Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00768
[9C_212/2012]
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IV.2010.00768
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 9. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, Mutter von fünf Kindern (Jahrgang 1980, 1982, 1983, 1987 und 1998) und ohne Berufsausbildung, meldete sich am 19. Dezember 1999 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 Ziff. 3.1 und 6.2).
Mit Verfügung vom 6. März 2000 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 8/6).
1.2 Am 6. Februar 2001 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/7). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 8. Mai 2001 wiederum einen Rentenanspruch (Urk. 8/15). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 26. Februar 2002 bestätigt (Urk. 8/23).
1.3 Am 30. April 2002 meldete sich die Versicherte von neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 8/26). Die IV-Stelle trat mit Verfügungen vom 11. Juli 2002 (Urk. 8/33) und 3. Februar 2003 (Urk. 8/39) sowie Einspracheentscheid vom 2. Juli 2003 (Urk. 8/46) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 25. März 2004 bestätigt (Urk. 8/53).
1.4 Am 1. Juni 2005 meldete sich die Versicherte abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle wies mit Verfügung vom 15. August 2005 (Urk. 8/63) und Einspracheentscheid vom 2. Februar 2007 (Urk. 8/77) das Leistungsbegehren ab. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/83) und vom Bundesgericht mit Urteil vom 6. November 2008 (Urk. 8/84) bestätigt.
1.5 Am 22. Februar 2009 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/124) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juli 2010 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/134 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 31. August 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr entsprechend dem Ergebnis noch vorzunehmender weiterer Abklärungen eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-4).
Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2010 (Urk. 7) beantragte die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde.
Am 2. Dezember 2010 fand - dem Antrag der Beschwerdeführerin entsprechend (vgl. Urk. 9-13) - eine Referentenaudienz statt (Urk. 14; Prot. S. 2 f.).
Daraufhin veranlasste das Gericht ein Gutachten, das am 14. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 31). Zum Gutachten nahm die Beschwerdegegnerin am 16. August 2011 Stellung (Urk. 35) und die Beschwerdeführerin unterbreitete am 5. September 2011 zwei Ergänzungsfragen (Urk. 36). Diese wurden von den Gutachtern am 3. Oktober 2011 beantwortet (Urk. 38), was den Parteien am 26. Oktober 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
1.2 Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.4 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachpersonen ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 125 V 352 E. 3b/aa mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss den eingeholten Arztberichten liege keine Verschlechterung des Gesundheitszustands und kein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Tätigkeit im Aufgabenbereich als Hausfrau vor (Urk. 2 S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Beschwerde (Urk. 1) darauf hin, dass das hiesige Gericht im Juni 2008 davon ausgegangen sei, dass seit Februar 1998 eine psychische Problematik bestehe und die Leistungsfähigkeit im Haushalt um 30 % eingeschränkt sei (S. 2 f. Ziff. 2). Sodann machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich wegen einer am 6. Februar 2009 als Beifahrerin erlittenen Auffahrkollision verschlechtert (S. 3 ff. Ziff. 3 ff.). Ferner seien die traumatisierenden Auswirkungen eines im Februar 1998 an zahlreichen Verwandten im Y.___ verübten Massakers (vgl. Urk. 8/110-112; Urk. 16/3-12) zu wenig abgeklärt (S. 8 f. Ziff. 8 f.). Schliesslich führte sie aus, angesichts des Alters ihrer Kinder wäre sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig (S. 9 Ziff. 10).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verhält sowie, ob und allenfalls in welchem Umfang sich dieser auf ihre Leistungsfähigkeit auswirkt.
3.
3.1 Am 14. Juli 2011 erstatteten Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, Gutachter, und Dr. med. A.___, Rheumatologie FMH, Chefarzt, MEDAS B.___, ein vom Gericht in Auftrag gegebenes (vgl. Urk. 28) Gutachten (Urk. 31).
Die Gutachter stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 20 ff.), die anlässlich der am 26. und 27. April 2011 erfolgten Untersuchungen (S. 1) erhobenen Befunde (S. 28 f.) sowie ein rheumatologisches, ein neurologisches und ein psychiatrisches Konsilium (S. 30; Urk. 31/1-3).
3.2 Betreffend die von der Beschwerdeführerin angegebenen Leiden und Beschwerden berichteten die Gutachter ausführlich über das 1998 verübte Massaker an den Verwandten der Beschwerdeführerin (S. 23 ff).
Als somatische Leiden nannten sie starke, seit 2004 bestehende Kopfschmerzen, etwas Schulter- und Kreuzschmerzen sowie eine Schlafstörung (S. 25 f.).
3.3 Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 35 Ziff. 4.1):
-
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
-
komplizierte, protrahierte Trauerreaktion
-
leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
-
posttraumatische Belastungsstörung
-
andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung
Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie (S. 35 f. Ziff. 4.2):
-
chronifiziertes oberes Quadrantenschmerzsyndrom links mit chronischem zerviko-thorakalem Schmerzsyndrom mit spondylogener Begleitkomponente
-
toxisch-irritatives Handekzem (Erstdiagnose 1998)
-
reduzierter Geruchs- und Geschmackssinn unklarer Genese
-
erbsgrosses Tumörchen auf der Zungenmitte, anamnestisch seit Jahrzehnten
-
Gebiss-Totalprothesen
-
rezidivierende, ausgeprägte Oberbauch-Beschwerden seit 2003
Als Nebenbefund erwähnten die Gutachter einen Status nach fibulotalarer Bandruptur des rechten oberen Sprunggelenks 2004 (S. 36 Ziff. 4.3).
3.4 Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, die Beschwerdeführerin sei bisher ausschliesslich als Hausfrau und Mutter tätig gewesen. Sie habe ihnen gegenüber angegeben, eine ausserhäusliche Tätigkeit käme für sie definitiv nicht mehr in Frage, da sie ihren chronisch depressiv kranken Mann nicht alleine lassen könne. Als Hausfrau im eigenen Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeitsfähig (S. 36 Ziff. 5.1).
Eine ausserhäusliche Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin zu 50 % zumutbar. Der konsiliarisch mitwirkende Psychiater betone, dass eine solche Tätigkeit gleichzeitig auch eine Therapie bedeuten könne, wenn sie sorgfältig und mit Begleitung durch ein Coaching erfolge. Körperliche Einschränkungen bestünden keine, ausser dass die Beschwerdeführerin keine Schwerarbeit verrichten solle. Alle leichten und auch mittelschwere Tätigkeiten seien zumutbar (S. 36 Ziff. 5.2).
Zum mutmasslichen Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, ihre Beurteilung gehe dahin, dass die Beschwerdeführerin schon seit mehreren Jahren im attestierten Grade arbeitsfähig sei, auf jeden Fall im Haushalt (S. 36 Ziff. 5.4).
3.5 Die Frage nach der Bedeutung einer in früheren Beurteilungen genannten Aglossie / Anosmie führten die Gutachter aus, dabei dürfte es sich insoweit um ein Missverständnis handeln, als Aglossie an sich Zungenlosigkeit bedeute; gemeint sei vermutlich eine Ageusie, ein Fehlen des Geschmacksinns. Im Rahmen der neurologischen Abklärung habe nicht sicher erhoben werden können, wie intensiv diese Störungen seien. Sie spielten bei einer routinierten Hausfrau in der Regel keine Rolle, hingegen könnte die Beschwerdeführerin allenfalls nicht als Köchin in einem Gastbetrieb tätig sein (S. 38 Ziff. 6.1).
Die Frage nach dem Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bejahten die Gutachter aus näher dargelegten Gründen (S. 38 Ziff. 6.2).
Ein früher genannter Befund (subjektive Schwäche der rechtsseitigen Extremitäten ohne neurologische Ursache) konnte im Rahmen der neurologischen Untersuchung nicht bestätigt werden (S. 38 Ziff. 6.3).
Zu den Auswirkungen eines am 6. Februar 2009 erlittenen Auffahrunfalls führten die Gutachter aus, aus Sicht des Rheumatologen sei es dadurch zu keiner fassbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Gemäss den Angaben des Psychiaters habe sich durch den Unfall auch der psychische Zustand verschlechtert. Da aber die Symptomatik infolge Traumatisierung durch das Massaker eindeutig im Vordergrund stehe, sei der Unfall nur ein weiteres Element, welches den Verlauf der Störung beeinflusst habe, wahrscheinlich nur vorübergehend, wobei vor allem die Nackenschmerzen verstärkt worden seien (S. 38 f. Ziff. 7).
3.6 Die von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen, wie lange und in welchem Umfang der Unfall vom 6. Februar 2009 zu einer Erhöhung der Einschränkung im Haushalt und der Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 36), beantworteten die Gutachter folgendermassen (Urk. 38):
Sie wiesen darauf hin, dass der Vergleich der in den Jahren 2005 bis 2008 berichteten Befunde mit den bei der Begutachtung erhobenen Befunden eigentlich keine Verschlechterung vorliege; die Beschwerden seien seit Jahren in etwa die gleichen (S. 2 Mitte).
Vor diesem Hintergrund sei es unmöglich zu entscheiden, wie lange der genannte Unfall zu einer Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Aus allgemeiner Erfahrung könne man sagen, dass die Beschwerdeführerin ohne Vorzustand vielleicht wenige Wochen arbeitsunfähig gewesen wäre. Angesichts des deutlichen Vorzustandes könne man grob verallgemeinernd schätzen, dass die Beschwerdeführerin durch die Unfallfolgen während maximal drei Monaten in ihrer Arbeitsfähigkeit hätte eingeschränkt sein können; eine vollständige Arbeitsunfähigkeit im Haushalt dürfte aber nur einige Wochen vorgelegen haben (S. 2).
4.
4.1 Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin hat gegenüber dem Gerichtsgutachten irgendwelche Einwände geltend gemacht.
Dieses erfüllt denn auch alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich. Da es in keinerlei Hinsicht widersprüchlich ist oder in anderer Weise mängelbehaftet wäre (vorstehend E. 1.4), besteht auch seitens des Gerichts keine Veranlassung, von der dort dargelegten Einschätzung abzuweichen.
4.2 Der medizinische Sachverhalt ist somit dahingehend erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Hausfrau im eigenen Haushalt zu 70 % arbeitsfähig ist und ihr eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit in körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeiten zu 50 % zumutbar wäre (vorstehend E. 3.4).
Der im Februar 2009 erlittene Auffahrunfall hat die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich vorübergehend für die Dauer von maximal drei Monaten zusätzlich beeinträchtigt (vorstehend E. 3.6).
5.
5.1 Die Statusfrage wurde im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Juni 2008 mit der Begründung offen gelassen, dass sich am Ergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn - wie von der Beschwerdeführerin damals geltend gemacht - von einer Teilerwerbstätigkeit von 50 % ausgegangen würde (Urk. 8/83 S. 12 Ziff. 4.3).
5.2 Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 (Urk. 8/126 = Urk. 8/127) teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, er habe sich noch einmal telefonisch mit Prof. Dr. med. G.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterhalten, dies unter anderem mit dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin „vorliegend zu 100 % als Hausfrau zu qualifizieren“ sei (S. 1 Mitte).
Im Rahmen der Begutachtung erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie auch im Gesundheitsfall keine ausserhäusliche Tätigkeit aufnehmen würde, da sie ihren chronisch depressiv kranken Mann nicht alleine lassen könne (vorstehend E. 3.4).
5.3 Vor diesem Hintergrund, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, kann ihrem Vorbringen, sie wäre nunmehr im Gesundheitsfall erwerbstätig, und zwar im Umfang von 100 %, nicht gefolgt werden, da dies keineswegs als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu taxieren ist.
Die Beschwerdeführerin ist somit weiterhin als im Aufgabenbereich tätig zu qualifizieren (siehe auch nachstehend E. 5.6).
5.4 Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist die Beschwerdeführerin - aus psychischen Gründen - im Aufgabenbereich zu 30 % eingeschränkt. Im Sinne der antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BGE 135 V 215 E. 3.2, 134 V 231 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) erweist sich die Durchführung einer Haushaltabklärung als entbehrlich, ist doch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie eine grössere Einschränkung ergäbe, wobei bei divergierenden Ergebnissen angesichts der psychischen Problematik ohnehin der ärztlichen Einschätzung mehr Gewicht zukäme.
5.5 Somit bleibt festzustellen, dass die attestierte Einschränkung von 30 % im Aufgabenbereich den Invaliditätsgrad darstellt.
Damit besteht sowohl keine revisionsrelevante Veränderung seit der letzten Anspruchsbeurteilung als auch kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
5.6 Würde man den früheren Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen und sie als zu 50 % erwerbstätig qualifizieren, so wäre angesichts der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % die Einschränkung im Erwerbsbereich mit 0 % und jene im Aufgabenbereich anteilig mit 15 % (30 % x 0.5) zu beziffern, womit der Invaliditätsgrad lediglich 15 % betragen würde. Selbst bei einem (nicht überwiegend wahrscheinlichen) Erwerbspensum von 80 % würde die Einbusse im Erwerbsbereich mit 30 % bezogen auf das Pensum von 80 % eine Beeinträchtigung von 37.5 % ergeben und der Invaliditätsgrad somit anteilig 30 % betragen (37.5 % x 0.8), und derjenige im Aufgabenbereich anteilig 6 % (30 % x 0.2), was einen ebenfalls nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 36 % ergäbe.
5.7 Somit hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube unter Beilage einer Kopie von Urk. 35
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).