Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 17. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juli 2012 X.___ eine befristete ganze Invalidenrente für die Dauer vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 zugesprochen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die (ergänzende) Beschwerde vom 23. August 2012 (Urk. 1 = Urk. 6), mit welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, Klinik Y.___, Z.___ vom 24. Juli 2012 (Urk. 3/1) sinngemäss die Ausrichtung der ganzen Rente über den 30. April 2012 hinaus beantragt, in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 (Urk. 13) und in die damit eingereichten Akten (Urk. 14/1-143) sowie in den nachgereichten und der Beschwerdegegnerin während laufender Vernehmlassungsfrist zur Kenntnis gebrachten Bericht des Spitals Z.___ vom 11. September 2012 (Urk. 11),
in Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer wegen medialer Gonarthrose am 2. Oktober 2009 (Knie links) und am 31. August 2010 (Knie rechts) jeweils eine sog. halbe (monokondyläre) Kniegelenksprothese eingesetzt wurden (Urk. 14/93),
dass sich der Verlauf ungünstig entwickelte und weitere Re-Operationen notwendig wurden, sodass der Beschwerdeführer seit der ersten Operation sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als Küchenhilfe wie in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war (vgl. zum gesamten Verlauf: Feststellungsblatt vom 22. März 2012, Urk. 14/124),
dass die Beschwerdegegnerin befristete Renten vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2011 (Urk. 14/115) und vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 (Urk. 2) zugesprochen hat,
dass sich Dr. A.___ auf Anfrage der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2012 zur Arbeitsfähigkeit äusserte und dazu ausführte, in einer optimalst angepassten Tätigkeit mit körperlich leichten, meist sitzenden und gelegentlich die Kniegelenksposition wechselnden Belastungen, ohne Leiter-, Gerüst- und Treppensteigen und mit nur kurzen Wegstrecken und ohne unebenes Gelände könnte dem Beschwerdeführer "selbstverständlich" eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden,
dass der Beschwerdeführer - ausser für reine Bürotätigkeiten - für die bisherige wie für alle Arbeiten, welche fundierte sprachliche oder intellektuelle Kenntnisse verlangten, weiterhin vollständig arbeitsunfähig sei (Bericht Dr. A.___ vom 3. Februar 2012, Urk. 14/121),
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Einschätzung davon ausging, der Beschwerdeführer könne ab 16. Januar 2012 wieder ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb sie die Rente bis 30. April 2012 befristete (vgl. Urk. 2 und Urk. 14/124/9-11),
dass sich der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf - wie von Dr. A.___ angekündigt (vgl. Urk. 14/138) - am 7. September 2012 auch einer Revisionsarthroplastik am linken Knie unterziehen musste (Urk. 11), welche eine vier- bis sechsmonatige Rehabilitationszeit mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen dürfte,
dass sich - unbesehen von der Erfüllung der Revisionsvoraussetzungen gemäss Art. 17 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - die Frage stellt, ob sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die vier Monate vom Mai bis August 2012 eine neue, dem Leiden des Beschwerdeführers angepasste optimale Tätigkeit hätte finden lassen,
dass nämlich bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden darf, wobei insbesondere von einer Arbeitsgelegenheit dort nicht gesprochen werden kann, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts I 45/06 vom 5. März 2007 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen),
dass der heute 58-jährige, früher als Küchenhilfe (Casserolier) tätig gewesene Beschwerdeführer für vier Monate eine Stelle auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem vollkommen fremden Arbeitsfeld hätte suchen müssen mit dem zusätzlichen Erschwernis, dass er ab September 2012 wieder für mehrere Monate ausgefallen wäre,
dass der Beschwerdeführer in der heutigen Arbeitsmarktrealität mit seinem Alter, seiner bisherigen beruflichen Karriere und seiner Beeinträchtigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit praktisch keine Chance hätte, eine leidensangepasste Stelle nur für wenige Monate zu finden,
dass deshalb die ganze Rente über den 30. April 2012 hinaus unbefristet weiter auszurichten ist und gegebenenfalls nach Abschluss der Rehabilitationsphase nach der Operation vom 7. September 2012 eine Revision zu prüfen ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass die auf Fr. 500.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juli 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2012 weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).