IV.2012.00743
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 15. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1970 geborene X.___ hatte sich am 5. Februar 2007 wegen Herzbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen angemeldet (Urk. 7/4/1-8).
Gestützt auf die eingeholten medizinischen Unterlagen (vgl. statt vieler Urk. 7/27/1-2) sowie die Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Juni 2007 (Urk. 7/36/3) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, - ausgehend von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % - einen Invaliditätsgrad von 23 % und verneinte deshalb nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38 und 7/45/1-6) mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/48/1-3).
Im Beschwerdeverfahren (Beschwerde vom 31. Januar 2008; Urk. 7/49/3-8) beantragte die IV-Stelle aufgrund einer Neuberechnung von Validen- und Invalideneinkommen und eines daraus resultierenden Invaliditätsgrades von 44 % (Urk. 7/50/3) die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und bejahte einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. November 2007 (Urk. 7/54/1-12; vgl. auch Prozess Nr. IV.2008.00122).
Das Bundesgericht hiess die von der IV-Stelle erhobene Beschwerde vom 11. Dezember 2009 (Urk. 7/57/1-5) mit Urteil vom 30. März 2010 (Urk. 7/64/1-8) gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/64/8).
1.2 Die IV-Stelle klärte die medizinische und berufliche Situation erneut ab (Urk. 7/69/1-4, 7/70/7-18, 7/71/1-4 und 7/72/1-7). Gestützt auf die eingeholten Berichte ordnete sie eine ambulante Abklärung an und betraute damit Prof. Dr. med. Y.___ (Urk. 7/73/1-2). Gestützt auf dessen Gutachten vom 19. April 2011 (Urk. 7/78/1-45), welchem sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Untersuchung zugrunde liegt, gelangte die IV-Stelle zum Schluss, der Versicherte sei seit dem 28. November 2006 vollständig, vom 27. Dezember 2007 bis zum 17. Januar 2010 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 70 % und seither in einer ebensolchen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 7. November 2011; Urk. 7/82/6).
Mit Vorbescheid vom 7. November 2011 (Urk. 7/84/1-3) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. November 2007 sowie einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Mai 2010 im Aussicht. Der Versicherte liess Einwand erheben (Urk. 7/91/1-5). Mit Verfügungen vom 11. Juni 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und sprach X.___ ab 1. November 2007 eine Dreiviertelsrente zu und reduzierte diese ab 1. Mai 2010 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % auf eine Viertelsrente (Urk. 2/1 und 2/2).
2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 liess der Versicherte Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. November 2007, einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2010 sowie die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragen (Urk. 1 S. 2). Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
In der Beschwerdeantwort vom 7. September 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und beantragte, dem Versicherten sei vom 1. April bis zum 31. Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Gerichtsverfügung vom 25. September 2012 wurde dem Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 8). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Replik vom 29. Oktober 2012 erklärte sich der Versicherte mit den Anträgen der IV-Stelle, wonach er ab dem 1. November 2007 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. April 2010 bis zum 31. Juli 2010 auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2010 auf eine Viertelsrente habe, einverstanden (Urk. 10 S. 2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Fehlt ein formeller Wiedererwägungsentscheid, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung der Beschwerde hauptsächlich vorbringen (Urk. 1 S. 5 f.), gestützt auf das psychiatrische (Teil-)Gutachten von Dr. med. B.___ vom 18. April 2011 (Urk. 7/78/11-24) sei es erwiesen, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe, sei er doch nebst einer aus somatischen Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % zusätzlich aus psychischen Gründen von Januar bis Mai 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/78/22). Zum Antrag betreffend berufliche Massnahmen habe die Beschwerdegegnerin darauf verwiesen, dass er auf eine Arbeitsvermittlung verzichtet habe (Urk. 1 S. 7). Diesbezüglich sei indes entscheidend, dass diese Besprechungen im Jahr 2007 stattgefunden hätten, zu einem Zeitpunkt, in welchem er aber in der Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt gewesen sei, betrage der Invaliditätsgrad doch ab dem 1. November 2007 66 % (Urk. 1 S. 8). Heute sei er indes zur Durchführung beruflicher Massnahmen bereit und es sei ihm nicht zuzumuten, angesichts seiner Dekonditionierung und der immer noch bestehenden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle anzutreten, weshalb die Durchführung beruflicher Massnahmen unabdingbar sei.
2.2 In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (Urk. 6), der Beschwerdeführer sei ausgewiesenermassen mit dem Auftreten der akuten psychotischen Symptomatik ab Januar 2010 vollständig arbeitsunfähig gewesen. In diesem Zeitraum seien auch die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung zum Tragen gekommen. Hingegen habe ab Mai 2010 nur noch eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden. Unter Berücksichtigung von Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bestehe daher vorübergehend für die Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, weshalb die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 6 S. 2). Mit Bezug auf die Durchführung beruflicher Massnahmen werde hingegen auf die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2012 verwiesen, in welcher dem Beschwerdeführer erläutert worden sei, dass er ein entsprechendes schriftliches Gesuch stellen könne (Urk. 6 S. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet unter einer koronaren 2-Gefäss-Erkrankung, einem Status nach PC/Stenting (…) am 14. Januar 2007, einem Status nach PCI bei Instent-Verschluss des proximalen RIM am 17. Januar 2007 und PCI/Stenting am 19. Januar 2007, einem Status nach primärprophylaktischer ICD-Implantation am 28. Januar 2010, einem chronischen Lumbovertebralsyndrom sowie einer anamnestisch schizo-affektischen Störung seit einigen Monaten (Bericht vom 26. August 2010; Urk. 7/70/13 und 7/78/5). Aufgrund seiner Herzerkrankung attestierte ihm Dr. med. Z.___, Oberarzt am Stadtspital A.___, eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 50 % in einer angepassten leichten Tätigkeit (Urk. 7/70/14).
Im Gutachten vom 19. April 2011 diagnostizierte Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nebst einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F43.1), welche er differentialdiagnostisch als andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD 10 F62.0) bezeichnete, eine akute vorübergehende psychotische Störung (ICD 10 F23.01; Urk. 7/78/19). Gestützt auf den psychischen Gesundheitszustand attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer für den Zeitraum Januar bis und mit April 2010 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, betonte indes, dass bis Ende Dezember 2009 aus psychischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe (Urk. 7/78/22).
3.2 Der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente seit dem 1. November 2007 blieb unbestritten (Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 und Urk. 10 S. 2). Nachdem in Bezug auf die Zusprache einer befristeten ganzen Rente vom 1. April bis zum 31. Juli 2010 und der anschliessenden Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. August 2010 übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen (Urk. 6 und 10) und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen.
Damit sind die angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2012 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. April bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
3.3 Zur Prüfung des Anspruchs und zur allfälligen Durchführung von beruflichen Massnahmen, zu welchen sich Dr. B.___ bereits im Gutachten vom 19. April 2011 befürwortend geäussert hatte (Urk. 7/78/23), sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Der dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Anteil der Gerichtskosten ist zufolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. November 2007 bis zum 31. März 2010 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, vom 1. April bis zum 31. Juli 2010 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. August 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu weiterem Vorgehen im Sinne der Erwägung 3.3 überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Parteien je zu Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 250.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).