeit in Kauf nahm, als sich beim Arbeitslosenamt als vermittlungsfähig anzumelden und sich den dortigen Anforderungen an seine Compliance zu unterziehen, kann verschiedene Gründe haben, führt aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers für sich allein nicht zwingend zum Schluss, dass eine psychische Krankheit vorliegt, geschweige denn eine solche, welche die Arbeitsfähigkeit einschränkt. Vom Verdacht auf eine relevante psychische Erkrankung berichtete gemäss den eindrücklich zahlreichen Vorakten (vgl. Zusammenstellung im rheumatologischen Gutachten; Urk. 13/111 S. 3 - 71) kein Arzt, obwohl der Versicherte ausserordentlich häufig sich in ärztliche Behandlung begab.
Die Gutachter klärten sodann eingehend ab, ob eine Suchterkrankung besteht. Am 22. September 2011 teilte die rheumatologische Gutachterin Dr. Z.___ der IV-Stelle mit, sie habe noch „die ganzen Unterlagen zur mutmasslichen Alkoholabhängigkeit“ einholen müssen (Urk. 13/108). In ihrem Gutachten führt sie sodann unter anderem eine Zusammenfassung des Berichts vom 22. Juli 2010 über ein im H.___ durchgeführtes Arbeitsassessment und die dort festgehaltene Diagnose „Alkohlabhängigkeit aktuell abstinent“ auf (Urk. 13/111 S. 59). Die Laborabklärung von Dr. Z.___ ergab keine Hinweise auf Alkoholmissbrauch (Urk. 13/111 S. 94). Unter diesen Umständen ist nachvollziehbar, wenn Dr. A.___ den Aussagen des Beschwerdeführers Glauben schenkte, wonach er seit längerer Zeit alkoholabstinent lebe. Die Gutachter haben sich mithin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügend mit der Alkoholproblematik auseinandersetzt. Die gutachterlichen Schlüsse würden auch nicht erschüttert, wenn ihm, wie er beschwerdeweise erstmals geltend macht, im Frühling 2011 wegen Alkohol am Steuer der Führerausweis entzogen worden wäre. Der Beschwerdeführer konnte nämlich trotz Alkoholabhängigkeit jahrzehntelang uneingeschränkt arbeiten, so dass die Beurteilung von Dr. A.___, der Beschwerdeführer sei durch seine Sucht aus sozialmedizinischer Sicht nie arbeitsunfähig gewesen, nachvollziehbar ist.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Diagnosen und die Beurteilung von Dr. A.___ derart in Zweifel zu ziehen, dass eine weitere psychiatrische Begutachtung angeordnet werden müsste. Den Gutachtern lag bereits ein Schreiben von I.___, Sozialarbeiter bei der C.___, vom 7. Juli 2011 vor (Urk. 13/95, Urk. 13/111 S. 68), in welchem der Sozialarbeiter explizit darauf hinwies, die Anamnese sei seiner Fachstelle unbekannt. Die blosse Vermutung des Sozialarbeiters, dass beim Beschwerdeführer eine manisch-depressive Erkrankung vorliegen könnte (Urk. 1 S. 7), vermag die fachärztlich-psychiatrischen Diagnosen von Dr. A.___ nicht in Frage zu stellen. Das mehrfach erwähnte auffällig aggressive Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7, Urk. 19; vgl. auch 13/48 S. 77 und S. 88-89) findet in den schwierigen finanziellen Verhältnissen nach dem Unfall und in der Obdachlosigkeit, mit welchen der Beschwerdeführer konfrontiert war, eine naheliegende Erklärung. Eine eigentliche krankheitswertige Persönlichkeitsstörung wurde dagegen von Dr. A.___ mit nachvollziehbarer Begründung unter Bezugnahme auf die persönliche Anamnese und die Erwerbslaufbahn ausgeschlossen. Es kann deshalb auf die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Zeugenbefragungen verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Die Aktennotiz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über ein mit der Hausärztin geführtes Telefonat (Urk. 20) vermag die Beurteilung von Dr. A.___ ebenfalls nicht zu widerlegen, zumal Dr. D.___ nicht Fachärztin für Psychiatrie ist.
Aufgrund des Gesagten kann für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf das Gutachten von Dr. A.___ abgestellt werden, welches voll beweiskräftig ist.
4.
4.1 Aufgrund der Akten ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer infolge des Unfalls vom 3. Dezember 2006 im zuletzt ausgeübten Beruf als Gipser zunächst zu 100 %, ab 3. März 2008 zu 50 % und ab 3. Juni 2008 zu 25 % arbeitsunfähig war. Spätestens ab dem 3. September 2008 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dies führt zum Anspruch auf die zugesprochene ganze Rente für den Zeitraum vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 und die halbe Rente vom 1. Juni bis 31. August 2008.
4.2 Weiter ist aufgrund des bidisziplinären Gutachtens der Dres. Sengupa und A.___ erstellt, dass der Beschwerdeführer wegen einer am 17. Oktober 2011 bildgebend nachgewiesenen gesundheitlichen Verschlechterung ab diesem Datum nur noch in einer leidensangepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der von der IV-Stelle zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der solchermassen beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit vorgenommene Einkommensvergleich, welcher zu einem - weiterhin - rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 8 % führt (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/115 S. 5), wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bemängelt.
5. Der Beschwerdeführer macht geltend, ab dem 7. Mai 2012 nach einem weiteren Unfall mit erneuter Traumatisierung der lädierten Schulter 100%ig arbeitsunfähig zu sein (Urk. 7 S. 6 und 11, Urk. 3/12-13). Da dieser Unfall mehr als drei Jahre nach der Aufhebung der Rente per 31. August 2008 erfolgte, gelangt die Regelung von Art. 29bis IVV nicht zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass eine allfällige aus dem Unfall herrührende Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % erst nach bestandener einjähriger Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG einen Rentenanspruch begründen könnte (vgl. vorstehend Erwägung 1.4), mithin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Juni 2012, welche die Grenze des für das Sozialversicherungsgericht massgeblichen Beurteilungszeitraums markiert. Die angefochtene Verfügung ist also auch aus diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
6.2 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG); die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
6.3 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird gestützt auf § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 8 und § 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (§ 8 Abs. 1).
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, machte in ihrer Kostennote vom 14. Februar 2013 einen Aufwand von Fr. 4‘046.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 24). Dieser Aufwand ist für dieses Verfahren nicht zu beanstanden und aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich ebenso wie bezüglich der Gerichtskosten laut § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 4‘046.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).