Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00750
IV.2012.00750

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 18. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. April 2011 (Urk. 8/27) einen Anspruch von X.___ auf eine Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 20 % verneint sowie mit Verfügung vom 29. Mai 2012 das von der Versicherten am 5. Mai 2011 erneut gestellte Gesuch (Urk. 8/32) um Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. Juni 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1/1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2012 (Urk. 7) sowie deren Akten (Urk. 8/1-65),

in Erwägung,
dass nach Verweigerung einer Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades gemäss Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft wird, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind,
dass daher in der Neuanmeldung glaubhaft zu machen ist, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat,
dass die Verwaltung im Fall eines Eintretens auf die Neuanmeldung die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern hat, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist,
dass die Verwaltung demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen), und auch dieselben Voraussetzungen wie bezüglich der Rentenrevision zu erfüllen sind,
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen,
dass die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen),
dass dagegen die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG darstellt,
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass eine Rückweisung in erster Linie in Frage kommt, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69),
dass die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente anlässlich der Verfügung vom 14. April 2011 im Wesentlichen auf dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Y.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 23. Dezember 2010 (Urk. 8/16) und deren Stellungnahme vom 25. Januar 2011 (Urk. 8/17) basierte (vgl. Feststellungblatt für den Beschluss vom 3. März 2011, Urk. 8/20),
dass Dr. Y.___ in diesem Gutachten die Beschwerdeführerin aufgrund eines chronischen Lumbospondylogensyndroms, eines Zervikovertebralsyndroms, einer beginnenden Rhizarthrose linksbetont und einer initialen Bursitis beider Schultern in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt erachtete (vgl. Urk. 8/16/8), wobei Dr. Y.___ festhielt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Lumbospondylogensyndroms an einer isthmischen Spondylolyse L5 beidseits sowie Spondylolisthesis Grad I leide (vgl. Urk. 8/16/6) und diesbezüglich eine minimale Verspannung der Paravertebralmuskulatur mit einigen Myogelosen im Bereich der Gluteusmuskulatur gezeigt habe (vgl. Urk. 8/16/9), währenddem das Zervikovertebralsyndrom durch eine Fehlhaltung der Wirbelsäule (Streckhaltung) verursacht sei (vgl. Urk. 8/16/6-7),
dass Dr. Y.___ die Beschwerdeführerin angesichts dieser Leiden in einer leidensangepassten Arbeit, wozu auch die derzeitige Tätigkeit in einer Küche gehöre, ab sofort als zu 80 % arbeitsfähig bezeichnete, wobei leidensangepasst eine leichte Arbeit ohne Heben von Lasten schwerer als 7.5 kg, mit der Möglichkeit von Positionswechseln, ohne Arbeit in Kälte oder Nässe sowie ohne ständige Arbeit über Achselhöhe in Wechselbelastung sei (vgl. Urk. 8/16/8) und die derzeitige Küchenarbeit sehr gut adaptiert sei (Urk. 8/16/9),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 davon ausging, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung vom 14. April 2011 nicht wesentlich verändert habe, wobei sich die Beschwerdegegnerin auf die Berichte von PD Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie, und Dr. med. A.___, Assistenzärztin Orthopädie an der Klinik B.___, '___', vom 4. Mai/21. Juni 2011, von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, '___', vom 22. August 2011, von Dr. med. D.___, Oberarzt am Zentrum für Fusschirurgie der Klinik B.___, '___', vom 19. September 2011 sowie von Dr. C.___ vom 23. November 2011 und vom 13. April 2012 stützte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 28. Oktober 2011, Urk. 8/44, und vom 29. Mai 2012, Urk. 8/55),
dass PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 eine beginnende mediale Gonarthrose rechts mit komplexer degenerativer Innenmeniskusläsion diagnostizierten und zu einer allfälligen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keine Stellung bezogen (vgl. Urk. 8/35/2),
dass Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. August 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose eine fortgeschrittene medial betonte Gonarthrose rechts, ein lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit einer zunehmenden Listhesis L5/S1, ein chronisches zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom, eine Rhizarthrose beidseits linksbetont, ein Status nach Hallux-Operationen beidseits, ein Hammerzeh Digitus II rechts, eine Tendovaginitis Flexor Digitus III Hand rechts sowie eine Morton Neuralgie II/III rechts mit möglicherweise Verschlechterung im Rahmen der Fehlbelastung bei Knieproblematik nannte und festhielt, dass die bis anfangs Mai 2011 durchgeführte 50%ige Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe selbst unter teils sitzender Arbeitssituation bei zunehmender Schmerzproblematik nicht mehr möglich sei (vgl. Urk. 8/38/5),
dass sich Dr. C.___ in seinem Bericht vom 22. August 2011 bei der Begründung der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf sein Schreiben vom 5. Mai 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin berief (vgl. (Urk. 8/38/5), in welchem er ausgeführt hatte, dass sich die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin seit dem 28. Juni 2010 wesentlich verschlechtert habe, sie bis zum jetzigen Zeitpunkt zu 50 % mit einem Pensum von 4-4.5 Stunden täglich als Küchenhilfe angestellt sei (vgl. Urk. 8/29/1), die Weiterführung der Arbeit aber leider nicht mehr möglich sei, und, wenn sich die Situation nicht bessern sollte, eine halbe Invalidenrente nicht genüge (vgl. Urk. 8/29/2),
dass Dr. C.___ somit als Vergleichszeitpunkt irrtümlicherweise den 28. Juni 2010 anstelle des Zeitpunkt des Erlasses der letzten rechtskräftigen Verfügung, also  des 14. April 2011, heranzog, und aus den Berichten von Dr. C.___ vom 5. Mai 2011 und vom 22. August 2011 abgesehen von der neu erwähnten Knieproblematik keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin am 14. April 2011 hervorgeht,
dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 8/42/1) zuhanden der Beschwerdegegnerin schrieb, bezüglich beider Füsse bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit,
dass Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 23. November 2011 berichtete, dass aktuell vor allem die Knieproblematik rechts für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sowie die Beschwerdeführerin aktuell und auch in nächster Zukunft sicher nicht arbeitsfähig sei, die Fuss- und Rückenschmerzen unverändert weiter persistierten und das linke Knie, das ebenfalls leichte degenerative Veränderungen aufweise, sich zu verschlechtern drohe, entsprechend sei eine Arbeitsbelastung im Moment sicher nicht möglich (vgl. Urk. 8/51/2),
dass zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung keine weiteren ärztlichen Berichte vorlagen,
dass Dr. Y.___ in ihrem rheumatologischen Gutachten vom 23. Dezember 2010 und ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2011, die der Verfügung vom 14. April 2011 zugrunde lagen, noch keine Knieproblematik erwähnte (vgl. Urk. 8/16-17),
dass das Knieleiden der Beschwerdeführerin, das Dr. C.___ am 23. November 2011 als wesentliche Ursache der nunmehrigen Arbeitsunfähigkeit qualifizierte (Urk. 8/51/2), erstmals von PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ in ihrem Bericht vom 4. Mai 2011 erwähnt worden ist,
dass das Knieleiden somit neu ist und in der Verfügung vom 14. April 2011 noch keine Berücksichtigung fand,
dass sich die orthopädischen Fachärzte PD Dr. Z.___ und Dr. A.___ weder positiv noch negativ zu der Auswirkung der von Dr. C.___ als wesentliche Beeinträchtigung vorgebrachten Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten (vgl. Urk. 8/35/2-3), während die von ihm angeführten Fussleiden gemäss dem Fusschirurgen Dr. D.___ ausdrücklich keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen,
dass mangels näherer ärztlicher Aussagen zur Auswirkung dieses Knieleidens auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass infolge dieses Knieleidens doch eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist,
dass die vorhandenen medizinischen Berichte demgemäss hinsichtlich der Knieproblematik keine verbindliche Feststellung über die tatsächlich vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zulassen,
dass die Beschwerdegegnerin damit aufgrund des neuen Knieleidens ohne nähere Abklärung nicht einfachhin von einem unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgehen durfte,
dass Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin am 13. April 2012 berichtete, angesichts der geplanten und nun durchgeführten Arthroskopie im Moment auf eine Therapie des von ihm beschriebenen depressiven Zustandsbildes, das sich in den letzten Monaten entwickelt habe, verzichtet zu haben (vgl. Urk. 8/54/2),
dass somit in psychischer Hinsicht der Sachverhalt ebenfalls nicht liquide erscheint,
dass zusammenfassend die vorhandenen medizinischen Berichte keine verbindliche Feststellung über die tatsächlich vorhandenen gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit zulassen, weshalb der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwecks einer rechtsgenüglichen medizinischen Grundlage zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche der näheren Abklärung bedarf,
dass demnach die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne dieser Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil U 199/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3),
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. Mai 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1 und Urk. 11/4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).