IV.2012.00741
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2) die laufende Eingliederungsmassnahme in Form von Anpassungen des Arbeitsplatzes und Unterstützung in der Arbeitsvermittlung wegen mangelnder Mitwirkung des Beschwerdeführers per sofort eingestellt und einer allfälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. Juli 2012 (Urk. 1), ergänzt durch die Eingabe vom 26. Juli 2012 (Urk. 7), mit welcher der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Weiterführung der Eingliederungsmassnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt hat, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. August 2012 (Urk. 11) sowie in die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
arbeitsunfähige (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b) haben und die IV-Stelle diese Massnahmen unverzüglich veranlasst, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2),
einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt (Art. 21 Abs. 4 Satz 1 ATSG), wobei sie vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG),
laut dem im Zuge der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 eingefügten Art. 7b IVG die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), wobei in den in Abs. 2 lit. a-d IVG umschriebenen Fällen eine Sanktion auch ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens getroffen werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juni 2012 (Urk. 2) die sofortige Einstellung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) damit begründet wurde, der Beschwerdeführer habe seine aktive Teilnahme an der Eingliederungsmassnahme zur Anpassung seines Arbeitsplatzes trotz der schriftlichen Mahnung vom 2. März 2012 nicht wieder aufgenommen,
die Beschwerdegegnerin somit zutreffend erkannte, dass vorliegend kein Ausnahmetatbestand nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG gegeben ist, welcher es erlauben würde, die Arbeitsvermittlung als Massnahme beruflicher Art, zu deren aktiver Teilnahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c IVG grundsätzlich verpflichtet war und ist, ohne Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG einzustellen,
das zwingend erforderliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren indes nicht korrekt durchgeführt wurde, da die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2012 (Urk. 12/56) gesetzte Frist bis 29. Februar 2012, innert welcher ihm Gelegenheit zur Anpassung seines Verhaltens entsprechend den konkreten Anforderungen der Beschwerdegegnerin gewährt wurde, im Zeitpunkt der Fristansetzung bereits verstrichen war (und im Übrigen im Rahmen der Zielvereinbarung vom 2. November 2011 [Urk. 12/48] bezüglich der zur Steigerung der Vermittlungsfähigkeit angestrebten Erhöhung der Schreibgeschwindigkeit von einem Zeithorizont von drei Monaten ausgegangen wurde) und demzufolge der Sinn und Zweck des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2.2) von Vornherein nicht erreicht werden konnte, weshalb sich der verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung im Sinne einer sanktionsweisen Einstellung der Leistungen infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht als rechtens erweist und die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 bereits aus diesem Grund aufzuheben ist,
die Beschwerdegegnerin sich zudem mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden Gründe, weshalb es ihm nach der Installation der Spracherkennungssoftware am 4. Januar 2012 (Urk. 12/45-46, Urk. 12/61/20) nicht möglich gewesen sein soll, diese nicht wie vereinbart anzuwenden (Urk. 12/54-55, vgl. auch Urk. 7), in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], Art. 42 ATSG) nicht in der gebotenen Weise auseinander setzte und ferner die ihr jeweils per E-Mail (Urk. 12/54-55, Urk. 12/61/21) zugestellten, vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren erneut beigebrachten Rapporte für die Monate Januar bis März 2012 (Urk. 8/3-5) entgegen ihrer diesbezüglichen Pflicht (Art. 46 ATSG, Art. 41 Abs. 1 lit. h der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) nicht zu den Akten legte,
im Übrigen fraglich erscheint, vorliegend nach dem Ausgeführten aber offen bleiben kann, ob die Sanktionsandrohung der Beschwerdegegnerin im Mahnschreiben vom 2. März 2012 (Urk. 12/56) bezüglich der Einstellung der Eingliederungsmassnahme wie auch der offenbar von ihr und dem Unfallversicherer an die Hand genommenen Rentenprüfung (vgl. dazu Urk. 12/61/22 oben) hinreichend spezifisch formuliert war,
im weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes keine aktiven Unterstützungsbemühungen unternommen hat, obwohl ab anfangs September 2011 feststand, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung als Leiter Saläradministration bei der Y.___ AG verlieren würde (Urk. 12/61/17) und die Arbeitgeberin - laut Angaben des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2011 (Urk. 7 S. 5) - die Kündigung per Ende April 2012 ausgesprochen hatte,
der Beschwerdeführer nach dem seit 1. Januar 2008 in Art. 7 Abs. 1 IVG verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Schadenminderungspflicht selber alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern, es jedoch mit Blick darauf, dass ihm wegen des erheblichen Funktionsverlustes der rechten Hand (Bericht des Universitätsspitals Z.___ vom 29. November 2011 [Urk. 12/75/97-98]) nicht mehr der gleich grosse Fächer an beruflichen Tätigkeiten offen steht und er bei der Stellensuche mehr eingeschränkt ist als eine gesunde Person, bei gegebener subjektiver Eingliederungsfähigkeit durchaus wünschenswert ist, dass ihn die Beschwerdegegnerin mit ihren spezifischen Fachkenntnissen bei seiner Eingliederung aktiver und umfassender als bisher unterstützt und somit die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 auch vor diesem Hintergrund aufzuheben ist,
in abschliessender Erwägung, dass
damit der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 7 S. 2) gegenstandslos geworden ist,
ausgangsgemäss die auf Fr. 700.-- festzusetzen Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind und diese überdies zu verpflichten ist, dem bis zur Mandatsniederlegung am 8. Oktober 2012 (Urk. 14) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), wobei ein Betrag von Fr. 1‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitsvermittlung neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).