Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00744




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini

Urteil vom 16. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1961, arbeitete zuletzt ab dem 21. Juli 2007 für die Y.___ AG als Reinigerin in einem 100%igen Pensum (Urk. 8/8 S. 4 Ziff. 5.4). Die Versicherte leidet an Kniebeschwerden, weshalb am 24. Oktober 2011 eine arthroskopische Teilmeniskektomie am rechten Knie vorgenommen wurde (Urk. 8/16). Vom 19. September 2011 bis 29. Februar 2012 erhielt die Versicherte Krankentaggelder aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/10 S. 1). In der Folge bestand eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/16 S. 2 Ziff. 4 und Urk. 8/17).

    Am 8. März 2012 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 8/1 und Urk. 8/19), persönlichen (Urk. 8/2-3, Urk. 8/5-7 und Urk. 8/11-12), beruflichen (Urk. 8/4) und medizinischen (Urk. 8/9-10 und Urk. 8/15-16) Verhältnisse der Versicherten ab.

    Nachdem der Ehemann der Versicherten der IV-Stelle am 27. März 2013 mitgeteilt hatte, dass sie aktuell zu 50 % und ab dem 2. April 2012 wieder zu 100 % arbeiten werde, teilte ihr die IV-Stelle mit Mitteilung vom 28. März 2012 (Urk. 8/18) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Anschliessend verneinte die IV-Stelle nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/21 ff.) mit Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.

2.    Gegen die Verfügung vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. Juni 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente. Dabei wies sie darauf hin, dass sie seit dem 11. Mai 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1/1 i.V.m. Urk. 1/2 und Urk. 4). Mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.

    Am 19. September 2012 reichte die Hausärztin der Versicherten Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, namens derselben Arztberichte ein (Urk. 11/1-5). Am 10. Oktober 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Stellungnahme dazu (Urk. 13).

    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).


2.    Die IV-Stelle ging aufgrund der Arztberichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 27. Februar (Urk. 8/10 S. 2) und 25. April 2012 (Urk. 8/15), der Taggeldabrechnung der Helsana Versicherungen AG vom 13. März 2012 (Urk. 8/10 S. 1) und der Telefonnotiz zum Gespräch mit dem Ehemann der Versicherten vom 27. März 2012 (Urk. 8/17) davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich vom 19. September 2011 bis 1. April 2012 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dementsprechend verneinte sie in der angefochtenen Verfügung den Rentenanspruch mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig (Urk. 2).


3.    Aus dem Bericht der Klinik B.___ vom 14. Mai 2012 (Urk. 11/5) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gemäss MRI am rechten Knie eine ausgeprägte Pangonarthrose, degenerative Veränderungen der Kreuzbänder und beträchtliche Meniskusschäden aufwies. Am 26. Juni 2012 berichtete die Klinik B.___ von einem unbefriedigenden Verlauf, einem unveränderten Zustand mit Schmerzen bei längerer Belastung und vom Abbruch des Arbeitsversuchs (Urk. 11/3). Im Bericht vom 2. August 2012 beschrieb Dr. Z.___ ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei mittelschweren degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule (Urk. 11/2), und ein MRT vom 22. August 2012 zeigte auch im linken Knie eine degenerative Veränderung im Sinne einer fortgeschrittenen Gonarthrose, Meniskusläsionen und einer Bakerzyste (Urk. 11/1).

    Obwohl diese Berichte erst im Beschwerdeverfahren eingereicht und teilweise auch erst nach Verfügungserlass erstellt wurden, vermögen sie den Sachverhalt, wie er für die angefochtene Verfügung massgeblich war, entscheidend zu beeinflussen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98), da sie wesentliche Hinweise dafür enthalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht im von Dr. A.___ im Februar 2012 beschriebenen und prognostizierten Mass stabilisierte beziehungsweise sich wieder verschlechterte.

    Da entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 7 S. 2) ein gescheiterter Arbeitsversuch die Arbeitsunfähigkeit selbst dann nicht im Sinne von Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zu unterbrechen vermag, wenn er länger als 30 Tage gedauert hat (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, Ziff. II.2 zu Art. 28 IVG, S. 283, mit Hinweis auf EVGE 1963 290), ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Entwicklung des Gesundheitszustandes ab April 2012 - gegebenenfalls nach weiterer medizinischer Abklärung - und die daraus resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit berücksichtige und gestützt darauf über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.


4.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigRangoni-Bertini



GR/AL/JMversandt