Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00757




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7/1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 7/15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfügung vom 31. Oktober 2003 (Urk. 7/19) sowie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7/24).

1.2    Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 7/28) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch begutachten (Urk. 7/38). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7/42) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wiedererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 7/45-50) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/52). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 7/60 S. 3-5 und S. 10 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 7/65) ab. Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 7/67) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7/69) nicht ein.

1.3    Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 7/71). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nichteintreten mit Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 7/72) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/73), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (abermals) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 7/82). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 7/85) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung (Urk. 2) erhob X.___ am 5. Juli 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 10. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die IV-Stelle begründete die Leistungsverweigerung – unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 7/82) – damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung im November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Nach wie vor bestehe kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden (Urk. 2 S. 2, Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt, er sei aufgrund von Angst- und Panikattacken sowie psychosomatischen Beschwerden erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 1).


3.

3.1

3.1.1    Die Renteneinstellung per 31. März 2010 (Verfügung vom 16. Februar 2010, Urk. 7/52) beruhte auf folgenden medizinischen Berichten:

    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, gab auf entsprechende Anfrage der IV-Stelle anlässlich des im Jahr 2009 initiierten Revisionsverfahrens hin am 9. Juli 2009 an, den Beschwerdeführer, der der Aufforderung, die aktuelle Situation zu besprechen, nicht nachgekommen sei, seit dem 8. Juni 2006 nicht mehr gesehen zu haben (Urk. 7/33 S. 1).

3.1.2    Nachdem er den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 psychiatrisch untersucht hatte, diagnostizierte Dr. Z.___ in seiner Expertise vom 13. Oktober 2009 (Urk. 7/38) einen - sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden – Status nach mittelgradiger depressiver Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), und Panikstörung (ICD-10 F41.0). Eine retrospektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit erweise sich mangels Verlaufsberichten als unmöglich; jedenfalls ab dem Begutachtungstermin bestehe aber wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in jeder anderen Tätigkeit (Urk. 7/38 S. 9 f.).

3.1.3    Dr. A.___ hielt in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/45 S. 1) fest, der (verschuldete) Patient habe ihn am 16. Dezember 2009 konsultiert und angegeben, sich in den letzten Jahren aus finanziellen Gründen keiner ärztlichen Behandlung mehr unterzogen zu haben. Der Beschwerdeführer leide unter den nämlichen Beschwerden, die im Jahr 2000 zum Verlust der Arbeitsstelle geführt hätten. Es erscheine als sinnvoll, mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beziehungsweise des weiteren Rentenanspruchs zuzuwarten, bis der Beschwerdeführer sich während sechs Monaten einer psychiatrischen Therapie unterzogen habe (Urk. 7/45 S. 1).

3.2

3.2.1    Der am 28. Juni 2012 verfügten Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

    DrY.___ hielt am 11. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren bestehende Angst- und Panikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Klagen, komme finanziell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich Ausländer sei, sei bei der Beurteilung der geschilderten Symptome Vorsicht angebracht. Anlässlich der ersten Konsultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerliche Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke Depression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Rentenanspruchs sei dringend angezeigt (Urk. 7/73).

3.2.2    DrA.___ berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erstmals vom Beschwerdeführer konsultiert worden sei (Urk. 7/75 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf längere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, sondern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwerdeführer zunehmend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetativen Beschwerden zu leiden (Urk. 7/75 S. 7).

3.2.3    In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/76 S. 1):

- Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.11

- Panikstörung, ICD-10 F41.0

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1

- Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörung (laut Dr. A.___ Borderline)

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungsweise höchstens verschlechtert (Urk. 7/76 S. 2). Die medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerdeführer wieder eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinderungsangepassten Tätigkeit anbelange, sei nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer eine solche annehmen werde (Urk. 7/76 S. 3).

3.2.4    DrZ.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 7/82 S. 9):

- Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syndrom, ICD-10 F33.1

- Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0

- Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1

    Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (Urk. 7/82 S. 9 f.). Weiterhin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somatoforme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufliche Integration sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungsfaktoren verunmöglicht worden (Urk. 7/82 S. 10). Aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Beschwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (Urk. 7/82 S. 11).

3.2.5    In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/83 S. 4).

    An dieser Eischätzung hielt Dr. B.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 7/88 S. 2).


4.

4.1    Nach Lage der Akten weist der Beschwerdeführer weiterhin keinen objektivierbaren organischen Schaden auf, der sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. In psychischer Hinsicht legte DrZ.___ in seiner – auf den Ergebnissen der erneuten fundierten Untersuchung vom 15. März 2012 (Urk. 7/82 S. 5 ff.) beruhenden und in Kenntnis der seit der letzten Begutachtung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 7/38) ergangenen medizinischen Berichte (Urk. 7/82 S. 3 f.) verfassten – Expertise vom 20. März 2012 mit ohne Weiteres nachvollziehbarer Begründung dar, dass der aktuelle Gesundheitszustand im Wesentlichen demjenigen im Oktober 2009 entspreche (Urk. 7/82 S. 9 f.). Diese Einschätzung wird durch die Beurteilungen der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Im Gegenteil gingen auch der Psychiater DrY.___ als auch der Hausarzt Dr. A.___ davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht erheblich verändert (beziehungsweise höchstens etwas verschlechtert) habe (Urk. 7/76 S. 2, Urk. 7/75). Dass sowohl Dr. Y.___ als auch Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine – schon im Zeitpunkt der Rentenaufhebung bestandene - 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vermag insofern nicht zu überzeugen, als diese Beurteilung im Widerspruch zu den wenig erheblichen Befunden steht und offensichtlich im Wesentlichen auf den vom Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für – seit Jahren - gänzlich arbeitsunfähig hält und nach der Rentenaufhebung keinerlei Bemühungen hinsichtlich der Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zeigte (vgl. etwa Urk. 7/70 S. 16, Urk. 7/73, Urk. 7/76 S. 2 und S. 3, Urk. 7/82 S. 7 und S. 10 f.), geschilderten Symptomen basiert. Dr. Y.___ wies allerdings explizit darauf hin, dass Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeangaben bestünden (Urk. 7/73). Weshalb der Beschwerdeführer, der seine beiden Kinder betreut, während seine Ehefrau ihrer Erwerbstätigkeit nachgeht (Urk. 7/82 S. 6), durch die psychische Symptomatik derart in seinem funktionellen Leistungsvermögen eingeschränkt sei, dass ihm eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zugemutet werden könnte, legte denn auch weder DrY.___ noch Dr. A.___ dar. Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass eine allfällige mit ungünstigen psychosozialen Faktoren (seit der Rentenaufhebung bestehende schwierige finanzielle Situation und - seit dem nämlichen Zeitpunkt vorhandene Beziehungsprobleme, vgl. Berichte Dr. Y.___ vom 11. Oktober 2011 [Urk. 7/73] und vom 4. Dezember 2011 [Urk. 7/76 S. 1] sowie Bericht Dr. A.___ vom 24. Oktober 2011 [Urk. 7/75 6 f.]; vgl. auch Gutachten Dr. Z.___ vom 20. März 2012 [Urk. 7/82 S. 6]) zu erklärende Leistungseinbusse jedenfalls keinen Rentenanspruch zu begründen vermöchte (vgl. hiezu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

4.2    Nach dem Gesagten erscheint der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich. Die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) erweist sich demnach als rechtens.


5.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer



DM/AF/IDversandt