Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00775 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 21. Juni 2012 (Urk. 2) den Rentenanspruch des 1961 geborenen X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. August 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Rente ab Juli 2010, eventualiter die Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen durch die IV-Stelle beantragte (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 29. August 2012 (Urk.7; unter Auflage ihrer Akten [Urk. 8/1-120]) sowie in die Eingabe des Versicherten vom 22. November 2012 (Urk. 10) und die damit aufgelegten ärztlichen Berichte (Urk. 11/1-2), wozu sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess (Urk. 15);
in Erwägung,
dass in der angefochtenen Verfügung die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zutreffend dargelegt sind, weshalb darauf verwiesen werden kann mit der Ergänzung, dass die Verwaltung – tritt sie auf eine Neuanmeldung ein – bei deren Prüfung analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen hat (vgl. dazu BGE 130 V 71),
dass sich der Beschwerdeführer am 7. Januar 2010 (Urk. 7/44) unter Hinweis auf ein im Mai 2009 diagnostiziertes zervikozephales und zervikobrachiales Reiz- und Ausfallsyndrom rechts bei Hydromyelie-Syringomyelie und Arnold Chiari-Malformation Grad 1 von C1 bis Th1 (vgl. Bericht von Y.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 19. Mai 2009 [Urk. 8/49/7-8]) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hat, nachdem sein Rentenbegehren vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/4) mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 8/36) abgewiesen worden war,
dass streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung (Verfügung vom 22. Februar 2008 [Urk. 8/36]), welche im Wesentlichen auf dem vom Krankentaggeldversicherer in Auftrag gegebenen Gutachten von Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Mai 2007 (Urk. 8/22/2-13) beruhte, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2012 (Urk. 2) in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert hat,
dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts das polydisziplinäre Gutachten der A.___ B.___ vom 9. Mai 2011 (Urk. 8/78) einholte und gestützt darauf nach Rücksprache mit ihrem C.___ (C.___; Urk. 8/113 S. 5-6) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte mit der Begründung, diesem sei die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiter Logistik und Zustellung des Bereichs PostMail bei der D.___ (Urk. 8/88) trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen weiterhin zumutbar (Urk. 2),
dass die vom Beschwerdeführer geübte Kritik am früheren Chefarzt des B.___ unbehelflich ist, da das inkriminierte Verhalten – E.___ soll damals entgegen seinen Angaben im Hauptgutachten seine Gesamtbeurteilung ohne vorherige Rücksprache und ausdrückliches Einverständnis mit einem Teilgutachter, welcher keine pathologischen Befunde erhoben hatte, vorgenommen haben – eine Begutachtung im Jahre 2007 betrifft und nicht Jahre später noch objektiv den Anschein von Befangenheit betreffend eine andere, im damaligen Verfahren unbeteiligte zu begutachtende Person zu wecken vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1019/2012 vom 23. August 2013 E. 2.2 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2012 einen generalisierten Krampfanfall erlitt, worauf die behandelnden Ärzte des F.___ ein Kavernom im temporalen Marklager feststellten und für die Dauer von sechs Monaten ein Verbot hinsichtlich der aktiven Teilnahme am Strassenverkehr und in Bezug auf Tätigkeiten an gefährdenden Orten aussprachen (Urk. 8/109),
dass der C.___ in den Stellungnahmen vom 13. und 21. Juni 2012 (Urk. 8/113 S. 5-6) beurteilte, das Kavernom – eine gutartige Gefässmissbildung, die wahrscheinlich den epileptischen Anfall vom 16. März 2012 ausgelöst habe – könne operativ entfernt werden und stelle daher keinen dauerhaften Gesundheitsschaden dar, führe jedoch von März bis September 2012 zu einer zusätzlichen Einschränkung des Ressourcenprofils wegen der attestierten Fahruntüchtigkeit,
dass letztere der Ausübung der angestammten Tätigkeit entgegensteht und zudem das Arbeitsverhältnis mit der D.___ am 30. September 2007 endete (vgl. Arbeitszeugnis vom 30. September 2007 [Urk. 8/88]), was die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) offenbar verkannte, ging sie doch davon aus, der Beschwerdeführer könne weiterhin den zuletzt erzielten Lohn erwirtschaften,
dass in Bezug auf das im März 2012 festgestellte und am 22. Oktober 2012 operativ entfernte (vgl. Berichte des G.___, Facharzt für Neurochirurgie, vom 22./26. Oktober 2012 [Urk. 11/1-2]) Kavernom ungeachtet der Behandlungsmöglichkeiten in Frage steht, ob es für die angegebenen Beschwerden (mit-)verantwortlich zeichnet beziehungsweise ob und allenfalls inwiefern es sich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, welche Frage sich anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht zuverlässig beurteilen lässt,
dass aus dem A.___-Teilgutachten von H.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. April 2011 (Urk. 8/78/49-54 S. 5) hervorgeht, dass dieser die geklagten Beschwerden nicht vollständig einem somatischen Korrelat zuordnen konnte, und unklar ist, ob das rund ein Jahr nach der Begutachtung festgestellte Kavernom etwas an seiner Einschätzung ändert,
dass sich demzufolge der medizinische Sachverhalt jedenfalls in neurologischer Hinsicht als unvollständig erweist und eine abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs nicht zulässt, weshalb die Sache in Nachachtung der Rechtsprechung zur Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die medizinische Aktenlage – vorzugsweise mittels eines Ergänzungs- und Verlaufsgutachtens nach Aktualisierung des medizinischen Dossiers – vervollständige und hernach unter Berücksichtigung der Verhältnisse bis zur Neuverfügung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide;
in abschliessender Erwägung,
dass die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind,
dass sie zudem zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), welche unter Berücksichtigung des mit Zusammenstellung vom 22. November 2012 (Urk. 12) geltend gemachten zeitlichen Aufwands von 8 Stunden und 15 Minuten und der Spesen von Fr. 68.15 sowie des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'855.60 festzusetzen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'855.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter
AN/TB/MTversandt