Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00772




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 13. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen

Anwaltsbüro Zwahlen

Schmiedgasse 26, 8604 Volketswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, ohne Berufsbildung, arbeitete zuletzt vom 1. Mai bis 31. August 2005 als Lagermitarbeiterin bei der Y.___ in einem 80 bis 100%-Pensum (Urk. 15/19).

1.2    Am 24. August 1998 (Urk. 15/2) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erstmals unter Hinweis auf ein Schielen zum Leistungsbezug (Medizinische Massnahmen, Hilfsmittel) an. Nach Durchführung medizinischer Abklärungen (Urk. 15/4) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/6) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 1998 (Urk. 15/8) einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.3    Am 1. September 2008 (Urk. 15/19) meldete sich die Versicherte erneut bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung medizinischer (Urk. 15/25, Urk. 15/27, Urk. 15/29-30) und beruflicher Abklärungen (Urk. 15/24, Urk. 15/28) veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie (Urk. 15/31, vgl. dazu Gutachten vom 6. Februar 2009, Urk. 15/37). Am 3. September 2008 (Urk. 15/34) teilte sie der Versicherten zudem mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und ein Anspruch auf eine Rente geprüft werde. Ferner wies sie darauf hin, dass ein Entscheid zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen würde. In der Folge holte sie einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 15/36). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 15/44) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57) ab 1. Mai 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 90 % / 75 % eine ganze Rente, welche per 1. Januar 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % auf eine halbe Rente reduziert wurde, nebst Zusatzrente für ihren Sohn zu. Mit Verfügungen vom 3. Februar 2010 (Urk. 15/63) respektive 11. Februar 2010 (Urk. 15/65) wurden die entsprechenden Rentenbetreffnisse neu berechnet.

1.4    Am 14. Oktober 2010 (Urk. 15/70) ersuchte die Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung der IV-Rente aufgrund einer drastischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 (Urk. 15/71) forderte die IV-Stelle sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf, worauf die Versicherte verschiedene medizinische Berichte einreichte (Urk. 15/74). Sodann holte die IV-Stelle im Rahmen der durch die Versicherte eingeleiteten Rentenrevision neue medizinische Berichte (Urk. 15/78-79, Urk. 15/81) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 15/84) ein. Mit Vorbescheid vom 24. August (Urk. 15/87) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Erhöhungsgesuchs der Versicherten in Aussicht. Nach Prüfung der dagegen von ärztlicher Seite erhobenen Einwände (Urk. 15/92, Urk. 15/94, Urk. 15/99-100) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 15/103) ein, welchen sie der Versicherten zur Stellungnahme zukommen liess (Urk. 15/104). Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 (Urk. 15/108) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht auf (Urk. 15/107). Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der Versicherten auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab.


2.    Gegen die Verfügung vom 3Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. August und 3. September 2012 Beschwerde (Urk. 1 und Urk. 5) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventuell sei die Sache zur Ergänzung der medizinischen Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt Zwahlen, Volketswil. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk. 14) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2012 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).    

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der strittigen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2 S. 2) davon aus, dass keine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes in den Arztberichten ausgewiesen und damit von einem weiterhin unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei. Ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem Erwerbsanteil von 90 % errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 53 %.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand in psychiatrischer und somatischer Sicht verschlechtert habe und sie nunmehr Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund ihrer psychischen Beeinträchtigungen nicht in der Lage sei, die vorhandenen körperlichen Beschwerden zu überwinden und die theoretische Restarbeitsfähigkeit zu verwerten (S. 5 Ziff. 8, S. 7 Ziff. 12). Ferner bemängelte sie die Berechnung des Invaliditätsgrades in mehrfacher Hinsicht (S. 7 f. Ziff. 13-14).


3.

3.1    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet die rentenzusprechende Verfügung vom 12. November 2009 (Urk. 15/60, vgl. dazu auch Urk. 15/57), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruhte (vgl. vorstehend E. 1.3). Namentlich sind die Verhältnisse in diesem Zeitpunkt mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der umstrittenen Verfügung vom 3Juli 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.

3.2    Der Verfügung vom 12. November 2009 lagen die nachfolgend dargelegten medizinischen Berichte zugrunde:

3.2.1    Im Austrittsbericht vom 28. Juni 2007 (Urk. 15/25) der Klinik A.___ über die Hospitalisation vom 9. Mai 2007 bis zum 19. Juni 2007 diagnostizierten Dr. med. B.___, FMH für Allgemeinmedizin, Abteilungsärztin, und Dr. med. C.___, Facharzt Innere Medizin FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (APPM), Oberarzt, eine mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einen Verdacht auf eine Angststörung, einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.11), Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56), eine Adipositas sowie eine Hypothyreose (substituiert) und attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.

3.2.2    Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, nannte im Verlaufsbericht vom 2. Oktober 2008 (Urk. 15/29) als internistische Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), eine rezidivierende Cephalea, einen essentiellen Tremor und eine Adipositas. In psychiatrischer Hinsicht verwies sie auf die die Beschwerdeführerin behandelnde Psychiaterin Dr. med. E.___.

3.2.3    Am 10. November 2008 (Urk. 15/30) nannte die seit 2005 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), seit August 2005, und eine Hypothyreose (substituiert), einen essentiellen Tremor und eine Adipositas und attestierte der Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit: 100 % vom 26. September bis 5. Oktober 2006, 100 % vom 7. bis 21. November 2006, 100 % vom 23. Dezember 2006 bis 13. Januar 2008, 50 % vom 14. Januar bis 24. März 2008, 100 % vom 25. März bis 31. August 2008, 80 % seit 1. September 2008.

3.2.4    Im Verlaufsbericht vom 2. Februar 2009 (Urk. 15/36) nannten Dr. med. F.___, Oberärztin, und Dr. phil. G.___, Leitender Psychologe, Klinik H.___, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), seit 2004, und attestierten der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Fabrikarbeiterin vom 6. Januar 2009 bis auf weiteres. Mittelfristig könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von zirka 50 % gerechnet werden. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine Adipositas, Typus III (Bodymassindex [BMI]43), seit 2004, eine Hyperthyreose substituiert und eine Hypertonie sowie einen essentiellen Tremor.

3.2.5    Dr. Z.___ nannte in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2009 (Urk. 15/37) als Diagnosen aus dem psychiatrischen Formenkreis (S. 17 Ziff. 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig anhaltende mittelgradige agitiert-depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) bei Belastungen in Verbindung mit der familiären Situation (ICD-10 Z63.8), Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (ICD-10 Z56) und Problemen mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse (ICD-10 Z59.6).

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte Dr. Z.___ aus (S.17 Ziff. 2-3), die Beschwerdeführerin sei aufgrund des anhaltenden mittelschweren depressiven Zustandbildes gegenwärtig ab sofort zu 50 % in ihrer angestammten Tätigkeit als Fabrikarbeiterin oder Lageristin arbeitsfähig. Auch andere einfache, repetitive, körperlich und intellektuell leichte Tätigkeiten ohne besonderen Leistungsdruck seien der Beschwerdeführerin in der freien Wirtschaft zumutbar. Für die zurückliegende Zeit sei ab Mai 2007 (erster Klinikeintritt) von einer schwankenden, aber überwiegend 50%igen Arbeitsfähigkeit (während den Klinikaufenthalten von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit) auszugehen, wobei diesbezüglich teilweise auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin in ihrem IV-Arztbericht vom November 2008 abgestellt werden könne.

3.3    Der rentenbestätigenden Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) lagen folgende Berichte zu Grunde:

3.3.1    Im Austrittsbericht der Klinik A.___ über die Hospitalisation vom 22. Juni bis 2. August 2010 vom 13. August 2010 (Urk. 15/74/7-13) attestierten Dr. B.___ und Dr. C.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres und nannten folgende Diagnosen:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode bei/mit (ICD-10 F32.1/2)

- multiplen somatischen Beschwerden

- Angst- und Panikattacken wahrscheinlich im Rahmen der Depression, differentialdiagnostisch eine zusätzliche Angsterkrankung

- leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen und verminderten exekutiven Teilfunktionen, wahrscheinlich im Rahmen der Depression/Angst (neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2010, Neurologische Klinik, I.___)

- stationärer Behandlung in der Klinik A.___ vom 9. Mai 2007 bis 19. Juni 2007 sowie zweimal in der Klinik H.___ vom 7. April bis 20. Juni 2008 und 6. bis 30. Januar 2009

- Weichteilrheumatisches Syndrom (ICD-10 M79.0)

- Substituierte Hypothyreose, gegenwärtig euthyreot (ICD-10 E,03.9)

- Eisenmangelanämie unklarer Ätiologie (ICD-10 D50.9)

3.3.2    Dr. D.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 30. November 2010 (Urk. 15/78) als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Hypothyreose (substituiert), Arthralgien der Finger- und Handgelenke sowie Knie- und Sprunggelenke, einen essentiellen Tremor, eine Adipositas, eine gastroesophagiale Refluxkrankheit und rezidivierende Lumbalgien bei Spondylarthrose. Für die psychiatrischen Diagnosen verwies sie auf die behandelnde Psychiaterin DrE.___.

    Dr. D.___ hielt fest, aus somatischer Sicht stünden die Gelenkschmerzen im Vordergrund. Hinweise für eine entzündliche rheumatische Krankheit habe sie bisher keine gefunden. Die Arbeitsunfähigkeit sei nicht durch die somatischen Diagnosen bedingt. Die seit Jahren rezidivierenden Rückenschmerzen bedingten eine Wechselbelastung und das Vermeiden von Heben von schweren Lasten. Ihre Angaben bezögen sich einzig auf die somatischen Symptome der Beschwerdeführerin. Ergänzend führte sie zudem aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Pyelonephritis vom 4. bis 10. November 2009 hospitalisiert und deswegen auch vom 2. November bis 1. Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Abschliessend hielt sie fest, dass sie als Lagermitarbeiterin wegen der Gelenkschmerzen seit dem 27. Oktober 2010 zu 50 % arbeitsunfähig wäre. Als zumutbares Arbeitsprofil nannte sie eine wechselbelastende Tätigkeit (sitzend, stehend, gehend) ohne Tragen von Lasten über zwei Kilogramm und ohne Kälte- und Nässeexposition.

3.3.3    Im Verlaufsbericht vom 5. Januar 2011 (Urk. 15/79) diagnostizierte die bis 22. Dezember 2012 behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit multiplen somatischen Beschwerden und Panikattacken (ICD-10 F32.1/2), seit August 2005, eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen und verminderte exekutive Teilfunktionen, wahrscheinlich im Rahmen der Depression/Angst (neuropsychologische Untersuchung vom 1. März 2010, Neurologische Klinik I.___) und ein weichteilrheumatisches Syndrom (ICD-10 M79.0) seit zirka 2008 und bestätigte weiterhin die mit Schreiben vom 10. November 2008 attestierte Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit von 80 %. Einschränkungen bestünden in Form einer reduzierten Belastbarkeit wegen Schmerzen und Erschöpfung, reduzierter mnestischer und exekutiver Teilfunktionen (gemäss Untersuchung des I.___), einer Angst und Depression. Eine angepasste Tätigkeit könne derzeit nicht beschrieben werden, da sich die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage fühle, in der J.___ vier Stunden hintereinander konzentriert zu arbeiten. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie eine substituierte Hypothyreose, einen essentiellen Tremor und eine Adipositas.

3.3.4    Die Fachpersonen des I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, nannten im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2011 (Urk. 15/81/5-8, vgl. dazu auch Bericht vom 20. Januar 2011, Urk. 15/81/9-11) folgende Diagnosen:

    Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

- Symmetrische Polyarthralgien/-itiden (Erstmanifestation zirka 2007; schleichender Beginn über Jahre)

- ANA 1:160, Anti CCP/RF negativ

- Skelettszintigraphie mit Mehranreicherung vor allem Handgelenke beidseits, OSG beidseits, weniger Fingergelenke, Ellbogen, Schulter

- symptomatisch vornehmlich Handgelenke, Ellbogen, PIPG weniger MCPG, Knie- und Sprunggelenke

- Morgensteifigkeit

- Arthrotec mit guter Teilwirkung

- Leicht erhöhte humorale Entzündungsaktivität

- Verdacht auf chronische Hepatitis B

- Anti HBs Antigen positiv, Anti HBs negativ

- Rezidivierende depressive Störung

- Aktuell deutlich exazerbiert

- Adipositas, BMI 46,4 kg/m2

- Hypothyreose

- Hashimoto?

- Verdacht auf lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei

- Fehlhaltung mit Hyperlordose der Lendenwirbelsäule

- muskulärer Dysbalance und Hypermobilität

- Verdacht auf Periarthropathia genu beidseits bei

- Genu valgus beidseits

- Ausgeprägter Pes anserinus-Druckdolenz beidseits

- Vitamin D Mangel

- 25-Hydroxy Vitamin D 15.7 mcg/l

    Die Fachpersonen des I.___ erläuterten, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei oder Lageristin durch die postulierte seronegative symmetrische Polyarthritis deutlich eingeschränkt. Aufgrund der derzeit bestehenden symmetrischen Polyarthralgien/-itiden seien handbelastende Tätigkeiten, wie sie als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, aktuell nicht zumutbar. Weiter werde die Situation beeinträchtigt durch das lumbovertebrale Schmerzsyndrom und die beginnende Gonarthrose, bei welcher monotone repetitive Arbeiten sowie stehende Tätigkeiten derzeit ungünstig seien. Die angestammten Tätigkeiten seien derzeit nicht zumutbar. Eine etablierte Basistherapie zur Behandlung der seronegativen anerosiven symmetrischen Polyarthritis könne möglich sein, der Behandlungsversuch müsse abgewartet werden. Die Behandlungsmöglichkeiten seien aber eingeschränkt durch die bekannte Hepatitis B.

3.3.5    Die seit 9. Februar 2011 behandelnde Psychiaterin Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 8. Oktober 2011 (Urk. 15/94) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11/F33.2), eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7), ein chronisches Schmerzsyndrom (Weichteilrheumatismus, ICD-10 FM79.0, multiple somatische Beschwerden), eine schwere Adipositas mit BMI um 46, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung Z59.7, Probleme in der Beziehung zum Ehepartner Z63.0, eine Hypothyreose, medikamentös behandelt, einen Status nach Hepatitis B und eine Eisenmangelanämie.

    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. K.___ aus, die Beschwerdeführerin sei seit Jahren depressiv und unfähig, sich in der freien Wirtschaft zu behaupten, allenfalls käme mit der Zeit eventuell eine geschützte Stelle in Frage, momentan aber nicht, da sie ja die Hausarbeit nur mit Mühe bewältigen könne. Sie erachte die Beschwerdeführerin auf dem freien Arbeitsmarkt als zu 100 % arbeitsunfähig.

3.3.6    Mit Bericht vom 6. Februar 2012 (Urk. 6/1) wiederholte Dr. med. L.___, Oberärztin, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, I.___, die im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2011 genannten Diagnosen und verwies ergänzend auf einen Status nach Therapie mit Arthrotec mit guter Teilwirkung sowie eine Basismedikation (seit Februar 2011 Plaquenil 400 mg, seit Juli 2011 Salazopyrin 1, 5g) mit 50%iger Beschwerdeverbesserung.

3.3.7    Im Verlaufsbericht vom 21. März 2012 (Urk. 15/103/5-9, vgl. dazu auch Urk. 15/92) nannte Dr. med. M.___, Oberarzt, und Msc. N.___, Psychologe, O.___, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) mindestens seit 2005, Probleme mit Bezug auf ungenügende soziale Sicherung und Fürsorgeunterstützung (ICD-10 Z59.7), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner (ICD-10 Z63.0) und attestierten ihr als Fabrikarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit während der Hospitalisation vom 1. bis 26. September 2011. 

    Dr. M.___ und Msc. N.___ erläuterten, dass die beschriebene Pathologie zu einer merklichen Minderung der Konzentrations-, Motivations- und Durchhaltefähigkeit insbesondere in emotional belastenden Situationen - wie sie im primären Arbeitsmarkt alltäglich seien – führe. Weiter führten sie aus, dass die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch im Umfang von 20 % zumutbar sei und eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu zirka zwei bis vier Stunden pro Tag möglich. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden. Der Beschwerdeführerin seien eine rein "sitzende" Tätigkeit, eine rein "stehende" Tätigkeit und eine rein "wechselbelastende" Tätigkeit zu je zwei Stunden pro Tag zu 50 % zumutbar. Zudem seien auch das Konzentrationsvermögen und die Anpassungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit erheblich eingeschränkt.


4.

4.1    In Frage steht vorliegend, ob sich die Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, bis Juli 2012 aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes in massgeblicher Weise verschlechtert hat.

4.2    

4.2.1    Vorwegzuschicken ist, dass aufgrund der Aktenlage unklar bleibt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin aus somatischer und psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist. Indem die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes ohne Weiterungen unter Berufung auf den internistischen Bericht von Dr. D.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.2, vgl. Urk. 15/85 S. 4, vgl. dazu auch Urk. 15/111) und ihren Ausführungen, wonach die Arbeitsunfähigkeit nicht durch die somatischen Diagnosen bedingt sei, einzig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines psychischen Gesundheitsschaden belegt haben will, übersieht sie, dass dieselbe Fachärztin im nämlichen Bericht die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gelenkschmerzen seit dem 27. Oktober 2010 als zu 50 % arbeitsunfähig erachtet hat, was indes nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Weiter verkannte die Beschwerdegegnerin, dass die Fachpersonen der Rheumaklinik des I.___ in ihrem Bericht vom 22. Februar 2011 (E. 3.3.4 hievor) die angestammten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin als nicht mehr zumutbar erachteten. Insbesondere seien ihr aufgrund der bestehenden symmetrischen Polyarthralgien/-itiden handbelastende Tätigkeiten, wie sie als Hilfsarbeiterin in der Bäckerei sowie als Lageristin erforderlich seien, nicht zumutbar. Inwiefern sich die genannten Diagnosen sowie die allenfalls damit verbundenen Einschränkungen auch auf eine zumutbare Verweistätigkeit auswirken, ist indes weder dem ärztlichen Bericht von Dr. D.___ vom 30. November 2010 (E. 3.3.2 hievor) noch den beiden Berichten der Rheumaklinik des I.___ vom 22. Februar 2011 (E. 3.3.4 hievor) und 6. Februar 2012 (E. 3.3.6) zu entnehmen.

    Daraus ergibt sich, dass die vorhandenen medizinischen Aktenlage hinsichtlich der somatischen Komponente aufgrund der divergierenden und teilweisen unklaren beziehungsweise unvollständigen ärztlichen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades seit der erstmaligen Rentenzusprache keine zuverlässige Entscheidgrundlage ist.

4.2.2    Was die psychischen Störungen betrifft, so attestierten Dr. M.___ und Psychologe N.___ in ihrem Bericht vom 21. März 2012 (E. 3.3.7 hievor) der Beschwerdeführerin als Fabrikarbeiterin während der Hospitalisation vom 1. bis 26. September 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die weiteren Angaben, wonach der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zu 20 % zumutbar und ihre Leistungsfähigkeit um 50 % vermindert sein soll, sind widersprüchlich. Dasselbe gilt für ihre entsprechenden Ausführungen in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Die Fachpersonen von der Klinik A.___ machten im Bericht vom 13. August 2010 (E. 3.3.1 hievor) keine Angaben in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Schliesslich ist auch mit Blick auf die von Dr. E.___ im Bericht vom 5. Januar 2011 (E. 3.3.3 hievor) erhobenen Befunde und genannten funktionellen Einschränkungen auch nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vorliegen soll. Die nachbehandelnde Psychiaterin Dr. K.___ attestierte der Beschwerdeführerin gar ohne Befundschilderung und ohne detaillierte Angaben über funktionelle Einschränkungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt.

4.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorhandene medizinische Aktenlage keine zuverlässige Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in bisheriger als auch in angepasster Tätigkeit zulässt, weshalb sich das Gericht ausser Stande sieht, eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vorzunehmen und Dauer und Umfang der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bestimmen und gestützt darauf eine anspruchsrelevante Änderung des Invaliditätsgrades zu prüfen. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende medizinische Abklärungen einleite, welche eine kombinierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer und psychischer Sicht enthält und sich insbesondere auch zu einer möglichen Änderung des Gesundheitszustandes seit der erstmaligen Rentenzusprache ausspricht. Ferner hat sie – sofern erforderlich – eine Abklärung in Haushalt und Beruf vorzunehmen.     

    Hernach wird sie über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden haben.

4.4    Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.


5.

5.1    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzenden Gerichtskosten von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.

5.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Nach § 34 Abs. 3 des GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.4    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Zwahlen, machte mit Eingabe vom 27. November 2013 einen Zeitaufwand von 16.85 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 172.85 geltend, was bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 3‘826.30 ergibt (Urk. 18). Der geltend gemachte Aufwand erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen und kann deshalb nicht vollumfänglich abgegolten werden. Dies gilt namentlich für die verschiedenen brieflichen und telefonischen Kontakte mit der Beschwerdeführerin (nebst der Instruktion) sowie den Ärzten, welche sich insgesamt auf mehrere Stunden summieren. Angesichts der zu studierenden 124 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der zehnseitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Zwahlen bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Rolf Zwahlen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich