Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00747 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 12. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene X.___ stürzte am 1. Juli 1998, als sie von einem Hund angesprungen wurde, und verletzte sich dabei das rechte Handgelenk (vgl. Unfallmeldung vom 3. Juli 1998, (Urk. 11/11/4). Am 20. März 2000 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die seit dem Unfall bestehenden Schmerzen und Beschwerden (Rheuma und Arthrose in den Gelenken) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/13). In der Folge traf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) sprach sie ihr – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/32 und Urk. 11/37) – ab 1. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende halbe Rente zu.
Anlässlich der im Dezember 2002 anhand genommenen amtlichen Revision (Urk. 11/49) wurde aufgrund des Arztberichts von Hausärztin Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 6. März 2003 (Urk. 11/55/3) ein stationärer Gesundheitszustand festgestellt, so dass mit Mitteilung vom 13. März 2003 (Urk. 11/57) der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde (Invaliditätsgrad: 50 %).
Im April 2006 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 11/62), holte den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 28. Mai 2008 ein (Urk. 11/65) und tätigte erwerbliche Abklärungen. Mit Mitteilung vom 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente erneut bestätigt.
1.2 Am 10. August 2010 (Eingangsdatum) ersuchte X.___ um eine Rentenerhöhung, da sich ihr Gesundheitszustand rapid verschlechtert habe (Urk. 11/72). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 25. August 2008, Urk. 11/74), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/75) ein und forderte Arztberichte von Hausärztin Dr. Z.___ vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 11/76/7-30) und von Dr. med. A.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), vom 10. November 2010 (Urk. 11/83) ein und liess die Versicherte bidisziplinär begutachten: Psychiatrisches Gutachten vom 5. Juli 2011 von Dr. med. B.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Urk. 11/96), und interdisziplinäres Gutachten vom 7. Juli 2011 von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM, Neuraltherapie ÖÄK (Urk. 11/94). Nachdem mit Mitteilung vom 2. April 2012 (Urk. 11/124) die seit dem 27. Dezember 2011 durchgeführte Integrationsmassnahme Aufbautraining per 31. März 2012 abgeschlossen worden war, stellte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 12. April 2012 (Urk. 11/128) die Aufhebung der Rente aufgrund des Wiedererlangens der vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit in Aussicht. Auf hiergegen erhobenen Einwand vom 9. Mai 2012 (Urk. 11/130, unter Beilage eines Arztberichtes von Hausärztin Dr. Z.___ und von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 24. April 2012, Urk. 11/129/1-2), holte die IV-Stelle weitere Arztberichte von Dr. A.___ vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) und von Dr. D.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 11/134) ein und unterbreitete den Gutachtern Rückfragen (Ur. 11/136-137). Nach Eingang der Antworten (Urk. 11/138) nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) abschliessend Stellung (Urk. 140/2). Mit Verfügung vom 2. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Invalidenrente per Ende August 2012 auf (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 10. Juli beziehungsweise 29. August 2012 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 6) mit dem Antrag, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2012 weiterhin eine halbe Rente auszurichten. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-152). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 (Urk. 15) äusserte sich die Beschwerdeführerin – innert der ihr mit Verfügung vom 22. November 2013 angesetzten entsprechenden Frist (Urk. 13) – zur möglichen Bestätigung der Rentenaufhebung mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine Wiedererwägung in diesem Sinne ist in den Schranken von Art. 53 Abs. 3 ATSG jederzeit möglich, insbesondere auch wenn die Voraussetzungen der Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die im Revisionsverfahren verfügte Aufhebung der Rente mit dieser substituierten Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2, Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 2). Dabei muss der versicherten Person vorgängig das rechtliche Gehör zur Substitution der Motive gewährt worden sein (BGE 125 V 368 E. 4a und b; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb). Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Zu denken ist namentlich an die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingte Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 6 ATSG). Hier bedarf es für die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit einer qualifiziert rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Bei der Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung oder eines formell rechtskräftigen Einspracheentscheides, sei es im Rahmen der substituierten Begründung bei Gelegenheit eines Revisionsverfahrens nach Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 87 ff. der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sei es sonst von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, gilt es, wenn spezifisch IV-rechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Um die Frage nach dem zukünftigen Rentenanspruch prüfen zu können, muss die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung festgestellt sein. Ist dies der Fall und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung, was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft, sind die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs pro futuro zu prüfen. Es kann somit nicht mit der Feststellung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung sein Bewenden haben. Vielmehr ist wie bei einer materiellen Revision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Verfügung oder des Einspracheentscheides zu ermitteln, woraus sich die Anspruchsberechtigung und allenfalls der Umfang des Anspruchs ergeben (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei der substituiert begründeten Wiedererwägung ändert nicht das Ergebnis, sondern eine andere Begründung führt zum nämlichen Resultat wie die zu Unrecht ergangene Rentenrevision (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_101/2011 vom 21. Juli 2011 E. 5.1 und E. 5.2 in fine, mit Hinweisen).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Renteneinstellung unter Hinweis auf die bidisziplinäre Einschätzung von Dr. C.___ und Dr. B.___ damit, dass die Beschwerdeführerin infolge einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes wieder in der Lage sei, im Pensum von 100 % der angestammten Tätigkeit (Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung) sowie allen körperlich leichten Tätigkeiten der freien Wirtschaft nachzugehen (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort macht sie überdies geltend, dass, sollte nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, litera a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket) bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage eine Rentenaufhebung rechtfertigen würde (Urk. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, da es nicht umfassend und nicht nachvollziehbar sei. Das Gutachten zeige nicht auf, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach über zwölf Jahren plötzlich gebessert haben soll. Wenn Dr. C.___ den Gesundheitszustand nur retrospektiv beurteile und dabei jeweils zum Ergebnis komme, aus den medizinischen Unterlagen sei aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen, dann stelle dies nur eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes dar. Dies sei aus revisionsrechtlichen Gesichtspunkten jedoch unerheblich. Ausserdem leide die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich an weiteren gesundheitlichen Einschränkungen (diffuse idiopathische skelettale Hyperostose, [DISH] und mittelgradige depressive Episode unter Cymbalta-Medikation). Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___, Dr. D.___ und Dr. A.___ seien übereinstimmend der Ansicht, dass bei der Beschwerdeführerin mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Überdies werde in den Schlussberichten der Stiftung E.___ über die durchgeführte Integrationsmassnahme bestätigt, dass die Beschwerdeführerin trotz grossen Anstrengungen und viel Einsatz das Arbeitspensum nicht auf über 50 % habe erhöhen können (Urk. 1). Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45) könne nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden, da der Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt worden sei (Urk. 15).
3.
3.1 Die Rentenverfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45) basierte im Wesentlichen auf den medizinischen Berichten von Dr. Z.___ (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. November 2000, Urk. 11/30).
3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 19. Juni 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/16) eine Kontusion des rechten Handgelenks nach Sturz am 1. Juli 1998, mit Bildung eines Knötchens über MP-II-Gelenk (subjektiv sehr schmerzhaft), ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) mit Parästhesien Dig. I-IV (EMG: verminderte Leitgeschwindigkeit), ein Kompressionssyndrom Loge de Guyon (Nervus ulnaris) und einen Status nach Handgelenksganglionsexcision (1985). Die Beschwerdeführerin gebe eine Druckdolenz sowohl über dem volaren Handgelenksspalt als auch über dem dorsalen MP-II-Gelenk, aktuell ausstrahlend entlang dem Medianus und Ulnarisgebiet bis zum Schultergelenk an. Über der volaren Handgelenksspalte bestehe ein Klopfphänomen.
Der behandelnde Chirurg Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, habe zuerst ein CTS als Ursache der Beschwerden, später ein Kompressionssyndrom der Loge de Guyon (Nervus ulvaris) vermutet, doch beide operativen Eingriffe (am 7. April und am 16. Juni 1999) hätten keine gewünschte Besserung gebracht, sodass die Ursache nicht ganz abgeklärt werden könne. Doch seien die geklagten Beschwerden durchaus glaubhaft, insbesondere sei eine Korrelation zwischen der Belastung am Arbeitsplatz als Kassiererin oder Lageristin und der Schmerzzunahme zu sehen (Urk. 11/16/4).
Die Beschwerdeführerin sei vor allem in körperlich belastender Arbeit, die mit repetitiven Bewegungen der Hände und der Arme vergesellschaftet sei, oder allenfalls einen massiven Kraftaufwand erfordere, eingeschränkt. Seit dem 24. Februar 2000 sei sie nach drei Arbeitsversuchen wieder zu 100 % krankgeschrieben, da sie ihre Hände nicht einfach ruhig stellen könne (Urk. 11/16/7). Die Beschwerdeführerin könne keine körperlich belastende Arbeit mit repetitiven Handbewegungen oder Verharren in der gleichen Position verrichten. Deshalb sei sie sowohl als Kassiererin als auch als Lageristin 100 % arbeitsunfähig. Eine berufliche Umstellung sei aufgrund dieser Funktionseinschränkungen notwendig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit Wechsel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) wäre ihr ab sofort halbtags, das heisst 4.25 Stunden pro Tag, zumutbar.
3.1.2 Aus dem beigelegten Arztbericht von Dr. Z.___ an die SWICA-Unfallversicherung vom 29. Mai 2000 (Urk. 11/19) geht überdies hervor, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin oder als Lageristin durch den protrahierten Heilungsverlauf und die gehäuften Nervenkompressionssymptome in weiter Zukunft in Frage zu stellen sei. In einer anderen Tätigkeit wäre sie sicher zu 50 % arbeitsfähig. Dabei müsste es Arbeit sein, die körperlich nicht belastend sei, keine repetitiven Bewegungen der Hände und der Arme beinhalte sowie keinen massiven Kraftaufwand erfordere. In so einer Position wäre die Beschwerdeführerin „sicher zu 50 %“ arbeitsfähig (Urk. 11/19/2).
3.2 Die rentenaufhebende Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) beruht auf folgenden medizinischen Beurteilungen:
3.2.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 27. September 2010 (Urk. 11/76/1-6) ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei diffuser idiophatischer Skelett-Hyperostose (DISH), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.11) mit somatischen Symptomen (mit neu installierter Psychotherapie bei Dr. A.___), chronische neuropathische Fussschmerzen rechts mit Status nach Mortonneuromexzision 2008, eine COPD (chronic obstruktive pulmonary disease) Gold I mit leichtgradiger reversibler Obstruktion, ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom mit gelegentlichen Apnoen und Hypopnoen mit signifikanter Desaturation. Als Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte sie eine arterielle Hypertonie, eine Adipositas und ein Intertrigo submammär beidseits fest.
Seit Februar 2010 sei die Beschwerdeführerin definitiv zu 100 % arbeitsunfähig, infolgedessen ihr der von ihr als sehr positiv empfundene Arbeitsplatz in einem Teillohnbetrieb einer Schreinerei, wo sie seit 2006 zu 50 % tätig gewesen war, gekündigt worden sei. Die Beschwerdeführerin leide stark an den physischen und psychischen Folgen ihrer Krankheiten. Die bisherige Tätigkeit als ungelernte Mitarbeiterin in einer Schreinerei könne sie nicht mehr ausführen. An einem geschützten Arbeitsplatz (ohne starke körperliche Betätigung) sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig.
3.2.2 Die Psychiaterin Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. November 2010 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 11/83) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Episoden (gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom, ICD-10: F33.11), einen Verdacht auf Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig abstinent, ICD-10: F10.20) und ein generalisiertes Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.2) bei DISH. Für die weiteren somatischen (Neben-)Diagnosen verwies sie auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 27. September 2010.
Es bestehe eine chronisch depressive Entwicklung mit sekundärem Alkoholmissbrauch vor dem Hintergrund von seit Jahren bestehenden Problemen am Bewegungsapparat mit generalisiertem Schmerzsyndrom. Mit dem stationären Aufenthalt hätten sich die depressiven Anteile verbessert und die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen, eine Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerin sei im Kontakt zugewandt, Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht vermindert. Das Denken sei verlangsamt, inhaltlich dominierten Existenzängste durch die veränderte Berufssituation. Affektiv sei sie herabgestimmt, es bestehe eine deutlich verminderte Schwingungsfähigkeit. Antrieb und Vitalität seien deutlich beeinträchtigt, wobei keine Suizidalität bestehe. Im psychischen Bereich bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit. Durch depressive Symptome und Medikamente zeigten sich eingeschränkte kognitive Funktionen im Sinne einer Verlangsamung im Denken und in der allgemeinen Flexibilität im Umgang mit sozialen Situationen. Eine Integration auf dem Arbeitsmarkt erscheine aufgrund der multiplen Einschränkungen durch psychische und physische Erkrankungen als absolut unrealistisch. Die Beschwerdeführerin sei nur in geschütztem Rahmen – in einer ruhigen Atmosphäre mit einfachen, überschaubaren Arbeitsabläufen – für circa 4 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Eine neue Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei indiziert und sollte so rasch als möglich initiiert werden.
3.2.3 Dr. B.___ nannte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einen psychisch unauffälligen Zustand und eine längere Phase von Arbeitsuntätigkeit (ICD-10: Z56).
Für die Beschwerdeführerin stehe eindeutig ihre Schmerzkrankheit, welche ihre Wurzeln im Sturz-Unfall im Jahre 1998 zu haben scheine, im Vordergrund. Im Laufe der Jahre sei es zu einer Ausdehnung der Schmerzen in verschiedene Körperteile – aktuell beinahe am ganzen Körper – gekommen. Ausserdem komme es bei Lebensproblemen zu einer Verstärkung der Beschwerden und diese bildeten dann den Hauptfokus ihres Interesses. Der Schmerz solle quälend sein und sich wie Messerstiche anfühlen. Es sei also eine psychosomatische Überlagerung im Sinne einer anhaltenden Schmerzstörung vorhanden, wobei Dr. C.___ darzulegen habe, inwieweit das Schmerzgeschehen somatisch erklärbar sei.
Die psychogene Seite, insbesondere bezüglich eventueller affektiver Störungen, sei dagegen wenig auffällig. Bei durchlebten Lebensproblemen (Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, Verlust des Arbeitsplatzes, finanzielle Sorgen und Existenzängste) falle die Beschwerdeführerin – gemäss eigenen Angaben – gelegentlich in Tiefs, aus denen sie aber rasch wieder rauskomme. Die Versicherte gehe sporadisch zu einer Psychiaterin, gedenke aber, diese Behandlung demnächst abzubrechen. Aus psychiatrischer Sicht wirke die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (14. Juni 2011) unauffällig, insbesondere sei der Antrieb normal, sie sei nicht herabgestimmt, voll schwingungsfähig und zeige einen guten affektiven Rapport. Ausserdem zeige sie eine aktive Lebensgestaltung und halte trotz Aufgabe der Arbeitstätigkeit einen regelmässigen Tageablauf ein (so stehe sie morgens bereits um 06:00 Uhr auf) und sie pflege aktive soziale Kontakte (Jass- und Uno-Treffen sowie Besuch des Fitnesscenters). Diese Aktivitäten liessen sich nicht mit einer Depression vereinbaren. Es müsse deshalb – im Gegensatz zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin Dr. A.___ oder der Klinik G.___ – von einer psychisch-affektiv unauffälligen Situation ausgegangen werden.
Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Bestimmte Umstände dagegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, könnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person in der gegebenen Situation nicht die nötigen Ressourcen habe, mit den Schmerzen umzugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe nun keine psychische Komorbidität, die Schmerzproblematik sei progredient und chronifiziert, die soziale Integration sei nicht verloren gegangen, die prämorbide Persönlichkeitsstruktur sei nicht auffällig und gemäss Dr. C.___ lägen keine Befunde vor, welche aus rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen würde. Folglich sei die Arbeitsfähigkeit aus psychosomatischen Gründen nicht in relevantem Ausmass eingeschränkt, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass keine psychische Komorbidität vorliege.
Aus psychiatrisch-psychosomatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es seien (rückwirkend bis ins Jahr 2000) auch keine Phasen erkennbar, während denen sie arbeitsunfähig gewesen sei. Berufliche Massnahmen seien aufgrund der ungünstigen krankheitsfremden Faktoren nicht sinnvoll.
3.2.4 Der Rheumatologe Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) – im Rahmen einer bidisziplinären Einschätzung mit D. B.___ – folgende Diagnosen fest:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
- nicht ausreichend somatisch abstützbar
- primäres Fibromyalgie-Syndrom
- Panalgie
- diffuse Druckschmerzangaben
- Polyarthralgien
- Panvertebralsyndrom
- multiple Störungen wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Bauchschmerzen
3. Adipositas mit BMI von 36.6 kg/m2
4. Chronisches cervical- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom (keine radikuläre Reiz- oder Ausfallkomponente)
5. Diffuse Idiopathische skelettale Hyperostose (DISH)
6. Alkoholkonsum (Integument mit Palmarerythem der Hände und Spider naevi im Bereich des Gesichtes und der oberen Thoraxapertur)
7. Fingerpolyarthrose
8. Chronisch obstruktive Pneumopathie (Nikotinkonsum von circa 50 pack year)
9. leichtgradiges obstruktives Schlafapnoesyndrom (Juni 2010)
10. Gestörte Gluconeogenese
11. Laborchemische Hepatopathie
12. Metabolisches Syndrom
13. Arterielle Hypertonie
14. Anamnestisch Reizmagen-Syndrom.
Bei der durchgeführten klinischen Untersuchung hätten eine Adipositas, diffuse Druckschmerzen und darüber hinaus, abgestützt auf objektivierbare Befunde, ein weitgehend normaler Habitus imponiert. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Bewegungen aller axialen und peripheren Gelenke in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichnet, und zwar unabhängig davon, ob ein jeweils untersuchtes Gelenk in belasteter oder entlasteter Körperhaltung untersucht worden sei. Ausserdem habe sie diffuse Druckschmerzen geschildert, die neben sämtlichen der an typischer Lokalisation gelegenen Fibomyalgie-Triggerpunkt-Zonen auch die Kontrollzonen umfasst hätten. Auch im Bereich der Wirbelsäule habe die Beschwerdeführerin die Bewegungen aller axialen Bewegungssegmente, betont lumbal, in allen Ebenen als circa gleich schmerzhaft bezeichnet, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitzender Körperhaltung, in der die axialen Bewegungssegmente durch das Körpergewicht belastet werden, oder in möglichst entspannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente entlastet sind, erfolgt sei. Diese Untersuchungen wiesen allesamt auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin eine schmerzvermittelnde Mimik und Gestik gezeigt. So habe sie jeweils phasenweise gestöhnt, sei zusammengezuckt, habe schmerzgeplagte Gesichtszüge gezeigt und geseufzt. Dies entspräche 3 von 5 Waddell-Zeichen als Hinweis auf nicht organisch abstützbare Beschwerden (S. 9).
Die Röntgenaufnahmen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule dokumentierten Ossifikationen des vorderen Längsbandes, welche mit einer metabolischen Störung vom Typus der DISH vereinbar seien. Da die Versicherte keine üblicherweise auftretenden Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht thorakal seien, wo diese radiologischen Befunde lägen, sei es zweifelhaft, derzeit von einer vordergründig symptomatischen DISH auszugehen. Zudem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungseinschränkungen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswirkten und sich nicht mehr zurückbilden könnten. Insofern seien die Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule somatisch abstützbar (S. 12 f.).
Auch der Verlauf der geklagten Beschwerden weise bezüglich des rechten Arms seit 1998 und bezüglich des ganzen Körpers seit 2006 (als sich die Schmerzen plötzlich am ganzen Körper bemerkbar machten) auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin. Noch 1998 hätten die Beschwerden auf der visuellen Analog-Skala (Minimum 0 und Maximum 10) um maximal 2 bis 3 Punkte fluktuiert. Die damals geklagten Schmerzen hätten mit den damals eingenommenen schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamenten und mit den beiden Operationen im Jahre 1999 nicht beeinflusst werden können. Die Beschwerden im ganzen Körper seit 2006 bestünden permanent und gingen mit Schlafstörungen, Müdigkeit, Kribbeln in den Händen und Füssen und, je nach allgemeiner Schmerzintensität, mit diffusen Druckschmerzen und Schmerzen im Bauchraum einher. Diese Beschwerden nähmen seit 2006 auf der visuellen Analog-Skala anhaltend zu und würden unterdessen mit Werten zwischen 7 und 10 Punkten eingestuft. Auch hätten diese Schmerzen nicht auf die schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente, auf einen Kortison-Stoss, auf die Physiotherapie und auf Spritzenbehandlungen angesprochen. Wenn nun berücksichtigt werde, dass der Placebo-Effekt auf der visuellen Analog-Skala 4 bis 5 Punkte ausmachen könne und dass somatisch abstützbare Beschwerden mit eindeutig schmerzverstärkenden respektive schmerzlindernden Mechanismen einhergehen, sei vorliegend von vordergründig nicht somatisch abstützbaren Beschwerden auszugehen (S. 9 f.).
Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell auf die objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar. In einer derartigen Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine psychiatrisch-psychosomatische Affektion zu diskutieren (S. 15).
Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die bisherige Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkt gewesen. Zeitlich limitierte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit resultierten aufgrund der im Jahre 1999 durchgeführten Operationen an der rechten Hand von maximal je vier Wochen Dauer und aufgrund der am 21. August 2008 durchgeführten Operationen im Bereich des rechten Fusses von ebenfalls maximal 4 Wochen Dauer (S. 18). In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, die sowohl die somatisch-rheumatologische Komponente als auch die psychosomatisch-psychiatrische Komponente berücksichtige, könne derzeit für die bisher ausgeübten Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden (S. 19).
3.2.5 Dr. Z.___ äusserte sich im Nachgang zum ergangenen Vorbescheid vom 12. April 2012 (Urk. 11/128) zur vorgesehenen Rentenaufhebung und hielt im Schreiben vom 3. Mai 2012 (Urk. 11/129/1-2) unter Bezugnahme auf die an sie gerichteten Arztberichte von Dr. D.___ vom 5. September 2011 (Urk. 11/4-5) und vom 24. April 2012 (Urk. 11/3) fest, dass die nachgewiesene DISH vom begutachtenden Rheumatologen zu wenig gewürdigt werde. Es sei klinisch allgemein bekannt, dass eine DISH immer wieder zu starken Schmerzschüben mit Einschränkung der Belastbarkeit und damit Arbeitsfähigkeit führen könne, über die Jahre oft zunehme und so zu bleibenden und fixierten Bewegungseinschränkungen mit entsprechend statischen Folgeerscheinungen führe. Gemäss dem behandelnden Rheumatologen Dr. D.___ habe die erste Kortison-Injektion eine 50%ige Besserung gebracht, die zweite und dritte Injektion hätten dagegen nichts mehr bewirkt. Frühere und jetzige Therapieversuche hätten keinen Erfolg gezeigt, sodass sich die Beschwerdeführerin mit Mydocalm und punktuellen Analgetika-Anwendungen mehr schlecht als recht halte, aber immer wieder glaubhaft über Schmerzen als Folge der DISH klage.
Hinsichtlich der psychiatrischen Gutachter-Einschätzung sei aus der langjährigen Beobachtung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie ein adäquat depressiv behandelter Mensch als gesund beurteilt werden könne, weil er gerade bei der Begutachtung psychisch nicht sehr auffällig gewesen sei. Es habe immer wieder längere Schübe gegeben, während derer die Beschwerdeführerin fast nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihr Leben auf die Reihe zu kriegen und in der Folge Kompensationsmechanismen mit vermehrtem Alkoholkonsum sogar wieder zu Hospitalisationen geführt hätten. Erst durch die Cymbalta-Medikation sei es gelungen, die Situation einigermassen zu stabilisieren.
Mit der 50%igen Arbeitsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin nun über Jahre stabilisiert werden können. Auch das durchgeführte Belastbarkeitstraining, welches die Beschwerdeführerin mit grosser Motivation durchgeführt habe, zeige, dass mehr als 4 Stunden Arbeit mit ihren grossen Leiden nicht zumutbar seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass nun keinerlei Leistungseinschränkungen mehr erkennbar sein sollten und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werde.
3.2.6 Dr. A.___ stellte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/132) die gleichen Diagnosen wie im Bericht vom 10. November 2010 und bestätigte ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (gegenwärtig episodischer Substanzgebrauch, ICD-10: F10.26; im früheren Bericht lediglich als Verdacht geäussert). Sie bekräftigte, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der gutachterlichen Feststellung von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin kein depressives Syndrom diagnostiziert werden könne – unter rezidivierenden depressiven Episoden leide und auch unter der aktuellen Behandlung immer wieder gering symptombelastet sei. Der Verlauf lege jedoch dar, dass die allgemeine Belastbarkeit aufgrund der somatischen und psychischen Erkrankungen deutlich vermindert sei. Es zeige sich auch aufgrund des Reintegrationsprogrammes (Stiftung E.___) eindeutig, dass die Beschwerdeführerin auch unter Aufwendung aller vorhandenen Ressourcen nicht in der Lage sei, eine Steigerung des Pensums auf über 50 % zu leisten.
3.2.7 Dr. D.___ zeigte sich im Arztbericht vom 23. Mai 2012 an Dr. Z.___ (Urk. 11/134) erfreut darüber, dass die Beschwerdeführerin im Behindertenwerk H.___ einen fixen Anstellungsvertrag für 4 Stunden täglich für leichte Arbeiten erhalten habe. Er nannte folgende klinische Befunde: Gang flüssig, wenn unbeobachtet, hingegen Gang hinkend, wenn beobachtet. Untersuchung mimisch und verbal von Schmerzäusserungen begleitet. Hüftgelenke beidseits frei bei aktivem Gegenspannen. Lendenwirbelsäule wahrscheinlich frei beweglich, ebenfalls bei Gegenspannen. Sehr schmerzhafte Triggerpunkte und Myogelosen im Beckenkamm rechts sowie im Glutaeus medius-Bereich rechts. Von vorne in der Tiefe auch Triggerpunkte in der Rektusursprüngen rechts. Lasuège beidseits negativ, Reflexe alle gut erhalten. Rechte Schulter frei beweglich bei Schmerzen in der Durchbewegung. In den letzten Monaten habe sich nichts Neues ergeben, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin aktuell offenbar 4 Stunden Berufstätigkeit mit leichten Arbeiten gut aushalte. Die Turngruppe I.___ sei sicherlich gut, reiche aber nicht aus, um die Ausdauerfunktion des Halteapparates soweit zu kräftigen, dass die Schmerzen auch effektiv geringer würden. Die Physiotherapie sollte deshalb wieder aufgenommen werden.
3.2.8 Im Arztbericht vom 15. Juni 2012 nahmen die Gutachter Dr. B.___ und Dr. C.___ Stellung zu den im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten Arztberichten (vgl. Erwägung 3.2.5 bis 3.2.7, Urk. 11/138) und hielten fest, dass sich daraus nach erneuter interdisziplinärer Diskussion keine neuen Aspekte ergäben.
4.
4.1 Die Mitteilungen vom 13. März 2003 (Urk. 11/57) und 5. Juni 2008 (Urk. 11/67) basierten in medizinischer Hinsicht jeweils lediglich auf einem knappen Verlaufsbericht der Hausärztin Dr. Z.___, so dass sie nicht auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhten. Daher fallen sie als revisionsrechtlich massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ausser Betracht (BGE 133 V 108 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2). Ob es nun zwischen der Rentenverfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) und der am 2. Juli 2012 verfügten Rentenaufhebung (Urk. 2) tatsächlich zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes kam, wie es die Beschwerdegegnerin – gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___ (Urk. 11/94 und Urk. 11/96) – annahm, braucht nicht weiter geprüft werden. Die Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) erweist sich nämlich im Ergebnis als rechtens, da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – die am 13. Juni 2001 verfügte Zusprache einer halben Rente ab 1. April 2000 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) zweifellos unrichtig war und im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 2. Juli 2012 (Urk. 2) kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mehr bestand.
4.2 Ohne Weiteres ist mit Blick auf den Charakter der mit Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) zugesprochenen Invalidenrente als periodischer Dauerleistung die Voraussetzung der erheblichen Bedeutung der Berichtigung zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_342/2008 vom 20. November 2008 E. 5.1 mit Hinweisen sowie E. 1.6). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Verfügung vom 13. Juni 2001 zweifellos unrichtig war.
4.3 Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass der Entscheid unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007, E. 3.1). Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch in der unrichtigen Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gründen. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Trifft dies zu, erübrigt es sich, den damals rechtserheblichen Sachverhalt weiter abzuklären und auf dieser nunmehr hinreichenden tatsächlichen Grundlage den (ursprünglichen) Invaliditätsgrad zu ermitteln. Eine auf keiner nachvollziehbaren ärztlichen Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit beruhende Invaliditätsbemessung ist nicht rechtskonform und die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne (Urteil des Bundesgerichts 9C_1014/2008 vom 14. April 2009, E. 3.2.2).
4.4 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stellte die Beschwerdegegnerin einzig auf die Berichte der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ ab, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen ihrer Beschwerden an der rechten Hand in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (körperlich leichte Arbeit mit Wechsel der Positionen, ohne Überkopfarbeit und Tragbelastung, mit normaler Gehstrecke und ohne Exposition an Nässe und/oder Kälte) zweimal mit „sicher 50 %“ angab (Bericht vom 29. Mai 2000, Urk. 11/19 und Feststellungsblatt vom 28. November 2000, Urk. 11/30).
Dr. F.___ als spezialisierter Handchirurg nahm dagegen zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung (vgl. letzter Arztbericht von Dr. F.___ vom 16. Juni 1999, Urk. 11/10). Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, hielt in seinem Bericht vom 20. Dezember 1999 (Urk. 11/12) fest, dass sich eine eindeutige Kompressionsneuropathie elektroneurografisch nicht objektivieren lasse und die Werte in den Fingern II und III links kaum signifikant seien. Hingegen seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin doch etwas auffällig, unter Umständen liege ein chronisches Hyperventilationssyndrom im Rahmen einer larvierten Depression vor, das die verschiedenen Hyperpathien und Parästhesien erklären könnte. Andererseits erscheine die Muskulatur dolent und gespannt, weshalb vermutlich Tendomyosen bestünden. Regelmässige Dehnungsübungen seien sicher sinnvoll. Obwohl sich weder die konsultierten Spezialärzte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer geklagten Schmerzen und Beschwerden äusserten und Dr. J.___ diese sogar angesichts der kaum objektivierbaren Kompressionsneuropathien als auffällig bezeichnete, unterliess es die Beschwerdegegnerin, detailliertere medizinische Abklärungen bei diesen Spezialärzten zu veranlassen oder den Sachverhalt dem damaligen internen Medizinischen Dienst vorzulegen, was geboten gewesen wäre.
Sodann ist auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei funktioneller Einarmigkeit hinzuweisen, gemäss der auch bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt als unbelastete Zudienhand einsetzen können, von einem hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten auszugehen ist (vgl. Urteil 9C_442/2008 des Bundesgerichts vom 28. November 2008 E. 4.2 unter Hinweis auf Urteil 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 und Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts U 521/06 vom 10. Dezember 2007, U 303/06 vom 22. November 2006, I 797/05 vom 29. August 2006 und I 685/05 vom 16. Mai 2006). Auf die sich offensichtlich aufdrängende Frage, ob der Beschwerdeführerin - soweit sie tatsächlich an belastungsabhängigen Beschwerden an der rechten Hand leiden sollte, was aber gemäss spezialärztlichen Berichten fraglich war - im hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt die rechte Hand schonende und damit auch vollschichtig zumutbare Stellen offen stehen, ging die Beschwerdegegnerin aber ebenfalls nicht nach.
Damit kam die Beschwerdegegnerin sowohl in medizinischer als auch in berufsberaterischer Hinsicht den ihr obliegenden Abklärungspflichten in qualifizierter Weise nicht nach und beruhte ihr ursprünglicher Rentenentscheid in zweifacher Hinsicht auf keiner nachvollziehbaren Einschätzung der massgeblichen Arbeitsfähigkeit. Diese Sichtweise bestätigte, was die medizinische Seite anbelangt, auch der Gutachter Dr. C.___, indem er die angegebenen Befunde, welche in den Arztberichten (insbesondere von Dr. Z.___) angegeben waren und zur Rentenzusprache führten, als unzureichend für die Begründung einer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit bezeichnete (Urk. 11/94/15-18). Aufgrund dieser unvollständigen Sachverhaltsabklärung liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG) vor und erweist sich die entsprechende Verfügung vom 13. Juni 2001 (Urk. 11/45 und Urk. 11/41/3-4) als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinn.
4.5 Bei der Wiedererwägung eines formell rechtskräftigen Verwaltungsaktes geht es darum, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen (vgl. Erwägung 1.6). Zu prüfen ist daher die Invaliditätsbemessung im Zeitpunkt der Rentenaufhebung.
4.5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.7).
Dr. B.___ legte nachvollziehbar dar, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer Depression leidet. Er begründete dies vor allem mit der aktiven Lebensgestaltung und den gelebten regelmässigen sozialen Kontakten, was durchaus zu überzeugen vermag. Auch dass die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung keine Invalidität begründet, belegte er nach einer eingehenden Prüfung der massgeblichen Kriterien schlüssig (Urk. 11/96/11).
Die von Dr. A.___ vorbrachten Einwände (vgl. Erwägung 3.2.6) vermögen die vom begutachtenden Dr. B.___ gezogenen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen nicht zu entkräften. So stellte er klar, dass auch die Beschwerdeführerin selbst, welche sozial durchaus sehr aktiv lebt, die psychische Erkrankung als nicht vordergründig empfindet und deshalb die einmal monatlich stattfindende Psychotherapie aufzugeben gedachte. Dr. A.___ bestätigte die während der Begutachtung erhobenen Befunde sogar selbst, als sie im Bericht vom 18. Mai 2012 (Urk. 11/132) angab, die Beschwerdeführerin sei immer wieder „gering symptombelastet“. Auch die affirmative Bestätigung des Alkoholabhängigkeitssyndroms, nachdem zuvor nur ein Verdacht diagnostiziert worden war (vgl. Erwägung 3.2.2), ohne irgendwelche entsprechende anamnestische oder labormässige Nachweise, lässt die psychiatrische Beurteilung von Dr. A.___ als fragwürdig erscheinen.
Demnach ist auf das überzeugende psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) abzustellen.
4.5.2 Auch das interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ (Urk. 11/94) entspricht den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.7).
Dr. C.___ legte nachvollziehbar dar, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden vordergründig nicht somatisch abstützbar sind (Urk. 11/94/9-13) und verwies dabei unter anderem auf das Vorliegen von 3 von 5 Waddell-Zeichen (insbesondere schmerzvermittelnde Mimik und Gestik).
Diese Feststellung von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwerden wird zudem durch den dargelegten Krankheitsverlauf seit 1998 (Beschwerden an der rechten Hand) mit der Ausbreitung auf den ganzen Körper im Jahre 2006, ohne dass schmerz- oder entzündungshemmende Medikamente oder eine Physiotherapie eine Wirkung gezeigt haben, erhärtet und erscheint plausibel. Ebenso lässt die psychiatrisch diagnostizierte anhaltende somatoformen Schmerzstörung den Beschwerdeverlauf – vor dem Hintergrund von vordergründig somatisch nicht abstützbaren Beschwerden – retrospektiv beurteilt tatsächlich nachvollziehbar erscheinen.
Hinzu kommt, dass auch Dr. D.___ in seinem Bericht zuhanden von Dr. Z.___ (Urk. 11/134) festhielt, dass sich die Beschwerdeführerin flüssig fortbewegte, wenn sie sich unbeobachtet fühlte, unter Beobachtung hingegen hinkte und sich dabei mimisch und verbal über den Schmerz äusserte, was wiederum für nicht objektivierbare Beschwerden spricht.
Dr. C.___ kam in seiner interdisziplinären Beurteilung somit mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Deshalb ist auf dieses interdisziplinäre Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) abzustellen.
4.5.3 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern.
Dass die gutachterlichen Feststellungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit insbesondere mit derjenigen der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___ (vgl. E. 3.2.1 und 3.2.5) dermassen divergieren, ist angesichts der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte und Hausärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb ihre Aussagen mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 353 E. 3b7cc, BGE 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen), nicht weiter erstaunlich. Die gutachterlichen Beurteilungen werden dadurch nicht relativiert.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, aufgrund der DISH liege mindestens eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor, ist auf die überzeugenden Ausführungen des rheumatologischen Gutachters Dr. C.___ zu verweisen, wonach eine DISH auch asymptomatisch beziehungsweise beschwerdefrei verlaufen kann und die Beschwerden der Beschwerdeführerin weder mit den bildgebenden Untersuchungsergebnissen in Deckung zu bringen sind, noch dem Beschwerdebild entsprechen, wie es bei einer DISH üblicherweise auftritt (Urk. 11/94/12-13).
Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es ihr trotz hoch motiviert durchgeführtem Aufbautraining nach wie vor nicht möglich sei, ihre Präsenzzeit auf über 50 % in einem geschützten Arbeitsplatz zu steigern (Urk. 6 S. 6), vermag an der vorerwähnten Einschätzung nichts zu ändern, da sie aus medizinischer Sicht (wieder) zu 100 % arbeitsfähig ist. Wenn sie dennoch ihre Arbeitsfähigkeit nicht ganz auszuschöpfen vermag, beruht dies auf nicht objektivierbaren oder nicht krankheitswertigen Gründen. Die Folgen, dass sie das ihr attestierte Arbeitspotential nicht vollständig verwertet, hat die Beschwerdeführerin daher selbst zu tragen.
4.5.4 Aufgrund der überzeugenden Feststellungen sowohl im psychiatrischen Gutachten von Dr. B.___ vom 5. Juli 2011 (Urk. 11/96) als auch im interdisziplinären Gutachten von Dr. C.___ vom 7. Juli 2011 (Urk. 11/94) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin seit dem 14. Juni 2011 (Begutachtungszeitpunkt) ihre bisherige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin Holzverarbeitung (leichte Schleifarbeiten und leichte Oberflächenbehandlungen, einfache Konfektionen und Verpackungsarbeiten, Zuschneiden an Tischkreissäge sowie Bedienen von Kantenschleifmaschinen mit automatischem Vorschub) sowie alle körperlich leichten Tätigkeiten zu 100 % zumutbar sind, was eine Invalidität ohne Weiteres ausschliesst.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente somit zu Recht per Ende August 2012 (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung) aufgehoben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Beschwerdeführerin wird gemäss Unterstützungsbestätigung vom 29. August 2012 (Urk. 7/4) von ihrer Wohngemeinde finanziell unterstützt. Mit Blick darauf ist sie im vorliegenden Verfahren bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt als prozessual bedürftig zu qualifizieren. Da auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung ihres Gesuchs vom 29. August 2012 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
6.2 Die Gerichtskosten, die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht beschliesst,
In Bewilligung des Gesuchs vom 29. August 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger