Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00751




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 25. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, angelernter Maler, meldete sich erstmals am 9. Mai 1984 unter Hinweis auf eine im Juli 1982 erlittene offene Unterschenkelfraktur bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11 Ziff. 5.2, Ziff. 6.2-3). Am 23. Oktober 1985 (Urk. 6/26) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit, dass er ab 1. Juli 1983 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Februar 1985 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1985 (Urk. 6/27) wurden die Kosten für eine Umschulung zum Lieferwagenchauffeur übernommen. Mit Vergung vom 28. November 1986 (Urk. 6/38) wurde die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente per 31. Dezember 1986 aufgehoben.

1.2    Am 3. November 1999 meldete sich der Versicherte, welcher seit Juli 1989 als Chauffeur bei der Y.___ (Urk. 6/44) tätig war, erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 (Urk. 6/73) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend ab 1. Mai 2000 eine halbe Invalidenrente zu.

1.3    Am 16. Mai 2006 stellte der Versicherte, welcher zuletzt von Januar 2001 bis Ende Oktober 2004 als Chauffeur für die Z.___ tätig gewesen war (Urk. 6/94 Ziff. 1-7), ein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente (vgl. Urk. 6/123). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/125-126, Urk. 6/129, Urk. 6/131, Urk. 6/134, Urk. 6/139, Urk. 6/146) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/124) ein und veranlasste bei der A.___ ein Gutachten, welches am 27. Dezember 2007 erstattet wurde (Urk. 6/152). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/170) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/183-184) ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente zu.

1.4    Am 2. März 2012 (Urk. 6/211) stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen medizinischen Bericht (Urk. 6/214) und einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 6/213) ein und wies nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/217) mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 6/218 = Urk. 2) das Gesuch des Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 1. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) die Nichterhöhung der Invalidenrente damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. Aus den medizinischen Berichten würden keine neuen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hervor gehen. Für eine angepasste, körperlich leichte, sitzende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 65 % (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom Juli 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er sei zu 100 % arbeitsunfähig und seit drei Jahren im Rollstuhl, da er auch einen Hirnschlag gehabt und das rechte Bein verloren habe. Er müsse viele Medikamente einnehmen, was ihn sehr müde mache, und er könne gerade seinen Haushalt bewältigen. Er müsse jeden Tag eine Stunde abliegen. Im Übrigen müsste er, wenn er eine ganze Rente bekommen würde, auch nicht mehr zum Sozialamt gehen. Dieser Weg sei mit einem grossen Aufwand verbunden.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit der mit Verfügung vom 15. Juli 2008 (Urk. 6/183-184) erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Erhöhung der zuvor halben Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente ab August 2006 im Wesentlichen auf das A.___-Gutachten (Urk. 6/152) vom Dezember 2007 (vgl. Urk. 6/165).

3.2    Die begutachtenden Ärzte der A.___ stellten in ihrem Gutachten vom 27. Dezember 2007 (Urk. 6/152) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.1):

- periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) I rechts, Verdacht auf PAVK IIb links

- Status nach Anlage eines axillo-femoralen PTFE-Bypass rechts am 4. Mai 2006

- Status nach Unterschenkel-Amputation am 4. Mai 2006

- Status nach inguinaler Revision mit Satorius-Muskelverschiebeplastik am 24. Mai 2006

- Verschluss der Arteria iliaca communis und externa sowie der Arteria femoralis communis rechts, Abgangsstenose der Arteria iliaca communis links und Verschluss der Arterie iliaca externa links

- fehlende Fusspulse links

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, chronischer Nikotinabusus, Dyslipidämie, arterielle Hypertonie

- mittelschwere neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktion, Stimmung, Belastbarkeit) nach kapsulärem Infarkt rechts am 9. Mai 1999 und Unterschenkelamputation rechts am 4. Mai 2006

    Sie nannten folgende weitere Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 6.2):

- diskrete residuelle Hemiparese links bei Status nach Infarkt Capsula externa rechts am 9. Mai 1999

- anamnestisch Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1)

- Status nach chronisch abszedierender Sigmadivertikulitis perforata mit enterovesikaler Fistel und Pneumaturie sowie rezidivierenden Harnwegsinfekten seit November 2006

- aktuell asymptomatisch

    Die begutachtenden Ärzte der A.___ führten zusammenfassend aus, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und Disponent bestehe aufgrund des Status nach Unterschenkelamputation und der manifesten peripheren arteriellen Verschlusskrankheit im linken Bein bleibend keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr (S. 16 Ziff. 7.2). Für eine körperlich leichte, vorwiegend im Sitzen auszuübende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit in einem strukturierten Setting mit wenig Ablenkung und Möglichkeit zur flexiblen Arbeitsgestaltung bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Arbeitsfähigkeit sei in einer derartigen Tätigkeit hauptsächlich durch die mittelschwere neuropsychologische Störung eingeschränkt. Bei anspruchsvolleren Tätigkeiten, welche eigenverantwortliche Planung und Strukturierung sowie Flexibilität erforderten, sei die Arbeitsfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht mehr gegeben (S. 16 Ziff. 7.3). Es sei davon auszugehen, dass die vollkommene Unzumutbarkeit in der angestammten Tätigkeit und die 50%ige Einschränkung in einer adaptierten Tätigkeit mindestens seit dem Datum der Unterschenkelamputation vom 24. Mai 2006 bestünden. Ob bereits zuvor eine Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestanden habe, könne retrospektiv nicht konklusiv beurteilt werden (S. 16 Ziff. 7.4). Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er sich mit seinen Beschwerden keine berufliche Tätigkeit mehr vorstellen könne. Während diese Einschätzung für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zutreffend sei, bestehe aus rein medizinisch-theoretischer Sicht zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine vorwiegend im Sitzen ausgeübte Tätigkeit, nicht aber eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 16 Ziff. 7.1).


4.    

4.1    Im Rahmen des im Frühjahr 2012 gestellten Rentenerhöhungsgesuchs (vgl. Urk. 6/211) holte die Beschwerdegegnerin die folgenden ärztlichen Berichte ein:

    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 6/214) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- PAVK

- rechts: Verschluss Beckenachse, Status nach axillo-femoralem Bypass Mai 2006 (aktuell verschlossen); langstr. Verschluss Arteria femoralis superficialis, Status nach Unterschenkelamputation am 4. Mai 2006 wegen kritischer Ischämie

- links: Verschluss Arteria iliaca externa und Arteria femoralis superficialis

- cerebrovaskuläre Verschlusskrankheit

- rezidivierend Infektionen Darm und Harnwegsinfekte

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 22. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 24. Februar 2012 erfolgt sei (Ziff. 3.1-2). Seit Jahren bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). Der Beschwerdeführer sei immobil und könne Besuche nur mit Hilfe von Drittpersonen einhalten (Ziff. 3.4). Er sei rollstuhlgängig, habe rezidivierende Infektionen, leide unter arterieller Hypertonie und die Gefässe seien kontrollbedürftig. Der Beschwerdeführer sei zum Teil in angiologischer Behandlung (Ziff. 3.5). Sein Gesundheitszustand müsse als sich verschlechternd angesehen werden (Ziff. 4.1).

4.2    Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 10. April 2012 (Urk. 6/215/2-3) aus, es handle sich zusammenfassend um einen hinsichtlich der arbeitsfähigkeit- relevanten Diagnosen unveränderten Gesundheitszustand und für eine angepasste körperlich leichte sitzende, kognitiv wenig anspruchsvolle Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 2).

5.    

5.1    Die Zusprache der Dreiviertelsrente im Juli 2008 (Urk. 6/183-184) erfolgte aufgrund der Einschätzung durch die A.___-Gutachter vom Dezember 2007 (vorstehend E. 3.2), welche aufgrund der Unterschenkelamputation und der PAVK in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Chauffeur keine Arbeitsfähigkeit mehr sahen. Die Einschränkung von 50 % in einer angepassten, vorwiegend im Sitzen ausgeübten, körperlich leichten und kognitiv wenig anspruchsvollentigkeit resultierte dabei vorwiegend aus der mittelschwereren neuropsychologischen Störung nach erlittenem Infarkt.

5.2    Wie RAD-Ärztin Dr. C.___ (vorstehend E. 4.2) zutreffend darlegte, nannte Dr. B.___ (vorstehend E. 4.1) im März 2012 lediglich bereits bekannte Diagnosen, welche schon anlässlich der A.___-Begutachtung vom Dezember 2007 vollumfänglich gewürdigt worden waren und äusserte sich nur zur unbestrittenen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit und nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Auch erläuterte er nicht weiter, weshalb er von einem verschlechterten Zustand ausging. Auch die von Dr. B.___ genannten rezidivierenden Harn- und Darminfekte waren schon zum Zeitpunkt der A.___-Begutachtung bekannt und wurden als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit befunden. Ebenso wenig legte Dr. B.___ dar, inwiefern die bereits im Jahr 2008 gestellten Diagnosen nun einen grösseren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben sollten.

    Ein verschlechterter Gesundheitszustand ist damit nicht ausgewiesen. Auch die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände wie die Abhängigkeit vom Rollstuhl, der Hirnschlag und der Verlust des rechten Beines sind nicht neu und wurden im Rahmen der A.___-Begutachtung bereits berücksichtigt.

5.3    Aufgrund des Gesagten steht fest, dass seit der rentenerhöhenden Verfügung vom Juli 2008 (Urk. 6/183-184) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach wie vor eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom Juni 2012 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



MosimannSchucan


BB/CS/ESversandt