Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00762 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 3. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, litt an den Folgen eines Unfalles vom 3. November 1997, als sie sich am 12. November 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Versicherungsleistungen anmeldete (Urk. 7/4). Nach medizinischen und beruflichen Abklärungen sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Januar 1999 eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu (Urk. 7/79). Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2001 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/81/3-7), welches mit Urteil vom 28. Februar 2002 die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese einerseits die psychische Komponente des Beschwerdebildes und insbesondere die Frage einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ergänzend medizinisch abkläre, und andererseits das Validen- und Invalideneinkommen der vor dem Unfall als selbständigerwerbende Raumpflegerin arbeitenden Versicherten neu ermittle (Urk. 7/86).
1.2 Nach medizinischen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines psy-chiatrischen Gutachtens beim Y.___, Psychiatrische Poliklinik, vom 3. März 2003 (Urk. 7/119), sowie nach einer Abklärung vor Ort für Selbständigerwerbende am 25. Juni 2004 (Abklärungsbericht vom 12. November 2004; Urk. 7/129) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
4. Mai 2005 mit Wirkung ab 1. Januar 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente plus Zusatzrente für den Ehegatten zu
(Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Mai 2004 (Urk. 7/134), ergänzt am 8. Juni 2005 (Urk. 7/138), wurde mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2006 abgewiesen (Urk. 7/147).
1.3 Die IV-Stelle wies in der Folge nach Einholung diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/160, Urk. 7/163) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/172, Urk. 7/174-176) das Gesuch um revi-sionsweise Erhöhung der bisher ausgerichteten Rente mit Verfügung vom 22. Februar 2007 ab und bestätigte im Ergebnis einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 7/177).
Dagegen erhob die Versicherte am 28. März 2007 erneut Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/178/3-7). Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wurde die Sache bezüglich der Frage nach einer für den Rentenanspruch massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung nicht als rechtsgenügend abgeklärt befunden und daher die Sache erneut an die IV-Stelle zu weiteren medizinischen Abklärungen in psychischer Hinsicht und anschliessender Neubeurteilung zurückgewiesen. Der somatische Gesundheitszustand wurde indes als genügend abgeklärt erachtet (Urk. 7/184).
1.4 In Umsetzung des Urteils teilte die IV-Stelle der Versicherten am 2. August 2007 mit, dass sie die Kosten einer psychiatrischen Abklärung übernehme
(Urk. 7/186), worauf diese am 9. August 2007 das Revisionsgesuch zurückzog (Urk. 7/189). Mit Schreiben vom 24. September 2007 forderte die IV-Stelle die Versicherte nochmals auf, sich der angeordneten Begutachtung zu unterziehen und machte diese auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht aufmerksam (Urk. 7/192). Am 1. Oktober 2007 bestätigte die Versicherte den Rückzug ihres Erhöhungsgesuchs, weshalb auf eine erneute Begutachtung zu verzichten sei (Urk. 7/194). Mit Verfügung vom 12. November 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab und bestätigte einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/199).
1.5 Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen eines 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 7/207) nach Einholung eines Auszuges aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/209) sowie diverser medizinischer Berichte (Urk. 7/210-212) und nach Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 7/218) mit Mitteilung vom 18. Juni 2009 einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente
(Urk. 7/222).
1.6 Am 24. Oktober 2011 stellte die Versicherte unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 7/226) das Gesuch um Erhöhung der Rente infolge Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (Urk. 7/227). Die IV-Stelle holte in der Folge erneut einen IK-Auszug (Urk. 7/230) und medizinische Berichte ein (Urk. 7/231-233). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht (Urk. 7/236). Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 7/238 und Urk. 7/246). Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 wies die IV-Stelle das Gesuch um Rentenerhöhung ab (Urk. 7/248 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2012 erhob die Versicherte am 18. Juli 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei eine vom Gericht in Auftrag zu gebende Nachabklärung durch die Z.___ durchführen zu lassen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Vernehmlassung vom 4. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 10. September 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Erhöhung einer Rente (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitsschadens, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S.75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012 fest (Urk. 2 S. 2 f.), dass aufgrund der eingereichten Arztberichte keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Die vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gestützt auf den Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 auf psychosoziale Momente gegründet. Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 91‘407.10 und einem Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 45‘703.55 einen Invaliditätsgrad von 50 %, der unverändert einen Anspruch auf eine hal-be Rente verleihe.
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Beschwerdegegnerin dem Bericht der Z.___ vom 10. Oktober 2011 nicht den notwendigen Stellenwert gewährt habe. Denn die untersuchenden Ärzte hätten ausdrücklich festgehalten, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres aktuellen und persistierenden Zustandes eine ganze Rente anzustreben sei (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Bestätigung der bisher ausgerichteten halben Rente rechtens war. Dabei fragt sich, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aktenlage zu Recht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verneint hatte. Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verschlechterung vorliegt oder nicht, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Mitteilung vom 18. Juni 2009 (Urk. 7/222), welches die letzte materielle Überprüfung darstellt, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Der Mitteilung vom 18. Juni 2009, mit welcher ein unveränderter Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % festgehalten wurde (Urk. 7/222), lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2 Dr. med. A.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Verlaufsbericht vom 22. Mai 2008 einen stationären Gesundheitszustand fest. Die schwere Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) bestehe nach wie vor. In seinem früheren Bericht vom 21. März 2007 (vgl. Urk. 7/178/23-24) habe er ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin für nicht arbeitsfähig erachte. Dieser Befund sei unverändert (Urk. 7/210).
Am 25. September 2008 berichtete er erneut von einem seit seinem Bericht vom 22. Mai 2006 (vgl. Urk. 7/163/5-6) unveränderten Gesundheitszustand und unveränderten Diagnosen. So stellte er die psychiatrische Diagnose einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F.32.3), bestehend seit einem Sturz von einer Leiter am 3. November 1997. Ferner diagnostizierte er eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach einem Flugzeugunglück in B.___ am 25. Januar 2005. Das Krankheitsbild sei etwas milder geworden, doch dominiere es immer noch während des ganzen Tages. Es fänden extensiv ärztliche Konsultationen von jeweils 30 Minuten statt. Dabei würden Medikamente verordnet, dazu fände ein kurzes ärztliches Gespräch statt und Entspannungstechnik. Er halte eine medizinische Abklärung durch die Beschwerdegegnerin für angezeigt, falls diese mit der seiner Ansicht nach weit über 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einig gehe
(Urk. 7/212/3-4).
3.3 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 4. September 2008 ebenfalls einen unveränderten Verlauf bei unveränderten Diagnosen fest. Die Beschwerdeführerin werde auch durch ergänzende medizinische Abklärungen keineswegs wieder arbeitsfähig (Urk. 7/211/3). Er verwies zudem auf sein Schreiben vom 22. Dezember 2006 zuhanden der Krankenkasse. Damals diagnostizierte er ein chronifiziertes cervico-cephales, cervico-brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 mit fixierter Fehlhaltung und muskulärer Dysbalance, somatoformer Schmerzstörung und depressiver Störung. Er berichtete damals von einer unveränderten Situation. Die Physiotherapie wirke dahingehend, dass der Status quo erhalten bleibe und die Schmerzen beziehungsweise den Hartspann reduziere. Sie sei weiterzuführen. Hinzu-gekommen sei eine posttraumatische Belastungsstörung nach Flugzeugunglück im Januar 2005, wobei allenfalls eine genauere Abklärung betreffend Diagnose und gezielter Therapie zu diskutieren sei (Urk. 7/211/4).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2009 hielt Dr. med. D.___, Facharzt Anästhesiologie, regionalärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, fest, bereits am 16. Mai 2002 (vgl. Urk. 7/95/5-6) habe Dr. C.___ ein chronifiziertes cerviko-cephales, cerviko-brachiales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Leitersturz am 3. November 1997 diagnostiziert, ferner eine fixierte Fehlhaltung und muskuläre Dysbalance, eine somatoforme Schmerzstörung und eine massive psychoreaktive depressive Entwicklung. Er habe bereits damals die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Es fänden sich somit in den Akten aufgrund der gestellten Diagnosen keine Hinweise auf eine Veränderung des Gesundheitszustandes in rheumatologischer Hinsicht seit der Verfügung vom 20. April 2005, mit welcher der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zugesprochen worden sei. Dagegen sei im psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ vom 3. März 2003 noch von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung mit ausgeprägter Aggravation und von einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom ausgegangen worden, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit als Raumpflegerin zu 50 % einschränkten (vgl. Urk. 7/119). Um abzuklären, ob eine allfällige psychiatrische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei, sei daher eine weitere Begutachtung angezeigt (Urk. 7/221/2).
3.5 Daraufhin erfolgte am 5. Mai 2009 eine Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser berichtete am 29. Mai 2009 (Urk. 7/218), dass sich der Krankheitsverlauf angesichts der Schilderungen der Beschwerdeführerin, aufgrund der Arztberichte und Begutachtungen gut nachvollziehen lasse. Die Beschwerdeführerin zeige Hinweise für eine psychosomatische Überlagerung. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4) könne gestellt werden
(S. 6 f.).
Unzweifelhaft bestehe ein depressives Geschehen. Ein bloss reaktives Geschehen könne nicht mehr diagnostiziert werden, da die Krankheit schon lange dauere. Aufgrund der erhobenen Befunde sei die gegenwärtige Episode nicht schwergradig ausgeprägt. Es könne davon ausgegangen werden, dass kein genügender Leidensdruck bestehe, der eine angepasste Medikamenteneinnahme bewirkte. Es bestünden noch therapeutische Möglichkeiten. Zusammenfassend könne eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig knapp mittelgradiger depres-siver Episode (ICD-10 F33.1) gestellt werden (S. 7).
Die vom behandelnden Psychiater angeführte posttraumatische Belastungsstörung nach Flugzeugunglück könne indes nicht bestätigt werden. Nebst der langen zeitlichen Distanz spreche vor allem die Tatsache gegen das Vorliegen einer solchen, dass die Beschwerdeführerin wieder mit dem Flugzeug reisen könne
(S. 8 oben).
Es lägen massgebliche ungünstige krankheitsfremde Faktoren vor, die es ver-hinderten, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit ausnutze, wie die Pensionierung ihres Ehemanns, ein sekundärer Krankheitsgewinn, eine fehlende Motivation zur Arbeitsaufnahme, eine lange Dauer der Arbeitslosigkeit (S. 8 Mitte).
Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründe für sich alleine noch keine Invalidität. Vorliegend bestehe aber eine psychische Komorbidität in Form einer knapp mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung. Diese könne durch eine adäquate antidepressive Medikation verbessert werden. Chronische, körperliche Begleitkrankheiten fänden sich nicht, die soziale Integration sei vorhanden, die ambulante psychiatrische Behandlung habe zu einer Stabilisierung des Krankheitsbildes geführt (S. 8 f.).
Angesichts der Befunde könne von einer 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, dies sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit. Die Prognose sei günstig (S. 9).
Ferner nahm Dr. E.___ zu den vorhanden Arztberichten Stellung (S. 10). Seine Beurteilung stimme grösstenteils mit derjenigen der Ärzte der Psychiatrischen Poliklinik des Y.___ überein. Die Angaben des behandelnden Psychiaters seien hingegen nicht zu bestätigen und erschienen auch nicht nachvollziehbar. So lasse sich nicht nur keine posttraumatische Belastungsstörung sondern auch keine schwere Depression mit psychotischen Symptomen nachweisen. Es bleibe unklar, weshalb Dr. A.___ im Juni 2002 von einer reaktiven Depression gesprochen habe (vgl. Urk. 7/97/1), im Mai 2006 hingegen von einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen seit November 1997 (Urk. 7/163/5).
3.6 In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 16. Juni 2009 verneinte RAD-Arzt Dr. D.___ gestützt auf das Gutachten von Dr. E.___ das Vorliegen einer rentenrelevanten Veränderung des Gesundheitszustandes. Unverändert bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit
(Urk. 7/221/3).
3.7 Gestützt darauf erfolgte am 18. Juni 2009 die Mitteilung eines unveränderten Rentenanspruches (Urk. 7/222).
In psychiatrischer Hinsicht wurde dabei nachvollziehbar auf das Gutachten von Dr. E.___ abgestellt und von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F 45.4) und einer rezidivierenden depressiven Störung bei gegenwärtig knapp mittelgradiger Episode (ICD-10 F33.1) ausgegangen, welche die Arbeitsfähigkeit in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit um 50 % einschränke.
In somatischer Hinsicht wurde unverändert von einem chronischen cervico-cephalen, cervico-brachialen und lumbovertebralen Syndrom bei Status nach Leitersturz im November 1997 ausgegangen, das eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für wirbelsäulenbelastende Tätigkeiten, aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten begründe (Urk. 7/221/2; vgl. hierzu RAD-Beurteilung vom 21. Februar 2007, Urk. 7/176/2, sowie Urteil des hiesigen Gerichts vom 9. Juli 2007, Urk. 7/184). Die seit Jahren von Dr. C.___ unverändert attestierte, nicht näher begründete, vollständige Arbeitsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten wurde hingegen als nicht massgebend betrachtet. Angesichts der bereits im Dezember 1999 durch die Ärztinnen der Rheumaklinik des Y.___ erfolgte Einschätzung einer vollständigen Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (Urk. 7/27 S. 7), die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. Februar 2002 als nachvollziehbar und massgebend erachtet wurde (Urk. 7/86 E. 3), sowie des seither unveränderten Gesundheitszustandes, erweist sich die Beurteilung der Beschwerdegegnerin als richtig.
4.
4.1 Der angefochtenen Verfügung vom 26. Juni 2012 lagen folgende Berichte zugrunde:
4.2 Am 10. Oktober 2011 (richtig wohl November 2011) berichteten die Ärzte der Z.___ über die nach einem Suizidversuch erfolgte stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 27. September bis 24. Oktober 2011. Die Beschwerdeführerin sei per Fürsorgerischen Freiheitsentzug erstmalig in die Klinik eingewiesen worden. Anlass des Suizidversuches seien finanzielle Probleme und Schwierigkeiten bezüglich der Wohnsituation gewesen. Als psychiatrische Diagnose wurde eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Status nach Suizidversuch genannt. Im Verlauf des Aufenthaltes habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Diese habe verlässlich an Therapien teilgenommen und sich bei antidepressiver Pharmakotherapie und sozialdienstlicher Unterstützung deutlich stabilisiert. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden.
Ferner wurde bemerkt, dass durch die Sozialarbeiterin Unterlagen zum Antrag auf Zusatzleistungen abgegeben worden seien. Auch sei mit der Beschwerdeführerin ein Entwurf zum Antrag auf eine ganze Invalidenrente verfasst worden. Sie werde bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und Invalidenrente unterstützt.
Die Beschwerdeführerin sei in remittiertem Zustand in die ambulante Behandlung übergetreten. Es stünden bei ihr psychosoziale Aspekte im Vordergrund. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation trage massgeblich zur depressiven Entwicklung bei. Eine Regelung der finanziellen Situation mit Erhöhung der Invalidenrente sei anzustreben. Längerfristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so dass sie nicht länger abwechselnd bei ihrer Tochter und bei ihrem Sohn zu wohnen brauche. Vorerst könne einmal wöchentlich eine psychosoziale Spitex als Unterstützung zu Hause bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn zugezogen werden, perspektivisch sei eine betreute Wohnform zu evaluieren (Urk. 7/231/7-10; vgl. auch Urk. 7/226).
4.3 Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 7/231/1-6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Entwicklung nach Leitersturz am 3. November 1997, ICD-10 F33.1 bis F.33.2, bisweilen mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3. Radiologisch bestünden eine Unkovertebralarthrose C5/6, funktionelle Blockierung C5/6 mit Cervicobrachialsyndrom beidseits (Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Einschlafen der Hände), eine Spondylolisthesis und Spondylose des Lendenwirbelkörpers 5 mit lumbovertebrogenem Syndrom, ebenfalls seit Leitersturz im November 1997. Am 25. September 2011 sei ein Suizidversuch mit Tabletten erfolgt (Ziff. 1.1).
Bis heute sei das Symptomenbild psychisch und physisch unverändert und die Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu erwarten. Die soziale Not, abwechselnd beim Sohn und bei der Tochter wohnend, kombiniert mit den anhaltenden Schmerzzuständen habe schliesslich zum Suizidversuch geführt. Die Prognose sei infaust bis sich verschlechternd. Zu einer Linderung käme es bei einer Verbesserung der sozialen Situation, wenn die Invalidität auch von der Versicherung anerkannt würde (Ziff. 1.4). Wegen Körperschmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit sei keine Arbeitsfähigkeit mehr möglich (Ziff. 1.7). Mental sei die Beschwerdeführerin ebenfalls eingeschränkt in ihrer Konzentration. Auch seien das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 2/231/5).
4.4 Dr. C.___ verwies am 16. Februar 2012 auf sein Schreiben vom 4. Sep-tember 2008 (vgl. Urk. 7/232/5 = Urk. 7/211/3) und hielt einen unveränderten Befund fest. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Dezember 1997 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/232/7).
4.5 Auch der Hausarzt Dr. med. F.___, FMH für Allgemeinmedizin, attestierte der Beschwerdeführerin am 12. März 2012 bei gestellter Diagnose eines chronischen cervico-brachial-cephal- und lumbovertebralen Syndroms nach Sturz am 3. November 1997 und einer chronischen Depression mit Suizidversuch am 25. September 2011 weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit einer Wiedereingliederung sei nicht zu rechnen (Urk. 7/233/1-5).
4.6 In seiner Stellungnahme vom 19. März 2012 hielt RAD-Arzt Dr. D.___ in Würdigung der obgenannten Berichte fest, dass diesen keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes zu entnehmen sei. Die Schwankung der Depressivität sei gemäss den Ärzten der Z.___ psychosozial bedingt gewesen. Bereits während der Hospitalisation habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert. Die von den Ärzten der Z.___ genannten Diagnosen entsprächen denjenigen, die Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 16. Mai 2009 gestellt habe. Auf den Bericht von Dr. C.___ könne insofern nicht abgestellt werden, als dass er mindestens seit dem 16. Mai 2002 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % festzulegen pflege. Ebenso wenig sei auf die Beurteilung durch Dr. A.___ abzustellen, dessen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 1997 sich bereits 2009 gutachterlich nicht habe bestätigen lassen. Die vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes habe gemäss den Ärzten der Z.___ auf psychosoziale Momente gegründet. Deshalb sei keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Die Arbeitsfähigkeit sei unverändert (Urk. 7/234/2-3).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht keine rentenrelevante Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes festgestellt.
Soweit die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf Dr. C.___ sowie aufgrund der von den Ärzten der Z.___ genannten somatischen Diagnosen geltend machen will, ihre somatische Situation habe sich verschlechtert (vgl. Urk. 1 S. 3), kann ihr nicht gefolgt werden. Was die seit Jahren unveränderte Beurteilung durch Dr. C.___ betrifft, so ist diese keineswegs begründet und wurde bereits in der Vergangenheit stets als nicht schlüssig und nicht massgebend betrachtet, so auch mit Urteil vom 28. Februar 2002 (vgl. vorn E. 3.7). Dasselbe hat für die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. F.___ zu gelten. Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass sie mitunter im Zweifelsfall eher zu Gunsten der Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Aus den im Bericht der Z.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin genannten somatischen Diagnosen (vgl. Urk. 7/231/7-8) lässt sich sodann ebenfalls auf keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit schliessen. Eine solche wird denn auch nicht geltend gemacht und würde auch angesichts des fehlenden Fachwissens bezüglich somatischer Erkrankungen nicht überzeugen.
5.2 Des Weiteren lässt sich – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(vgl. Urk. 1 S. 2 ff.) - auch in psychischer Hinsicht keine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes feststellen.
Der Vergleich der medizinischen Sachlage, wie sie sich bei Erlass der Mitteilung vom 18. Juni 2009 präsentierte (vgl. vorn E. 3), mit den der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegenden Berichten (vgl. vorn E. 4), zeigt zwar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin vorübergehend verschlechtert hat, dies vor allem aus psychosozialen Gründen. So wurde die Beschwerdeführerin nach einem am 25. September 2011 erfolgten Suizidversuch durch Mischintoxikation in die Z.___ eingewiesen. Beim Eintritt in die Klinik zeigte sich die Beschwerdeführerin wach, müde, aber bewusstseinsklar. Es bestand kein Hinweis auf Ich-Störung, Wahnerleben oder Halluzination. Der Schlaf und der Appetit waren nicht gestört, Ängste wurden verneint. Die Stimmung war leicht niedergestimmt, doch war die Beschwerdeführerin teils auslenkbar. Sie gab an, lebensmüde Gedanken seien sporadisch in Belastungssituationen aufgetreten, doch distanzierte sie sich aktuell deutlich von Suizidalität (Urk. 7/231/8 oben).
Als Grund für den Selbstmordversuch wurden familiäre Streitigkeiten und eine schwierige soziale Situation genannt. Insbesondere die Wohnsituation, sie lebe aufgrund einer geringen Invalidenrente entweder bei der Tochter oder beim Sohn, sei konfliktbeladen (Urk. 7/231/7). So nannten die Ärzte denn auch psychosoziale Aspekte als im Vordergrund stehend. Die nicht zufriedenstellende Wohnsituation habe massgeblich zur depressiven Entwicklung beigetragen. Daher erachteten sie eine Regelung der finanziellen Situation als vorrangig. Denn längerfristig sollte eine eigene Wohnung für die Beschwerdeführerin vorgesehen werden, so müsste sie nicht mehr länger abwechselnd bei ihrer Tochter oder ihrem Sohn wohnen (Urk. 7/231/9). Die Aussage der Ärzte, es sei die Erhöhung der Invalidenrente anzustreben, und die empfohlene Unterstützung (durch die Sozialarbeiterin) bei der Beantragung von Ergänzungsleistungen und einer 100%igen Invalidenrente (vgl. Urk. 7/231/9-10) ist daher vor diesem Hintergrund zu sehen. Damit kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht geschlossen werden, dass sie die Beschwerdeführerin als zu 100 % arbeitsunfähig erachteten. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit ist dem Austrittsbericht vielmehr nicht zu entnehmen. Demgegenüber geht aus diesem hervor, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im Verlauf des stationären Aufenthaltes deutlich gebessert und stabilisiert habe. Bei Austritt habe sie sich deutlich von Suizidalität distanziert. Es habe keine Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Das Zustandsbild sei remittiert (vgl. Urk. 7/231/9). So stellten die Ärzte denn auch die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10 F32.1), bei welcher es sich definitionsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 510/06 vom 26. Januar 2007 E. 6.3). Die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes beruhte nach Gesagtem überwiegend auf psychosozialen Faktoren, die alleine aber gerade keinen Krankheitswert zu begründen vermögen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).
5.3 Damit ist keine wesentliche, dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. An diesem Ergebnis vermag auch der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ nichts zu ändern, der das Symptomenbild als unverändert bezeichnete und wie schon in seinen früheren Berichten auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schloss (vgl. vorn E. 4.3). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2012 erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher