Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00742




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Disler

Urteil vom 18. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy

Advokatur Gartenhof

Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.     X.___, geboren 1963, Mutter von vier Kindern (geboren 1985, 1986, 1988 und 1992) war zuletzt von 2001 bis 2004 in Y.___ arbeitstätig (Urk. 6/7 Ziffer 4.3), seither übte sie keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 1. September 2010 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 6/16, Urk. 6/21-22), Auszüge aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/1-2, Urk. 6/14) und ein Gutachten, welches am 20. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 6/28), ein und führte eine Haushaltsabklärung (Urk. 6/33) durch.

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/36, Urk. 6/37-38, Urk. 6/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 6/44 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Gegen die Verfügung vom 8. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Juli 2012 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde, gleichzeitig wurden antragsgemäss (Urk. 1 S- 2 Ziff. 3) die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass im Rahmen der Haushaltsabklärung die Frage, wie viel sie arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, zwar gestellt, aber nicht im Protokoll festgehalten worden sei. Es sei stattdessen aus den in diesem Zusammenhang gemachten Aussagen zur bisherigen Berufstätigkeit eine nicht den Tatsachen entsprechende Feststellung abgeleitet und dem Entscheid zugrunde gelegt worden. Ein solches Vorgehen verletze das rechtliche Gehör in grober Weise. Es gehe nicht an, die für den Fall entscheidende Frage nicht zu stellen oder nicht zu protokollieren und danach aufgrund einer Unterstellung zu entscheiden, ohne ihr die Gelegenheit zu geben, sich zu dieser Unterstellung noch einmal zu äussern.

    Diese Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist – da formeller Natur - vorab zu prüfen.

1.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen).

    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis).

1.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass die Haushaltsabklärung am 15. Februar 2012 durchgeführt worden ist (Urk. 6/33 S. 1). Auf die Frage, wie die Erwerbstätigkeit ohne Behinderung aussehe, hat die Beschwerdegegnerin einzig festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in Y.___ in einem Pensum von 50 % gearbeitet habe (S. 3 Ziff. 2.5).

    Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht explizit zu der Haushaltsabklärung äussern, sondern ihr wurde erst im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eine Frist für mögliche Einwände angesetzt, um sich zum in Aussicht gestellten Entscheid der Beschwerdegegnerin zu äussern (Urk. 6/35). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin ihre Einwände gemacht und konnte sich in Kenntnis der umfassenden Akten – auch der Haushaltsabklärung – dazu äussern (Urk. 6/37). Damit konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens, also vor Erlass des Entscheids, umfassend dazu äussern. Mit diesen Einwänden hat sich die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 8. Juni 2012 (Urk. 2) sodann auseinandergesetzt. Damit hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich (auch) zu diesem Punkt im gerichtlichen Verfahren zu äussern (vorstehend E. 1.2), womit eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten ist.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 9C_631//2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Haushaltsabklärung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einem Pensum von 50 % nachginge und die restlichen 50 % in den Aufgabenbereich entfallen würden. Aus ärztlicher Sicht sei ihr die Ausübung einer Hilfstätigkeit sowie jeder anderen Tätigkeit in einem Pensum von 50 % voll zumutbar (S. 2 oben).

3.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin willens, einer Tätigkeit mit einem Pensum von 100 % nachzugehen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2).

3.3    Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Statusfrage, während die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wurde.


4.

4.1    Dr. med. Z.___, Oberarzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, beim Psychiatrischen-Psychologischen Dienst der Stadt B.___, nannten in ihrem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 6/16) als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (F43.22).

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit 28. Januar 2010 in Behandlung und wegen mangelnden Deutschkenntnissen sei keine systematische Befragung möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin leide unter starken Rückenschmerzen, die sie nicht beurteilen könnten (Ziff. 1.7). Sie hätten ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. Januar bis 21. März 2010 und vom 22. März bis 21. Juni 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Ziff. 1.6).

4.2    Dr. med. C.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in seinem Bericht vom 24. Juni 2011 (Urk. 6/21 = Urk. 6/26/34-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Anpassungsstörung, Angst und Depression, gemischt (F43.22)

- unklare chronische Müdigkeit / chronische Schlafstörung

- chronische muskuläre Schmerzen im Schultergürtel-/Nacken- und Lendenwirbelsäule (LWS)-/Beckenbereich

- Periarthropathia-humeroscarpularis-Syndrom (PHS) beidseitig / Femoropatellarsyndrom beidseitig

- arterielle Hypertonie

- Adipositas

    Er nannte weiter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine benigne Struma multinodosa mit leichter Hypothyreose und eine Hyperlipidämie (Ziff. 1.1).

    Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 22. August 2006 bei ihm in Behandlung (Ziff. 1.2). Sie habe im Jahr 2005 einen Ausrutscher mit Sturz auf den Rücken gehabt und leide seither an Rückenschmerzen zunächst im LWS-/Beckenbereich mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein, daneben aber auch an chronischen Nacken-, Kopf und Schultergürtelschmerzen und zudem beidseitig an einer PHS (Ziff. 1.4). Er habe bisher keine Arbeitsunfähigkeit definiert. Zur Abschätzung der (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit im Haushalt würden ihm genauere Angaben fehlen (Ziff. 1.6).

4.3    Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, und Dr. med. E.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten am 20. Oktober 2011 ihr bidisziplinäres Gutachten (Urk. 6/28 S. 10) und nannten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 9.1.1):

- sonstige depressive Episoden (F33.8)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 10 Ziff. 9.1.2):

- Nikotinabusus

- Fibromyalgie-Syndrom

- Adipositas Grad I (Body-Mass-Index (BMI) 34.3 kg/m2 )

- Vitamin D-Mangel

- Hyperthyreose mit adäquater medikamentöser Therapie

- arterielle Hypertonie

- Hypercholesterinanämie

    Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Aus psychischer Sicht sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit längerfristig denkbar, und aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nie über längere Zeit arbeitsunfähig gewesen (S. 10 Ziff. 9.2.1). Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in adaptierten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Sie sei für adaptierte Tätigkeiten mit Flexibilität bezüglich der Arbeitsteilung und ohne grosse Anforderungen an die Konzentration und Ausdauer einsatzfähig (S. 10 Ziff. 9.2.3 und Ziff. 9.2.4).

    Dr. D.___ führte in ihrem Teilgutachten vom 27. August 2011 (Urk. 6/26) aus, dass die vorhandenen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden erklärten. Aufgrund der Klagen der Beschwerdeführerin, der Anamnese und der klinischen Untersuchung sowie der Resultate der bildgebenden- und Laboruntersuchungen könne sie sämtliche Tätigkeiten ausüben, die Frauen in ihrem Alter üblicherweise machen können (S. 19 Ziff. 8).

    Dr. E.___ führte in seinem Teilgutachten vom 20. Oktober 2011 (Urk. 6/28 S. 1-10) aus, in der Gesamtschau zeichne sich das Bild der Beschwerdeführerin ab, die über lange Jahre hinweg schweren psychosozialen Belastungssituationen ausgesetzt gewesen sei, aber in der Lage sei, all diese Schwierigkeiten zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Lebensumstände eine rezidivierende depressive Störung entwickelt, da immer wieder Belastungen hinzugekommen seien. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung zeigten die Befunde Hinweise auf eine aktuell mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik und eine leichte Beeinträchtigung durch die Angststörung im Rahmen der vorliegenden depressiven Störung (S. 8 Ziff. 6 Mitte).

4.4    Im Nachtrag vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/30) führte Dr. E.___ aus, er habe die Diagnose einer sonstigen rezidivierenden depressiven Episode gestellt, da die Beschwerdeführerin von der Symptomatik her nicht nur die klassischen depressiven Symptome angebe, sondern auch Phasen mit eher ängstlich-depressiver Symptomatik beschrieben habe und aktuell ein Mischbild angegeben werde mit anhaltenden immer wieder auftretenden Schmerzen in Schulter und Rücken und ausgeprägter Kraftlosigkeit, für die keine organische Ursachen gefunden werden könne (S. 1 f. unten). Die Diagnose einer Anpassungsstörung sei anfangs sicherlich gerechtfertigt gewesen, inzwischen biete sich aber ein Krankheitsbild, das seit 2004 mit einzelnen depressiven Episoden bestehe. Damit seien die Kriterien für eine rezidivierende depressive Störung gegeben. Im Rahmen des Spielraumes der ICD-10 Klassifizierung und aufgrund des Symptombildes sei eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden, es sei aber auch die Diagnose einer rezidivierenden gegenwärtig mittelgradigen depressiven Störung denkbar (S. 2 Mitte).

    Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 50 % beziehe sich auf ein Pensum von 100 % (S. 2 unten).

4.5    Am 24. Januar 2012 (Urk. 6/34/7) nahm Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Medizin SAPPM, Regionalärztlicher Dienst (RAD), zum medizinischen Sachverhalt Stellung: Das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtigen mittelgradigen Ausmasses, könne plausibel angenommen werden. Seit 22. März 2010 sei von einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen in jeder der Beschwerdeführerin zumutbaren Tätigkeit, deren protrahierter Verlauf und Dauer allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine fehlende adäquate Behandlung, besser auf die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, sich adäquat psychiatrisch-psychotherapeutisch behandeln zu lassen, zurück zu führen sein dürfte. Auf die im Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit könne abgestellt werden.

4.6    Das Gutachten (inklusive Nachtrag) beruht auf den notwendigen Untersuchungen, berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen der Gutachter sind in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend E. 2.5) und weist keine Mängel auf. Demnach kann für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden.

    Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass eine Arbeits-fähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten besteht.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) von einer Erwerbstätigkeit von 50 % ohne Gesundheitsschaden aus (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, sie würde ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig sein (vgl. E. 3.2).

5.2    Die Beschwerdeführerin besuchte in G.___ die Sekundarschule mit Abschluss im 15. Lebensjahr. Nach Abschluss der Sekundarschule heiratete sie ihren ersten Ehemann. Aus der Ehe gingen 3 Söhne (geboren 1985, 1986, 1988) hervor. Die Ehe zerbrach nach 11 Jahren und die Söhne verblieben beim Vater. Die Beschwerdeführerin kehrte wieder nach G.___ zurück, wo sie zwischenzeitlich bei ihrer Mutter lebte. Einer beruflichen Tätigkeit ging sie nicht nach. Die Beschwerdeführerin heiratete 1992 ihren zweiten Ehemann und im selben Jahr wurde ein weiterer Sohn geboren. Im Jahr 1999 reiste sie mit ihrer Familie nach Y.___. Ihr Ehemann kehrte im Jahr 2001 mit dem Sohn wieder nach G.___ zurück, dies in ihrer Abwesenheit. Trotz Anzeige hat sie bis heute keinen Kontakt mehr zu ihrem Sohn (Urk. 6/28 S. 3 Ziff. 3.3). Bis zu ihrem Aufenthalt in Y.___ ist die Beschwerdeführerin keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen (Urk. 6/28 S. 4 Ziff. 3.4).

    Die Beschwerdeführerin lebte sodann von 2001 bis 2004 alleine in Y.___ und arbeitete bei einem Mini-Markt als angelernte Kassiererin mit einem Pensum von 50 %. Während dieser Zeit in Y.___ lernte sie ihren dritten Ehemann kennen. Im Jahr 2004 folgte die Heirat und sie zog mit ihm in die Schweiz. In dieser Zeit verspürte das Ehepaar einen starken Kinderwunsch, welcher aber nicht erfüllt wurde (Urk. 6/28 S. 3 f. Ziff. 3.3).

    Die Beschwerdeführerin arbeitet seit 4. Oktober 2010 zu 50 % im Geschäftsbereich Arbeitsintegration (Teillohn/Recycling) der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt B.___ (Urk. 6/40).

5.3    Im Bericht zur Haushaltsabklärung vom 27. März 2012 (Urk. 6/33) über die am 15. Februar 2011 durchgeführte Abklärung erfolgte die Qualifikation mit einer Erwerbstätigkeit von 50 % und einer Haushaltstätigkeit von 50 %. Auf die Frage „Würde heute ohne die Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?“ wurde folgende Antwort der Beschwerdeführerin protokolliert: Sie habe als Kassiererin in einem Pensum von 50 % gearbeitet. Trotz zusätzlicher Aushilfe bei Krankheitsausfällen und Ferienabwesenheiten habe sie, über das ganze Jahr gesehen, in einem Pensum von 50 % gearbeitet. Nach der Einreise in die Schweiz habe sie mit ihrem Ehemann eine Familie gründen wollen. Sie sei mehrmals schwanger gewesen, habe jedoch immer einen Abort erlitten. Seit dem Abort im Jahr 2004 sei es ihr zunehmend gesundheitlich schlechter ergangen und sie habe deshalb auch keine neue Arbeitsstelle gesucht. Sie habe sich an verschiedenen Orten auf Stellen mit Pensen von 50 % beworben. Jedoch habe sie immer eine Absage erhalten (S. 3 Ziff. 2.5).

    Im Vorbescheidverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei willens, ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachzugehen, und sie habe dies schon in der Haushaltsabklärung angegeben (Urk. 6/41 S. 2 Ziff. 11).

5.4    Im Lichte der dargelegten Umstände ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr erscheint es plausibel, dass sie im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang von 50 % arbeiten würde. Der nicht protokollierten Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei willens ohne Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachzugehen (vgl. E. 5.2), stehen genügend Hinweise gegenüber, die für die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation sprechen. Die Beschwerdeführerin ist vor ihrer Erwerbstätigkeit in Y.___ keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen. In Y.___ hat sie, obwohl sie alleinstehend war und ihre Kinder bei den jeweiligen Vätern aufwuchsen, nur ein Pensum von 50 % wahrgenommen. Seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 2004 hat sie nicht mehr gearbeitet, was aus dem IK-Auszug (Urk. 6/1-2, Urk. 6/14) hervorgeht.

    Auch wenn nach der Heirat 2004 ein ausgeprägter Kinderwunsch vorhanden war, hätte die Beschwerdeführerin auch in dieser Zeit eine Arbeitsstelle mit vollem Pensum suchen können. Eine (auch volle) Erwerbstätigkeit einer Frau schliesst nicht grundsätzlich eine Schwangerschaft aus. Indes hat sich die Beschwerdeführerin offensichtlich vorwiegend auf Stellen mit einem Pensum von 50 % beworben (Urk. 6/32). Es ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle mehr als 50 % arbeiten würde.

    Nach dem Ausgeführten steht fest, dass der Qualifikation durch die Beschwerdegegnerin gefolgt werden kann, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % erwerbstätig wäre.

5.5    Gemäss der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen und, wie dargelegt, zu bestätigenden Qualifikationen entfallen auf den Haushaltsbereich 50 % und auf den Erwerbsbereich 50 %. Im Haushaltsbereich besteht eine Einschränkung von 5 % (vgl. Urk. 6/33 S. 9 Ziff. 8), was einem Invaliditätsgrad von 2.5 % entspricht.

    Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht keine Einschränkung im 50 % betragenden Erwerbsbereich, daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 0 %.

    Die angefochtene Verfügung vom 8. Juni 2012 erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf §16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

6.2    Mit Honorarnote vom 12. November 2013 (Urk. 14) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 6 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 36.-- geltend. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist er somit mit Fr. 1‘352.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird mit Fr. 1'352.90 (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwer-deführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Viktor Györffy

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannDisler