Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00746 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 4. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. Y.___
Rechtsberatung & Treuhand GmbH
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1434, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab Juli 2000 mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % als Chauffeur bei der Z.___ (Urk. 7/13). Am 5. Mai 2009 zog er sich bei einem Sturz von einer Rampe eine rechtsseitige Schulterverletzung zu (Urk. 7/1/12-13), wobei es im Nachgang zur operativen Versorgung vom 27. Mai 2009 im Spital A.___ (Sanierung einer mehrfragmentären ossären und ligamentären Bankartläsion; Urk. 7/1/4-5) zu einem protrahierten Heilungsverlauf kam. Nach einer Früherfassungsmeldung des Unfallversicherers vom 9. September 2009 (Urk. 7/2) meldete sich der Versicherte am 16. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/8). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen und erwerblich-beruflichen Verhältnisse ab. Mit zwei Verfügungen vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) sprach sie X.___ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/49) eine vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 befristete Invalidenrente – zunächst eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Oktober 2010 eine halbe Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 59 % – zu.
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Juli 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Rentenbefristung sei aufzuheben und ihm sei eine (Viertels-)Rente mit Wirkung ab 1. Juni 2011 auszurichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. September 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. September 2012 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Die beschwerdeweise in Aussicht gestellte ergänzende Eingabe ist bis heute nicht eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) sowie dessen Beginn (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG), die Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) zutreffend dargelegt. Darauf kann – mit den nachfolgenden Ergänzungen – verwiesen werden.
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Danach ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit eine anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
2. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Befristung der vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen abgestuften Invalidenrente. In Bezug auf den Anfechtungs- und Streitgegenstand ist Folgendes zu bemerken:
Nach der Rechtsprechung liegt bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Rente – wenn also gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise herauf- oder herabgesetzt und/oder aufgehoben wird – bloss ein Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtswinkel belanglos. Wird insbesondere nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Den Streitgegenstand bestimmende, aber nicht beanstandete Elemente darf die Beschwerdeinstanz prüfen, wenn hiezu auf Grund der Vorbringen der Parteien oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht. Davon abgesehen müsste die richterliche Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die nicht beanstandeten Rentenperioden auch kraft engen Sachzusammenhangs bejaht werden. Weil einer rückwirkend verfügten abgestuften und/oder befristeten Rente praxisgemäss Revisionsgründe unterlegt sein müssen, könnte die Frage nach der Rechtmässigkeit der Abstufung/Befristung gar nicht sachgerecht beurteilt werden, wenn unbestritten gebliebene Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413 E. 2c und E. 2d mit Hinweisen). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ist es dabei irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.4).
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass hier nicht bloss die Aufhebung der Invalidenrente per 31. Mai 2011 zu prüfen ist. Vielmehr ist im Folgenden auch auf die Rechtmässigkeit der am 14. Juni 2012 rückwirkend für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Mai 2011 zugesprochenen – zunächst ganzen und ab 1. Oktober 2010 halben – Invalidenrente einzugehen.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rentenentscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 5. Mai 2009 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 5. Mai 2010 und weiterhin andauernd sei ihm keinerlei Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen. Eine angepasste Tätigkeit könne er ab Juli 2010 mit einem Pensum von 50 % und ab März 2011 mit einem solchen von 75 % ausüben, woraus ein Invaliditätsgrad von 59 % respektive 39 % resultiere. Ab April 2011 sei dem Beschwerdeführer eine alternative Tätigkeit gar vollzeitlich zumutbar, womit er nurmehr eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von 19 % erleide. Demnach könne er vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 (Verbesserung per Juli 2010 plus drei Monate) eine ganze Rente und vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 (Verbesserung per März 2011 plus drei Monate) eine halbe Rente beanspruchen (Urk. 2, Urk. 7/47-48).
3.2 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Besonderen auf die Einschätzung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), namentlich auf die Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 16. März, 15. April und 25. August 2010 sowie vom 4. März und 7. Juni 2011 (Urk. 7/48 S. 4-9), worin dieser gestützt auf die vorliegenden fachärztlichen Unterlagen den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf beurteilte. Danach besteht für die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit Heben und Tragen schwerer Gewichte seit dem Unfall vom 5. Mai 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ab Juli 2010 zu 50 %, ab März 2011 zu 75 % und ab April 2011 zu 100 % ausüben. Zumutbar seien ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben ab Boden bis Taillenhöhe von höchstens fünf bis zehn Kilogramm, welche keine Arbeiten über Schulterhöhe oder mit wiederholtem Einsatz des rechten Arms erforderten und keine oder nur ausnahmsweise Verrichtungen in nach vorne geneigter Position beinhalteten (Urk. 7/48 S. 8).
Diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage, insbesondere mit der Standortbestimmung des C.___ vom 23. Juli 2010 (Urk. 7/29/2-14) und dem Gutachten der D.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/42/25-44; vgl. auch Zumutbarkeitsprofil des Dr. med. E.___, Co-Chefarzt Chirurgie Spital A.___ [Urk. 7/35/2]), und Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 24. September 2010 [Urk. 7/42/45]). Dagegen wurden beschwerdeweise keine Einwendungen erhoben, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) auf den Lohn ab, den der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ in den Jahren 2010 (Rentenbeginn) und 2011 (Verbesserung der Arbeitsfähigkeit) in einem vollzeitlichen Pensum hätte verdienen können. Anhand der Lohnangaben im Fragebogen für Arbeitgebende vom 25. November 2009 (Urk. 7/13 S. 3) erkannte sie, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 trotz des Unfallereignisses ein vollwertiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 67'900.-- (Fr. 5'200.-- x 12 + Fr. 5'500.--) habe erzielen können, und ermittelte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer ein Valideneinkommen von Fr. 68'375.30 (2010) respektive Fr. 68'853.93 (2011; Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47 S. 1]).
4.2.2 Das Valideneinkommen ist beschwerdeweise unbeanstandet geblieben. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin erweist sich denn auch insofern als korrekt, als die Akten den Schluss zulassen, der Beschwerdeführer hätte die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt. Indes entgeht ihr, dass nach der Rechtsprechung (BGE 129 V 222 E. 4.3.1) für die Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt – mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens – erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird und der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem für ihn geführten individuellen Konto (IK) vom 19. Dezember 2011 (Urk. 7/45/3) als Lastwagenchauffeur bei der Z.___ im letzten Jahr vor dem Unfallereignis (Jahr 2008) ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 71'635.-- abrechnete. Ein Grund, weshalb nicht auf das im Jahr 2008 verabgabte Einkommen abgestellt werden sollte, liegt nicht vor und ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass im Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 7/13 S. 3) für die gleiche Periode (ebenso wie für das Vorjahr) ohne ersichtlichen Grund ein leicht tieferer Wert von Fr. 68'020.-- (Fr. 5'200.-- x 12 + Fr. 5'620.--) vermerkt wurde. Ferner unterliegt die Einkommensentwicklung, wie sie ihren Niederschlag im IK-Auszug gefunden hat, auch nicht starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen, welche rechtsprechungsgemäss (ZAK 1985 S. 466 E. 2c; vgl. auch AHI 1999 S. 240 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 109/02 vom 28. August 2003 E. 3.2.1 und E. 3.2.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1.2) das Abstellen auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst rechtfertigten. Demzufolge ergibt sich angepasst an die geschlechterspezifische Nominallohnentwicklung (2.1 % für 2009 und 0.7 % für 2010 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex, Männer, 2006-2010, Tabelle T1.1.05] sowie 1 % für 2011 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10]) ein Valideneinkommen von Fr. 73'651.-- (Fr. 71'635.-- x 1.021 x 1.007) für das Jahr 2010 und ein solches von Fr. 74'388.-- (Fr. 73'651.-- x 1.01) für das Jahr 2011.
4.3
4.3.1 Das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbare Einkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Ablauf des Wartejahrs (5. Mai 2010) bis 30. Juni 2010 mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer damals keine Erwerbstätigkeit zumutbar war (E. 3 hiervor), mit Fr. 0.--. Im Weiteren setzte sie das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2008, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4, Männer) unter Anpassung an eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und die nominale Lohnentwicklung auf Fr. 61'815.34 (2010) und Fr. 62'248.05 (2011) fest. Diese Beträge reduzierte sie entsprechend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % (ab Juli 2010) beziehungsweise 75 % (ab März 2011) auf Fr. 30'907.67 sowie Fr. 46'686.04 und ermittelte unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 27'816.90 (ab Juli 2010) respektive Fr. 42'017.43 (ab März 2011). Gleichermassen veranschlagte sie das Invalideneinkommen ab April 2011 ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit mit Fr. 56'023.25 (Einkommensvergleich vom 28. Juni 2011 [Urk. 7/47]).
4.3.2 Der Beschwerdeführer missbilligt den Beizug der LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) und möchte stattdessen auf den Durchschnittswert seiner jetzigen, auf variabler Stundenbasis erzielten Einnahmen abgestellt haben, für welche er keinerlei Belege beibrachte (Urk. 1). Mit dieser Forderung dringt er von vornherein nicht durch. Dass er im vorliegend massgebenden Zeitraum die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft und ein Einkommen erzielt hat, welches der Arbeitsleistung entspricht, ist aufgrund der Akten nicht erstellt und wurde von ihm auch nicht postuliert. Unter diesen Umständen fällt praxisgemäss (vgl. BGE 129 V 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen) ein Abstellen auf ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen ausser Betracht und ist gegen das Heranziehen von LSE-Tabellenlöhnen nichts einzuwenden.
Die Berechnung des Invalideneinkommens, wie sie die Beschwerdegegnerin anhand der ihr damals zur Verfügung gestandenen Daten vorgenommen hat, ist grundsätzlich korrekt erfolgt. Aufgrund der aktuellsten statistischen Angaben (LSE 2010, Tabelle TA1) ergibt sich folgende Präzisierung: Ausgehend vom Tabellenlohn für Männer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im gesamten privaten Sektor von monatlich Fr. 4'901.-- ergibt sich umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) ein Jahreslohn von Fr. 30'582.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.5) für ein dem Beschwerdeführer ab Juli 2010 zumutbares hälftiges Rendement (E. 3 hiervor). Davon ist aufgrund der Tatsache, dass er aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung in seinem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt und nurmehr teilzeitlich arbeitsfähig ist, ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu gewähren, womit das zumutbare Invalideneinkommen Fr. 27'524.-- (Fr. 30'582.-- x 0.9) beträgt. Aus der Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 73'651.-- (E. 4.2.2 hiervor) resultiert ein Invaliditätsgrad von (auf-)gerundet 63 % ([Fr. 73'651.-- - Fr. 27'524.--] x 100 : Fr. 73'651.--) ab 1. Juli 2010 (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2).
Per 2011 ist unter Beachtung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 7/8-2013, S. 94, Tabelle B 9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1 % für Männer (Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Nominallohnindex nach Geschlecht, 2011-2012, Tabelle T1.1.10) von einem Jahreslohn von Fr. 46'443.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01 x 0.75) für ein dem Beschwerdeführer ab März 2011 zumutbares 75 %-Pensum sowie von Fr. 61'925.-- (Fr. 4'901.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01) für ein ab April 2011 zumutbares 100 %-Pensum auszugehen. Dieser reduziert sich bei Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von (höchstens) 10 % auf ein Invalideneinkommen von Fr. 41'799.-- (Fr. 46'443.-- x 0.9) beziehungsweise Fr. 55'732.-- (Fr. 61'925.-- x 0.9). Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 74'388.-- (E. 4.2.2 hiervor) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von rund 44 % ([Fr. 74'388.-- - Fr. 41'799.--] x 100 : Fr. 74'388.--) ab 1. März 2011 sowie ein solcher von 25 % ([Fr. 74'388.-- - Fr. 55'732.--] x 100 : Fr. 74'388.--) ab April 2011.
5. Nach dem Ausgeführten steht dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai bis 30. September 2010 (1. Juli 2010 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %), vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 (1. März 2011 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 63 %) und vom 1. bis 30. Juni 2011 (April 2011 plus drei Monate gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV) eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 44 %) zu. In diesem Sinne ist die gegen die Verfügungen vom 14. Juni 2012 angehobene Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer – welcher mit seinem Antrag auf Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente unterliegt – und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und dem für das Verfassen der Beschwerdeschrift geltend gemachten Aufwand von 4,25 Stunden (Urk. 1 S. 2) erscheint es als gerechtfertigt, dem nur teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine auf einen Drittel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Juni 2012 insofern abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vom 1. Mai 2010 bis 30. September 2010 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2010 bis 31. Mai 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und vom 1. bis 30. Juni 2011 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
DM/TB/MTversandt