Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00770 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 13. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde Y.___
Soziales und Jugend
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die IV-Stelle die dem 1974 geborenen X.___ mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 45 % gewährte Viertelsrente (Verfügung vom 12. August 2005 [Urk. 8/61], Mitteilung vom 15. Januar 2009 [Urk. 8/93]) mit Verfügung vom 3. Juli 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin revisionsweise aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. Juli 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Durchführung einer "korrekten" Revision beantragt hat, sowie in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 3. September 2012 (Urk. 7) und die damit eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 8/1-125);
in Erwägung,
dass die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]),
dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 E. 5.4);
in weiterer Erwägung,
dass die IV-Stelle bei der am 12. August 2005 (Urk. 8/61) verfügten Rentenzusprache in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme des Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 13. April 2005 abstellte, wonach ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen und dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei (Urk. 8/56 S. 4),
dass Dr. Z.___ – dessen ausländischer Titel gemäss Medizinalberuferegister erst am 6. Juni 2006 anerkannt wurde – weder den von ihm berücksichtigten Gesundheitsschaden bezeichnete noch die als zumutbar erachtete Verweisungstätigkeit spezifizierte und dem im Bericht des Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. März 2005 (Urk. 8/52) erwähnten Umstand, dass der Beschwerdeführer ab 8. Februar 2005 in einer Werkstätte für Behinderte ("B.___", Urk. 8/69) tätig war, in keiner Weise Rechnung trug, weshalb die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer nicht nachvollziehbaren Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht,
dass die IV-Stelle im ersten, im Mai 2007 eingeleiteten Revisionsverfahren das Gutachten des Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. August 2008 (Urk. 8/80) einholte, worin dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit lediglich in einer geschützten Werkstatt attestiert wurde,
dass sie gestützt auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, vom 28. August 2008 (Urk. 8/91 S. 4) – welcher das psychiatrische Gutachten bis auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nachvollziehbar und schlüssig erachtete und von einem primären, invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Suchtgeschehen sowie einem im Wesentlichen unveränderten Gesundheitszustand ausging – weiterhin von einem hälftigen Leistungsvermögen in angepasster Tätigkeit ausging und den bisherigen Invaliditätsgrad von 45 % mit Mitteilung vom 25. Januar 2009 (Urk. 8/93) bestätigte,
dass dannzumal in somatischer Hinsicht einzig Abklärungen bezüglich einer Augenproblematik (Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 14. November 2007 [Urk. 8/72]) unternommen wurden, nicht jedoch hinsichtlich eines angeblichen Schädel-Hirn-Traumas (Bericht der Klinik E.___ vom 7. November 2007 [Urk. 8/71]) und des seit dem Unfallereignis vom 8. Januar 2001 bestehenden Rückenleidens, für welches die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. August 2003 (Urk. 8/35) eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 12 % ab 1. August 2003 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % gewährte,
dass im aktuellen, im Februar 2010 eingeleiteten Revisionsverfahren das Verlaufsgutachten des Dr. C.___ vom 19. März 2011 (Urk. 8/109/5-26) erging, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert haben und dieser in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Automonteur voll arbeitsfähig sein soll,
dass der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in seiner Stellungnahme vom 6. April 2011 (Urk. 8/115 S. 4) befand, es könne auf dieses Gutachten abgestellt werden,
dass Dr. C.___ eine "gewisse" Verbesserung der Arbeitsfähigkeit hauptsächlich damit begründete, dass die geschützte Werkstätte, in welcher der Beschwerdeführer ab 2006/2007 (korrekt: seit 8. Februar 2005 [Urk. 8/69]) gearbeitet habe, ab 2008 als Betrieb in der freien Wirtschaft geführt worden sei,
dass diese gutachterliche Annahme beschwerdeweise (Urk. 1 S. 2) kritisiert wurde und in den Akten keine verlässliche Stütze findet, hat doch die IV-Stelle hierzu beim "B.___" keinerlei Abklärungen getroffen,
dass sie überdies vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einschliesslich der offenbar durch die antiepileptische Medikation bedingten Müdigkeit (vgl. Urk. 8/109/21) wiederum keine Abklärungen tätigte, worauf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4) zutreffend hingewiesen wurde,
dass auf eine umfassende Abklärung des somatischen und psychischen Gesundheitszustandes und allfälliger Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens nicht verzichtet werden kann (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 und 9C_466/2010 vom 23. August 2010), weshalb die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Sache in Nachachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1) an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach Vervollständigung und Aktualisierung der Aktenlage ein beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten einhole und gestützt darauf unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen (vgl. etwa Urteil 9C_701/2012 vom 10. April 2013 E. 2) über den Rentenanspruch des verbeiständeten Beschwerdeführers neu entscheide;
in abschliessender Erwägung,
dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
DM/TB/MTversandt