IV.2012.00755

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1957, meldete sich im März 2004 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 11/5; Urk. 11/17), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/6) sowie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 11/7) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 12. August 2005 durch Ärzte des Instituts Y.___ (Y.___) erstellt wurde (Urk. 11/28). Mit Verfügung vom 1. November 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 11/35). Sodann wurde ihm ab 1. April 2005 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit ausgerichtet (Verfügung vom 27. September 2006, Urk. 11/47, Urk. 11/49).
1.2     Bei der im Oktober 2008 von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision (Urk. 11/50), wurden keine Änderungen festgestellt und dem Versicherten wurde weiterhin eine ganze Rente ausgerichtet (Urk. 11/55).
1.3     Im November 2011 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 11/59). Sie lud den Versicherten am 26. März 2012 zu einem Gespräch ein, in welchem sie ihn über die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) informierte (Urk. 11/65/3). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/69-70; Urk. 11/75-77, Urk. 11/80) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ein (Urk. 11/84 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, die bisherige Rente sei ihm vorerst weiter auszurichten, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, bevor erneut verfügt werde und es seien, sobald zumutbar, Massnahmen zur Wiedereingliederung durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2012 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 14. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine Rente sei aufgehoben worden, ohne dass sein aktueller Gesundheitszustand und die Überwindbarkeit der vorhandenen Beschwerden abgeklärt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe zuerst eine polydisziplinäre Abklärung durchzuführen, bevor erneut verfügt werde (Urk. 1 S. 2 f.).
         Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb sie die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung beantrage (Urk. 10).
2.2     Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen (sowie auf vorläufige Weiterausrichtung der Rente) übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2012 ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen.

3.
3.1     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2     Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und mit Blick auf die Kostennote vom 20. September 2012 (Urk. 13/2) eine Prozessentschädigung von Fr. 2'083.15 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
         Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2, Urk. 8-9) gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2012 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'083.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).