Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 21. September 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) abgewiesen hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 26. Juni 2012 (Urk. 1/1), welche von der IV-Stelle dem hiesigen Gericht als Beschwerde überwiesen worden war (vgl. Urk. 1/2 und Urk. 4-6),
die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. September 2012 (Urk. 9), in der sie beantragte, es sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
sowie die weiteren Verfahrensakten;
unter dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer telefonisch erklärt hat, dass er mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Verfahrenserledigung (Rückweisung zur weiteren Abklärung) einverstanden sei und dass es ihm - wenigstens zurzeit - nicht um die Zusprache einer Invalidenrente gehe (vgl. Urk. 11);
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,
nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 48 zu Art. 53 ATSG),
im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2012 nicht pendente lite aufgehoben, sondern lediglich beantragt hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei (vgl. Urk. 9), weshalb die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer (insbesondere nachdem letzterer seinen Beschwerdeantrag präzisiert hat [vgl. Urk. 11]) aber Einigkeit darüber besteht, dass die Sache weiter abgeklärt werden muss und sich deshalb als nicht spruchreif erweist,
die übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, weshalb die Verfügung vom 18. Juni 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge;
in weiterer Erwägung, dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 200.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung);
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 18. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Urk. 9 und 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).