IV.2010.00768
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gr?ub
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 9. Januar 2012
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1960, Mutter von f?nf Kindern (Jahrgang 1980, 1982, 1983, 1987 und 1998) und ohne Berufsausbildung, meldete sich am 19. Dezember 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1 und 6.2).
????????? Mit Verf?gung vom 6. M?rz 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 8/6).
1.2???? Am 6. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle verneinte mit Verf?gung vom 8. Mai 2001 wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 best?tigt (Urk. 8/23).
1.3???? Am 30. April 2002 meldete sich die Versicherte von neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). Die IV-Stelle trat mit Verf?gungen vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/33) und 3. Februar 2003 (Urk. 8/39) sowie Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/46) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. M?rz 2004 best?tigt (Urk. 8/53).
1.4???? Am 1. Juni 2005 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle wies mit Verf?gung vom 15. August 2005 (Urk. 8/63) und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/77) das Leistungsbegehren ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/83) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2008 (Urk. 8/84) best?tigt.
1.5???? Am 22. Februar 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/87). Nach durchgef?hrtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/124) verneinte die IV-Stelle mit Verf?gung vom 1. Juli 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/134 = Urk. 2).
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 1. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. August 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr entsprechend dem Ergebnis noch vorzunehmender weiterer Abkl?rungen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
????????? Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 (Urk. 7) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde.
?????????
????????? Am 2. Dezember 2010 fand - dem Antrag der Beschwerdef?hrerin entsprechend (vgl. Urk. 9-13) - eine Referentenaudienz statt (Urk. 14; Prot. S. 2 f.).
????????? Daraufhin veranlasste das Gericht ein Gutachten, das am 14. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 31). Zum Gutachten nahm die Beschwerdegegnerin am 16. August 2011 Stellung (Urk. 35) und die Beschwerdef?hrerin unterbreitete am 5. September 2011 zwei Erg?nzungsfragen (Urk. 36). Diese wurden von den Gutachtern am 3. Oktober 2011 beantwortet (Urk. 38), was den Parteien am 26. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). ?Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.2???? Vollj?hrige, die vor der Beeintr?chtigung ihrer k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbst?tig waren und denen eine Erwerbst?tigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unm?glichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu bet?tigen.
1.3???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4???? Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gr?nde von der Einsch?tzung der medizinischen Fachpersonen ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verf?gung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widerspr?chlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in ?berzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hinweisen).
2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gem?ss den eingeholten Arztberichten liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die T?tigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau vor (Urk. 2 S. 1).
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin wies in ihrer Beschwerde (Urk. 1) darauf hin, dass das hiesige Gericht im Juni 2008 davon ausgegangen sei, dass seit Februar 1998 eine psychische Problematik bestehe und die Leistungsf?higkeit im Haushalt um 30 % eingeschr?nkt sei (S. 2 f. Ziff. 2). Sodann machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wegen einer am 6. Februar 2009 als Beifahrerin erlittenen Auffahrkollision verschlechtert (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.). Ferner seien die traumatisierenden Auswirkungen eines im Februar 1998 an zahlreichen Verwandten im Y.___ ver?bten Massakers (vgl. Urk. 8/110-112; Urk. 16/3-12) zu wenig abgekl?rt (S. 8 f. Ziff. 8 f.). Schliesslich f?hrte sie aus, angesichts des Alters ihrer Kinder w?re sie im Gesundheitsfall voll erwerbst?tig (S. 9 Ziff. 10).
2.3???? Strittig und zu pr?fen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin verh?lt sowie, ob und allenfalls in welchem Umfang sich dieser auf ihre Leistungsf?higkeit auswirkt.
3.
3.1???? Am 14. Juli 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, Gutachter, und Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt, MEDAS B.___, ein vom Gericht in Auftrag gegebenes (vgl. Urk. 28) Gutachten (Urk. 31).
????????? Die Gutachter st?tzten sich auf die ihnen ?berlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdef?hrerin (S. 20 ff.), die anl?sslich der am 26. und 27. April 2011 erfolgten Untersuchungen (S. 1) erhobenen Befunde (S. 28 f.) sowie ein rheumatologisches, ein neurologisches und ein psychiatrisches Konsilium (S. 30; Urk. 31/1-3).
3.2???? Betreffend die von der Beschwerdef?hrerin angegebenen Leiden und Beschwerden berichteten die Gutachter ausf?hrlich ?ber das 1998 ver?bte Massaker an den Verwandten der Beschwerdef?hrerin (S. 23 ff).
????????? Als somatische Leiden nannten sie starke, seit 2004 bestehende Kopfschmerzen, etwas Schulter- und Kreuzschmerzen sowie eine Schlafst?rung (S. 25 f.).
3.3???? Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschr?nkung der zumutbaren Arbeitsf?higkeit (S. 35 Ziff. 4.1):
- chronische Schmerzst?rung mit somatischen und psychischen Faktoren
- komplizierte, protrahierte Trauerreaktion
- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
- posttraumatische Belastungsst?rung
- andauernde Pers?nlichkeits?nderung nach Extrembelastung
????????? Als Diagnosen ohne wesentliche Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (S. 35 f. Ziff. 4.2):
- chronifiziertes oberes Quadrantenschmerzsyndrom links mit chronischem zerviko-thorakalem Schmerzsyndrom mit spondylogener Begleitkomponente
- toxisch-irritatives Handekzem (Erstdiagnose 1998)
- reduzierter Geruchs- und Geschmackssinn unklarer Genese
- erbsgrosses Tum?rchen auf der Zungenmitte, anamnestisch seit Jahrzehnten
- Gebiss-Totalprothesen
- rezidivierende, ausgepr?gte Oberbauch-Beschwerden seit 2003
????????? Als Nebenbefund erw?hnten die Gutachter einen Status nach fibulotalarer Bandruptur des rechten oberen Sprunggelenks 2004 (S. 36 Ziff. 4.3).
3.4???? Zur Arbeitsf?higkeit f?hrten die Gutachter aus, die Beschwerdef?hrerin sei bisher ausschliesslich als Hausfrau und Mutter t?tig gewesen. Sie habe ihnen gegen?ber angegeben, eine ausserh?usliche T?tigkeit k?me f?r sie definitiv nicht mehr in Frage, da sie ihren chronisch depressiv kranken Mann nicht alleine lassen k?nne. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdef?hrerin zu 70 % arbeitsf?hig (S. 36 Ziff. 5.1).
????????? Eine ausserh?usliche T?tigkeit w?re der Beschwerdef?hrerin zu 50 % zumutbar. Der konsiliarisch mitwirkende Psychiater betone, dass eine solche T?tigkeit gleichzeitig auch eine Therapie bedeuten k?nne, wenn sie sorgf?ltig und mit Begleitung durch ein Coaching erfolge. K?rperliche Einschr?nkungen best?nden keine, ausser dass die Beschwerdef?hrerin keine Schwerarbeit verrichten solle. Alle leichten und auch mittelschwere T?tigkeiten seien zumutbar (S. 36 Ziff. 5.2).
????????? Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsf?higkeit f?hrten die Gutachter aus, ihre Beurteilung gehe dahin, dass die Beschwerdef?hrerin schon seit mehreren Jahren im attestierten Grade arbeitsf?hig sei, auf jeden Fall im Haushalt (S. 36 Ziff. 5.4).
3.5???? Die Frage nach der Bedeutung einer in fr?heren Beurteilungen genannten Aglossie / Anosmie f?hrten die Gutachter aus, dabei d?rfte es sich insoweit um ein Missverst?ndnis handeln, als Aglossie an sich Zungenlosigkeit bedeute; gemeint sei vermutlich eine Ageusie, ein Fehlen des Geschmacksinns. Im Rahmen der neurologischen Abkl?rung habe nicht sicher erhoben werden k?nnen, wie intensiv diese St?rungen seien. Sie spielten bei einer routinierten Hausfrau in der Regel keine Rolle, hingegen k?nnte die Beschwerdef?hrerin allenfalls nicht als K?chin in einem Gastbetrieb t?tig sein (S. 38 Ziff. 6.1).
????????? Die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst?rung bejahten die Gutachter aus n?her dargelegten Gr?nden (S. 38 Ziff. 6.2).
????????? Ein fr?her genannter Befund (subjektive Schw?che der rechtsseitigen Extremit?ten ohne neurologische Ursache) konnte im Rahmen der neurologischen Untersuchung nicht best?tigt werden (S. 38 Ziff. 6.3).
????????? Zu den Auswirkungen eines am 6. Februar 2009 erlittenen Auffahrunfalls f?hrten die Gutachter aus, aus Sicht des Rheumatologen sei es dadurch zu keiner fassbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Gem?ss den Angaben des Psychiaters habe sich durch den Unfall auch der psychische Zustand verschlechtert. Da aber die Symptomatik infolge Traumatisierung durch das Massaker eindeutig im Vordergrund stehe, sei der Unfall nur ein weiteres Element, welches den Verlauf der St?rung beeinflusst habe, wahrscheinlich nur vor?bergehend, wobei vor allem die Nackenschmerzen verst?rkt worden seien (S. 38 f. Ziff. 7).
3.6???? Die von der Beschwerdef?hrerin gestellten Erg?nzungsfragen, wie lange und in welchem Umfang der Unfall vom 6. Februar 2009 zu einer Erh?hung der Einschr?nkung im Haushalt und der Arbeitsf?higkeit gef?hrt habe (Urk. 36), beantworteten die Gutachter folgendermassen (Urk. 38):
????????? Sie wiesen darauf hin, dass der Vergleich der in den Jahren 2005 bis 2008 berichteten Befunde mit den bei der Begutachtung erhobenen Befunden eigentlich keine Verschlechterung vorliege; die Beschwerden seien seit Jahren in etwa die gleichen (S. 2 Mitte).
????????? Vor diesem Hintergrund sei es unm?glich zu entscheiden, wie lange der genannte Unfall zu einer Verschlechterung der Arbeitsf?higkeit gef?hrt habe. Aus allgemeiner Erfahrung k?nne man sagen, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Vorzustand vielleicht wenige Wochen arbeitsunf?hig gewesen w?re. Angesichts des deutlichen Vorzustandes k?nne man grob verallgemeinernd sch?tzen, dass die Beschwerdef?hrerin durch die Unfallfolgen w?hrend maximal drei Monaten in ihrer Arbeitsf?higkeit h?tte eingeschr?nkt sein k?nnen; eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit im Haushalt d?rfte aber nur einige Wochen vorgelegen haben (S. 2).
4.??????
4.1???? Weder die Beschwerdef?hrerin noch die Beschwerdegegnerin hat gegen?ber dem Gerichtsgutachten irgendwelche Einw?nde geltend gemacht.
????????? Dieses erf?llt denn auch alle praxisgem?ssen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumf?nglich. Da es in keinerlei Hinsicht widerspr?chlich ist oder in anderer Weise m?ngelbehaftet w?re (vorstehend E. 1.4), besteht auch seitens des Gerichts keine Veranlassung, von der dort dargelegten Einsch?tzung abzuweichen.
4.2???? Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdef?hrerin als Hausfrau im eigenen Haushalt zu 70 % arbeitsf?hig ist und ihr eine ausserh?usliche Erwerbst?tigkeit in k?rperlich leichten oder mittelschweren T?tigkeiten zu 50 % zumutbar w?re (vorstehend E. 3.4).
????????? Der im Februar 2009 erlittene Auffahrunfall hat die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin lediglich vor?bergehend f?r die Dauer von maximal drei Monaten zus?tzlich beeintr?chtigt (vorstehend E. 3.6).
5.??????
5.1???? Die Statusfrage wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2008 mit der Begr?ndung offen gelassen, dass sich am Ergebnis auch dann nichts ?ndern w?rde, wenn - wie von der Beschwerdef?hrerin damals geltend gemacht - von einer Teilerwerbst?tigkeit von 50 % ausgegangen w?rde (Urk. 8/83 S. 12 Ziff. 4.3).
5.2???? Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/126 = Urk. 8/127) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin der Beschwerdegegnerin mit, er habe sich noch einmal telefonisch mit Prof. Dr. med. G.___ vom Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) unterhalten, dies unter anderem mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdef?hrerin ?vorliegend zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren? sei (S. 1 Mitte).
????????? Im Rahmen der Begutachtung erkl?rte die Beschwerdef?hrerin, dass sie auch im Gesundheitsfall keine ausserh?usliche T?tigkeit aufnehmen w?rde, da sie ihren chronisch depressiv kranken Mann nicht alleine lassen k?nne (vorstehend E. 3.4).
5.3???? Vor diesem Hintergrund, und unter Ber?cksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdef?hrerin noch nie einer Erwerbst?tigkeit nachgegangen ist, kann ihrem Vorbringen, sie w?re nunmehr im Gesundheitsfall erwerbst?tig, und zwar im Umfang von 100 %, nicht gefolgt werden, da dies keineswegs als ?berwiegend wahrscheinlich erstellt zu taxieren ist.
????????? Die Beschwerdef?hrerin ist somit weiterhin als im Aufgabenbereich t?tig zu qualifizieren (siehe auch nachstehend E. 5.6).
5.4???? Gem?ss gutachterlicher Einsch?tzung ist die Beschwerdef?hrerin - aus psychischen Gr?nden - im Aufgabenbereich zu 30 % eingeschr?nkt. Im Sinne der antizipierten Beweisw?rdigung (vgl. BGE 135 V 215 E. 3.2, 134 V 231 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) erweist sich die Durchf?hrung einer Haushaltabkl?rung als entbehrlich, ist doch nicht ?berwiegend wahrscheinlich, dass sie eine gr?ssere Einschr?nkung erg?be, wobei bei divergierenden Ergebnissen angesichts der psychischen Problematik ohnehin der ?rztlichen Einsch?tzung mehr Gewicht zuk?me.
5.5???? Somit bleibt festzustellen, dass die attestierte Einschr?nkung von 30 % im Aufgabenbereich den Invalidit?tsgrad darstellt.
????????? Damit besteht sowohl keine revisionsrelevante Ver?nderung seit der letzten Anspruchsbeurteilung als auch kein rentenbegr?ndender Invalidit?tsgrad.
5.6???? W?rde man den fr?heren Vorbringen der Beschwerdef?hrerin folgen und sie als zu 50 % erwerbst?tig qualifizieren, so w?re angesichts der attestierten Arbeitsf?higkeit von 50 % die Einschr?nkung im Erwerbsbereich mit 0 % und jene im Aufgabenbereich anteilig mit 15 % (30 % x 0.5) zu beziffern, womit der Invalidit?tsgrad lediglich 15 % betragen w?rde. Selbst bei einem (nicht ?berwiegend wahrscheinlichen) Erwerbspensum von 80 % w?rde die Einbusse im Erwerbsbereich mit 30 % bezogen auf das Pensum von 80 % eine Beeintr?chtigung von 37.5 % ergeben und der Invalidit?tsgrad somit anteilig 30 % betragen (37.5 % x 0.8), und derjenige im Aufgabenbereich anteilig 6 % (30 % x 0.2), was einen ebenfalls nicht rentenbegr?ndenden Invalidit?tsgrad von 36 % erg?be.
5.7???? Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdef?hrerin keinen Rentenanspruch hat, womit die angefochtene Verf?gung zu best?tigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6.?????? Die Verfahrenskosten gem?ss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1?000.-- festzusetzen und ausgangsgem?ss der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube? unter Beilage einer Kopie von Urk. 35
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
??????????
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).