Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00752




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 14. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

c/o AXA Leben AG

Postfach 300, 8401 Winterthur

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, war zuletzt vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 10/1/3, Urk. 10/2 Ziff. 6.3.1, Urk. 10/10 Ziff. 1) und meldete sich am 6. Juli 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte in der Folge den medizinischen (Urk. 10/9, Urk. 10/11-12) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 10/7-8, Urk. 10/10, Urk. 10/13, Urk. 10/15, Urk. 10/19-20) Sachverhalt ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 8. März 2005 (Urk. 10/27) eine Dreiviertelsrente ab 1. April 2004 zu.

    Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 (Urk. 10/35) erteilte die IV-Stelle nach Einholen eines medizinischen Berichtes (Urk. 10/36) Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe.

    Anlässlich der im Juni 2006 veranlassten Rentenrevision (Urk. 10/38) holte die IV-Stelle einen Arbeitgeberbericht des jetzigen Arbeitgebers A.___ (Urk. 10/39, Urk. 10/48), medizinische Berichte (Urk. 10/44, Urk. 10/47) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 10/40) ein und teilte dem Versicherten am 15. November 2006 mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/51).

    Am 9. März 2009 wurde dem Versicherten erneut eine Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe mitgeteilt (Urk. 10/57).

    Laut Aktenverzeichnis wurden dem Dossier des Versicherten am 4. Juni 2010 zwei IK-Auszüge vom gleichen Tag (Urk. 10/63-64) hinzugefügt.

1.2    Im Rahmen der im Dezember 2011 veranlassten Rentenrevision (Urk. 10/65) holte die IV-Stelle medizinische Berichte (Urk. 10/66-67), einen Arbeitgeberbericht der A.____(Urk. 10/69), einen Lohnausweis (Urk. 10/71) und einen IK-Auszug (Urk. 10/68) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. März 2012 (Urk. 10/76) die rückwirkende Aufhebung der Rente von Januar 2006 bis Dezember 2007 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 4. Mai 2012 Einwände (Urk. 10/82).

    Mit Verfügungen vom 13. Juni 2012 (Urk. 10/88-92 = Urk. 2/1-5) sprach die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend von Januar 2008 bis Dezember 2009 eine halbe Rente (Urk. 10/91-92), von Januar 2010 bis Juli 2012 eine Dreiviertelsrente (Urk. 10/89-90) und ab August 2012 eine halbe Rente (Urk. 10/88) zu.

2.    Gegen die Verfügungen vom 13. Juni 2012 (Urk. 2/1-5) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2008 eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2012 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Am 23. November 2012 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung (Urk. 11).


3.    

3.1    Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 verpflichtete die IV-Stelle die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, zu viel ausgerichtete Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 52‘728.-- zurückzuerstatten (Urk. 10/95 = Urk. 3).

3.2    Mit Beschwerde vom 16. Juli 2012 beantragte der Beschwerdeführer, diese Verfügung sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

    Mit Verfügung vom 13. September 2012 (Urk. 9/1) hob die Beschwerdegegnerin die Rückforderungsverfügung vom 28. Juni 2012 auf. Nach am 13. September 2012 ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/2) forderte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. November 2012 vom Beschwerdeführer Renten im Umfang von Fr. 23‘424.-- (Urk. 9/3 = Urk. 13/2) zurück.

3.3    Gegen die Verfügung vom 1. November 2012 (Urk. 13/2) erhob der Beschwerdeführer am 23. November 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei ersatzlos aufzuheben (Urk. 13/1 S. 2 oben).

    Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2013 (Urk. 14, Urk. 13/5) wurde das die Rückforderung betreffende Verfahren (Urk. 13/0-4) mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.


4.    Die mit Verfügung vom 9. September 2013 (Urk. 15) zum Prozess beigeladene Vorsorgeeinrichtung verzichtete am 19. September 2013 auf eine Stellungnahme (Urk. 16), was den Parteien am 24. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

1.3    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52).

1.4    Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).


2.    

2.1    Zur Begründung der teilweisen Rentenzusprache ab Januar 2008 und der rückwirkenden Aufhebung der 2006 und 2007 ausgerichteten Rente (Urk. 2/1-5 Verfügungsteil 2) führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt als das bei der Rentenzusprache angenommene Invalideneinkommen (S. 2 oben). 2006 und 2007 bestehe deshalb kein Rentenanspruch (S. 2). Unter (nur teilweiser) Anrechnung der 2008 bis 2011 erzielten Einkommen bestehe im Jahr 2008 und 2009 Anspruch auf eine halbe Rente sowie im Jahr 2010 und 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (S. 3 f.).

    Zur Begründung der Rückforderung (Urk. 13/2) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass eine klare Meldepflichtverletzung vorliege (S. 2 Ziff. 3b).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Valideneinkommen sei (statt auf rund Fr. 80‘284.-- bis rund Fr. 86‘309.--) aus näher dargelegten Gründen (S. 7 f. Ziff. 8 f.) auf Fr. 150‘000.-- zu beziffern (S. 8 Ziff. 10).

    Bezüglich Rückforderung stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe mit dem Beizug des IK-Auszugs im Juni 2010 Kenntnis von seinem höheren Einkommen gehabt. Die Frist für eine allfällige Rückforderung sei somit im Juni 2011 abgelaufen, weshalb die mit Verfügung vom 1. November 2012 geltend gemachte Rückforderung verjährt sei (Urk. 13/1 S. 4 f. Ziff. 8).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit im Hinblick auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers das Valideneinkommen sowie, wie es sich mit einer allfälligen Meldepflichtverletzung und Rückforderung verhält.


3.

3.1    Gemäss dem Bericht der Ärzte der Klinik B.___, Neurologie, vom 19. August 2004 (Urk. 10/11/5-7) leidet der Beschwerdeführer seit zirka 1970 an einer sensomotorischen Neuropathie Typ II (lit. A) und war als Servicetechniker für CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen seit dem 1. April 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Für behinderungsangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. April 2004 attestiert (Urk. 10/11/4). Ferner leidet er an beidseitigen Fussdeformitäten, die im Februar 2004 operiert wurden (Urk. 10/12/5).

3.2    Gemäss Arbeitgeberbericht (Urk. 10/10/1-3) war der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2003 als Elektrotechniker bei der Y.___ AG angestellt (Ziff. 1 und 5; vgl. Arbeitsvertrag vom 14. Mai 2001, Urk. 10/1/3-6), wobei das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst wurde (Ziff. 3; vgl. Kündigungsschreiben, Urk. 10/10/4).

3.3    Mit Verfügung vom 8. März 2005 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente ab April 2004 zu (Urk. 10/27), dies bei einem Invaliditätsgrad von 66 %, basierend auf einem Valideneinkommen von Fr. 79‘646.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘923.-- im Jahr 2004 (Urk. 10/20 S. 1).

3.4    Im Revisionsfragebogen vom 3. Juli 2006 (Urk. 10/38) gab der Beschwerdeführer an, sein Gesundheitszustand sei unverändert (Ziff. 1.1). Als Arbeitgeber nannte er das Unternehmen A.___ (Ziff. 2.3), wo er seit dem 1. April 2003 beschäftigt sei; die Arbeitszeit sei nicht konstant, sondern hänge vom Gesundheitszustand ab, sei aber durchschnittlich 25-30 % (Ziff. 2.6).

    Der daraufhin verschickte Arbeitgeberfragebogen wurde vom Unternehmen A.___ am 7. Juni 2006 unterzeichnet, aber nicht weiter ausgefüllt, retourniert (Urk. 10/39).

3.5    Im IK-Auszug vom 12. Juli 2006 wurden (ohne stornierte Einträge) folgende Einkommen verzeichnet:

Jahr

Monate

Fr.

Arbeitgeber oder Einkommensart

2004

1-2

4‘068

Arbeitslosenentschädigung


4-9

7‘310


Arbeitslosenentschädigung


6

1‘865


C.___ AG


10-11

27‘405


A.___


12

1‘874


Arbeitslosenentschädigung

2005

1-12

27‘540

A.___


2-6

8‘718


Arbeitslosenentschädigung


8

1‘998


Arbeitslosenentschädigung

    Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/42) reichte der Beschwerdeführer den Lohnausweis betreffend das Jahr 2005 mit einem Bruttolohn von Fr. 27‘450.-- (Urk. 10/46) sowie einen auf 31. August 2006 datierten Arbeitsvertrag (Urk. 10/48), der eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 12 Stunden (Ziff. VI) und einen Stundenlohn von Fr. 76.-- vorsah (Ziff. VII), ein.

    Am 15. November 2006 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 10/51).

3.6    Im Juni 2010 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf eine Informationsveranstaltung betreffend den beruflichen Wiedereinstieg hin (Urk. 10/62) und holte - mit 4. Juni 2010 datierte - IK-Auszüge ein (Urk. 10/63-64). Diese wiesen (ab 2006) folgende Einträge auf:

Jahr

Monate

Fr.

Arbeitgeber oder Einkommensart

2006

1-12

49‘449

A.___


2

1‘738


Arbeitslosenentschädigung


5-6

3‘910


Arbeitslosenentschädigung


9-11

5‘648


Arbeitslosenentschädigung

2007

1-12

73‘274

A.___


2

1‘738


Arbeitslosenentschädigung

2008

1-12

38‘201

A.___

2009

1-12

40‘695

A.___

3.7    Im Revisionsfragebogen vom 8. Dezember 2011 (Urk. 10/65) bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand als gleich geblieben / eher verschlechtert (Ziff. 1.1) und nannte als Arbeitgeber das Unternehmen A.___ (Ziff. 2.3).

    Im IK-Auszug vom 31. Januar 2012 wurde für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 33‘696 (A.___) festgehalten (Urk. 10/68).

    Der Arbeitgeberfragebogen wurde am 28. Januar 2012 unterschrieben, aber nicht weiter ausgefüllt, retourniert (Urk. 10/69/1-7), dies unter Beilage der Lohnausweise 2009 und 2010 (Urk. 10/69/8-9).

    Im Lohnausweis 2011 wurde der Bruttolohn mit Fr. 29‘177.-- angegeben (Urk. 10/71).

3.8    Am 8. März 2012 erstellte die Beschwerdegegnerin einen Einkommensvergleich (Urk. 10/73). Zur Bestimmung des Valideneinkommens ging sie dabei vom 2003 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn von Fr. 6‘000.-- (x13) aus (S. 1).

3.9    Das Unternehmen A.___ führte mit Schreiben vom 27. April 2012 aus, es bestätige, dass der Beschwerdeführer ohne seine Krankheit ein Vollzeitpensum von mindestens 40 Wochenstunden arbeiten könnte. Gemäss Arbeitsvertrag entspräche das beim vereinbarten Stundenansatz von Fr. 76.-- einem Bruttojahreslohn von zirka Fr. 150‘000.--. Der Beschwerdeführer sei ein absoluter Supertechniker, so einen Arbeitnehmer müsse man suchen (Urk. 10/80).


4.

4.1    Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Valideneinkommen sei mit Fr. 150’000.-- einzusetzen, stützt sich einzig auf den im Arbeitsvertrag von 2006 genannten Stundenlohn von Fr. 76.-- (vorstehend E. 3.5) und die am 27. April 2012 (also nach Erlass des Vorbescheids vom 22. März 2012) gemachte Angabe des Arbeitgebers, dass er den Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 100 % und bei einem Jahreslohn von Fr. 150‘000.-- beschäftigen würde (vorstehend E. 3.9).

    Den von der Beschwerdegegnerin 2006 und im Januar 2012 verschickten Arbeitgeberfragebogen hatte der Arbeitgeber jeweils (zwar datiert und unterschrieben, aber) unausgefüllt retourniert. Umso weniger vermag seine nachträgliche Stellungnahme zu überzeugen. Vielmehr erscheint sie als Gefälligkeitshandlung, zumal es ausschliesslich von den Dispositionen des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers abhängt, ob der entsprechende Tatbeweis - ein effektiver Jahreslohn in der behaupteten Höhe - erbracht oder eben nicht erbracht werden muss.

4.2    Auch der im Vertrag von 2006 genannte Stundenlohn von Fr. 76.-- ist offensichtlich übersetzt. Gemäss den Daten der Lohnstrukturerhebung (LSE) erzielten beispielsweise Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 6‘000.-- im Monat (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Ziff. 24, Niveau 3, Männer), was rund Fr. 74‘160.-- im Jahr entspricht (Fr. 6‘000.-- x 12 : 40.0 x 41.2). Bei 1‘717 effektiven Jahresstunden (Die Volkswirtschaft 9/2013 S. 94 Tab. B9.1 lit. B-E) entspricht dies rund Fr. 43.-- pro Stunde.

    Die früher erzielten Einkommen des Beschwerdeführers zeigen ebenfalls, dass der im Vertrag genannte Stundenlohn keine wirtschaftliche Realität abbildet. Gemäss IK-Auszug (Urk. 10/8) erzielte der Beschwerdeführer an der Stelle, die er vor derjenigen bei der Y.___ AG versah, im Jahr 2000 Fr. 61‘146.-- und im Jahr 2001 Fr. 51‘341.-- (in 10 Monaten). Davor war er von 1991-1998 bei der gleichen Firma tätig, wobei er Einkommen zwischen Fr. 89‘746.-- (1997) und Fr. 114‘580.-- (1991) erzielte.

4.3    Der vom Beschwerdeführer vertretene Standpunkt bleibt somit eine nicht plausible und nicht weiter belegte Behauptung, weshalb darauf nicht abzustellen ist.

    Vielmehr ergibt die Sachverhaltswürdigung, dass das Valideneinkommen von der Beschwerdegegnerin korrekterweise gestützt auf die an der letzten Stelle vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommen ermittelt wurde.

4.4    Die von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invalideneinkommen wurden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, sondern übernommen (vgl. Urk. 1 S. 9 f.).

    Mit dem Valideneinkommen, wie es die Beschwerdegegnerin ermittelt hat (vorstehend E. 4.3), und den genannten Invalideneinkommen resultiert die den angefochtenen Verfügungen zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung.

    Somit erweisen sich diese als zutreffend, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


5.    

5.1    In der Begründung zur angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin unter anderem aus, aus im Rahmen der zweiten Rentenrevision eingeholten Unterlagen (darunter ein IK-Auszug) sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ab 2006 regelmässig ein massiv höheres Einkommen erzielt habe (Urk. 2/5 Verfügungsteil 2 S. 23 oben).

5.2    Die Darstellung der Beschwerdegegnerin bedarf der Ergänzung: Die erwähnte Information war bereits in den IK-Auszügen (Urk. 10/63-64) enthalten, welche die Beschwerdegegnerin am 4. Juni 2010 zu den Akten nahm.

    Ab diesem Zeitpunkt hatte sie Kenntnis von den 2006 und 2007 effektiv erzielten (höheren) Einkommen, oder hätte dies bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben können.

5.3    Damit erweist sich der Standpunkt des Beschwerdeführers, die am 28. Juni 2012 verfügte Rückforderung sei verjährt, als zutreffend.

    Die entsprechende Beschwerde ist somit gutzuheissen und die fragliche Verfügung aufzuheben.


6.    

6.1    Der Beschwerdeführer obsiegt mit einer der beiden von ihm erhobenen Beschwerden, mit der anderen unterliegt er.

6.2    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessenweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss (vorstehend E. 6.1) je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.

6.3    Der anwaltlich vertretene und teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde vom 23. November 2012 wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. November 2012 betreffend Rückforderung aufgehoben.

2.    Die Beschwerde vom 16. Juli 2012 gegen die Rentenverfügungen vom 13. Juni 2012 wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Columna Sammelstiftung Client Invest, Winterthur

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher



MO/TS/ESversandt